Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 17.12.2024 – B 5 K 23.470
Titel:

Verfristete Stellung eines Antrags auf Trennungsgeld nach vorherigem Rechtsstreit

Normenketten:
GG Art. 33 Abs. 5
BUKG § 10 Abs. 3
TGV § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 6, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1 S. 1, S. 2
VwGO § 113 Abs. 5 S. 1
Leitsätze:
1. Das Eingreifen der Ausschlussfrist nach § 9 TVG ist tatbestandlich nicht davon abhängt, dass der Beamte zuvor hierüber belehrt worden ist. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Dienstherr ist grundsätzlich verpflichtet, gegenüber Ansprüchen den Ablauf einer Ausschlussfrist geltend zu machen. Ein solcher Einwand kann nur unter besonderen Umständen des Einzelfalls als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten und damit unzulässig sein. Das wäre dann der Fall, wenn der Dienstherr durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen dem Betroffenen die Geltendmachung des Anspruchs oder die Einhaltung der Frist erschwert oder unmöglich gemacht hätte. Dieses qualifizierte – nicht notwendigerweise schuldhafte – Fehlverhalten des Dienstherrn müsste den Beamten zudem veranlasst haben, den Anspruch nicht rechtzeitig geltend zu machen. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verfristete Stellung eines Antrags auf Trennungsgeld bei vorherigem Rechtsstreit über die Frage, ob Umzugskostenvergütung oder Trennungsgeld zu bewilligen sind., Antragstellung, Ausschlussfrist, Beamte, Dienstherr, Frist, Polizeivollzugsdienst, Trennungsgeld, Wohnung, Forderungsnachweise, Fürsorgepflicht, Trennungsgeldberechtigung, Treu und Glauben, Verfristung, Rechtsstreit, Umzugskostenvergütung, Einreichung, Jahresfrist, Ablehnung, Kommandierung
Fundstelle:
BeckRS 2024, 50067

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen die Nichtgewährung von Trennungsgeld durch die Beklagte. Er war mit Wirkung zum 01.09.2020 mittels Verfügung der Beklagten vom 31.08.2020 zum Polizeikommissaranwärter ernannt worden und steht seitdem in den Diensten der Beklagten.
2
1. Im Vorfeld dieses Verwaltungsrechtsstreits hatte der Kläger bereits gegen einen Bescheid der Beklagten Klage erhoben, in der diesem die bisherige gemeinsame Wohnung des Klägers mit seiner Lebensgefährtin mangels entsprechender Verfügungsbefugnis des Klägers nicht als eigene Wohnung anerkannt und ihm deshalb eine Umzugskostenzusage erteilt worden war. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage (B 5 K 21.577) erteilte das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth in der mündlichen Verhandlung vom 10.05.2022 zur Klärung der Frage, ob eine eigene Wohnung vorliege, einen richterlichen Hinweis, in dessen Folge die Beklagte einen Abhilfebescheid sowie eine positive Entscheidung über die Gewährung von Trennungsgeld zusagte. Die Bundespolizeiakademie hob dementsprechend mit Abhilfebescheid vom 09.06.2022 die Bescheide vom 17.11.2020 sowie vom 15.04.2021 auf und sagte mit weiterem Bescheid vom 09.06.2022 dem Kläger anlässlich der Einstellung beim Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum (BPOLAFZ) … am 07.09.2020 die Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) nicht zu, weil er ledig Berechtigter mit Wohnung im Sinne von § 10 Abs. 3 BUKG sei. Ausweislich des unwidersprochen gebliebenen Vortrags der Klägerseite gingen ihr diese Bescheide am 13.06.2022 zu.
3
2. Im Rahmen der Laufbahnausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst fand vom 26.06.2021 bis 03.10.2021 die praktische Lehrveranstaltung I (PLV I) im BPOLAFZ … statt.
4
Am 27.06.2022 stellte der Kläger für diesen Zeitraum in einem zweiten Anlauf – der erste Antrag war ihm wegen Unvollständigkeit der eingereichten Unterlagen unbearbeitet zurückgesandt worden – seinen Grundantrag auf Gewährung von Trennungsgeld.
5
Mit separaten Bescheiden, datierend jeweils vom 24.01.2023, setzte die Beklagte eine Trennungsgeldvergütung in Höhe von 0,00 EUR für die Monate Juni 2021 (Monatsabrechnung Trennungsgeld Nr. …*), Juli 2021 (Monatsabrechnung Trennungsgeld Nr. …*), August 2021 (Monatsabrechnung Trennungsgeld Nr. …*), September 2021 (Monatsabrechnung Trennungsgeld Nr. …*) sowie Oktober 2021 (Monatsabrechnung Trennungsgeld Nr. …*) fest. Die Anträge seien nicht innerhalb offener Frist gestellt worden.
