Titel:
Rückforderung von landwirtschaftlichen Fördergeldern
Normenketten:
VwGO § 114, § 121 Nr. 1
BayVwVfG Art. 48 Abs. 1 S. 1, § 49a Abs. 1
MOG § 10 Abs. 1 S. 1, Abs. 3
VO (EG) Nr. 73/2009 Art. 23 Abs. 1, Art. 24
VO (EG) Nr. 1122/2009 Art. 72 Abs. 1 S. 2, Art. 80
Leitsätze:
1. Bei einem Urteil auf Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ergibt sich die Reichweite der Rechtskraft aus dem Urteilstenor und den tragenden Gründen, aus denen sich die Rechtsauffassung des Gerichts ergibt. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für eine Kürzung im Rahmen des Art. 72 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 reicht bedingter Vorsatz aus, um auch den Regelfall einer 20%igen Kürzung zu verwirklichen. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
3. Art. 80 VO (EG) Nr. 1122/2009 beinhaltet den unionsrechtlichen Grundsatz, dass bei zu Unrecht gezahlten Beträgen der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich Zinsen verpflichtet ist. Ein Schutz vor Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge ist nur im Rahmen des Art. 80 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1122/2009 gegeben. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ermessensausübung, Kürzung bei vorsätzlichen Verstößen gegen Grundanforderungen an die Betriebsführung, Fördermittel, Rückforderung, Landwirtschaft, Ermessen, Kürzung, Rechtskraft, Neubescheidung, Betriebsprämie, Betriebsführung, Pflichtverletzungen, Vorsatz, Vertrauensschutz
Fundstelle:
BeckRS 2024, 50064
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von landwirtschaftlichen Fördergeldern.
2
Mit Mehrfachantrag vom 16.05.2011 beantragte der Kläger Zuwendungen in Form der Betriebsprämie, der Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten (AGZ) und Zuwendungen nach dem Bayerischen Kulturlandschaftsprogramm (KULAP).
3
Mit Bescheid vom 26.09.2011 gewährte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … – AELF … – dem Kläger eine Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten im Jahr 2011 in Höhe von 5.521,43 EUR.
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Mit Bescheid vom 21.11.2011 wurde dem Kläger zudem eine Betriebsprämie aus Mitteln der EU in Höhe von insgesamt 24.049,08 EUR gewährt.
5
Im Rahmen des Bayerischen Kulturlandschaftsprogramms erhielt der Kläger außerdem im Jahr 2011 laut Auszahlungsmitteilung vom 29.11.2011 i. V. m. dem Grundbescheid vom 03.09.2009 eine Förderung von insgesamt 5.680,08 EUR.
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Mit Bescheid vom 16.07.2012 nahm das AELF … den Bescheid vom 21.11.2011 über die Gewährung einer Betriebsprämie teilweise zurück und setzte sie neu auf 19.407,75 EUR fest. Den zu viel ausbezahlten Betrag von 4.641,33 EUR nebst Zinsen und Kosten forderte das Amt zurück. Mit einem weiteren Bescheid vom 16.07.2012 widerrief das AELF … den Bescheid vom 26.09.2011 über die Ausgleichszulage teilweise und setzte sie neu auf 4.417,14 EUR fest. Den zu viel ausbezahlten Betrag von 1.104,29 EUR forderte das Amt nebst Zinsen und Kosten zurück. Zudem nahm das AELF … mit Bescheid vom 16.07.2012 im Rahmen des Bayerischen Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) die Auszahlungsmitteilung vom 29.11.2011 teilweise zurück und setzte sie neu auf 5.150,52 EUR fest. Den zu viel ausbezahlten Betrag von 529,56 EUR forderte es nebst Zinsen und Kosten zurück.
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Gegen alle drei Bescheide erhob der Kläger mit Schreiben vom 15.08.2012 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2014 wies die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – FüAk – die Widersprüche zurück.
