Titel:
Anhörung vor Rücknahme einer Zuwendung
Normenketten:
BayVwVfG Art. 28 Abs. 1, Art. 41, Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Art. 46, Art. 48 Abs. 2–4
BGB § 130 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:
1. Bei unselbstständigen Verfahrenshandlungen, wie dem Versand eines Anhörungsschreibens, kommt es in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung, die eine Zugangsvermutung statuiert, auf die allgemeine Beweislastregelung über den Zugang von Willenserklärungen und damit entsprechend § 130 Abs. 1 S. 1 BGB uneingeschränkt auf den tatsächlichen Zugang der fraglichen Erklärung an den Adressaten an. Hierfür trägt die Behörde die materielle Beweislast. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Fehlt es an einer Zugangsvermutung zugunsten der öffentlichen Gewalt, steht der Adressat der behördlichen Erklärung nicht vor der Notwendigkeit, zunächst die gesetzliche Vermutung zu erschüttern, ehe die Behörde hinsichtlich des Zugangs beweispflichtig wird. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
3. Soweit der Anzuhörende im gerichtlichen Verfahren von sich aus umfangreich vorträgt, kann gegebenenfalls auf ein gesondertes Anhörungsschreiben verzichtet werden, in jedem Fall muss die Behörde allerdings ihre Entscheidungsoffenheit klar und eindeutig zum Ausdruck bringen. Keinesfalls darf sie sich auf die bloße Verteidigung ihres Verwaltungsakts beschränken, vielmehr muss sie das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nehmen, ihre Entscheidung kritisch zu überdenken. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Rücknahme einer Zuwendung, Förderrichtlinien, Ordnungsgemäße Durchführung des Anhörungsverfahrens (verneint), Beweislast für den Zugang des Anhörungsschreibens, Keine Heilung des Anhörungsmangels, Keine Unbeachtlichkeit des Anhörungsmangels, Zuwendungsbescheid, Rücknahme, Anhörungspflicht, Beweislast, Zugang, Zugangsnachweis, Anhörungsschreiben, unselbständige Verfahrenshandlungen, Heilung, Verfahrensfehler, Verzicht, Zugangsvermutung
Fundstelle:
BeckRS 2024, 49906
Tenor
I. Der Bescheid der Regierung von * vom 24. Mai 2023 wird aufgehoben.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme eines Bewilligungsbescheids, mit dem ihm eine (vorläufige) Förderung i.H.v. 1.900 EUR nach dem bayerischen „10.000-Häuser-Programm“ (Programmteil PV-Speicher-Programm) gewährt worden war.
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Am 1. Dezember 2021 beantragte der Kläger durch einen von ihm beauftragten Fachbetrieb (die Firma E.) über ein vom Beklagten eingerichtetes Internetportal den sog. „EnergieBonusBayern“ (hier: „PV-SpeicherBonus“) i.H.v. 1.900 EUR für die Installation einer PV-Anlage nach dem bayerischen „10.000-Häuser-Programm“. Er bestätigte in dem Antragsformular, dass zum Zeitpunkt der elektronischen Antragstellung noch kein Auftrag für die zu installierende Anlagentechnik erteilt wurde. Mit E-Mail vom selben Tag bestätigte der Beklagte dem Kläger den Eingang seines Antrags und erteilte die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn.
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Der postalische Antrag vom 14. Januar 2022 ging am 20. Januar 2022 beim Beklagten ein. Dem postalischen Antrag beigefügt war ein Angebot der Firma E. vom 13. November 2021, welches der Kläger am 1. Dezember 2021 unterzeichnet hatte.
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Mit Zuwendungsbescheid vom 20. Mai 2022 bewilligte der Beklagte dem Kläger eine Zuwendung i.H.v. 1.900 EUR („PV-SpeicherBonus“). Es wurde darauf hingewiesen, dass die Bewilligung hinsichtlich der Zuwendungshöhe vorläufig ist und nach abgeschlossener Verwendungsnachweisprüfung durch einen Schlussbescheid endgültig festgesetzt wird.
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Am 20. Februar 2023 reichte der Kläger über den beauftragten Fachbetrieb den Verwendungsnachweis beim Beklagten ein. Als Datum der ersten Auftragsvergabe wurde der „13. November 2021“ angegeben. Dem Verwendungsnachweis beigefügt war die Schlussrechnung vom 21. Juni 2022.
