Inhalt

VG Ansbach, Beschluss v. 13.09.2024 – AN 13b D 22.01387
Titel:

Landesdisziplinarrecht, Kürzung der Dienstbezüge, Polizeibeamter, Kritik an Coronamaßnahmen, sog. QAnon-Bewegung

Normenkette:
BayDG Art. 9
Schlagworte:
Landesdisziplinarrecht, Kürzung der Dienstbezüge, Polizeibeamter, Kritik an Coronamaßnahmen, sog. QAnon-Bewegung
Fundstelle:
BeckRS 2024, 49721

Tenor

1. In Abänderung der Disziplinarverfügung des Polizeipräsidiums ... vom 22. April 2022 wird gegen den Kläger eine Kürzung der Dienstbezüge in Höhe einer Verminderung der monatlichen Dienstbezüge um 1/10 für die Dauer von 12 Monaten ausgesprochen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.  

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung des Beklagten vom 22. April 2022.
2
1. Der Kläger wurde am … 1965 geboren. Der geschiedene Kläger ist verlobt und hat eine Tochter, geb. … 1994, und einen Sohn, geb. am … 1997. Verlobt ist er mit Frau …, wie der Kläger mit Schriftsatz vom 12. August 2024 mitteilen ließ.
3
Am 3. September 1984 trat er in den Dienst des Beklagten. Nach bestandener Anstellungsprüfung wurde er mit Wirkung zum … zum Polizeihauptwachtmeister (mittlerer Dienst) ernannt. Mit Wirkung vom … wurde der Kläger zum Polizeimeister ernannt und nach Vollendung des … Lebensjahres am … in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Mit Wirkung vom … wurde er zum Polizeiobermeister ernannt. Die Ernennung zum Polizeihauptmeister erfolgte zum …, am … zum Polizeihauptmeister mit Amtszulage und die Ernennung zum Polizeioberkommissar mit Wirkung zum … Mit Wirkung vom … wurde er zum Polizeihauptkommissar (A12) befördert.
4
2. Am 23. Oktober 2020 wurde festgestellt, dass auf dem Polizeiparkplatz in der … in … ein weißer VW-Bus, amtl. Kennzeichen …, abgestellt war, auf dessen abgedunkelter Heckscheibe großflächig in weißen Buchstaben der Aufkleber “Q WWG1 WGA“ angebracht war. Das Fahrzeug war auf den Kläger zugelassen.
5
Das Polizeipräsidium … informierte den Kläger mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und sprach zeitglich ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG aus. Im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beim VG … (Az. … und …*) hob der Beklagte schließlich das Verbot zur Führung der Dienstgeschäfte wieder auf.
6
Mit Beschluss vom 18. Dezember 2020 ordnete das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach (* …*) insbesondere die Durchsuchung der Wohnung des Klägers sowie der ihm zugewiesenen Arbeits- und Büroräume einschließlich der Beschlagnahme mehrerer Gegenstände an. Am 19. Januar 2021 erließ das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach (* …*) eine weitere Durchsuchungsanordnung für einen Nebenwohnsitz des Klägers. Die Durchsuchung fand beim Kläger am 28. Januar 2021 statt.
7
Gegen die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach legte der Bevollmächtigte des Klägers Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 9. April 2021 hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. Dezember 2020 und vom 19. Januar 2021 auf. Die Anträge des Polizeipräsidiums … vom 5. November 2020 und vom 11. Januar 2021 wurden abgelehnt. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.
8
Mit Schreiben vom 14. Juni 2021 wurde dem Kläger zur Fortführung des Disziplinarverfahrens angehört. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 gab das Polizeipräsidium … das Verfahren an das Polizeipräsidium … zuständigkeitshalber ab. Dieses bestätigte mit Schreiben vom 11. Januar 2022 die Übernahme des Verfahrens.
9
Mit Schreiben vom 21. Februar 2022 gab der Beklagte dem Kläger die Gelegenheit zur abschließenden Äußerung nach Art. 32 Satz 1 BayDG.
10
Im Schreiben vom 23. März 2022 ließ der Kläger ausführen, dass grundsätzlich Verständigungsbereitschaft über Art und Maß der Disziplinarmaßnahme bestehe. Mit Schreiben vom 28. März 2022 erläuterte der Beklagte, dass seitens der Behördenleitung eine Maßnahme für 36 Monate beabsichtigt sei. Art. 9 Abs. 1 BayDG sehe eine Kürzung höchstens von 1/5 für längstens 3 Jahre vor. Der Regelkürzungsbruchteil von einem Zehntel für ein Amt der Besoldungsgruppe A 11, das dem gehobenen Dienst zuzuordnen sei, ergebe sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 21. März 2001 – Az. 1 D 29.00. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gehe ebenfalls davon aus, dass bei einem Beamten der 2. QE, der ein Statusamt, welches der 3. QE zuzurechnen sei, innehabe, der Regelkürzungsbruchteil von einem Zehntel Anwendung finde. Ein niedrigerer Kürzungsbruchteil komme nur in Betracht, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse wegen besonderer Umstände wesentlich schlechter seien als die anderer vergleichbarer Beamter.
11
2. Mit Bescheid vom 22. April 2022 erließ das Polizeipräsidium … eine Disziplinarverfügung gegen den Kläger mit der Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge. Nach Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids betrage die Höhe der Kürzung 10% der monatlichen Bruttodienstbezüge. Die Dauer der Kürzung betrage 36 Monate (Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids). Die im Disziplinarverfahren entstandenen Auslagen des Dienstherrn sowie die dem Kläger entstandenen Aufwendungen seien durch ihn zu tragen. Gebühren würden für diese Verfügung nicht erhoben (Ziffer 2).
12
Dem Kläger wurde darin folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1. Am 23.10.2020 wurde durch einen Polizeibeamten festgestellt, dass auf dem Polizeiparkplatz in der … in … ein VW-Bus mit dem amtlichen Kennzeichen … abgestellt worden war, auf dessen Heckscheibe großflächig der Aufkleber „Q WWG1 WGA“ angebracht ist. Diese Kombination deutet auf die Bewegung QAnon hin. Weitere Recherchen haben ergeben, dass das Fahrzeug auf Sie zugelassen ist.
2. Im Rahmen des Vollzugs einer daraufhin ergangenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Verwaltungsgerichts Ansbach wurden in Ihrer Wohnung u.a. folgende Gegenstände aufgefunden:
- eine schwarze Flagge mit dem Buchstaben „Q“ in den Farben der amerikanischen Flagge (Abmaße ca. 1,2m x 0,6m) und dem Text „WHERE WE GO ONE, WE GO ALL“ in weißer Farbe
- 1 Aufkleber mit Aufdrucken 9111 und dem Text „diebandbreite selbstgemacht“
- 1 Aufkleber mit dem Text „schonungslos Informiert iknews www.iknews.de“
- 1 Aufkleber mit dem Text „Wirtschaft ohne Krise! PLAN B www.wissensmanufaktur.net“
- lx Visitenkarte von … (Koordinator der Organisation … in …*)
3. Auf Ihrem Mobiltelefon befanden sich folgende auffällige Bilddateien, welche mit diesem aufgenommen worden sind:
- IMG-20200331-WA0006.jpg: Aufnahme vom 31.03.2020, welche Ihr Haus von der Stirnseite mit dem Balkon zeigt. Am Balkon sind ein weißes Tuch mit einem blauen Q und ein weiteres weißes Tuch mit der Buchstabenfolge „WWG1 WGA!“ auch in blauer Farbe angebracht.
- IMG-20200510-WA0014.jpg: Aufnahme vom 10.05.2020, die den VW-Bus, amtl. Kz. …, mit dem Aufkleber „Q WWG1 WGA“ auf der Heckscheibe zeigt.
- IMG-20200510-WA0015.jpg: Weitere Aufnahme vom 10.05.2020, die ebenfalls den VW-Bus, amtl. Kz. …, mit dem Aufkleber „Q WWG1 WGA“ auf der Heckscheibe zeigt.