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Der Kläger erhob daraufhin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth. Mit Urteil vom 15.06.2016, Az. B 4 K 14.512, hob das Gericht die Bescheide des Beklagten vom 16.07.2012 und den Widerspruchsbescheid vom 24.06.2014 auf und verpflichtete den Beklagten dazu, über die Kürzung der für das Kalenderjahr 2011 bewilligten Betriebsprämie, Ausgleichszulage und Förderung nach dem Bayerischen Kulturlandschaftsprogramm unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
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In den Entscheidungsgründen führte das Gericht aus, dass der Bescheid des Beklagten vom 21.11.2011 über die Gewährung der Betriebsprämie teilweise rechtswidrig gewesen sei, weil der Kläger schon vor Erlass des Bescheides einen zu sanktionierenden Verstoß gegen die einzuhaltenden anderweitigen Verpflichtungen begangen hat, ohne dass die Behörde davon Kenntnis hatte. Zudem sei die Annahme des Beklagten, dass der Kläger hinsichtlich der festgestellten Verstöße vorsätzlich gehandelt habe, dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Allerdings sei nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht von direktem Vorsatz, sondern nur von bedingtem Vorsatz auszugehen, insofern als der Kläger für möglich gehaltene Pflichtverletzungen billigend in Kauf genommen und nicht rechtzeitig die Einhaltung der Verpflichtungen überprüft und Verstöße unverzüglich behoben hätte. Für die durch den Beklagten mit den Bescheiden vom 16.07.2012 und den Widerspruchsbescheid vom 24.06.2014 vorgenommene Kürzung würde bedingter Vorsatz ausreichen, um auch den Regelfall einer 20-prozentigen Kürzung zu verwirklichen. Allerdings hätte es aufgrund der Umstände des Einzelfalls zumindest einer Ermessensausübung dazu bedurft, ob nicht gemäß Art. 72 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 eine Kürzung um nicht weniger als 15 Prozent in Betracht käme. Der Beklagte werde bei einer erneuten Entscheidung die Verstöße hinsichtlich der in Art. 54 Abs. 1 lit. c) VO (EG) Nr. 1122/2009 genannten Kriterien nach „Schwere“, „Ausmaß“, „Dauer“ und Häufigkeit“ zu bewerten haben. Im Übrigen stünde der teilweisen Rücknahme des Bewilligungsbescheides Vertrauensschutz aber nicht entgegen.
10
Die Rechtswidrigkeit des Bescheids über die Gewährung der Ausgleichszulage für das Jahr 2011 ergebe sich daraus, dass nach Art. 50a Abs. 1, 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1698/2005 die Grundanforderungen an die Betriebsführung – hier die gemäß Art. 4 i. V. m. Nr. 7 der Anlage II VO (EG) Nr. 73/2009 geforderten Vorgaben der VO (EG) Nr. 1760/2000 zur Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Rinder – in einem bestimmten Kalenderjahr (2011) zu irgendeinem Zeitpunkt (Vor-Ort-Kontrolle am …11.2011) nicht erfüllt waren. Folge der zeitweisen Nichterfüllung der Grundanforderungen der Betriebsführung sei die Kürzung der gewährten Zahlungen nach den in Art. 51 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1698/2005 genannten Durchführungsbestimmungen der VO (EU) Nr. 65/2011. Art. 19 Abs. 2 VO (EU) Nr. 65/2011 verweist wegen der Kürzungen u. a. auf Art. 72 VO (EG) Nr. 1122/2009.