6
Mit E-Mail vom 01.02.2023 teilte die Prozessbevollmächtigte des Klägers der Beklagten mit, dass der Kläger selbst bereits am 06.01.2023 die gewünschten Unterlagen weitergeleitet habe. Dies tue sie nunmehr erneut. Der Abhilfebescheid sei nach einem seit dem Jahr 2020 geführten Rechtsstreit nach endgültiger Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Bayreuth über die Anerkennung einer Wohnung erst am 13.06.2022 in der Kanzlei der Bevollmächtigten eingegangen. Die Grundanträge seien erst am 10.10.2022 [bewilligt worden]. Am 03.01.2023 habe der Kläger die Anträge mit Nachweisen für den Zeitraum Juni bis August 2021 sowie Oktober bis Dezember 2021 gestellt. Nachdem im vorliegenden Fall zunächst ein Klageverfahren geführt worden sei und Trennungsgeld erst nachträglich bewilligt worden sei, habe eine eventuell bestehende Frist bereits deshalb nicht eingehalten werden können, da die Entscheidung über die Anerkennung einer Wohnung und die damit verbundene Berechtigung zum Erhalt von Trennungsgeld erst nahezu zwei Jahre nach Dienstantritt vorgelegen habe. Man bitte um Mitteilung, auf welche Frist sich die Beklagte im vorliegenden Fall beziehe. Sollte es die Frist gemäß § 9 Trennungsgeldverordnung (TGV) sein, setze diese voraus, dass im Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme die Grundentscheidung über die Gewährung von Trennungsgeld bereits getroffen worden sei. Dies sei hier eindeutig nicht der Fall.
7
Mit Schriftsatz vom 16.02.2023 legte die Prozessbevollmächtigte des Klägers Widerspruch gegen vier Bescheide der Beklagten vom 24.01.2023 ein (namentlich: …, …, …, … [Anm.: Letztere Trennungsgeld-Nr. wurde vermutlich irrtümlich benannt, da diese den überwiegenden Teil des Monats Oktober 2021 betrifft, den der Kläger im Praktikum im Kontroll- und Streifendienst im bahnpolizeilichen Aufgabenbereich bei der Bundespolizeiinspektion … verbracht hat, s. dazu sogleich unter 3.]) und beantragte, diese aufzuheben. Zur Begründung führte sie aus, dass dem Kläger mit Abhilfebescheid vom 09.06.2022 eine eigene Wohnung im Sinne des Bundesumzugskostengesetzes anerkannt worden sei. Der Abhilfebescheid sei erst am 13.06.2022 in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten eingegangen. Die Grundanträge, für die die eigene Wohnung im Sinne des Bundesumzugskostengesetzes erforderlich sei, hätten daher erst nach Erhalt des Änderungsbescheids gestellt werden können. Diesen Grundantrag habe die Beklagte erst am 10.10.2022 bewilligt. Anfang 2023 habe man dann für den Abrechnungszeitraum Dezember 2021 den entsprechenden Antrag gestellt. Die Frist, auf die die Beklagte für die 0-Euro-Abrechnung verwiesen habe, habe man schon deshalb nicht einhalten können, weil die Entscheidung über die Anerkennung einer Wohnung und die damit verbundene Berechtigung zum Erhalt von Trennungsgeld erst nahezu zwei Jahre nach Dienstantritt vorgelegen habe.
8
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2023 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 16.02.2023, eingegangen am 17.02.2023, zurück. Der Kläger habe am 27.06.2022 im Rahmen seines Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Polizeivollzugsdienst anlässlich der praktischen Lehrveranstaltung I vom 26.06.2021 bis zum 03.10.2021 in … die Gewährung von Trennungsgeld nach der TGV beantragt. Mit dem Trennungsgeldstammblatt Nr. … habe man dem Kläger den Trennungsgeldgrundantrag bewilligt und das Trennungsgeld mit den angefochtenen Bescheiden vom 24.01.2023 für die Monate Juni, Juli und August 2021 aufgrund von verfristet gestellten Forderungsnachweisen auf 0,00 EUR festgesetzt. Ebenfalls mit Datum vom 27.06.2022 habe der Kläger die Gewährung von Trennungsgeld anlässlich seines Praktikums vom 04.10.2021 bis 02.01.2022 zur Bundespolizeiinspektion … beantragt. Man habe den Grundantrag mit dem Trennungsgeldstammblatt Nr. … genehmigt und das Trennungsgeld für den Monat Oktober 2021 aufgrund von Verfristung auf 0,00 EUR festgesetzt. Der Widerspruch sei zulässig aber unbegründet. Vorliegend habe der Kläger den Trennungsgeldgrundantrag hinsichtlich der Maßnahme vom 26.06.2021 bis 03.10.2021 in … am 27.06.2022 fristgemäß nach § 9 TGV gestellt, gleiches gelte für den Grundantrag für die Maßnahme vom 04.10.2021 bis 03.02.2022. Die Forderungsnachweise seien jedoch außerhalb der Ausschlussfrist nach § 9 Abs. 1 TGV gestellt worden. Für den Monat Juli 2021 habe die Frist zur Einreichung des Forderungsnachweises am 01.08.2022 geendet, für den Monat August 2021 am 31.08.2022 und für den Monat Oktober 2021 am 31.10.2022. Forderungsnachweise habe der Kläger aber erst am 03.01.2023 vorgelegt. Diese Ausschlussfrist könne nicht verlängert werden. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht möglich. Darüber hinaus sei das fristwahrende Einreichen der Forderungsnachweise nicht von einer vorherigen Bewilligung des Grundantrages abhängig. Eine solche lasse sich auch dem Wortlaut der TGV nicht entnehmen.