- IMG-20200510-WA0017.jpg: Aufnahme vom 10.05.2020, welche Ihr Haus von der Stirnseite mit dem Balkon zeigt. Am Balkon sind ein weißes Tuch mit einem blauen Q und ein weiteres weißes Tuch mit der Buchstabenfolge „WWG1 WGA!“ in roter Farbe angebracht (dieses Tuch ist nicht identisch mit dem Tuch der Aufnahme vom 31.03.2020).
- IMG-20200510-WA0021.jpg. Aufnahme vom 10.05.2020, welche den Pkw Skoda, gelb, mit amtl. Kz. … mit dem Aufkleber „Q“ in roter Farbe auf der Heckscheibe in zentrierter Position zeigt. Der Aufkleber mit dem Buchstaben „Q“ in roter Farbe auf der Heckscheibe des auf Sie zugelassenen Kraftfahrzeugs … ist am 30.10.2020 (Abgabe Ihres Polizeiführerscheins bei Herrn …*) und 28.01.2021 (Tag der Durchsuchung) nicht angebracht gewesen.
4. Auf Ihrem Notebook HP, Modell: G72-b04SG, wurden u.a. folgende Dateien aufgefunden:
- Dateiname: 000 0007_Carved.pdf; Buch „THE CURSE OF CANAAN A Demonology of History“ by EUSTACE Mullins (übersetzt. Der Fluch von Kanaan – Eine Dämonologie der Geschichte); das Vorwort des Buches weist das Datum 22.02.1987 auf; die Datei enthält nur das erste Kapitel des Buches mit dem Titel „Der Krieg gegen Shem“. Der Inhalt des Buches geht in Richtung von Verschwörungstheorien und auch der Gedankenführung von Anhängern der QAnon-Bewegung; der Autor scheint zunächst antisemitisch geprägt gewesen zu sein, wohingegen nach eigener Aussage dies nicht zutreffend sein soll. Im Vorwort führt der Autor auf den Seiten 3 und 4 Folgendes aus: „Die nächsten vierzig Jahre brachten mir viele verblüffende Enthüllungen der Kräfte hinter den Kulissen, die die Massenmorde der Menschheit geplant und begangen hatten. Ich hatte schließlich, wie ein Schriftsteller es ausdrückte, „die Kräfte des Krieges aufgedeckt“. Ich war auch in der Lage, die Quellen der satanischen Ideologie zu finden, die konsequent eingesetzt wurden, um die Menschheit zu täuschen, und sie dazu zu veranlassen, zu unwissenden Werkzeugen der satanischen Programme zu werden, einer Ideologie, die wir heute in verschiedenen Formen antreffen: Kommunismus, Fabianismus, Weltlichen Humanismus und anderen Verkleidungen.“ Über den Autor des Buches findet sich in der Online-Enzyklopädie Wikipedia folgender Eintrag: „… hat die meiste Zeit seines Lebens damit verbracht, über die vermeintliche Verschwörung der internationalen Bankiers zu forschen und zu schreiben. In seinem Buch über die Federal Reserve hat …, …, …, …, …, die …-Familie und andere im Visier, die angeblich im Interesse europäischer Banken, insbesondere der …, die Vereinigten Staaten von Amerika betrogen und deren Währung kontrollierten und schwächten. … sah, wie …, im Federal Reserve Act von 1913 (angeblich insgeheim 1910 durch eine Gruppe einflussreicher Banker auf Jekyll Island entworfen), einen Verstoß gegen die Verfassung der Vereinigten Staaten, indem er eine Emissionsbank (Geldausgabe) für die USA errichtete, die unter der Kontrolle internationaler Bankiers stehe und die amerikanischen Zinssätze reguliere. … behauptet, dass der Erste Weltkrieg, die Depression in der Landwirtschaft von 1920, die Weltwirtschaftskrise von 1929 und die Machtergreifung Adolf Hitlers in direktem Bezug zu den Interessen internationaler Banker stünden, die enormen Profit aus Konflikten und ökonomischer Instabilität zögen.“
- Dateiname: der-kr.-lieft-nr-3-2020; Titel: „Der Kr. Viren-Schwindel“
Das Schriftstück mit dem Titel Kr. beschreibt sich selbst dahingehend, dass es ein Anreiz sein soll, sich mit der Germanischen Heilkunde zu beschäftigen. Weiterhin empfiehlt es zum Verständnis und Vertiefen ausschließlich die Originalliteratur von … Der Bezug des Heftes erfolgt per E-Mail unter Anforderung bei folgender Adresse: ...@web.de Im Vorwort (Seiten 4 – 6) wird die Existenz von Viren in Abrede gestellt. Weiterhin werden auch potentielle Schutzmaßnahmen, sollten Viren tatsächlich existieren, verhöhnt. Einzig die Germanische Heilkunde nach … erscheint zielführend. So wird folgendes beschrieben: „Leider scheint es so, dass solange das Narrativ in den Massenmedien von den korrupten Politikern und deren Helfershelfern diktiert wird, die GEZZwangszahler nicht aufhören werden, mit den lächerlichen Masken herumzulaufen.“
Der Autor des Schriftstückes „Kr.“, …, betreibt einen eigenen Youtube-Kanal auf welchem dieser Videos zur Germanischen Heilkunde nach … veröffentlicht. Hier findet sich auch ein Hinweis von diesem darauf, dass Youtube systemkritische Videos lösche, und daher sein Telegram-Kanal abonniert werden solle. Bei der Germanischen Naturheilkunde scheint es sich um eine pseudowissenschaftliche Heilmethode zu handeln, welche insbesondere im rechten Spektrum, bei Reichsbürgern, Selbstverwaltern und Antisemiten angesehen ist. Da ihr kein Heilwert zugeschrieben wird, ist sie für das Leben ernsthaft erkrankter Menschen sehr gefährlich, zumal konventionelle Heilmethoden abgelehnt werden. Hiernach scheint auch hier eine Verschwörungstheorie vorzuliegen.
- Dateiname: Antwort auf Vollstreckungsankündigung-22-05-2019
Unter dem benannten Dateinamen findet sich ein Schreiben von … und …, …, …, an die Stadt … wegen der Ablehnung der Zahlung von GEZ-Gebühren. Hierbei drohen diese auch den Sachbearbeitern mit deren straf- und zivilrechtlicher Verfolgung.
- Dateiname: Corp.USA; Trumps Ode an das Unternehmen
Der Text setzt sich damit auseinander, dass die USA kein Staat, sondern ein Unternehmen sind und wie es dazu im Jahre 1871 gekommen ist, nach welchem die Regierung mit einem Staatsstreich eine feindliche Übernahme durchgeführt habe. Insbesondere werden der neue Präsident Biden und Vizepräsidentin Harris als „Diebe im Licht des Tages“ bezeichnet.
- Dateiname: usa122020
Das Dokument setzt sich ebenfalls kritisch mit dem Ausgang der Präsidentschaftswahlen im November 2020 in den USA auseinander und wirft Biden vor, eine Falle gestellt zu haben, wonach er dem tiefen Staat die Chance gegeben hat, sich reinzuwaschen und die Dinge in Ordnung zu bringen. Das Volk habe Hochverrat begangen, wofür es hängen werde. Insgesamt ist der Text sehr verwirrend, kaum verständlich und kann in die Denkweise von QAnon-Anhängern eingeordnet werden.
- Dateiname: Zur aktuellen Finanzkrise; Autor …, … 01.01.2012
Der Text setzt sich sehr kritisch mit dem bestehenden Finanzsystem auseinander, nach welchem die Menschen lediglich Zinssklaven sind und das bestehende Geldsystem kollabieren wird. Es wird auch auf die Seite www.wissensmanufaktur.net verwiesen, welche als von Verschwörungstheorien geprägt angesehen werden kann. Am Ende des Textes wird der Beginn eines neuen Zeitalters beschworen.
- Dateiname: attest
Bei der Datei handelt es sich um einen bereits unterschriebenen Blankovordruck eines ärztlichen Attestes, ausgestellt von …, …, … In den Freitextfeldern können Personen sodann ihre persönlichen Daten einfügen. Es wird damit bestätigt, dass das Tragen eines Mundschutzes für die genannte Person aus medizinischen Gründen nicht ratsam ist. Bei der Durchsuchung Ihres VW-Busses wurden entsprechende Blankovordrucke von Attesten aufgefunden. Da zumindest Ihre Lebensgefährtin regelmäßig an Versammlungen gegen bestehende Coronamaßnahmen teilgenommen hat, steht zu vermuten dass entsprechende Vordrucke zumindest in der Anfangsphase Verwendung gefunden haben.