11
Hinsichtlich der Teilrücknahme des Bewilligungsbescheids vom 03.09.2009 in Verbindung mit der Auszahlungsmitteilung vom 29.11.2011 (KULAP) würden dieselben Regelungen gelten wie bei der Ausgleichszulage. Der Kläger hätte durch die bei der Vor-Ort-Kontrolle am …11.2011 festgestellten Verstöße die anderweitigen Verpflichtungen nach Art. 50a Abs. 1, 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1698/2005 nicht erfüllt. Dies führe zu einer Kürzung der ausgezahlten Beträge gemäß Art. 72 VO (EG) Nr. 1122/2009 und zur Rückzahlungs- und Verzinsungspflicht nach Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EU) Nr. 65/2011. Auch hier sei hinsichtlich der vorzunehmenden Kürzung eine erneute Ermessensentscheidung gemäß Art. 72 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 unter Beachtung der obigen Ausführungen des Gerichts zu treffen.
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Gegen dieses Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth stellte der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Mit Beschluss vom 08.12.2017 wurde die Berufung vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen. Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 05.07.2021 (Az. 13a B 17.2468) wurde festgestellt, dass die Berufung als zurückgenommen gilt, da trotz Betreibensaufforderung kein neuer Prozessbevollmächtigter für das Rechtsmittelverfahren bestellt wurde.
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Der Beklagte erließ daraufhin am 18.07.2022 einen Bescheid, mit dem das AELF … erneut
- die Auszahlungsmitteilung vom 29.11.2011 teilweise aufhob und sie neu auf 5.150,52 EUR festsetzte (Ziffer 1.),
- den Bescheid vom 21.11.2011 über die Gewährung einer Betriebsprämie teilweise aufhob und sie neu auf 19.407,75 EUR festsetzte (Ziffer 2.) und
- den Bescheid vom 26.09.2011 über die Ausgleichszulage teilweise aufhob und sie neu auf 4.417,14 EUR festsetzte (Ziffer 3.).
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Den zu viel ausbezahlten Betrag von insgesamt 6.275,18 EUR (529,56 EUR + 4.641,33 EUR + 1.104,29 EUR) nebst Zinsen und Kosten forderte das Amt zurück.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und insbesondere der Begründung des Bescheids des AELF … vom 18.07.2022 wird auf diesen verwiesen.
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Der Kläger erhob gegen den Bescheid vom 18.07.2022 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2022 wies die staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – FüAk – den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 15.06.2016, Az. B 4 K 14.512, die Einschätzung der Verwaltung, dass die festgestellten Verstöße gegen die Cross-Compliance-Verpflichtungen im Jahr 2011 vorsätzlich begangen worden seien, dem Grunde nach nicht beanstandet worden sei. Für eine Kürzung im Rahmen des Art. 72 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 würde bedingter Vorsatz ausreichen, um den Regelfall einer 20-prozentigen Kürzung zu verwirklichen. Jedoch hätte das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth feststellt, dass es seitens der Verwaltung einer Ermessensausübung dazu bedurft hätte, ob nicht gemäß Art. 72 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 eine Kürzung um nicht weniger als 15 Prozent in Betracht käme. Mit Bescheid vom 18.07.2022 hätte das AELF … nunmehr die Ermessensentscheidung ausführlich und in nicht zu beanstandender Weise begründet. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 15.10.2022 zugestellt.
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Der Kläger ist der Ansicht, dass bereits das Urteil des VG Bayreuth vom 15.06.2016, Az. B 4 K 14.512 fehlerhaft sei. Die Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten hätte aufgrund der „Corona-Pandemie“ und der Verfahrensführung zu dieser Zeit nicht erfolgen können, was zu einer strukturellen Benachteiligung geführt hätte.
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Mit Telefax vom 15.11.2022 hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben und beantragt die völlige Neufestsetzung der Betriebsprämie, Ausgleichszulage (AGZ) und des Bayerischen Kulturlandschaftsprogramms (KULAP), Agrarumweltmaßnahmen für das Förderjahr 2011 in voller Höhe, ohne Kürzungen.
19
Der Beklagte beantragt,
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Mit gerichtlichem Schreiben vom 30.10.2024 sind die Beteiligten zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
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Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakte (§ 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Entscheidungsgründe
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Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 HS. 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gem. § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet und hat daher keinen Erfolg.