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Mit einer am 28. Februar 2023 an den Kläger versandten E-Mail hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung des Förderantrags an. Dem Verwendungsnachweis sei zu entnehmen, dass eine Auftragsvergabe an den Fachbetrieb bereits am 13. November 2021 erfolgt sei. Der Förderantrag sei dagegen erst am 1. Dezember 2021 gestellt worden, weshalb ein förderschädlicher vorzeitiger Maßnahmenbeginn vorliege.
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Mit Bescheid der Regierung von * vom 24. Mai 2023 wurde der Zuwendungsbescheid vom 20. Mai 2022 mit Wirkung für die Vergangenheit in voller Höhe zurückgenommen. Die bewilligte Zuwendung werde nicht mehr ausgezahlt.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ausweislich des Verwendungsnachweises der erste Auftrag bereits am 13. November 2021 erteilt worden sei. Nach den Förderrichtlinien zur Durchführung des bayerischen 10.000-Häuser-Programms vom 24. Juli 2019 einschließlich des Merkblatts S (Stand 01.08.2019) dürfe mit Maßnahmen nicht vor Eingang des elektronischen Förderantrags bei der Bewilligungsstelle begonnen werden. Demnach liege hier ein förderschädlicher vorzeitiger Maßnahmenbeginn vor. Mit E-Mail vom 28. Februar 2023 sei der Kläger zur geplanten Aufhebung des Zuwendungsbescheids angehört worden. Eine Reaktion sei nicht erfolgt. Wegen des vorzeitigen Maßnahmenbeginns sei der Zuwendungsbescheid gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG zurückzunehmen. Der Zuwendungsbescheid sei rechtswidrig. Auf entgegenstehenden Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen. Die Regierung von * hebe Zuwendungsbescheide in gleichgelagerten Fällen regelmäßig auf. Nachdem keine besonderen schutzwürdigen Gründe für den Bestand der Zuwendung vorlägen, spreche hier neben dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auch der Gleichbehandlungsgrundsatz sowie das Interesse an einem einheitlichen und rechtmäßigen Richtlinienvollzug für die Rücknahme des Zuwendungsbescheids.
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Hiergegen ließ der Kläger am 26. Juni 2023 Klage erheben und zuletzt beantragen,
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den Bescheid vom 24. Mai 2023 aufzuheben.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Angabe des 13. November 2021 als Datum der ersten Auftragsvergabe im Verwendungsnachweis sei infolge eines Flüchtigkeitsfehlers geschehen. Der Kläger habe schlicht das falsche Datum in den Unterlagen abgelesen und eingetragen. Am 13. November 2021 sei lediglich das Angebot des Fachbetriebs ergangen, die Beauftragung sei erst mit Unterschrift des Klägers am 1. Dezember 2021 erfolgt. Da dem postalischen Antrag vom 14. Januar 2022 auch das am 1. Dezember 2021 vom Kläger unterschriebene Angebot des Fachbetriebs angehängt gewesen sei, sei die Auftragserteilung mit Datum vom 1. Dezember 2021 dem zuständigen Sachbearbeiter bekannt gewesen. Da die Anhörung mit der Möglichkeit zur Stellungnahme dem Kläger aus ungeklärten Gründen nicht zugegangen sei, habe der Kläger keine Möglichkeit zur Aufklärung des Missverständnisses gehabt. Der Kläger habe einen Anspruch auf die Bewilligung der Zuwendung. Er habe die Vorgaben der Förderrichtlinien eingehalten. Bereits eine einfache Durchsicht der Unterlagen nach chronologischer Reihenfolge und nach Plausibilitätsgesichtspunkten hätte dies ergeben. Im Übrigen sei der Rücknahmebescheid auch formell rechtswidrig, da es an einer ordnungsgemäßen Anhörung fehle.