- Dateiname: RRR-AIIeTeile.pdf; Interviewserie mit einem Diplomaten Teile 1-17
Unter dem Titel „Glaube nichts und prüfe selbst!“ stellt die RRRedaktion eine Interviewserie mit einem Diplomaten einer UNnahen Organisation dar. Diese können auf der Internetseite http://rrredaktion.eu/ abgerufen werden. Auf der Festplatte Ihres Notebooks befanden sich die Teile 1 – 17 dieser Serie als Gesamtdokument. Zwischenzeitlich gibt es hier noch weitere Teile. Die RRRedaktion scheint nur aus … zu bestehen. Ob es den Diplomaten, mit welchem das Interview geführt wird, tatsächlich so gibt, oder ob es sich um eine fiktive Person handelt, ist hier nicht bekannt. Inhaltlich werden in diesen Texten bzw. Interviews überwiegend Gedankenkonstrukte der Reichsbürger- und Selbstverwalterszene geäußert und pseudowissenschaftlich erläutert. So beginnt Teil 1 sogleich damit, dass die Bundesrepublik Deutschland eine Firma sei und von der UN ein Kartellgebiet zugewiesen bekommen habe.
Die RRRedaktion beschreibt sich auf deren Homepage (abgerufen am 25.04.2021) selbst wie folgt: „Die RRRedaktion steht für eine Berichterstattung abseits des Mainstreams: Wir zeigen und schreiben das, was sonst verschwiegen oder ausgelassen wird. Liebe Leserinnen und Leser, auch die RRRedaktion möchte dazu beitragen, dass viele Menschen aufgerüttelt werden und wir bitten Sie bei Verletzungen der Grund- und Menschenrechte nicht wegzuschauen, melden Sie uns jeden Fall den wir dann über die Diplomatie an die richtigen Stellen weiterleiten lassen. Kämpfen Sie dafür, dass die direkte Demokratie in Deutschland endlich eingeführt wird und die Freiheit der Menschen erhalten bleibt. Obama hat sich für Nagasaki und für Hiroschima in Japan nicht entschuldigt, Trump ist und war immer auf Friedensmission. Biden, Clinton und Merkel sind immer nur auf dem Kriegspfad, Kriegstreiberei und Völkermord ist ihr Auftrag. Merkel würde sich nie bei ihrem Volk für die Vernichtung Deutschlands entschuldigen, geschweige denn es entschädigen, auch nicht bei den vielen Staaten, die sie durch ihre Fehl-Entscheidungen mit vernichtet hat. Merkel gehört schon lange wegen Hochverrats angeklagt. Merkel muss ihres Amtes enthoben werden, auch Söder und Kretschmann, alle Ministerpräsidenten und das gesamte Kabinett. Wir müssen uns wirklich immer mehr ins Bewusstsein rufen, welche Technologien heute zur Verfügung stehen. Der Bote schlechter Nachrichten wird geköpft, so geschieht es gerade in den USA. Deep Fakes, werden im Zeitalter der massiven und einseitigen Propaganda wahrscheinlich immer mehr genutzt werden, um die Massen zu steuern und die Kontroll-Eliten ihren Willen bekommen. Wir müssen anerkennen, wie das Internet von Deep State missbraucht wird, um bis hierher zu gelangen, das müssen wir schleunigst ändern. “
Die Selbstbeschreibung auf der Homepage zeigt die Übernahme der Gedanken von QAnon. Der Inhalt des verschrïftlichen Interviews beschreibt umfangreiche Gedankenkonstrukte der Reichsbürger- und Selbstverwalterszene. Diese werden auch für wahr dargestellt. Eine kritische Beleuchtung findet nicht statt. Die vorhandene Datei auf der Festplatte Ihres Notebooks lässt es naheliegend erscheinen, dass Sie und/oder Ihre Lebensgefährtin sich mit dieser Thematik befassen, auseinandersetzen und die Inhalte befürworten.
- Dateiname: WARUM GEZ – mein Widerspr.Text Juni 2016
Der Text führt aus, weshalb die BRD kein Staat sei (u.a. kein Staatsvolk, kein Staatsgebiet und keine eigene Staatsmacht). Zudem stünde die BRD unter der Administration der USA. Weitere Ausführungen erfolgen zur GEZ, dem „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ und weshalb dieser nicht berechtigt sei, Gebühren zu erheben. Ebenfalls erfolgt eine Ausführung, wie hiergegen vorgegangen werden könne und was gegen die dortigen Mitarbeiter, insbesondere mit gegen diese zu erhebenden Forderungen, veranlasst werden solle. Dies reicht von Strafanzeigen und immensen zivilrechtlichen Forderungen bis hin zu 5 Mio. €. Des Weiteren sollen die den Bescheid erlassenden Mitarbeiter ihre Legitimation nachweisen unter Beibringung von notariell beglaubigten Urkunden.
- Dateiname: WDERSPRUCH-03.06.2016
Die Datei stellt einen Abdruck/Vorlage eines Widerspruchs gegen ein Behördenschreiben dar, welches eine Zwangsvollstreckung ankündigt. Ersteller ist eine …, … Gerichtet ist der Widerspruch an die Stadt … Das Schreiben führt die unter den vorherigen Spiegelstrichen dargelegten Inhalte zur Begründung an.
- Dateiname: Widerspruch gegen Beitragsbescheid Juli 2015
Vordruck für ein Widerspruchsschreiben zur Ablehnung der Zahlung von GEZ-Gebühren. inhaltlich orientiert sich auch dieses an den beiden in den vorherigen Spiegelstrichen angegebenen Inhalten.
- Dateiname: Ep5Cpj6VgAEVjOX.mp4-thump.jpg
Hierbei handelt es sich um eine animierte Bilddatei, welche einen schwarzen Hintergrund zeigt. Mit goldenen einzelnen Sternen wird der Buchstabe „Q“ stilisiert. Darunter steht der Schriftzug „MERRY CHRISTMAS“.
- Dateiname: photo_67@10-12-2020_10-37-41
Die Bilddatei ist überschrieben mit „… ADVENTSAALENDER“, wobei der Buchstabe „K“ im Wort Kalender durch den Buchstaben „Q“ ersetzt wurde. Hervorgehoben wurde dies durch die rote Schriftfarbe des Buchstabens „Q“.
- Dateiname: VRTCWumahVJPULOT
Die Videodatei ist auch auf Youtube mit dem Titel „Flynn Fighters – WWG1WGA“ abrufbar und fordert in der Aufmachung eines Filmtrailers zur Bekämpfung des sog. „Deep States“ auf.
- Dateiname: Video IMG_4943
Die Videodatei zeigt diverse Fahrzeuge, welche Werbeaufschriften gegen den damaligen Präsidentschaftskandidaten und jetzigen Präsidenten der USA, Joe Biden, zeigen. Zu Beginn erscheint auf einem Transporter der Schriftzug „ANTIFA FOR B1DEN“. Insgesamt folgen weitere Schriftzüge und Bilder, welche darlegen sollen, dass es sich bei Joe Biden um eine Person handle, welche gerne Kinder und Frauen unsittlich berühre.
- Dateiname: photo_27@8-11-2020 19_06-19
Die Photodatei zeigt einen Friedhof mit Grabsteinen, vor denen Joe Biden steht und die Hand zum Gruß erhebt und sich dafür bedankt, dass die Toten ihn gewählt haben. Dies wird durch den Schriftzug „Thanks For Voting!“ deutlich.
- Dateiname: photo_84@25-12-2020 11-45-42
Die Bilddatei zeigt Donald Trump vor einem Gewässer. Anstelle seines Spiegelbilds im Wasser erscheint dort aber ein heroischer Löwe. Dies scheint symbolisieren zu sollen, wie sich dieser selbst sieht und seine Anhänger ihn sehen. Das Foto scheint von Trump selbst in einem sozialen Medium gepostet worden zu sein.