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Das Klageziel ist in Anwendung von § 88 VwGO zu ermitteln. Nachdem über die Gewährung der vom Kläger beantragten Förderungen gerichtlich in vollem Umfang entschieden ist, bleibt für die beantragte vollständige Neufestsetzung im Verwaltungsverfahren kein Raum. Der Kläger wendet sich erkennbar („völlige Neufestsetzung ohne Kürzungen“) gegen die Kürzungen der ursprünglich mit den Bescheiden des AELF … vom 26.09.2011, 21.11.2011 und 03.09.2011 zugesprochenen Fördergelder. Dieses Klageziel kann nur durch die Anfechtung des Bescheids des AELF … vom 18.07.2022, mit dem die ursprünglichen Bescheide teilweise zurückgenommen und die Fördergelder zurückgefordert wurden, erreicht werden. Insofern handelt es sich um eine Anfechtungsklage gegen den Bescheid des AELF … vom 18.07.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der FüAk vom 12.10.2022.
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Der angefochtene Bescheid des AELF … vom 18.07.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Einer erneuten vollumfänglichen gerichtlichen Überprüfung der durch das AELF … vorgenommenen teilweisen Rücknahme und Rückforderung der Fördergelder steht die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 15.06.2016 (Az. B 4 K 14.512) entgegen, dessen Gegenstand die Bescheide des AELF vom 16.07.2012 und der Widerspruchsbescheid der FüAk vom 24.06.2014 war.
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Das mit der Berufung angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 15.06.2016 (Az. B 4 K 14.512) ist rechtskräftig geworden, da mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 05.07.2021 (Az. 13a B 17.2468) festgestellt wurde, dass die Berufung als zurückgenommen gilt, da trotz Betreibensaufforderung kein neuer Prozessbevollmächtigter für das Rechtsmittelverfahren bestellt wurde.
28
Die Rechtskraft von Urteilen bindet nach § 121 Nr. 1 VwGO die am Verfahren Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden wurde. Bei einem Urteil auf Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ergibt sich die Reichweite der Rechtskraft aus dem Urteilstenor und den tragenden Gründen, aus denen sich die Rechtsauffassung des Gerichts ergibt (vgl. BVerwG, U.v. 27.1.1995 – 8 C 8/93 – NJW 1996, 737).
29
Im Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth aus dem Jahr 2016 wurden zwar die streitgegenständlichen Bescheide aufgehoben, weil die Behörde das ihr zustehende Ermessen hinsichtlich der Höhe der Kürzung nicht ausgeübt hatte. Gleichzeitig wurde der Beklagte jedoch verpflichtet, über die Kürzung der für das Kalenderjahr 2011 bewilligten Fördergelder unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. In den Entscheidungsgründen stellte das Gericht fest, dass die Voraussetzungen für eine teilweise Rücknahme und Kürzung der Fördergelder (Betriebsprämie, AGZ, KULAP) dem Grunde nach vorliegen und dass gleichzeitig von einem bedingt vorsätzlichen Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht für Rinder, die Pflicht zur Führung des Bestandsregisters und zur Meldung an die HIT-Datenbank auszugehen ist.
30
Die Entscheidungsgründe hierzu lauten:
Der Teilrücknahme- und Teilrückforderungsbescheid des Beklagten vom 16.07.2012 findet seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG).
Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG zurückzunehmen. Betriebsprämien fallen gemäß den §§ 1 Abs. 1 a, 6 Abs. 1 Nr. 2 MOG als Direktzahlungen unter dem Anwendungsbereich des MOG. § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sind anzuwenden.
Der Bescheid des Beklagten vom 21.11.2011 über die Gewährung der Betriebsprämie war teilweise rechtswidrig, weil der Kläger schon vor Erlass des Bescheides einen zu sanktionierenden Verstoß gegen die einzuhaltenden anderweitigen Verpflichtungen begangen hat, ohne dass die Behörde davon Kenntnis hatte.
a. Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Artikel 5 i. V. m. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erfüllen.