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Der Beklagte beantragt,
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus den Förderrichtlinien unmittelbar kein Rechtsanspruch auf die beantragte Förderung abgeleitet werden könne. Ein Anspruch bestehe nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis. Auch unter den zuletzt dargestellten Umständen ergebe sich vorliegend kein Anspruch des Klägers. Der Rücknahmebescheid sei entsprechend des Akteninhalts aufgrund eines vorzeitigen Maßnamenbeginns – wie auch in gleichgelagerten Konstellationen – ergangen. Die E-Mail zur Anhörung sei an die vom Kläger angegebene und auch selbst verwendete Adresse versendet worden. Ausweislich der Zustellungsbenachrichtigung habe die Zustellung an den Kläger auch abgeschlossen werden können. Nachdem keine Rückmeldung erfolgt sei, sei von einer förderschädlichen vorzeitigen Auftragsvergabe ausgegangen worden. Es entspreche der ständigen Verwaltungspraxispraxis des Beklagten, dass nach dem Erlass eines Rücknahmebescheides weitere Umstände nicht mehr berücksichtigt würden, sofern die verspätete Übermittlung allein auf Umständen beruhe, die der Antragsteller zu vertreten habe. Der Kläger könne sich auch nicht auf entgegenstehenden Vertrauensschutz berufen. Zudem sei hier auch eine entsprechende Ermessenslenkung im Sinne einer regelmäßigen behördlichen Pflicht zur Rücknahme gegeben. Anders wäre dies nur bei einem – hier nicht vorliegenden – atypischen Ausnahmefall. Vorliegend seien für die Rücknahme des Verwaltungsakts der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung, der Grundsatz der Gleichbehandlung sowie das Interesse an einem einheitlichen und rechtmäßigen Vollzug der Förderrichtlinie ausschlaggebend gewesen.
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Mit Schriftsatz vom 27. März 2024 wies der Beklagte ergänzend darauf hin, dass es sich beim PV-Speicher-Programm um ein Massenverfahren handle, dessen Bewältigung ein gewisses Maß an Standardisierung auf behördlicher Seite erfordere. Es entspreche daher der ständigen Verwaltungspraxis, dass nur der Verwendungsnachweis und die Rechnungen zur Prüfung herangezogen werden. Das zusammen mit dem Antrag eingereichte Angebot werde hingegen in diesem Stadium der Verwendungsnachweis-Prüfung nicht noch einmal mit den Angaben abgeglichen. Nach ständiger Rechtsprechung liege es grundsätzlich in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. Im Übrigen treffe jeden Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens auch eine (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben. Es liege hier auch kein „offensichtlicher Irrtum“ vor, da sich aus der vorgelegten Schlussrechnung die Gewährung eines Rabatts i.H.v. 1.250 EUR ergebe, der ausweislich des Angebots vom 13. November 2021 nur bei einem Vertragsschluss bis zum 15. November 2021 in Aussicht gestellt worden sei. Zwar hätte der Kläger den Rabatt auch nachträglich mit dem Fachbetrieb aushandeln können. Dies könne jedoch nicht pauschal unterstellt werden und hätte sich jedenfalls nicht ohne Weiteres aufgedrängt. Von einem „offensichtlichen Irrtum“ bei der Angabe des Datums in den Verwendungsnachweisunterlagen könne somit jedenfalls nicht gesprochen werden. Vielmehr wäre aufgrund dieser Unklarheiten gerade eine Anhörung des Antragstellers geboten gewesen, wie sie vorliegend auch ordnungsgemäß erfolgt sei. Die ordnungsgemäße Verwaltung des zur Entgegennahme von Erklärungen bereitgehaltene E-Mail-Postfach falle in den Verantwortungsbereich jedes Einzelnen. Dass die Kommunikation per E-Mail grundsätzlich funktioniere, zeige sich zudem an dem E-Mail-Verkehr zwischen Kläger und Beklagtem nach Erlass des Rücknahmebescheids. Schließlich sei nach ständiger Rechtsprechung der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen aller Fördervoraussetzungen die Behördenentscheidung über den konkreten Förderantrag. Zu diesem Zeitpunkt sei aufgrund der für die Prüfung der Auszahlung relevanten Angaben im Verwendungsnachweis von einem vorzeitigen Maßnahmebeginn auszugehen gewesen.
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Hierauf entgegnete die Klägerseite mit Schreiben vom 2. April 2024, dass die behauptete „ständige Verwaltungspraxis“ des Beklagten offensichtlich zu ganz erheblichen und offensichtlichen Sachverhaltsirrtümern seitens der Behörde mit der Folge ermessensfehlerhafter Behördenentscheidungen führe. Das auf die Durchsetzung des Haushaltsrechts gerichtete öffentliche Interesse erfordere die Durchsicht und Prüfung der aktenkundigen Unterlagen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie auf die vorgelegten Behördenakten und auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 19. November 2024 verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) zulässige Klage ist begründet.