9
3. Im Zeitraum vom 04.10.2021 bis 02.01.2022 absolvierte der Kläger im Rahmen des modularisierten Diplomstudiengangs ein Praktikum im Kontroll- und Streifendienst im bahnpolizeilichen Aufgabenbereich bei der Bundespolizeiinspektion … Am 27.06.2022 stellte der Kläger auch für diesen Zeitraum in einem zweiten Anlauf – der erste Antrag war ihm wegen Unvollständigkeit der eingereichten Unterlagen unbearbeitet zurückgesandt worden – seinen Grundantrag auf Gewährung von Trennungsgeld.
10
Unter dem Datum 25.01.2023 (Monatsabrechnung Trennungsgeld Nr. …*) setzte die Beklagte eine Trennungsgeldvergütung in Höhe von 0,00 EUR für den Monat Oktober 2021 fest. Der Antrag sei verfristet gestellt worden. Mit Datum vom 28.03.2023 (Monatsabrechnung Trennungsgeld Nr. …*) setzte die Beklagte mit selbiger Begründung wiederum eine Trennungsgeldvergütung in Höhe von 0,00 EUR für den Monat Dezember 2021 fest. Ein identischer Bescheid erging am 28.04.2023 (Monatsabrechnung Trennungsgeld Nr. …*) für den Zeitraum November 2021.
11
Mit E-Mail vom 01.02.2023 teilte die Prozessbevollmächtigte des Klägers der Beklagten mit, dass der Kläger selbst bereits am 06.01.2023 die gewünschten Unterlagen weitergeleitet habe. Dies tue sie nunmehr erneut. Der Abhilfebescheid sei nach einem seit dem Jahr 2020 geführten Rechtsstreit nach endgültiger Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Bayreuth über die Anerkennung einer Wohnung erst am 13.06.2022 in der Kanzlei der Bevollmächtigten eingegangen. Die Grundanträge seien erst am 10.10.2022 [bewilligt worden]. Am 03.01.2023 habe der Kläger die Anträge mit Nachweisen für den Zeitraum Juni bis August 2021 sowie Oktober bis 02.12.2021 gestellt. Nachdem im vorliegenden Fall zunächst ein Klageverfahren geführt worden sei und Trennungsgeld erst nachträglich bewilligt worden sei, habe eine eventuell bestehende Frist bereits deshalb nicht eingehalten werden können, da die Entscheidung über die Anerkennung einer Wohnung und die damit verbundene Berechtigung zum Erhalt von Trennungsgeld erst nahezu zwei Jahre nach Dienstantritt vorgelegen habe. Man bitte um Mitteilung, auf welche sich die Beklagte im vorliegenden Fall beziehe. Sollte es die Frist gemäß § 9 TGV sein, setze diese voraus, dass Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme die Grundentscheidung über die Gewährung von Trennungsgeld bereits getroffen worden sei. Dies sei hier eindeutig nicht der Fall.
12
Mit Schriftsatz vom 02.05.2023 erhob die Prozessbevollmächtigte des Klägers Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.03.2023 und führte hierzu dieselbe Begründung an, wie für den Widerspruch vom 16.02.2023 (s.o. unter 2.).
13
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2023 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 02.05.2023 zurück. Der Kläger habe am 27.06.2022 im Rahmen seines Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Polizeivollzugsdienst anlässlich seines Praktikums vom 04.10.2021 bis 02.01.2022 bei der Bundespolizeiinspektion … Trennungsgeld beantragt. Den Trennungsgeldgrundantrag habe man unter der Nummer … genehmigt und das Trennungsgeld für den Monat Dezember 2021 mit der Monatsabrechnung Nr. … aufgrund des verfristet eingereichten Forderungsnachweises auf 0,00 EUR festgesetzt.