- Dateiname: photo_115@11-01-2021_10-32-08
Das Foto zeigt die Teilnehmer, welche bei der Erstürmung des Kapitols beteiligt gewesen sind, u.a. den Anhänger von QAnon, welcher in seiner Maskerade mit Fell und Hörnern Bekanntheit erlangt hatte. Das Foto symbolisiert aber, dass es sich nur um einen Fake der Medien handeln soll, indem diese Personen in einem Fernsehstudio vor einem „green screen“ stehen, anstelle dessen ein anderer Hintergrund eingeblendet werden kann, was sodann auf dem Monitor bei der aufzeichnenden Kamera deutlich wird.
- Dateiname: photo_1@13-01-2021_21-26-27
Die Bilddatei zeigt Joseph Goebbels bei einer Rede, wobei er folgende Aussage tätigt: „Wenn man eine große Lüge erzählt und sie oft genug wiederholt, dann werden die Leute sie am Ende glauben. Man kann die Lüge so lange behaupten, wie es dem Staat gelingt, die Menschen von den politischen, wirtschaftlichen und militärischen Konsequenzen der Lüge abzuschirmen. Deshalb ist es von lebenswichtiger Bedeutung für den Staat, seine gesamte Macht für die Unterdrückung abweichender Meinungen einzusetzen. Die Wahrheit ist der Todfeind der Lüge, und daher ist die Wahrheit der größte Feind des Staates. “
- Dateiname: photo_10@16-10-2020 10-25-29
Die Bilddatei zeigt einen sehr muskulösen, mit Tätowierungen verzierten glatzköpfigen Mann von hinten, auf dessen T-Shirt folgender Spruch in Bezug auf eine Frage und eine Antwort geschrieben steht: „DU, WAS BEDEUTET„ANGST“? KEINE AHNUNG WIR SIND OSSIS“. Hierbei scheint der Mann dem rechten Spektrum anzugehören und der Schrifttyp gleicht dem, wie er typischerweise in der rechten Szene Verwendung findet.
- Dateiname: photo_19@27-10-2020_09-23-56
Die Bilddatei zeigt eine Gruppe der Bereitschaftspolizei Berlin bei einer Demonstration. Auf Einzelbildern werden Bilder gezeigt, wie diese unmittelbaren Zwang gegen andere Personen anwenden. Insgesamt ist die Aufmachung einer Werbeanzeige für den Polizeiberuf gewählt. Folgender Text wird hierfür gewählt: „WIR KÖNNEN ZUSCHLAGEN“, „Immer feste druff, auf Frauen, Schwerbehinderte, Schwangere, Rentner usw.“, Bock mitzuknüppeln? Dann bewirb Dich jetzt!", „Polizei Berlin Söldner für die Diktatur“.
- Dateinamen: photo_20@29-10-2020_08-31-15; photo_21@29-10-2020_08-31-15; photo_22@29-10- 2020_08-31-15
Die drei Bilddateien zeigen jeweils eine Seite von dreien, welche zusammen ein Schreiben der Hochschule Biberach vom 02.09.2020 an den bekannten Querdenker-Rechtsanwalt … darstellen, in welchem diesem mitgeteilt wird, dass die Zusammenarbeit mit diesem beendet wird.
- Dateiname: photo_28@10-11-2020_16-34-18
Die Bilddatei beschreibt eine staatliche Verschwörung, wonach Prominente, Politiker, Manager und elitäre Mitglieder verhaftet werden, weil sie schwerste Verbrechen gegen die Menschheit begangen haben. In den Medien wird dies mit „Codewörtern“ mit Coronabezug dargestellt. Hierbei bedeuten „Selbstquarantäne“ = steht unter Hausarrest – entweder unter Aufsicht von Bundesagenten oder mit elektronischer Fußfessel; „Selbstquarantäne, offizielle COVID-Diagnose“ = verhaftet und von Behörden befragt; „Negativ auf Corona getestet“ = kein Geständnis – nach den weltweiten Verhaftungen folgt für sie der Prozess; „Positiv auf Corona getestet“ = Geständnis und Deal akzeptiert. Ihre Hinrichtung geschieht unter Ausschluss der Öffentlichkeit und wird als Selbstmord oder Unfalltod bekanntgegeben. Ihr Ruf und ihr Vermächtnis werden durch den Deal gewahrt.
- Dateiname: photo-43@19-11-2020-08-51-16
Die Bilddatei zeigt ein rundes schwarzes Patch mit einem weißen Totenkopf mit roten Augen in der Mitte und dem Text „GOD WILL JUDGE OUR ENEMIES. WELL ARRANGE THE MEETING.“ Elbersetzt bedeutet dies: „Gott wird unsere Feinde richten. Wir werden das Treffen arrangieren.“
- Dateiname: Photo-45@19-11-2020_09-58-46
Das Foto zeigt, welche Beschlüsse bzgl. der Eindämmung der Coronapandemie beschlossen wurden, u.a. dass eine Einschränkung der Grundrechte möglich ist. Als Schlussfolgerung wird ausgedrückt: „Totalitärer Staat erfolgreich installiert“.
- Dateiname: photo_47@25-11-2020_09-03-20
Die Bilddatei beschreibt verkürzt, dass sich ganz Deutschland freuen würde, wenn ein Pilot Angela Merkel und Horst Seehofer aus einem Flugzeug werfen würde.
- Dateiname: photo-57@30-11-2020_22-39-33
Die Bilddatei zeigt einen schwarzen Hintergrund mit dem folgenden Text: „Neue Bedeutung des Wortes NAZI – Nicht An Zwangsimpfung Interessierter.“
- Dateiname: photo-93@27-12-2020_23-09-33
Die Bilddatei zeigt einen Screenshot der Seite parier.com/profile/SHAEF mit folgendem Text: „Was ist ein Gatekeeper/Torwächter… Eine Wesenheit die ihnen, der liebevollen Bevölkerung etwas suggeriert/vorspielt um Sie zu täuschen! Nehmen wir Sara Wagenknecht, eine vermeintlich Gute, oder… Nein, das pure Böse, ein Gatekeeper.! Ich kenne viele von diesen, nach Veröffentlichung der Namen und deren Taten, wird die Bevölkerung einen Drang verspüren, diese an der nächsten Straßenlaterne aufzuknüpfen! Wir lassen dieses natürlich nicht zu, nur wir können nicht überall sein! Auch viele Youtube Darsteller wird es treffen! Beten Sie!“ Darunter ist ein Bild von Angela Merkel.
- Dateiname: photo_101@31-12-2020_14-27-18
Die Bilddatei zeigt eine Tafel, auf der folgender Text angebracht ist. „VEB BRD geschlossen!“ darunter ist die Reichskriegsflagge und ein kaiserlicher Adler angebracht mit dem Text „Neueröffnung in Kürze“.
- Dateiname: photo-116@11-01-2021 13-49-11
Die Bilddatei ist überschrieben mit „Widerstand vom Feinsten“. Darunter sind der Fotos eines vermutlich britischen Polizeifahrzeugs zu sehen, welches von drei Personen mit Schnee überhäuft wird, bis dieses nicht mehr zu sehen ist.
- Dateiname: photo-126@16-01-2021_21-18-33
Die Bilddatei zeigt ein Foto von Bundeskanzlerin Angela Merkel vor der Flagge der BRD und der Europaflagge in der Aufmachung einer pornographischen Videodatei der Plattform Pornhub mit dem Untertitel „German Blonde Fucks 80 Million People At Once“.
- Dateiname: photo_135@26-01-2021_17-07-38
Die Bilddatei zeigt ein an einem Absperrband angebrachtes Hinweisschild mit der Aufschrift: „Achtung! Ab hier herrscht Gehirntragepflicht! Dieser Bereich ist Corona-Maßnahmenfrei. Es besteht die Pflicht seinen Verstand zu benutzen, respektvoll mit seinen Mitmenschen umzugehen, den blinden Gehorsam abzulegen, kritisch über sein eigenes Verhalten nachzudenken, Vernunft Vorzug vor Wahnsinn zu gewähren und für die Freiheit und Wahrheit zu kämpfen! Zuwiderhandlungen zieht eine Diktatur von ungeahntem Ausmaße nach sich. “
- Dateiname: video_5@18-10-2020_14-06-31
Das Video zeigt eine Aussage von Rechtsanwalt …, welcher dazu aufruft, das derzeitige System in Deutschland nicht mehr zu akzeptieren und sich hiergegen aufzulehnen. Ziel soll ein neues System in Deutschland sein. Das alte System sei am Ende und die Politik regiere nur noch mit Angst und Angst vor dem Volk, welches sich auflehne.