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Der Rücknahmebescheid des Beklagten vom 24. Mai 2023 ist bereits aus formellen Gesichtspunkten rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Der angefochtene Bescheid vom 24. Mai 2023, mit dem der (vorläufige) Zuwendungsbescheid vom 20. Mai 2022 mit Wirkung für die Vergangenheit in voller Höhe zurückgenommen wurde, wurde vorliegend auf Art. 48 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) gestützt. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Sofern es sich – wie hier – um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, sind bei der Rücknahme die Grundsätze zum Vertrauensschutz gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 bis 4 BayVwVfG zu berücksichtigen.
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Allerdings hätte es vor Erlass des Rücknahmebescheids einer Anhörung des Klägers nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG bedurft, die hier nicht erfolgt ist. Dieser Verfahrensverstoß ist auch weder geheilt noch unbeachtlich.
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a) Nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist einem Beteiligten vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in seine Rechte eingreift, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Bei dem Rücknahmebescheid handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt im Sinne dieser Vorschrift, sodass hier eine Anhörung des Klägers veranlasst war.
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Vorliegend ist eine ordnungsgemäße Anhörung des Klägers unterblieben, da ihm das per E-Mail übersandte Anhörungsschreiben vom 28. Februar 2023 zur Überzeugung des Gerichts nicht zugegangen ist.
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In der vorgelegten Behördenakte befindet sich auf Bl. 37 eine – an die vom Kläger bei Förderantragsstellung angegebene Adresse gerichtete – E-Mail vom 28. Februar 2023, mit der er zur beabsichtigten Rücknahme des Zuwendungsbescheids vor dem Hintergrund eines förderschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginns angehört werden sollte. Weiter befindet sich in der Behördenakte eine von Microsoft Outlook automatisiert erzeugte Bestätigungs-E-Mail, wonach die Zustellung an den Empfänger abgeschlossen ist und vom Zielserver keine Zustellungsbenachrichtigung gesendet wurde (vgl. Bl. 38 Behördenakte). Der Kläger bestreitet den Zugang der Anhörungs-E-Mail vom 28. Februar 2023.
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Bei Würdigung aller Umstände gelangt das Gericht im vorliegenden Einzelfall zu der Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass das abgesandte Anhörungsschreiben den Kläger nicht erreicht hat.
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Zur Frage, an welchen Kriterien der Zugang eines Anhörungsschreibens zu messen ist, werden in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten (vgl. zum Ganzen mit ausführlicher Darstellung des Meinungsstandes sowie zahlreichen weiteren Nachweisen: VG München, U.v. 8.12.2021 – 31 K 21.4977 – juris Rn. 23 ff.). Insgesamt entspricht es in diesem Zusammenhang der wohl herrschenden Ansicht, dass im Fall des Versands eines Anhörungsschreibens die Vorschriften über die Bekanntgabe von Verwaltungsakten in Art. 41 BayVwVfG und damit insbesondere die Zugangsfiktion und die Beweislastregelung in Art. 41 Abs. 2 BayVwVfG weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung finden (vgl. etwa OVG Hamburg, B.v. 23.9.2021 – 4 Bs 140/21 – juris Rn. 31; BayVGH, U.v. 18.2.2016 – 11 BV 15.1164 – juris Rn. 20; Baer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 5. EL Juli 2024, § 41 VwVfG Rn. 13; jeweils m.w.N.). Bei unselbständigen Verfahrenshandlungen, wie hier dem Versand eines Anhörungsschreibens, kommt es danach in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung, die eine Zugangsvermutung statuiert, auf die allgemeine Beweislastregelung über den Zugang von Willenserklärungen und damit entsprechend § 130 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) uneingeschränkt auf den tatsächlichen Zugang der fraglichen Erklärung an den Adressaten an. Hierfür trägt der Beklagte als Träger der handelnden Behörde die materielle Beweislast (vgl. etwa BayVGH, B.v. 31.5.2023 – 11 ZB 23.646 – juris Rn. 17; OVG Hamburg, B.v. 23.9.2021 – 4 Bs 140/21 – juris Rn. 31).