14
Der Widerspruch sei zulässig, aber unbegründet. Vorliegend habe der Kläger den Grundantrag für das Praktikum bei der Bundespolizeiinspektion … vom 04.10.2021 bis 03.02.2022 mit Datum vom 27.06.2022 fristgerecht gestellt. Die Forderungsnachweise für den Monat Dezember 2021 habe der Kläger außerhalb der Ausschlussfrist nach § 9 Abs. 1 TGV gestellt. Für das Einreichen des Forderungsnachweises für den Monat Dezember 2021 habe die Frist am 01.01.2022 zu laufen begonnen und am 02.01.2023 geendet. Der Forderungsnachweis sei nachweislich am 01.02.2023 gestellt worden. Die Frist nach § 9 Abs. 1 Satz 2 TGV sei eine Ausschlussfrist und könne nicht verlängert werden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden. Der Auffassung, dass die Grundanträge erst mit einer Entscheidung darüber, ob eine Anerkennung der Wohnung vorliege, hätten gestellt werden können, könne nicht gefolgt werden. Gerade wenn infrage stehe, ob ein Anspruch gegeben sei, sollten sowohl der Grundantrag als auch die Forderungsnachweise zur Fristwahrung eingereicht werden. Selbst wenn diese Anträge abschlägig verbeschieden worden wären, hätte die Möglichkeit des Widerspruchs bestanden. Darüber hinaus sei das fristwahrende Einreichen der Forderungsnachweise nicht von einer vorherigen Bewilligung des Grundantrags abhängig. Derartiges sei auch dem Wortlaut der TGV nicht zu entnehmen.
15
4. Mit Schriftsatz vom 15.06.2023, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, ließ der Kläger über seine Bevollmächtigte Klage erheben mit den Anträgen:
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide des Bundespolizeipräsidiums P. vom 24.01.2023 und vom 25.01.2023 und des Widerspruchsbescheids des Polizeipräsidiums P. vom 10.05.2023 verpflichtet, dem Kläger Trennungsgeld für die Zeiträume Juni 2021, Juli 2021, August 2021, Oktober 2021 zu gewähren.
2. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundespolizeipräsidiums P. vom 28.03.2023 und des Widerspruchsbescheids des Polizeipräsidiums P. vom 10.05.2023 verpflichtet, dem Kläger Trennungsgeld für den Zeitraum Dezember 2021 zu gewähren.
16
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte sich hier nicht auf § 9 Abs. 1 TGV berufen könne. Dies verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, weil, wie aus dem bisherigen Verfahrensablauf zu sehen sei, die verfristete Einreichung auf einem Fehlverhalten der Beklagten beruhe. Dies verstoße auch nicht gegen Sinn und Zweck der Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV. Der Dienstherr solle davor geschützt werden, noch nach unverhältnismäßig langer Zeit mit Anträgen auf Leistung von Dienstbezügen belastet zu werden. Für den Fall, dass allerdings bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig sei und ausführlicher Schriftverkehr gewechselt worden sei, sei die Beklagte ohnehin nicht schützenswert.
17
Die Beklagte teilte mit Schriftsatz vom 24.07.2023 daraufhin mit, dass sie den Kläger insoweit klaglos stelle, als sich die von ihm geltend gemachten Zeiträume für den Bezug von Trennungsgeld mit dem Grundstudium an der … in … von 04.01.2021 bis 25.06.2021 deckten, und beantragte im Übrigen
Klageabweisung.