Gemäß Art. 4 i. V. m. Nr. 7 der Anlage II VO (EG) Nr. 73/2009 gehören die Vorgaben der VO (EG) Nr. 1760/2000 zu den einzuhaltenden Verpflichtungen. Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1760/2000 regelt i. V. m. § 27 der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) die Kennzeichnungsplicht von Rindern durch Ohrmarken. In Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1760/2000 i. V. m. §§ 29 und 32 ViehVerkV sind die Führung des Bestandsregisters und die Meldepflichten bei Bestandsveränderungen geregelt. Der Kläger hat gegen die genannten Pflichten verstoßen.
Nach den Feststellungen des Veterinäramts bei der Vor-Ort-Kontrolle am …11.2011 hat der Kläger gegen die Kennzeichnungspflicht für Rinder verstoßen, weil 7 Rinder ohne Ohrmarken angetroffen wurden. Nach den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung lag kein Verstoß gegen die Pflicht zur erstmaligen Kennzeichnung nach der Geburt eines Rindes (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ViehVerkV) sondern ein Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Beschaffung von Ersatz bei Verlust von Ohrmarken vor (§ 27 Abs. 5 ViehVerkV). Da der Kläger die 7 Rinder, die beide Ohrmarken verloren hatten, identifizieren konnte, konnten sie ihren ursprünglichen Ohrmarkennummern wieder zugeordnet werden.
Zudem waren das Bestandsregister und die HIT-Datenbank nicht ordnungsgemäß geführt worden. Anhand des vor der Kontrolle gefertigten Ausdrucks aus der HIT-Datenbank wurde festgestellt, dass 17 Tiere aus dem Bestand nicht in der Datenbank eingetragen waren (§ 32 Abs. 1 Satz 2, § 29 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV). Der Kläger erklärte, die Meldungen für seinen Betrieb würden nicht online sondern auf dem Postweg erfolgen. Seine Eltern, die bereits Altersgeld bezögen, aber noch im Betrieb mitarbeiteten, würden diese Postkarten versenden. Es sei auch schon vorgekommen, dass Postkarten verloren gegangen oder falsch eingegeben worden seien. Dem hält der zuständige Veterinärdirektor entgegen, dass nach seinen Unterlagen die Meldeverfristungen aus dem klägerischen Betrieb in den letzten drei Jahren bei 90% gelegen hätten.
b. Folgen der festgestellten Verstöße sind Kürzungen der Betriebsprämie, die sich nach Art. 23 und 24 VO (EG) Nr. 73/2009 i. V. m. den Art. 71 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 bestimmen.
Nach Art. 23 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen, der dem Betriebsinhaber gewährt wurde oder zu gewähren ist, nach den Durchführungsbestimmungen gemäß Art. 24 gekürzt oder gestrichen, wenn die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt werden und dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem Betriebsinhaber, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Jahr gestellt hat, anzulasten ist. Nach Art. 24 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 73/2009 werden bei den Kürzungen und Ausschlüssen (und den Durchführungsbestimmungen hierzu) u.a. Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße berücksichtigt; nach Abs. 2 und 3 dieser Vorschrift beträgt die Kürzung bei Fahrlässigkeit höchstens 5%, bei wiederholten Verstößen höchstens 15% (vgl. Art. 71 VO (EG) Nr. 1122/2009), bei vorsätzlichen Verstößen beträgt die Kürzung grundsätzlich nicht weniger als 20% und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen gehen und für ein oder mehrere Kalenderjahre gelten (vgl. Art. 72 VO (EG) Nr. 1122/2009). Gemäß Art. 72 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 kann allerdings die Zahlstelle auf der Grundlage der Bewertung der Verstöße durch die Kontrollbehörde gemäß Art. 54 Abs. 1 c) VO (EG) Nr. 1122/2009 die Kürzung auf nicht weniger als 15% vermindern.