- Dateiname: Germania – Der BRD-Schwindel.mp4
Die Videodatei dauert 03:38 Minuten und zeigt einen Offizier der Wehrmacht mit Hakenkreuzarmbinde, welcher auf einen See blickt. Sodann taucht ein Bild der geplanten Stadt Germania auf. Begleitet wird dies von Einblendungen des politischen und gesellschaftlichen Lebens während des 3. Reiches, hinterlegt mit andächtiger und heroischer Musik.
- Dateiname: x22.rnp4
Bei x22report handelt es sich um einen QAnonnahen Blog. Zu Beginn tauchen in dem Video die Worte „global Change“ auf. Bei „global Change“ handelt es sich um einen Schweizer Blog über aktuelle QAnon „Drops“ mit deutschen Übersetzungen. Das aufgefundene 14:10-minütige Video vom 03.11.2020 geht hierbei auf QAnon und den Deep State ein. Es wird berichtet, dass man Zeuge einer neuen Nation werden würde. Der Deep State, die Massenmedien und die korrupten Politiker würden Pläne für den Zeitpunkt nach den amerikanischen Präsidentschaftswahlen machen, da sie wüssten, dass sie verloren hätten. Eine neue Welt werde kommen und nichts könne sie aufhalten. Viele Wohlhabende würden mit Privatjets aus den städtischen Gebieten in ländliche Gebiete flüchten. Die Begründung, dass diese vor Corona flüchten würden, wird als nicht zutreffend eingeschätzt. Vielmehr würden diese flüchten, da sie Angst vor Trump und Ausschreitungen hätten. Die Coronapandemie sei zudem ein Schwindel. Weiterhin wird ein rechtsstaatlicher Ablauf der Präsidentschaftswahlen in den USA im November 2020 in Abrede gestellt. Trump habe die Kriege des Deep State, welche durch Clinton und Obama begonnen wurden, zu Ende gebracht. Ein Anhänger von Qanon wird zitiert, indem dieser sagt, dass er bereit sei, die Vereinigten Staaten von Amerika im Nahkampf gegen deren Feinde zu verteidigen. Sobald Trump die Wahlen gewinne, werde es zu Ausschreitungen, geschürt durch die Anhänger des Deep State, kommen, da diese hierdurch von ihren Verfehlungen ablenken müssten. Es wird versucht, dies mit pseudowissenschaftlichen Fakten zu unterlegen. Immer wieder werden in dem Video Twitternachrichten zitiert.
- Dateiname: yxcvxcv.mp4
In der 3:41-minütigen Videodatei spricht der Prediger … am 11.10.2020 in der Evangelischen Freikirche … davon, dass sich die Welt seit Beginn von Corona in einem 3. Weltkrieg befinde. Im Gegensatz zum 1. und 2. Weltkrieg werde der Krieg nicht von verschiedenen Nationen gegeneinander geführt, sondern von einer globalen Elite, welche, weshalb auch immer, fast alle Regierungen der Erde in ihren Händen habe, um sie zum Krieg gegen ihre eigenen Völker zu gebrauchen. So finde ein Krieg der Staatsregierungen gegen ihr eigenes Volk statt. Er vernichte die Wirtschaft und führe Unternehmen in Insolvenzen, welche dann billig von der internationalen Hochfinanz aufgekauft würden. Dies gehe einher mit der Abschaffung der Grund- und Freiheitsrechte. Dieser 3. Weltkrieg zwinge die Menschen, sich und ihren Kindern Schaden zuzufügen. Der 3. Weltkrieg übertreffe in perfider Perversion alles, was die Menschheit bis heute gesehen habe.
Das Notebook mit dem einzigen Benutzeraccount „…“, welches Sie durch die Polizeigewerkschaft GdP für Ihre Tätigkeit als Kreisvorsitzender der Gewerkschaft im Bereich … überlassen bekommen haben, ist wohl auch durch Ihre Lebensgefährtin, Frau …, verwendet worden. So konnte eine gemeinsame Nutzung des Telegram Accounts „mohawk“ (hierbei dürfte es sich aufgrund der festgestellten Mobilfunknummer, welche in Ihrem Handyspeicher mit „…“ benannt war, um Ihre Lebensgefährtin handeln) von … und Ihnen weder eindeutig nachgewiesen noch vollständig ausgeschlossen werden.
Inhaltlich setzen sich die aufgefundenen Dateien mit diversen Verschwörungstheorien (einschließlich QAnon), Gedanken der Reichsbürger- und Selbstverwalterszene, Kritik an der Bundes- und Landesregierung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, der Coronapandemie generell, der Zahlung von GEZ-Gebühren und den Präsidentschaftswahlen in den USA im November 2020 auseinander.
Des Weiteren wurde ein Blankovordruck eines ärztlichen Attestes zur Befreiung von der Maskenpflicht aufgefunden, welches die Unterschrift des Arztes … trägt und vermutlich aus dem Internet heruntergeladen wurde. Der Urologe … hatte ein solches Blankoattest im Internet zum Download angeboten. … trat zudem öffentlich mit dem QAnon-Symbol in Erscheinung. Inzwischen hat er Suizid begangen.
5. Die Polizeipraktikantin … kam am 04.05.2020 im Rahmen eines persönlichen Beratungsgesprächs bei der PI … zu Ihnen. Hierbei hatte sie beim Betreten des Gebäudes einen Mund-Nasen-Schutz auf. Bei der Begrüßung im Treppenhaus sagten Sie zu ihr, dass sie die Maske abnehmen könne, da der „Maulkorb nicht gebraucht würde“. Am 19.10.2020 erkundigte sich die Zeugin … in einem Telefonat mit Ihnen über die Auswirkungen der Coronapandemie auf ihre angestrebte Ausbildung. Hierbei antworteten Sie, dass Sie nicht verstehen könnten, woher jetzt die ganzen Zahlen kommen sollten. In diesem Zusammenhang äußerten Sie auch folgendes: „Die würden schon noch merken, dass die Zahlen nicht stimmen.“ Sie erwähnten hierbei auch, dass Sie hoffen würden, dass „die das bald bemerken würden und sich das dann auch alles endlich erledigt habe“. Frau … kann hierbei nicht mit Sicherheit sagen, ob Sie die geltenden Maßnahmen kritisiert oder vielmehr als unnötig abgetan haben.
6. Aufgrund eines Beschlusses des VG Ansbach vom 18.12.2020, Az.: AN 13b DA 20.02360, wurde Ihre dienstliche E-Mail-Kommunikation (…) ausgewertet.
a. Hierbei konnten E-Mails, welche bis hin zu einer verleugnenden Art und Weise mit der Coronapandemie auseinandersetzen und entsprechend einhergehende Schutzmaßnahmen in Abrede stellen, festgestellt werden.
Auffällig ist, dass entsprechende Äußerungen durch Sie bereits zu Beginn der Pandemie im März 2020 zu den Medienberichterstattungen getätigt worden sind. Hier erwähnten Sie in einer E-Mail vom 24.03.2020, 09:09 Uhr an den Kollegen … folgendes: „Krank wird nur, wer Angst hat und die wird ja von den Medien bis zum Exzess geschürt. «
In einer E-Mail vom 26.05.2020, 10:24 Uhr an die Kollegen …, …, …, …, … und … teilten Sie zusammengefasst mit, dass Ihnen der„CoronaHype“ gehörig auf den „Sack“ gehe, da man mittlerweile keiner Statistik mehr Glauben schenken könne. Sie äußerten hierbei auch, kein Verschwörungstheoretiker zu sein, sich aber auf alternativen Seiten zu informieren und sich nicht mehr „verarschen“ zu lassen. Sie äußerten den Vorwurf, dass hierdurch Angst geschürt werden solle, um dann z.B. eine Zwangsimpfung anordnen zu können. Abschließend stellten Sie die Frage, wie die angeschriebenen Personen die Situation sehen.