18
Laut Ablaufplan zu den Studienabschnitten und Praktika gemäß der Verfügung der Bundespolizeiakademie vom 14.02.2023 umfasse die Laufbahnausbildung, die der Kläger absolviert habe, folgende Zeiträume:
1. Grundstudium vom 04.01.2021 bis 25.06.2021 an der … in …;
2. Praxisbezogene Lehrveranstaltung I vom 26.06.2021 bis 03.10.2021 im BPOLAFZ …;
3. Praktische Verwendung I vom 04.10.2021 bis 02.01.2022 in der Praxisdienststelle …
19
Die Trennungsgeldansprüche zu den Maßnahmen 2 und 3 würden der Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 TGV unterliegen. Ein qualifiziertes Fehlverhalten der Beklagten, wie von Klägerseite vorgetragen, sei nicht erkennbar. Die Anspruchsberechtigung zur Trennungsgeldgewährung richte sich hier nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 TGV. Der Umstand, dass der Kläger als Lediger ohne eigene Wohnung geführt worden sei, stehe der Trennungsgeldgewährung insoweit nicht entgegen. Dies habe lediglich zur Folge gehabt, dass der Kläger mit Zuweisung zum Grundstudium an den zentralen Lehrbereich an der … des Bundes so behandelt worden sei, als sei er in die dortige Gemeinschaftsunterkunft umgezogen (§ 2 Abs. 1 Satz 6 TGV). Der Anspruch auf Trennungsgeldgewährung anlässlich von Abordnungen außerhalb seines damals angenommenen Wohnortes …, sei davon unberührt geblieben. Anlässlich der Abordnungen zu den Praxisdienststellen BPOLAFZ … bzw. der BPOLI … sei dem Kläger entsprechend auch keine Umzugskostenzusage erteilt worden. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb der Kläger den Abhilfebescheid zur Anerkennung seiner Wohnung vom 09.06.2022 hätte abwarten müssen, um für die Abordnungen nach … bzw. … einen Trennungsgeldgrundantrag zu stellen. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, weshalb er die für die Einzelabrechnungen erforderlichen Anforderungsnachweise erst um ein halbes Jahr später am 03.01.2023 eingereicht habe.
20
Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass, wenn bereits zum Zeitpunkt der Abordnung zur Praxisdienststelle in … für den Zeitraum 04.10.2021 bis 02.01.2023 die Wohnung des Klägers in der R* … Straße in … als eigene Wohnung anerkannt gewesen wäre, dem Kläger für diesen Zeitraum kein Trennungsgeld zugestanden hätte, da ihm die tägliche Rückkehr zu seiner Wohnung zuzumuten gewesen wäre.
21
Die Klägerseite teilte mit Schriftsatz vom 08.09.2023 mit, dass keine Teilerledigterklärung in Betracht komme, sofern die Beklagte den Kläger für den Zeitraum 04.01.2021 bis 25.06.2021 klaglos stelle, weil streitgegenständlich der Zeitraum Juni 2021 (ab 25.06.2021) bis Oktober 2021 sei.
22
Ein qualifiziertes Fehlverhalten der Beklagten liege vor. Dem Kläger sei über Jahre hinweg suggeriert worden, dass er nicht trennungsgeldberechtigt sei, weil er als ledig Berechtigter ohne eigene Wohnung behandelt werde. Dies habe die Beklagte auch noch in der mündlichen Verhandlung am 10.05.2022 unmissverständlich klargemacht und auch noch im Schriftsatz vom 10.03.2023.
23
Auf gerichtliche Anfrage erklärte die Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 13.11.2023, die Klägerseite mit Schriftsatz vom 16.11.2023 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.
24
Hinsichtlich des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25
Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO), hat in der Sache keinen Erfolg.
26
Die angefochtenen Bescheide in Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheids sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist zwar für beide streitgegenständlichen Ausbildungsabschnitte grundsätzlich Trennungsgeldberechtigter (s. hierzu unter 1.), hat aber aufgrund verfristet eingereichter Anträge weder einen Anspruch auf die Gewährung von Trennungsgeld für die Absolvierung der PLV I im BPOLAFZ … im Zeitraum Juli 2021 bis Oktober 2021 noch für den Monat Dezember 2021, als er das Praktikum im Kontroll- und Streifendienst im bahnpolizeilichen Aufgabenbereich bei der Bundespolizeiinspektion … absolvierte (s. hierzu unter 2.).
27
1. Der Kläger ist als Bundesbeamter grundsätzlich Trennungsgeldberechtigter i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 TGV. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 TGV wird Trennungsgeld gewährt aus Anlass von Abordnungen oder Kommandierungen, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger unproblematisch für den Zeitraum Juli 2021 bis Oktober 2021, in dem er die PLV I im BPOLAFZ … absolvierte. Gleiches gilt aber auch für den weiteren streitgegenständlichen Zeitraum Dezember 2021, in dem er das Praktikum im Kontroll- und Streifendienst im bahnpolizeilichen Aufgabenbereich bei der Bundespolizeiinspektion … absolvierte. Zwar besteht im zweitgenannten Ausbildungsabschnitt eine Besonderheit dahingehend, dass der Kläger hier seinen Dienst in … verrichtete, wo er auch seine private Wohnung hat. Auch in diesen Fällen erklärt jedoch § 6 TGV die Gewährung von Trennungsgeld nach Abs. 1 für grundsätzlich möglich. Der Kläger kann in derartigen Konstellationen einen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung, eventuell zusätzlich nach § 6 Abs. 2 TGV auch einen solchen auf Verpflegungszuschuss geltend machen, sofern seine Abwesenheit vom Wohnort mehr als elf Stunden beträgt, was hier laut Behördenakte und unwidersprochenem Klägervortrag an zahlreichen Tagen im Dezember 2021 auch der Fall war. Das Gericht stimmt hier der Rechtsauffassung der Beklagten, wonach der Kläger mangels Diensttätigkeit an einem anderen Ort als dem Heimatort ohnehin keinen Anspruch auf Trennungsgeld habe, aufgrund der eindeutig anderslautenden gesetzlichen Regelung nicht zu.