Die Annahme des Beklagten, dass der Kläger hinsichtlich der festgestellten Verstöße vorsätzlich gehandelt hat, ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Allerdings geht das Gericht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht von direktem Vorsatz, der Begehung der Verstöße mit Wissen und Wollen in Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Pflichtverletzungen, sondern (nur) von bedingtem Vorsatz aus, insofern als der Kläger für möglich gehaltene Pflichtverletzungen billigend in Kauf genommen und nicht rechtzeitig die Einhaltung der Verpflichtungen überprüft und Verstöße unverzüglich behoben hat. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals vortrug – zuvor hatte er sowohl im behördlichen als auch im gerichtlichen Verfahren unter Vorlage ärztlicher Atteste nur Fristverlängerungen für angekündigte Begründungen beantragt – habe er neben seinem landwirtschaftlichen Betrieb einen Zuerwerb in einer Steuerkanzlei. Für diese sei er öfter für mehrere Tage auf Außendienst in den neuen Bundesländern. In seiner Abwesenheit würden seine Eltern im Betrieb arbeiten; außerdem helfe ihm ein Verwandter. Deshalb habe er nicht ständig Kenntnis von allen Vorgängen im Betrieb. Als die Kontrolle angekündigt wurde, sei er gerade von einem Außendienst zurückgekommen. Am nächsten Tag habe er seinen Betrieb überprüft, die Verstöße bemerkt und unverzüglich die fehlenden Ohrmarken nachbestellt. Ihm könne allenfalls Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Dem folgt das Gericht zwar nicht, denn als Betriebsinhaber trägt der Kläger die Verantwortung für die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und muss sich vergewissern, dass in seiner Abwesenheit aufgetretene Kennzeichnungs- und Meldepflichten nachgeholt werden. Der Kläger hat selbst eingeräumt, dass er bei seinen Eltern (geb. 1938 bzw. 1940) aufgrund ihres Alters nicht davon ausgehen könne, dass sie in der Lage seien, allen Verpflichtungen fristgerecht und vollständig nachzukommen. Ihm war damit bewusst, dass er nicht darauf vertrauen konnte, dass in seiner Abwesenheit alle Anforderungen erfüllt würden. Wenn er dies nicht zeitnah überprüft hat, hat er Verstöße billigend in Kauf genommen. Auch soweit er im Schriftsatz vom 18.02.2016 vorträgt, er sei längere Zeit krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, seine Pflichten bei der Tierkennzeichnung und Anmeldung bei der Tier-Datenbank zu erfüllen, genügt dies ohne nähere Ausführungen zu Zeitraum der Erkrankung, zu den krankheitsbedingten Einschränkungen und Angaben dazu, welche Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Betriebsführung und -bewirtschaftung getroffen wurden, nicht, um statt Vorsatz lediglich Fahrlässigkeit anzunehmen.
Für eine Kürzung im Rahmen des Art. 72 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 reicht bedingter Vorsatz aus, um auch den Regelfall einer 20%igen Kürzung zu verwirklichen. Allerdings hätte es hier aufgrund der Umstände des Einzelfalls zumindest einer Ermessensausübung dazu bedurft, ob nicht gemäß Art. 72 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 eine Kürzung um nicht weniger als 15% in Betracht käme. Dazu verhalten sich weder der Ausgangs- noch der Widerspruchsbescheid. Auch in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagtenseite eine verminderte Kürzung lediglich unter Hinweis auf Bezugsfälle abgelehnt.