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Da die Zugangsvermutung des Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG demnach weder unmittelbar noch entsprechend herangezogen wird, kann auch nicht angenommen werden, dass ein lediglich unsubstantiiertes Bestreiten des Zugangs, wie es der Kläger hier vorgenommen hat, noch nicht die Beweispflicht der Behörde hinsichtlich des Zugangs auslöse. Fehlt es nämlich an einer Zugangsvermutung zugunsten der öffentlichen Gewalt, steht der Adressat der behördlichen Erklärung nicht vor der Notwendigkeit, zunächst die gesetzliche Vermutung zu erschüttern, ehe die Behörde hinsichtlich des Zugangs beweispflichtig wird (vgl. BayVGH, B.v. 10.10.2006 – 11 CS 06.607 – juris Rn. 19). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der behauptete „Nichterhalt“ eines Dokuments eine sog. negative Tatsache darstellt, die dem Beweis grundsätzlich nicht zugänglich ist. In den Fällen des verspäteten Zugangs ist es dem Betroffenen möglich, die (bei Anwendbarkeit des Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG greifende) Vermutung des Eingangs innerhalb dreier Tage substantiiert zu bestreiten und die Verspätung durch nähere Angaben (wie etwa Poststempel des Briefumschlages, Eingangsvermerk, Zeugen etc.) zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Dies trifft im Falle eines unterbliebenen Zugangs aber nicht zu. Insoweit bleibt dem Betroffenen in der Regel nichts anderes übrig, als den Eingang zu bestreiten; zu einer substantiierten Darlegung ist er grundsätzlich nicht in der Lage (vgl. OVG Hamburg, B.v. 23.9.2021 – 4 Bs 140/21 – juris Rn. 30 mit Verweis u.a. auf BVerwG, U. v. 15.6.2016 – 9 C 19.15 – juris Rn. 18).
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Der Kläger hat den Zugang des Anhörungsschreibens hier mehrfach im gerichtlichen Verfahren sowie bereits nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheides (vgl. Bl. 48 ff. der Behördenakte) gegenüber dem Beklagten bestritten. Das Gericht hat unter Bewertung der im Verfahren gewonnenen Erkenntnisse (§ 108 Abs. 1 VwGO) keine Veranlassung, die Glaubwürdigkeit dieser Aussage anzuzweifeln, insbesondere hierin eine bloße Schutzbehauptung zu sehen. Dies ergibt sich vor allem aus dem übrigen Verhalten des Klägers, welches auf ein starkes Interesse am Ausgang des behördlichen Verfahrens und auf ein intensives Betreiben desselben schließen lassen. So veranlasste der Erlass des streitgegenständlichen Rücknahmebescheids den Kläger nach Aktenlage zu mehrfachen Nachfragen auf telefonischem Wege als auch per E-Mail. Vor diesem Hintergrund erscheint es für das Gericht höchst unwahrscheinlich, dass der Kläger auf die am 28. Februar 2023 vom Beklagten versandten Anhörungs-E-Mail überhaupt nicht reagiert hätte, wäre sie ihm zugegangen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des klägerseits in der Sache geltend gemachten „Flüchtigkeitsfehlers“ beim Ausfüllen des Verwendungsnachweises. Nach dem Gesamtbild seiner Reaktion ist davon auszugehen, dass der Kläger diesen Umstand auch im Rahmen einer Anhörung vorgebracht hätte. Hier aber hat der Kläger ab Zugang des streitgegenständlichen Rücknahmebescheids vielmehr konsequent darauf verwiesen, dass er das Anhörungsschreiben niemals erhalten habe.
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Der Beklagte wiederum hat den – ihm nach den (oben aufgezeigten) allgemeinen Beweislastregeln obliegenden – Nachweis des Eingangs der E-Mail beim Kläger im vorliegenden Fall nicht geführt. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die einschlägige Kommentarliteratur vorbringt, dass eine E-Mail dem Empfänger grundsätzlich bereits in dem Zeitpunkt zugehe, in dem sie so in seinen Machtbereich gelangt sei, dass er bei gewöhnlichem Verlauf und unter normalen Umständen unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Möglichkeit habe, von ihr Kenntnis zu nehmen, so ist ihm darin zuzustimmen. Die Begründung einer solchen Möglichkeit genügt demnach zwar für eine wirksame Bekanntgabe, sie ist aber auch notwendig und muss ggf. im Streitfall von der Behörde bewiesen werden (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, § 41 Rn. 62).