In einer hieraus entstandenen Konversation mit … übersandten Sie eine in Ihren Augen „evtl. gefälschte Statistik“ des Landratsamtes … zu den aktuellen Corona-Zahlen. In einer E-Mail vom 02.09.2020, 07:49 Uhr, an … teilten Sie dieser im Rahmen der Ausgestaltung von Berufsmessen mit, dass „der Laden laufe – ohne Maulkorb oder Plexiglas“.
In einer E-Mail vom 16.09.2020, 11.21 Uhr, an die Adresse „…“ äußerten Sie u.a., dass Sie die Zahlen für reine Panikmache hielten. Hierbei verwiesen Sie auf Videos bei Youtube von Professor … Mit der Aussage „Glaube keiner Statistik, die Du nicht selbst gefälscht hast“, kommen Sie zu dem Schluss, dass „alles bewusst gesteuert wird um die wahnsinnigen Maßnahmen zu rechtfertigen.“
Mit E-Mail vom 21.10.2020, 09:55 Uhr schrieben Sie an … u.a. folgendes:,,… der Wahnsinn kennt keine Grenzen. Die haben vor, dass wir in der Inspektion mit Masken rumrennen – so ein Quatsch. Ich hoffe, der Zirkus hat bald mal ein Ende, denn ich zweifle an den plötzlich so hoch ansteigenden Zahlen. Wo kommen die plötzlich her? Glaube keiner Statistik, die Du nicht selbst gefälscht hast; –)".
b. Außerdem schrieben Sie am 25.05.2020, 08:28 Uhr an einen Kollegen der KPI …, Herrn …, eine E-Mail, in welcher dem Kollegen, welcher angibt ein guter Bekannter einer Bewerberin zu sein, durch Sie der Schnitt des Einstellungstests mitgeteilt wird.
c. In einer E-Mail vom 03.08.2020, 09:20 Uhr, leiteten Sie einen Antrag zur Ausnahme von der Mindestgröße einer Bewerberin an das BPP weiter und bezeichneten dies als Antrag zum „Zwergentest“.
7. Im Rahmen der Sicherung Ihres Homelaufwerks wurden sieben Fotos von nackten Frauen, welche unter dem Speicherdatum 14.12.2014, 12.12 Uhr, in dem Ordner „Eigene Bilder“ von Ihnen gespeichert worden waren, aufgefunden.“
13
In rechtlicher Hinsicht wurde zur Begründung ausgeführt, dass insbesondere im Hinblick auf die bei der Durchsuchung aufgefundenen Gegenstände kein Verwertungsverbot vorliege. Es seien keine schwerwiegenden, bewussten oder objektiv willkürlichen Rechtsverstöße gegeben. Die entsprechenden Beschlüsse seien korrekt beim Verwaltungsgericht Ansbach beantragt worden und nach Erlass durch die nach der Strafprozessordnung dafür zuständigen Behörden vollzogen worden. Der Kläger habe durch den festgestellten Sachverhalt ein Dienstvergehen begangen, indem er gegen die ihnen obliegenden Pflichten, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes stets achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, dienstliche Anordnungen und Richtlinien zu befolgen und über dienstliche Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, verstoßen habe. Auf die weitere Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
14
3. Hiergegen ließ der Kläger am 30. Mai 2022 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erheben. Der Kläger sei A11-Polizeibeamter (Aufstiegsbeamter zur 3. QE mit A11-Endamt). Die Lebensgefährtin des Klägers habe der Q-Anon Bewegung nahe gestanden. Im Wege einer vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof als illegal festgestellten Durchsuchung und Beschlagnahme von Datenträgern in der Wohnung des Klägers glaube der Beklagte, den Nachweis führen zu können, dass der Kläger selbst gegen seine Dienstpflichten als Beamter verstoßen habe, indem als illegal erworbenes Material ausgewertet und für das Disziplinarverfahren verwendet worden sei. Die für das Verschwörungsdenken typische Hysterisierung der Wahrnehmung führe bei dem Beklagten dazu, dass das Autokennzeichen des vom Kläger übernommenen Wagens der vor einigen Jahren vor den Vorfällen verstorbenen Mutter aus Sicht des Beklagten zu dem dringenden Tatverdacht führe, dass der Kläger mit der Q-Anon Bewegung sympathisiere und über das Autokennzeichen versteckte Signale an den verschwindend geringen Anteil der Bürgerinnen und Bürger sende, die dieses Signal lesen könnten. In der streitgegenständlichen Disziplinarverfügung sei eine Kürzung der Dienstbezüge in Höhe von 10% der monatlichen Bruttodienstbezüge für die Dauer von 36 Monaten ausgesprochen worden. Die disziplinarische Maßnahme bewege sich damit nicht an der Obergrenze der rechtlichen Möglichkeiten, sondern stelle die absolute Höchstmaßnahme einer Bezügekürzung dar. Der Kläger könne das Endamt der 3. QE (A13g) nicht erreichen.
15
Die Klägerseite regte mit Schriftsatz vom 25. Juli 2024 an, die Lebensgefährtin des Klägers, Frau …, als Zeugin zu laden. Mit Schriftsatz vom 12. August 2024 führte der Bevollmächtigte des Klägers aus, dass der Kläger ihm mitgeteilt habe, dieser sei inzwischen mit der Zeugin verlobt.
16
Der Kläger ließ beantragen,
Die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 22. April 2022 wird aufgehoben.
17
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und beantragte,
Die Klage wird abgewiesen.
18
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, entgegen der Ausführung des Klägers liege im vorliegenden Fall kein Verwertungsverbot der Beweismittel vor. Es sei zwar richtig, dass die Durchsuchungsbeschlüsse im Nachhinein aufgehoben worden seien. Jedoch bestehe nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs in Strafverfahren kein absolutes Verwertungsverbot für Beweismittel, die unter Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften erlangt worden seien. Grundsätzlich hätten die Gerichte alle zur Verfügung stehenden Beweismittel zu berücksichtigen, um objektiv die Schuld oder Unschuld eines Angeschuldigten feststellen zu können, da der Staat nicht funktionsfähig wäre, wenn er nicht gewährleiste, dass Straftäter verfolgt und verurteilt würden. Daher müsse ein Beweisverwertungsverbot die Ausnahme bleiben. Erst bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, in denen die Beschränkung auf den Ermittlungszweck der Beschlagnahme planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sei und unter Abwägung aller Umstände das Interesse des Betroffenen das staatlichen Strafverfolgungsinteresse überwiege, sei ein Beweisverwertungsverbot als Folge einer fehlerhaften Durchsuchung und Beschlagnahme geboten. Diese Grundsätze seien auf das Disziplinarverfahren entsprechend anzuwenden. Solche hier benannten schwerwiegenden, bewussten oder objektiv willkürlichen Rechtsverstöße, bei denen grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden seien, seien nicht ersichtlich. Es sei durch den Beamten mit dem auf die „QAnon“ hindeutenden Aufkleber zumindest der Anschein erweckt worden, dass er rechtsextremes oder verfassungsfeindliches Gedankengut billige.
19
Im Verfahren wurde ein weiteres Persönlichkeitsbild zum Kläger am 26. August 2204 eingeholt. Hierauf wird Bezug genommen.
20
4. In der mündlichen Verhandlung am 13. September 2024 war der Kläger in Begleitung seines Bevollmächtigten erschienen. Die Beklagtenseite war ebenfalls vertreten. Anwesend war auch die vom Gericht geladene Zeugin …, die sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berief. Bezüglich des weiteren Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll Bezug genommen.
21
5. Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

22
Die zulässige Klage hat teilweise Erfolg. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger die ihm in der streitgegenständlichen Verfügung vorgeworfenen Dienstverstöße zum Teil begangen hat. Deshalb ist das Gericht unter Ausübung des ihm gemäß Art. 58 Abs. 3 BayDG eröffneten Ermessens und unter Abänderung der streitgegenständlichen Disziplinarverfügung zu der Auffassung gelangt, dass die Disziplinarmaßnahme einer Kürzung der Dienstbezüge um 1/10 nur für 12 Monate zu verhängen ist.