28
2. Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidungserheblich an, denn der Kläger hat diesen grundsätzlich bestehenden Anspruch für beide streitgegenständlichen Zeiträume nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 9 TVG geltend gemacht.
29
Nach dieser Vorschrift ist das Trennungsgeld innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme schriftlich oder elektronisch zu beantragen (Abs. 1 Satz 1). Trennungsgeld wird monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben hat (Abs. 1 Satz 2). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung das Eingreifen dieser Ausschlussfrist tatbestandlich nicht davon abhängt, dass der Beamte zuvor hierüber belehrt worden ist. Diese Ausschlussfrist dient dazu, Rechtssicherheit durch klare Rechtsverhältnisse zu schaffen und die Verwaltungsdurchführung zu vereinfachen. Darüber hinaus soll der Dienstherr davor geschützt werden, noch nach unverhältnismäßig langer Zeit mit Anträgen auf Leistung von Dienstbezügen, hier also von Trennungsgeld, belastet zu werden. Die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht wird durch solche Ausschlussfristen nicht in einer mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) unvereinbaren Weise verletzt. Insbesondere ist eine Frist von – wie vorliegend – einem Jahr auch für die Antragstellung im Allgemeinen mehr als ausreichend (VGH BW, B.v. 18.04.2017 – 4 S 1009/16 – juris Rn. 6 m.w.N.).
30
Demgemäß ist der Dienstherr grundsätzlich verpflichtet, gegenüber Ansprüchen den Ablauf einer Ausschlussfrist geltend zu machen, was er hier auch getan hat. Ein solcher Einwand kann nur unter besonderen Umständen des Einzelfalls als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten und damit unzulässig sein. Das wäre dann der Fall, wenn der Dienstherr durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen dem Betroffenen die Geltendmachung des Anspruchs oder die Einhaltung der Frist erschwert oder unmöglich gemacht hätte. Dieses qualifizierte – nicht notwendigerweise schuldhafte – Fehlverhalten des Dienstherrn müsste den Beamten zudem veranlasst haben, den Anspruch nicht rechtzeitig geltend zu machen. Einem behördlichen Fehlverhalten ohne Auswirkungen auf die Entschließung des Beamten, der z.B. in – anderweitig erlangter – Kenntnis einer Frist bis zu deren Ablauf keinen Antrag stellt, kommt keine Bedeutung zu (VGH BW, B.v. 18.04.2017 – 4 S 1009/16 – juris Rn. 17 m.w.N.; VG Bayreuth Urt. v. 19.12.2017 – B 5 K 16.410, BeckRS 2017, 151983 Rn. 16, 17, beck-online).
31
Die Beklagte hat hier dem klägerischen Begehren zu Recht die bereits abgelaufene Ausschlussfrist entgegengehalten. Das Gericht vermag in diesem Punkt der gegenteiligen Rechtsauffassung der Klägerseite nicht zu folgen, wonach dem Dienstherrn ein qualifiziertes Fehlverhalten im o.g. Sinne vorzuwerfen wäre, das ihm die Berufung auf die einjährige Ausschlussfrist zur Geltendmachung des Antrags verbieten würde.
