Titel:
Einstweiliger Rechtsschutz, Androhung der Ersatzvornahme, Allgemeine und besondere Vollstreckungsvoraussetzungen
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
VwZVG Art. 21a
VwZVG Art. 32
VwZVG Art. 36 Abs. 1
VwZVG Art. 36 Abs. 4
Schlagworte:
Einstweiliger Rechtsschutz, Androhung der Ersatzvornahme, Allgemeine und besondere Vollstreckungsvoraussetzungen
Fundstelle:
BeckRS 2024, 49696
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 1.087,84 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Androhung einer Ersatzvornahme.
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Die Antragstellerin führt derzeit gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten an einem Gebäude in der K.-Straße im Stadtgebiet der Antragsgegnerin eine Baumaßnahme durch. Hierfür wurden ein Baukran sowie Container und Baumaterialien auf öffentlicher Straße aufgestellt bzw. gelagert. Mit zuletzt bis zum 28. März 2024 verlängerter straßenverkehrsrechtlicher Anordnung gemäß §§ 44, 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) wurde hierfür auf Antrag des Lebensgefährten der Antragstellerin die Straße für den Verkehr insgesamt gesperrt und eine entsprechende Umleitung ausgeschildert.
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Mit Bescheid vom 8. August 2024 verpflichtete die Antragsgegnerin die Antragstellerin, den Baukran, die Container und alle gelagerten Baumaterialien (Hindernisse) vollständig von der K.-Straße (öffentliche Straße) wegzuräumen bzw. wegräumen zu lassen (Ziffer 1). Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 wurde angeordnet (Ziffer 2). In Ziffer 3 des Bescheids wurden für den Fall der Nichterfüllung der in Ziffer 1 festgelegten Pflichten bis spätestens 31. August 2024 jeweils Zwangsgelder angedroht (2.500 EUR bei Nichtbeseitigung des Baukrans; 1.000 EUR bei Nichtbeseitigung der Container und 500 EUR bei Nichtbeseitigung der Baumaterialien). Die Anordnung wurde auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG gestützt und im Wesentlichen mit dem – seit Ablauf der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung – Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit gem. § 49 Abs. 1 Nr. 27 i.V.m. § 32 StVO begründet.
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Hiergegen ließ die Antragstellerin am 22. August 2024 Klage erheben, über welche noch nicht entschieden ist (Au 8 K 24.2039). Einen ebenfalls am 22. August 2024 gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Gericht mit Beschluss vom 10. September 2024 ab (Au 8 S 24.2040). Hiergegen ließ die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 26. September 2024 Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen (Az. ...). Eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist noch nicht ergangen.
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Mit Schreiben vom 26. September 2024 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur Zahlung von Zwangsgeldern in Höhe von insgesamt 4.000 EUR bis spätestens 4. Oktober 2024 auf. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass sich der Baukran sowie die Container und Baumaterialien nach wie vor auf der K.-Straße befänden und damit die Verpflichtungen aus Ziffer 1 des Bescheids vom 8. August 2024 nicht erfüllt worden seien. Die Zwangsgelder i.H.v. 2.500 EUR (Nichtbeseitigung Baukran), 1.000 EUR (Nichtbeseitigung Container) und 500 EUR (Nichtbeseitigung Baumaterialien) seien somit fällig geworden. Für den Fall der nicht fristgerechten Überweisung der Zwangsgelder wurde die sofortige Einleitung einer Zwangsvollstreckung sowie die Androhung einer Ersatzvornahme angekündigt. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2024 wurde die Antragstellerin erneut zur Zahlung angemahnt.
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Am 31. Oktober 2024 erließ die Antragsgegnerin eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung gemäß Art. 26 VwZVG i.V.m. §§ 828 ff. ZPO über einen Gesamtbetrag in Höhe von 4.028,60 EUR (Zwangsgelder i.H.v. insg. 4.000 EUR sowie Vollstreckungskosten i.H.v. 28,60 EUR). Nachdem die Antragstellerin den Baukran am 6. November 2024 von der öffentlichen Straße entfernte, reduzierte die Antragsgegnerin die Pfändungs- und Überweisungsverfügung auf einen Betrag in Höhe von 1.500 EUR (Zwangsgelder für die Nichtbeseitigung der Container (1.000 EUR) und Baumaterialien (500 EUR)). Einen gegen die (reduzierte) Pfändungs- und Überweisungsverfügung gerichteten Eilantrag lehnte das Gericht mit Beschluss vom 11. Dezember 2024 ab (Au 8 S 24.2754). Über die diesbezügliche Klage wurde noch nicht entschieden (Au 8 K 24.2753).