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Diesen Beweis hat der Beklagte vorliegend nicht erbracht. Aus den in der Behördenakte befindlichen Unterlagen geht lediglich hervor, dass die E-Mail auf dem Zielserver des E-MailAnbieters des Klägers eingegangen ist, nicht dagegen, ob sie auch tatsächlich das Postfach des Klägers erreicht hat. Wie auch beim einfachen Postversand ist es grundsätzlich (technisch) möglich, dass eine E-Mail – aus welchen Gründen auch immer – nicht beim Empfänger ankommt. Dieses Risiko kann jedoch nicht dem Empfänger aufgebürdet werden. Vielmehr wählt der Versender die Art der Übermittlung der Willenserklärung und trägt damit das Risiko, dass die Nachricht im Einzelfall nicht ankommt. Um sicherzustellen, dass eine E-Mail den Adressaten erreicht hat, hat der Versender beispielsweise über die Optionsverwaltung eines E-Mail-Programms die Möglichkeit, eine Lesebestätigung anzufordern (so auch VG Aachen, U.v. 19.2.2024 – 7 K 708/23 – juris Rn. 44 m.w.N.). Die Regierung von * kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, sie habe die E-Mail an die vom Kläger angegebene E-Mail-Adresse gerichtet und nach dem Versand der E-Mail keine Fehlermeldung oder Unzustellbar-Nachricht erhalten. Eine Lesebestätigung konnte die Regierung nicht vorlegen.
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Etwas anderes oder eine Relativierung dieses Befunds ergibt sich vorliegend auch nicht unter zuwendungsrechtlichen Gesichtspunkten. Zwar ist es grundsätzlich zutreffend, dass aufgrund des – wie hier im Fall des 10.000-Häuser-Programms – freiwilligen Charakters einer Förderung und des weiten Ermessens des Förderungsgebers (vgl. hierzu grundsätzlich etwa BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 23) auch die Gestaltung des der Förderung vorgeschalteten Verwaltungsverfahrens im wesentlichen Sache des Zuwendungsgebers ist. Gerade in Massenverfahren, deren Bewältigung ein gewisses Maß an Standardisierung auf behördlicher Seite erfordert, kann es daher gemessen am insoweit alleine einschlägigen Willkürverbot etwa möglich sein, nur eine stark formalisierte und auf bestimmte Kommunikationswege beschränkte Bearbeitungspraxis vorzusehen und sich bei auftretenden Unklarheiten oder unplausiblen Angaben eines Antrags auf eine im Grundsatz einmalige Nachfrage auf einem elektronischen Kommunikationsweg zu beschränken (vgl. zum Ganzen VG München U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – juris Rn. 28 ff. m.w.N.).
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Vorliegend ergibt sich die formelle Rechtswidrigkeit des Rücknahmebescheids allerdings nicht aufgrund des von der Behörde für die Anhörung gewählten Kommunikationsweges, sondern aufgrund der Tatsache, dass der Zugang des Anhörungsschreibens beim Kläger nicht nachgewiesen wurde. Die oben dargestellten Grundsätze gelten dabei unabhängig davon, ob das Anhörungsverfahren auf dem Postweg oder – wie hier – auf elektronischem Weg durchgeführt werden sollte. Zudem steht vorliegend nicht die Gewährung einer Förderung im Rahmen des bayerischen 10.000-Häuser-Programms inmitten, für die die vorgenannten, unter Umständen auch verfahrensrechtlichen Spielräume der Zuwendungsbehörde bestehen. Streitgegenständlich ist vielmehr die Rücknahme eines solchen Zuwendungsbescheids, die nicht (mehr) im engeren Sinne dem Förderverfahren zuzurechnen ist. Für diese Konstellation besteht – wie eingangs ausgeführt – eine gesetzliche Anhörungspflicht nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG, die keiner Relativierung durch eine ständige Zuwendungspraxis zugänglich ist (vgl. VG München, U.v. 8.12.2021 – 31 K 21.4977 – juris Rn. 29 f.).
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Mangels (nachgewiesenem) Zugang des Anhörungsschreibens ist daher die nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG erforderliche Anhörung unterblieben. Ausnahmegründe gemäß Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG, wonach eine Anhörung (ausnahmsweise) nicht geboten wäre, sind hier ebenfalls nicht einschlägig.
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b) Vorliegend ist auch keine Heilung gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG eingetreten.