32
Zur Begründung dieser Rechtsauffassung beruft sich die Klägerseite auf das vorangegangene Verfahren (Az.: B 5 K 21.577), in dem die Beklagtenseite dem Kläger zunächst Umzugskosten zugesagt und die Gewährung von Trennungsgeld verweigert hatte, weil der Kläger ihrer Auffassung nach keine Verfügungsgewalt über die von ihm gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin bewohnte Wohnung innehabe, er somit keine eigene Wohnung i.S.v. § 10 Abs. 3 BUKG und daher auch keinen Anspruch auf Trennungsgeld habe. Im Zuge der mündlichen Verhandlung in dieser Sache vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth wies der damalige Vorsitzende die Beteiligten darauf hin, dass die Kammer vorbehaltlich einer abschließenden Beratung zu der vorläufigen Auffassung gelangt sei, dass im vorliegenden Fall ein Trennungsgeldanspruch des Klägers bestehe. Diesem Trennungsgeldanspruch stehe nicht im Wege, dass nach § 10 Abs. 3 BUKG eine eigene Wohnung verlangt werde, im vorliegenden Fall seitens des Klägers aber nur ein Untermietverhältnis für die Wohnung in der R* … Straße in … bestanden habe. Für diese Einschätzung spreche zum einen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 20.07.2011, Az. 2 B 32/10, sowie die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Bayreuth, Urteil vom 16.06.2020, Az. B 5 K 18.970, des Verwaltungsgerichts Ansbach, Urteil vom 03.11.2015, Az. AN 1 K 13.01553, des Verwaltungsgerichts Augsburg, Urteil vom 17.01.2013, Az. AU 2 K 12.33, des Verwaltungsgerichts Regensburg, Urteil vom 28.03.2011, Az. RN 8 K 10.2115, sowie des Verwaltungsgerichts Würzburg, Urteil vom 14.06.2016, Az. W 1 K 16.521. Demnach sei für die Anerkennung des Wohnungsbegriffs in § 10 Abs. 3 BUKG das Innehaben einer bestimmten Rechtsposition, etwa als Eigentümer oder Mieter oder sonstig rechtlich Gesicherter nicht erforderlich. Nach übereinstimmender Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte komme es bei Untermietverhältnissen stets auf die Würdigung des Einzelfalls an. Angesichts des schriftlichen Vorbringens in dem dortigen Klageverfahren sowie der Ausführungen in der mündlichen Verhandlung sei die Kammer der Überzeugung, dass vorliegend die Wohnung in der R* … Straße den Lebensmittelpunkt des Klägers und den gemeinsamen Lebensmittelpunkt mit seiner damaligen und jetzigen Lebensgefährtin dargestellt habe. Dafür spreche nicht zuletzt auch der Umstand, dass sich der Kläger seit Beginn des Untermietverhältnisses an den Mietkosten sowie den Lebenshaltungskosten beteiligt und insbesondere ein Verfügungsrecht über die gesamte Wohnung innegehabt habe. Daraufhin äußerte die Beklagtenvertreterin ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung: „Angesichts dessen erklärt die Vertreterin der Beklagten: Der Bescheid vom 17.11.2020 und der Widerspruchsbescheid vom 15.04.2021 werden aufgehoben. Die Beklagte wird zeitnah über die Umzugskostenvergütung und die Gewährung von Trennungsgeld unter Beachtung der vom Gericht geäußerten Rechtsauffassung neu entscheiden.“
33
Günstige Rechtsfolgen kann die Klägerseite jedoch aus diesem Vorbringen nach Auffassung des Gerichts nicht für sich herleiten. Spätestens in diesem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 10.05.2022 hatte der sowohl in der Verhandlung anwesende als auch anwaltlich vertretene Kläger angesichts dieser ausführlichen rechtlichen Hinweise des Vorsitzenden vollumfängliche Kenntnis von sämtlichen rechtlich relevanten Umständen. Ab diesem Zeitpunkt war unzweifelhaft klar, dass die Beklagte dem klägerischen Begehren in nächster Zeit entsprechen werde. Dass sich aus dieser Zusicherung für den Kläger gleichzeitig ein Anspruch darauf ergeben könne, nicht an die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Jahresfrist gebunden zu sein, ergibt sich weder aus den im Vorfeld der mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätzen noch aus den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung selbst. Insbesondere lässt sich derartiges auch nicht aus den zitierten Äußerungen der Beklagtenvertreterin ableiten. Im Gegenteil: Sie hob noch in der mündlichen Verhandlung die dem klägerischen Begehren entgegenstehenden Bescheide auf und kündigte eine zeitnahe Entscheidung zu dessen Gunsten an. Ab diesem Zeitpunkt war es die Pflicht des Klägers, die von seiner Seite erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen. Denn es musste dem Kläger bewusst sein, dass er in der Vergangenheit seine Pflichten zur Geltendmachung des Anspruchs ohnehin noch nicht vollständig erfüllt und selbst insoweit noch eine Bringschuld hatte. Dies musste ihm spätestens mit Schriftsatz der Beklagten vom 10.03.2022 im Verfahren B 5 K 21.577 (Bl. 162 f. der Gerichtsakte) bekannt gewesen sein, worin diese erneut darauf hingewiesen hatte, dass die zuständige Bearbeiterin dem Kläger seinen Antrag auf Trennungsgeld am 10.12.2020 mit dem Hinweis zurückgesandt habe, dass er bitte die vollständige Verfügung anhängen und dann den Antrag wieder zurücksenden möge, der Kläger diesen aber bis zum Zeitpunkt des Schriftsatzes nicht erneut gestellt habe. Insoweit sei daher bis zum 10.03.2022 keine Entscheidung über die Gewährung/Nichtgewährung von Trennungsgeld erfolgt. Auch der sich daran anschließende Satz, auf den sich die Klägerseite stützt, nämlich, dass eine abschließende Entscheidung auch erst nach Abschluss des Verwaltungsstreitverfahrens getroffen werden solle, führt nicht dazu, dass der Kläger sich nicht an die einjährige Ausschlussfrist gebunden fühlen musste. Denn die Beklagte hat explizit nicht geäußert, dass der Kläger deswegen auch den Antrag nicht stellen müsse. Zurecht führte sie bereits im angefochtenen Widerspruchsbescheid aus, dass, gerade wenn in Frage stehe, ob ein Anspruch gegeben sei, sowohl der Grundantrag als auch die Forderungsnachweise zur Fristwahrung eingereicht werden sollten. Selbst wenn diese Anträge abschlägig beschieden worden wären, hätte die Möglichkeit des Widerspruchs bestanden. Die Klägerseite selbst führt schließlich zutreffend im Schriftsatz vom 21.09.2023 aus, dass die Beklagte keiner Hinweispflicht hinsichtlich etwaiger Verjährungsfristen unterliegt.