Da das Gericht nicht von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgeht sondern die Streitsache noch nicht für spruchreif hält, war der Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts in einer erneuten Entscheidung sein Ermessen nach Art. 72 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 auszuüben. Er wird dabei die Verstöße hinsichtlich der in Art. 54 Abs. 1 c) VO (EG) Nr. 1122/2009 genannten Kriterien nach „Schwere“, „Ausmaß“, „Dauer“ und „Häufigkeit“ zu bewerten haben. Insbesondere was die Meldeverstöße (17 nicht im Bestandsregister eingetragene Rinder) betrifft, bedarf es näherer Ermittlungen, wie lange die Meldefristen überschritten wurden. Handelt es sich überwiegend um kurzfristige Überschreitungen, könnte dies dem Kläger angesichts seiner anderweitigen beruflichen Abwesenheiten und betrieblichen Hilfspersonen zugutekommen. Handelt es sich überwiegend um langfristige (wochenlange) Überschreitungen, ließe sich die Regelkürzung aufrechterhalten, weil der Kläger dann seinen Kontrollpflichten als Betriebsinhaber nur ungenügend nachgekommen wäre. Hinsichtlich der fehlenden Ohrmarken wird zu bewerten sein, dass der Kläger die Tiere eindeutig identifizieren und sie den verlorenen Ohrmarkennummern zuordnen konnte.
c. Im Übrigen – abgesehen von der noch vorzunehmenden Ermessensentscheidung hinsichtlich einer verminderten Kürzung – steht der teilweisen Rücknahme des Bewilligungsbescheides Vertrauensschutz nicht entgegen. Zwar erklärt § 10 Abs. 1 Satz 1 letzter Satzteil MOG die den Vertrauensschutz betreffende Vorschrift des § 48 Abs. 2 und 3 VwVfG für anwendbar. Nationales Recht gilt jedoch dann nicht, wenn bei der Aufhebung der Bewilligung der Beihilfe und bei der Rückforderung zu Unrecht gewährter Beträge der zu beachtende Vertrauensschutz unionsrechtlich ausdrücklich geregelt ist und diese Regelung abschließend ist, was bei Art. 80 VO (EG) Nr. Nr. 1122/2009 der Fall ist.
Art. 80 VO (EG) Nr. Nr. 1122/2009 beinhaltet den unionsrechtlichen Grundsatz, dass bei zu Unrecht gezahlten Beträgen der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich Zinsen verpflichtet ist. Ein Schutz vor Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge ist nur im Rahmen des Art. 80 Abs. 3 VO (EG) Nr. Nr. 1122/2009 gegeben. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Dies ist hier nicht der Fall. Die Ursache für die bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Verstöße lag allein im Verantwortungsbereich des Klägers.
Vor diesem Hintergrund ist eine Teilrückforderung der Betriebsprämie gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG und § 49a Abs. 1 VwVfG zwingende Rechtsfolge der Teilrücknahme der Bewilligung.
Die Verzinsung des Rückforderungsbetrages, über die der Höhe nach erneut zu entscheiden sein wird, richtet sich nach Art. 80 Abs. 2 VO (EG) Nr. Nr. 1122/2009 i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG.
Rechtsgrundlage für den Teilrücknahme- und Teilrückforderungsbescheid des Beklagten vom 16.07.2012 ist Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Bei dem Bewilligungsbescheid vom 26.09.2011 handelt es sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht um einen rechtmäßig sondern um einen rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakt.
Die Rechtswidrigkeit des Bescheids über die Gewährung der Ausgleichszulage für das Jahr 2011 ergibt sich daraus, dass nach Art. 50a Abs. 1, 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1698/2005 die Grundanforderungen an die Betriebsführung – hier die gemäß Art. 4 i. V. m. Nr. 7 der Anlage II VO (EG) Nr. 73/2009 geforderten Vorgaben der VO (EG) Nr. 1760/2000 zur Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Rinder – in einem bestimmten Kalenderjahr (2011) zu irgendeinem Zeitpunkt (Vor-Ort-Kontrolle am …11.2011) nicht erfüllt waren. Das Unionsrecht differenziert damit offensichtlich nicht danach, ob zum Zeitpunkt des Bewilligungsbescheids bereits ein Verstoß vorliegt oder noch im Laufe des verbleibenden Bewilligungsjahres auftritt. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Teilrücknahme- und Teilrückforderungsbescheids des Beklagten vom 16.07.2012 war der Bewilligungsbescheid jedenfalls rechtswidrig, weil die dem Betriebsinhaber zuzurechnenden Verstöße (s. o.) bekannt waren.