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Mit Bescheid vom 3. Dezember 2024 drohte die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin die Ersatzvornahme an, indem sie ankündigte, dass die Antragsgegnerin die Container und alle auf der Straße gelagerten Baumaterialien auf Kosten der Antragstellerin beseitigen lassen werde, sollte die Antragstellerin ihrer diesbezüglichen Beseitigungsverpflichtung aus dem Bescheid vom 8. August 2024 nicht bis spätestens 10. Dezember 2024 nachkommen (Ziffer 1.). Die Kosten der Ersatzvornahme wurden der Antragstellerin auferlegt. Der Kostenbetrag wurde vorläufig mit 4.351,35 EUR veranschlagt (Ziffer 2.). Schließlich enthält der Bescheid eine Kostenentscheidung und Kostenfestsetzung (Ziffer 3.).
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Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass eine Ortsbesichtigung am 14. November 2024 ergeben habe, dass die Container und Baumaterialien nach wie vor nicht beseitigt worden seien. Die Androhung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme beruhe auf Art. 29 Abs. 1, 2 Nr. 2, Art. 32, 36 Abs. 1, 6 Satz 2, Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG.
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Auf die Begründung des Bescheids wird im Einzelnen verwiesen.
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Hiergegen ließ die Antragstellerin am 10. Dezember 2024 Klage erheben, über welche noch nicht entschieden ist (Au 8 K 24.3057). Gleichzeitig begehrt sie im vorliegenden Verfahren einstweiligen Rechtsschutz und lässt beantragen,
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Die sofortige Vollziehung des Bescheids der Antragsgegnerin vom 03.12.2024, der Antragstellerin zugegangen am 06.12.2024, wird bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt und die aufschiebende Wirkung der Klage […fehlt…].
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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass neben dem Baukran zwischenzeitlich auch sämtliche Baumaterialien beseitigt worden seien. Es befänden sich lediglich noch die beiden Baucontainer in einer Parkbucht neben der Straße. Es handle sich um Parkbuchten, die kein Mensch brauche bzw. nutze. Die Baucontainer würden weder den Verkehr noch Passanten behindern. Das restliche Material könne aus Platzmangel derzeit noch nicht wieder auf dem Baugrundstück gelagert werden, die Gegenstände könnten jedoch bis Ende Januar 2025 beseitigt werden. Die angedrohte Ersatzvornahme widerspreche ersichtlich jeglicher Verhältnismäßigkeit.
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Auf die Antragsbegründung wird im Einzelnen verwiesen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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Der Antrag wird abgelehnt.
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Zur Begründung wird insbesondere Folgendes angeführt: Nachdem seitens der Antragstellerin die zwischenzeitliche Beseitigung der Baumaterialien mitgeteilt worden sei, werde die Androhung der Ersatzvornahme insoweit für gegenstandslos erklärt, als diese die Beseitigung der Baumaterialien betreffe. Im Übrigen sei der Eilantrag unbegründet. Das Interesse der Antragsgegnerin am sofortigen Vollzug der Ersatzvornahme überwiege das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Die Androhung der Ersatzvornahme sei voraussichtlich rechtmäßig und verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Der der Ersatzvornahme zugrundeliegende Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. August 2024 sei vollstreckbar. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides seien unerheblich. Die Ersatzvornahme werde auf Art. 32 VwZVG gestützt. Vorliegend habe die Antragsgegnerin mit der Grundverfügung zunächst ein Zwangsgeld angedroht. Dieses sei jedoch offensichtlich nicht erfolgreich gewesen, da die Container nach wie vor nicht beseitigt worden seien. Erst nach Erlass einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung sei zunächst der Kran beseitigt worden und erst nach Erlass der Androhung der Ersatzvornahme die Baumaterialien. Die Antragsgegnerin könne daher davon ausgehen, dass die erneute Androhung von Zwangsgeldern gegenüber der Antragstellerin keinen Erfolg erwarten lasse. Es seien auch keine sonstigen Anhaltspunkte dargelegt oder ersichtlich, dass die Androhung der Ersatzvornahme rechtswidrig sei. Insbesondere sei weder dargelegt noch ersichtlich, aus welchen Gründen sich die Androhung der Ersatzvornahme als unverhältnismäßig erweisen könne.
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Auf die Antragserwiderung wird im Einzelnen verwiesen.