23
1. Formelle Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Disziplinarverfahrens wurden nicht vorgetragen und sind nicht ersichtlich.
24
2. In materieller Hinsicht hat der Kläger ein Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 BeamtstG durch sein innerdienstliches Verhalten begangen.
25
2.1. Das Gericht legt dabei folgende tatsächliche Feststellungen seiner Wertung zu Grunde:
26
2.1.1. Am 4. Mai 2020 äußerte der Kläger im Rahmen eines persönlichen Beratungsgesprächs bei der Begrüßung der Polizeipraktikantin …, die eine Corona-Maske trug, dass sie die Maske abnehmen könne und man den Maulkorb nicht brauche.
27
2.1.2. Am 25. Mai 2020, 08:28 Uhr schrieb der Kläger von seiner dienstlichen Email-Adresse an einen Kollegen der KPI …, Herrn …, eine E-Mail, in welcher er dem Kollegen, welcher angibt ein guter Bekannter einer Bewerberin zu sein, den Schnitt des Einstellungstests mitteilt.
28
2.1.3. Am 26. Mai 2020, 10:24, schrieb der Kläger an mehrere Kollegen der Polizeipräsidien …, … und … eine Email unter seiner dienstlichen E-Mail-Adresse u.a. mit folgenden Wortlaut: „.. Dieser Corona-Hype geht mir gehörig auf den Sack, denn man kann mittlerweile keiner Statistik mehr Glauben schenken. Die in der aktuellen Statistik benannten Todesfälle wären bezogen auf die Gesamtbevölkerung Bayerns gerade mal ca. 0,18% – zieht Euch das mal rein – ob das die ganzen Maßnahmen rechtfertigt? Ich bin kein Verschwörungstheoretiker, informiere mich aber auf alternativen Seiten und lasse mich nicht mehr verarschen. Die Angst ständig schüren ist das, was man damit bezwecken will, um dann z.B eine Zwangsimpfung anordnen zu können. Worum werden in diesen Zeiten plötzlich neue Kampfjets gekauft oder die GEZ erhöht?…“
29
2.1.4. In einer E-Mail am 16. September 2020, 11:21 Uhr, schrieb der Kläger unter seiner dienstlichen E-Mail-Adresse an die Einstellungsberatung … folgenden Wortlaut: „… Ich halte diese Zahlen für reine Panikmache. Hör dir mal auf YouTube Professor … an, was der als wirklicher Fachmann dazu spricht. Glaube keiner Statistik, die du nicht selbst gefälscht hast. … so kann man auch bewusst alles steuern und die wahnsinnigen Maßnahmen rechtfertigen. …“
30
2.1.5. Am 21. Oktober 2020, 9:55 Uhr, schrieb der Kläger von seiner dienstlichen Email-Adresse eine Email an Herrn …, Bundespolizei, mit folgenden Wortlaut: „… der Wahnsinn kennt keine Grenzen. Die haben vor, dass wir in der Inspektion mit Masken rumrennen – so ein Quatsch. Ich hoffe, der Zirkus hat bald mal ein Ende, denn ich zweifle an den plötzlich so hoch ansteigenden Zahlen. Wo kommen die plötzlich her? Glaube keiner Statistik, die du nicht selbst gefälscht hast; –) …“
31
2.1.6. Am 23. Oktober 2020 parkte der Kläger auf dem Polizeiparkplatz in der … in … einen weißen VW-Bus mit dem amtlichen Kennzeichen …, auf dessen Heckscheibe großflächig der Aufkleber „Q WWG1 WGA“ angebracht war. Diese Kombination deutet auf die Bewegung QAnon hin. Das Fahrzeug auf war auf den Kläger zugelassen ist.
32
2.1.7. Von diesem Sachverhalt geht das Gericht nach Auswertung der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Durchführung der mündlichen Verhandlung aus. Ein Beweisverwertungsverbot nahm es dabei trotz des Umstands, dass die Erkenntnisse teilweise auf Durchsuchungen und Beschlagnahmen beim Kläger beruhen, deren Grundlage nachträglich durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (B.v. 9.4.2021, 16a DC 21.440) aufgehoben wurde, nicht an.
33
Nach der Rechtsprechung stellt die StPO kein grundsätzliches Beschlagnahmeverbot für Fälle fehlerhafter Durchsuchungen auf, die zur Sicherstellung von Beweisgegenständen führen. Erst bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, in denen die Beschränkung auf den Ermittlungszweck der Beschlagnahme planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen wird und bei Abwägung aller Umstände das Interesse des Betroffenen das staatliche Strafverfolgungsinteresse überwiegt, ist ein Beweisverwertungsverbot als Folge einer fehlerhaften Durchsuchung und Beschlagnahme geboten (vgl. OVG HH, B.v. 12.12.2022 – 12 Bf 188/22.FZ – juris Rn. 20 m.w.N.). Dies Anforderungen können hier nicht angenommen werden. Der Beklagte hat durch die Beantragung der Durchsuchungen bei Gericht nach Art. 29 Abs. 1 BayDG die gesetzlichen Verfahrensanforderungen einhalten wollen und durch das erstinstanzlich zuständige Verwaltungsgericht die begehrten Anordnungen erhalten. Dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die beiden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Ansbach wegen einer aus seiner Sicht gegebenen Unverhältnismäßigkeit der Maßnahmen aufgehoben hat, erfüllt dabei nicht die Voraussetzungen eines willkürlichen Vorgehens.
34
2.2. Das Verhalten des Klägers (2.1.1., 2.1.3. – 2.1.6.) stellt einen Verstoß gegen seine Pflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG dar. Die Wohlverhaltenspflicht verlangt von dem Beamten, seine Lebensführung nach den geltenden Moralanschauungen auszurichten, also grundsätzlich die Gebote, die sich aus Sitte, Ehre und Anstand ergeben, jedenfalls soweit zu beachten, wie dies die dienstliche Stellung erfordert. Ein Verstoß gegen die innerdienstliche Pflicht ist gegeben, wenn das Verhalten des Beamten die Funktionsfähigkeit der Verwaltung unmittelbar in der Erfüllung der Amtsaufgaben und der Wahrung der dienstlichen Interessen beeinträchtigt. Die Wohlverhaltenspflicht bezweckt daher auch die Erhaltung des Betriebsfriedens als der wesentlichen Grundlage effektiver Verwaltungsarbeit (vgl. Werres in Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht, § 34 Rn. 13f.).
35
Die gegenüber einer Einstellungspraktikantin und gegenüber Kollegen in Emails wiedergegebenen Formulierungen sind in der Wortwahl unangemessen und stehen inhaltlich dem Verschwörungsdenken nahe. Insbesondere die gedankliche Verbindung der Kritik an Coronamaßnahmen mit dem Kauf neuer Kampfjets und der Erhöhung von GEZ-Gebühren (2.1.3.) lässt nur den Schluss auf eine Geisteshaltung zu, wie sie bei Anhängern von sog. Verschwörungstheorien zu finden ist. Wenn der Kläger von einer bewussten Steuerung ausgeht, um die wahnsinnigen Maßnahmen zu rechtfertigen (2.1.4.), stellt dies eine Delegitimierung der staatlichen Coronamaßnahmen dar. Die Äußerung derartiger Einstellungen ist nach Einschätzung des Gerichts unter Berücksichtigung der damaligen Pandemielage ohne weiteres geeignet, den Betriebsfrieden zu beeinträchtigen.
36
Selbiges gilt aus Sicht des Gerichts ebenfalls für das Herumfahren und Abstellen des PKWs mit dem amtl. Kennzeichen … am 23. Oktober 2020 auf dem Parkplatz der Polizei mit dem Aufkleber „Q WWG1 WGA“. Hierbei ist aus Sicht des Gerichts nicht entscheidend, dass nach den Angaben des Klägers die Aufschrift durch seine Verlobte angebracht worden sein soll (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 9.4.2021 – 16a DC 21.440 – Rn. 14). Der Kläger ist mit diesem Fahrzeug auf den Polizeiparkplatz gefahren und muss diesen Aufkleber ob seiner Größe vorher wahrgenommen haben. Dem Kläger muss auch die Bedeutung des Schriftzugs bewusst gewesen sein. Wenn man zu Gunsten des Klägers annimmt, dass er die Transparente an seinem Wohnhaus im März bzw. Mai 2020 mit dem gleichen Inhalt tatsächlich abgenommen hat, kannte er die Bedeutung. Ansonsten hätte die Abnahme derselben durch den Kläger keinen Sinn gemacht. Zudem dürfte der Kläger, weil seine Lebensgefährtin nach seinen eigenen Angaben von der QAnon-Bewegung beeinflusst gewesen sei, sich mit deren Inhalten beschäftigt haben.