34
In der Folge hat der Kläger zwar den jeweiligen Grundantrag auf Trennungsgeld für die beiden hier streitgegenständlichen Maßnahmen mit Datum vom 27.06.2022 jeweils noch rechtzeitig gestellt, sodass diese konsequent mit Datum vom 31.08.2022 bzw. 01.09.2022 auch positiv verbeschieden wurden. Ende der Frist des § 9 Abs. 1 TGV zur Einreichung von Forderungsnachweisen war für den Monat Juli 2021 jedoch der 01.08.2022, für den Monat August 2021 der 31.08.2022 und für den Monat Oktober 2021 der 31.10.2022. Forderungsnachweise hat der Kläger aber erst am 03.01.2023 gestellt und somit weit nach Ende des Fristablaufs eingereicht. Für den Monat Dezember 2021 gilt dasselbe. Hier lief die Frist zur Einreichung der Forderungsnachweise am 02.01.2023 ab. Der Kläger hat die Forderungsnachweise aber erst am 01.02.2023 und damit weit nach Ende des Fristablaufs eingereicht.
35
Die Klägerseite scheint in diesem Zusammenhang der irrigen Rechtsauffassung zu sein, dass sie den Forderungsnachweis erst einreichen könne, nachdem die Beklagte den gestellten Grundantrag positiv verbeschieden hat und moniert – insoweit konsequent –, dass dadurch dem Kläger in der vorliegenden Konstellation nach der grundsätzlichen Gewährung von Trennungsgeld nur noch ein verhältnismäßig kurzer Zeitraum zur Einreichung der Forderungsnachweise verblieben sei. Dieser Rechtsauffassung steht jedoch der eindeutige Gesetzeswortlaut entgegen: Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Trennungsgeld wird monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben hat (§ 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 TGV). Die Logik dieser gesetzlichen Regelung – für die auch in den weiteren Teilen der Norm keine Ausnahmen vorgesehen sind – wird anschaulich durch die Ausführungen der Beklagten auf Seite 4 des Widerspruchsbescheids vom 10.05.2023 verdeutlicht, denen sich das Gericht hier vollumfänglich anschließt. Hier führt die Beklagte aus: „Darüber hinaus ist das fristwahrende einreichen der Forderungsnachweise nicht von einer vorherigen Bewilligung des Grundantrages abhängig. Eine Abhängigkeit der Ausschlussfristen für den Grundantrag und den monatlichen Forderungsnachweisen ist auch dem Wortlaut der TGV nicht zu entnehmen. Die Forderungsnachweise hätten ebenso schriftlich eingereicht werden können. Anderenfalls würde der Trennungsgeldberechtigte benachteiligt, sofern er seinen Trennungsgeldgrundantrag am letzten Tag der Ausschlussfrist nach § 9 Absatz 1 Satz 1 TGV stellen würde und nicht die Möglichkeit hätte, auf einem Weg den für diesen Monat maßgeblichen Forderungsnachweis bei der zuständigen Stelle abzugeben. Beispiel: Beginn der Personalmaßnahme am 31. August 2021, Antragstellung des Grundantrages am 31. August 2022 um 22:00 Uhr. Da eine Bewilligung an dem 31. August 2022 von der Behörde nicht mehr vorgenommen wird, würde dem Trennungsgeldberechtigten das Trennungsgeld für den Monat August 2021 verloren gehen, wenn das gleichzeitige Einreichen des Forderungsnachweises auf keinem anderen Wege möglich wäre.“
36
Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen.
37
3. Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). § 711 ZPO ist nicht entsprechend anzuwenden.