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Gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG ist eine Verletzung von Verfahrensvorschriften unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Zwar ist eine Heilung gemäß Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich. Angesichts dessen, dass im Grundsatz eine mindestens aus zwei eigenständigen Schritten bestehende behördliche Verfahrenshandlung nachzuholen ist, wird in Rechtsprechung und Literatur allerdings wohl überwiegend angenommen, dass jedenfalls eine gleichsam automatische Heilung durch den Austausch von Argumenten im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens für eine Nachholung nicht ausreichend ist. Soweit der Anzuhörende im gerichtlichen Verfahren von sich aus umfangreich vorträgt, kann gegebenenfalls auf ein gesondertes Anhörungsschreiben verzichtet werden. In jedem Fall muss die Behörde allerdings ihre Entscheidungsoffenheit klar und eindeutig zum Ausdruck bringen; keinesfalls darf sie sich auf die bloße Verteidigung ihres Verwaltungsakts beschränken. Sie muss vielmehr das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nehmen, ihre Entscheidung kritisch zu überdenken. Entscheidend ist insoweit die materielle Gleichwertigkeit mit einer Anhörung im gesonderten Verfahren (vgl. hierzu etwa VG Aachen, U.v. 19.2.2024 – juris Rn. 54 ff.; VG München, U.v. 8.12.2021 – M 31 K 21.4977 – juris Rn. 32; U.v. 23.3.2021 – M 31 K 20.6004 – juris Rn. 16; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 45 Rn. 87).
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Demnach kann vorliegend von einer Heilung nicht ausgegangen werden, da der Beklagte hier in der Klageerwiderung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass nach Erlass des Rücknahmebescheids weitere Umstände nicht mehr berücksichtigt würden (vgl. auch VG München, U.v. 8.12.2021 – 31 K 21.4977 – juris Rn. 32).
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c) Schließlich liegen auch die Voraussetzungen des Art. 46 BayVwVfG nicht vor.
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Gemäß Art. 46 BayVwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach Art. 44 BayVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften unter anderem über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Letzteres kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur angenommen werden, wenn jeglicher Zweifel daran ausgeschlossen ist, dass die Behörde ohne den Verfahrensfehler genauso entschieden hätte (vgl. BVerwG, B.v. 13.5.2019 – 3 B 2/19 – juris Rn. 16 m.w.N.).
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Auch davon kann hier nicht ausgegangen werden, da nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, dass die Entscheidung ohne den Verfahrensfehler – hier die fehlende Anhörung – nicht anders ausgefallen wäre. Der mangelnde Einfluss des Fehlers muss dabei offensichtlich sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn einerseits trägt der Beklagte insoweit vor, dass für die Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen allein die Angaben auf den Verwendungsnachweisunterlagen sowie die eingereichten Rechnungen maßgeblich seien, was dafür sprechen würde, dass ein Hinweis des Klägers im Rahmen des Anhörungsverfahrens auf seinen „Flüchtigkeitsfehler“ beim Ausfüllen des Verwendungsnachweises unberücksichtigt geblieben wäre. Andererseits führt der Beklagte aber auch aus, dass aufgrund der Unklarheit bezüglich entscheidungserheblicher Tatsachen in vorliegendem Fall eine Anhörung des Klägers geboten gewesen sei und dass lediglich Umstände, die erst nach Ablauf der Anhörungsfrist vorgetragen würden, nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Hinzu kommt, dass die Behörde – selbst wenn man im Zuwendungsrecht bei Art. 48 BayVwVfG grundsätzlich von einem intendierten Ermessen ausgeht (vgl. hierzu Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 48 Rn. 85a ff. m.w.N.) – vor dem Erlass einer Rücknahmeentscheidung stets zu prüfen hat, ob hier nicht im konkreten Einzelfall ein atypischer Fall vorliegt, der ein Abweichen von der Regel erfordert. Damit kann vorliegend jedenfalls nicht zweifelsfrei – also „offensichtlich“ – davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung ohne den Verfahrensfehler der fehlenden Anhörung nicht anders ausgefallen wäre. Ein Ausschluss des Aufhebungsanspruchs nach Art. 46 BayVwVfG kommt mithin nicht in Betracht (vgl. auch hierzu VG Aachen, U.v. 19.2.2024 – 7 K 708/23 – juris Rn. 61 ff. sowie VG München U.v. 8.12.2021 – 31 K 21.4977 – juris Rn. 33 ff.; jeweils m.w.N.).
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2. Da der streitgegenständliche Bescheid somit bereits aus formellen Gesichtspunkten aufzuheben war, kommt es auf die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheids nicht mehr entscheidungserheblich an.
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3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.