Folge der zeitweisen Nichterfüllung der Grundanforderungen der Betriebsführung (s. o.) ist die Kürzung der gewährten Zahlungen nach den in Art. 51 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1698/2005 genannten Durchführungsbestimmungen der VO (EU) Nr. 65/2011. Art. 19 Abs. 2 VO (EU) Nr. 65/2011 verweist wegen der Kürzungen u. a. auf Art. 72 VO (EG) Nr. 1122/2009. Auf die obigen Ausführungen hinsichtlich einer erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts wird Bezug genommen.
Die dem Grunde nach gegebene Rückzahlungs- und Verzinsungspflicht des Begünstigten ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EU) Nr. 65/2011.
3. Bayer. Kulturlandschaftsprogramm:
Rechtsgrundlage für die Teilrücknahme des Bewilligungsbescheids vom 03.09.2009 in Verbindung mit der Auszahlungsmitteilung vom 29.11.2011 durch Bescheid des Beklagten vom 16.07.2012 ist Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG.
Es gelten dieselben Regelungen wie bei der Ausgleichszulage. Der Kläger hat durch die bei der Vor-Ort-Kontrolle am …11.2011 festgestellten Verstöße die anderweitigen Verpflichtungen nach Art. 50a Abs. 1, 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1698/2005 nicht erfüllt. Dies führt zu einer Kürzung der ausgezahlten Beträge gemäß Art. 72 VO (EG) Nr. 1122/2009 und zur Rückzahlungs- und Verzinsungspflicht nach Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EU) Nr. 65/2011. Auch hier ist hinsichtlich der vorzunehmenden Kürzung eine erneute Ermessensentscheidung gemäß Art. 72 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 unter Beachtung der obigen Ausführungen des Gerichts zu treffen.“
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Unabhängig von der Rechtskraft dieses Urteils teilt das Gericht die beinhaltete Rechtsauffassung und schließt sich den Rechtsausführungen vollumfänglich an.
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Das klägerische Vorbringen, nach dem es diesem aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen bei der Prozessführung nicht möglich gewesen sei, einen neuen Prozessbevollmächtigten zu bestellen, ist unbehelflich.
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2. Die nunmehr unter Beachtung des rechtskräftigen Urteils vom 15.06.2016 erfolgte Ermessensausübung des AELF … im Bescheid vom 18.07.2022 hinsichtlich der Höhe des Kürzungsbetrages ist nicht zu beanstanden. Diesbezüglich wird auf die ausführliche und zutreffende Begründung des AELF … im Bescheid vom 18.07.2022 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
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Gem. § 114 VwGO hat das Gericht zu prüfen, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Ermessensfehler sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Ausübung des Ermessens hält sich in dem gesetzlich vorgegebenen Rahmen. Zudem hat das AELF … die Vorgaben des oben genannten und inzwischen rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 15.06.2016 umgesetzt. Das AELF … hat nunmehr die Ermessensentscheidung, dass die vorsätzlich begangenen Verstöße mit einer 20-prozentigen Kürzung geahndet werden, ausführlich begründet. Es hat dabei insbesondere anhand der in Art. 54 Abs. 1 c) VO (EG) Nr. 1122/2009 genannten Kriterien die Verstöße ausführlich nach „Schwere“, „Ausmaß“, „Dauer“ und „Häufigkeit“ bewertet und umfassend begründet, warum eine Kürzung um nicht weniger als 15 Prozent nach Art. 72 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 nicht in Betracht kommt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO hinsichtlich der Vollstreckung durch den Beklagten bedurfte es angesichts der allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.