37
Schließlich stellt Verhalten unter 2.1.2. einen Verstoß gegen § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtstG dar. Dabei kann dem Kläger nicht geglaubt werden, dass der anfragende Kollege bereits über das Ergebnis des Einstellungstests informiert war. Der anfragende Kollege schreibt in seiner Email vom 25. Mai 2020 an den Kläger ausdrücklich, dass der Prüfling auf sein Ergebnis warte. Dass es nur um die Frage gegangen sei, ob das Ergebnis für eine Einstellung reiche, wie der Kläger angegeben hat, war demnach nicht der Fall.
38
Der Kläger handelte jeweils vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft und hat durch die beschriebenen Verhaltensweisen innerdienstlich ein einheitliches Dienstvergehen begangen.
39
2.3. Soweit im Tatbestand unter 2. durch den Beklagten dem Kläger weitere Umstände zur Last gelegt wurden, ergaben sich hieraus für das Gericht keine ihm vorzuhaltenden, weiteren Dienstpflichtverletzungen.
40
Dies beruht zum einen darauf, dass der Kläger die Dinge und Umstände, die bei der Durchsuchung seines Wohnhauses am 28. Januar 2021 aufgefunden wurden, einseitig und vollständig seiner damaligen Lebensgefährtin und aktuellen Verlobten zugeschrieben hat. Dies war ihm nicht zu widerlegen. Seine Verlobte hat sich in der mündlichen Verhandlung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht, das erst während des gerichtlichen Verfahrens entstanden ist, nach Art. 56 Abs. 3, Art. 27 Abs. 1 BayDG i.V.m. § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO berufen.
41
Die weiter auf dem H-Laufwerk des Klägers aufgefundenen Nacktbilder mehrerer Frauen konnten dem Kläger nicht mehr zur Last gelegt werden, da insoweit ein Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs nach Art. 16 Abs. 2 BayDG bestand. Die Dateien stammten vom 14. Dezember 2014, sodass im Oktober 2020 bereits mehr als drei Jahre seit Vollendung eines potentiellen Dienstvergehens vergangen waren. Die Voraussetzungen, um diese über den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens im Zusammenhang mit den weiteren Dienstpflichtverletzungen des Klägers noch berücksichtigen zu können (vgl. hierzu Zängl, Bay. Disziplinarrecht, MatR/I Rn. 64c), sah das Gericht nicht als gegeben an.
42
2.4. Zur Ahndung des Dienstvergehens ist die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge (Art. 9 Abs. 1 BayDG) erforderlich und angemessen. In Abänderung der Disziplinarverfügung des Beklagten gebietet die Schwere des Dienstvergehens aber nur eine Kürzung um 1/10 für die Dauer von 12 Monaten.
43
Die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme ergeht gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayDG nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (vgl. BVerfG, U.v.8.12.2004 – 2 BvR 52/02 – juris). Eine Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, U.v. 20.10.2005 – 2 C 12.04 – juris). Bei der Ausübung des den Gerichten eröffneten Ermessens, bei dem sie nicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden sind, ist jede Schematisierung zu vermeiden. Da die Schwere des Dienstvergehens maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen einer der in Art. 6 Abs. 1 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen (VG Regensburg, U.v. 20.1.2020 – RN 10A DB18.1284 – juris – Rn. 95).
44
Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist festzustellen, dass der Kläger in enger zeitlicher Folge mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen hat, die allesamt von einem ähnlichen Gewicht sind. Diese machen eine Pflichtenmahnung des Klägers erforderlich, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 4.3.2024 – 35 K 5731/22 – juris). Im Unterschied zum Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. April 2021, 16a DC 21.440, Rn. 17, der eine Geldbuße voraussichtlich als angemessene Disziplinarmaßnahme für den Kläger angesehen hat, reichte diese aufgrund der weiteren erschwerenden Erkenntnisse zum Kläger, die dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nicht bekannt waren, nicht mehr als Disziplinarmaßnahme aus.
45
Gerade von einem erfahrenen Polizeibeamten wie dem Kläger ist nämlich zu erwarten gewesen, dass er seinen beamtenrechtlichen Pflichten in einer gewiss schwierigen Lage wie der Coronapandemie ohne Unterlass nachkommt und nicht das Vertrauen in das staatliche Handeln durch abstruse und verschwörungstheoretische Gedankenansätze delegitimiert, wie sie in seinen Emails an Kollegen zum Ausdruck gekommen sind.
46
Mögen die Gedankenkonstrukte der sog. QAnon-Bewegung, wie es der Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung bezeichnet hat, „Quatsch“ sein, sind diese gleichwohl nicht ungefährlich, wovon ihre Erwähnung zuletzt im Verfassungsschutzbericht Bayern 2022, S. 264f., unter Bezugnahme auf antisemitische Anklänge innerhalb der Bewegung zeugt. Antisemitische Verschwörungsmotive werden der Bewegung zudem bereits im Verfassungsschutzbericht Bayern 2020, S. 113, attestiert. Der Kläger hat hierzu eine nach außen erkennbare Sympathiebekundung abgegeben, indem er das Fahrzeug, welches in seinem Eigentum stand, mit der oben bezeichneten Aufschrift selbst genutzt hat.
47
Erschwerend war bei der Maßnahmebemessung die dienstliche Stellung (vgl. hierzu Zängl, Bayer. Disziplinarrecht, MatR/I Rn. 80). des Klägers zu berücksichtigen, der als Einstellungsberater gerade für die Einstellung künftiger Polizeibeamter Verantwortung trug und der insoweit eine Vorbildfunktion innehatte.
48
Zu Gunsten des Klägers war zu berücksichtigen, dass ihm am 26. August 2024 ein positives Persönlichkeitsbild bescheinigt wurde, sodass eine volle zeitliche Ausschöpfung der Bezügekürzung nicht mehr in Betracht kam. Dies galt gleichfalls vor dem Hintergrund, dass ein nicht unerheblicher Teil des dem Kläger durch den Beklagten vorgehaltenen Sachverhalts dem Kläger nicht nachzuweisen war. Für eine weitere Milderung sah das Gericht mit Blick auf den Umstand, dass der Kläger bislang weder disziplinar- noch strafrechtlich in Erscheinung getreten war, aber keine Veranlassung. Dies dürfen sowohl der Dienstherr als auch die Allgemeinheit als selbstverständliches Bemühen erwarten (vgl. VG Düsseldorf a.a.O. Rn. 360 m.w.N.).
49
Eine Pflichtenmahnung war trotz des Zeitablaufs angezeigt, da das positive Verhalten, welches ihm durch das Persönlichkeitsbild vom 26. August 2024 bescheinigt wird, sicherlich auch dem Verfahrensdruck des Disziplinarverfahrens geschuldet ist. Zwar ist das Vorgehen der Klägerseite rund um die Benennung der Lebensgefährtin des Klägers als Zeugin, mit der er sich erst während des gerichtlichen Verfahrens verlobt haben will, prozessual als zulässig anzusehen (vgl. Zängl, Bayer. Disziplinarrecht, MatR/I, Rn. 87), das Verhalten des Klägers zeugt aber insgesamt nicht von Einsicht und Reue, sodass weitere Pflichtenverstöße nicht ausgeschlossen sind.
50
Bei der Höhe der Bezügekürzung folgt das Gericht der Rechtsprechung, wie sie in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 21.3.2001 – 1 D 29.00) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 17.11.2011 – 16a D 10.2504) zum Ausdruck gekommen ist.
51
3. Die Kostenentscheidung folgt aus Art. 72 Abs. 4 Satz 1 BayDG i.V.m. § 155 Abs. 1 VwGO.
52
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf Art. 3 BayDG i.V.m. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.