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Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2024 führte der Bevollmächtigte der Antragstellerin weiter aus, vor dem Hintergrund der zwischenzeitlichen Entfernung auch der Baumaterialien sei es konsequent, dass die Antragsgegnerin die Androhung der Ersatzvornahme insoweit für gegenstandslos erklärt habe. Die Ersatzvornahme sei nur zulässig, wenn ein Zwangsgeld keinen Erfolg erwarten lasse. Diese Voraussetzung läge hier nicht vor. Das zunächst angedrohte Zwangsgeld betreffend Baukran und Baumaterialien habe dazu geführt, dass zwischenzeitlich Kran und Baumaterialien entfernt worden seien. Wie bereits ausgeführt, bestehe auf dem Grundstück der Antragstellerin derzeit aber noch keine Möglichkeit, die Baucontainer bzw. deren Inhalt zu lagern. Würde die Möglichkeit bestehen, die Baucontainer umzusetzen oder an einen alternativen Ort zu verbringen, dann hätte die Antragstellerin dies bereits längst erledigt, anstatt sich seit Monaten den Anfeindungen der Antragsgegnerin auszusetzen. Das Bauvorhaben werde Ende Januar 2025 den Stand erreicht haben, der es ermöglichen werde, die Gegenstände aus den beiden Containern in das Bauvorhaben zu verbringen. Danach würden die Baucontainer umgehend abtransportiert. Bereits der Abtransport des Baukrans und die Beseitigung der Baumaterialien würden ersichtlich davon zeugen, dass die Antragstellerin den Aufforderungen nachkomme, sobald dies möglich sei. Das sei im Fall des Baukranes und der Baumaterialien so gewesen und das werde auch im Hinblick auf die beiden Container so sein. Vor diesem Hintergrund sei die angedrohte Ersatzvornahme völlig unverhältnismäßig. Seitens der Antragsgegnerin sei bereits angekündigt worden, dass die Pfändungs- und Überweisungsverfügung auf einen Betrag i.H.v. 1.000 EUR abgeändert werde. Das nunmehr noch angedrohte Zwangsgeld i.H.v. 1.000 EUR habe – nachdem das Konto der Antragstellerin bekanntlich gepfändet sei und die Antragstellerin nicht auf die dortigen Geldmittel zurückgreifen könne – am heutigen Tage ein Verwandter der Antragstellerin an die Antragsgegnerin bezahlt.
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Hierzu replizierte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2024 und führte ergänzend aus, dass entgegen der Darstellung der Antragstellerseite die Voraussetzungen der Ersatzvornahme nach Art. 32 Satz 2 VwZVG gegeben seien, da das Zwangsgeld keinen Erfolg erwarten lasse. Die Aussichtslosigkeit in diesem Sinne stehe vor allem dann fest, wenn bereits ein Zwangsgeld angedroht worden sei, der Pflichtige aber die gebotene Handlung trotzdem nicht vorgenommen habe. Erst wenn der Pflichtige seiner Verpflichtung nachkomme, sei nach Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG die Anwendung der Zwangsmittel einzustellen. Dies sei hier bezüglich der Baucontainer nicht der Fall.
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Auf die genannten Schriftsätze vom 18. und 19. Dezember 2024 wird jeweils ergänzend im Einzelnen verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (auch in den Verfahren Au 8 K 24.3057 sowie Au 8 K 24.2039 bzw. Au 8 S 24.2040 und Au 8 K 24.2753 bzw. Au 8 S 24.2754) und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach §§ 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) gegen die Androhung der Ersatzvornahme vom 3. Dezember 2024 hat in der Sache keinen Erfolg. Teilweise ist der Antrag bereits unzulässig, im Übrigen ist er unbegründet.
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1. Soweit sich der Eilantrag nach wie vor gegen die mit Bescheid vom 3. Dezember 2024 erfolgte Androhung der Ersatzvornahme im Ganzen richtet und damit auch die Ersatzvornahme hinsichtlich der – zwischenzeitlich erfolgten – Beseitigung der Baumaterialien umfasst, ist der Antrag bereits unzulässig, da ihm insoweit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2024 die Androhung der Ersatzvornahme insoweit für gegenstandslos erklärt, als diese die Beseitigung der Baumaterialen betrifft.
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Im Übrigen ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Die Androhung der Ersatzvornahme ist ein Verwaltungsakt, sodass die Anfechtungsklage die statthafte Klageart ist. Da ein solches Rechtsmittel gegen eine Maßnahme der Vollstreckung gemäß Art. 21a Satz 1 VwZVG keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO), beurteilt sich der einstweilige Rechtsschutz hier nach § 80 Abs. 5 VwGO.
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2. Dieser Antrag ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht bei seiner Entscheidung über den Antrag, die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und das Interesse des Betroffenen, vom sofortigen Vollzug bis zur Entscheidung in der Hauptsache zunächst verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Hierbei hat das Gericht die Erfolgsaussichten der Klage im Rahmen einer summarischen Prüfung zu berücksichtigen. Lassen sich nach summarischer Überprüfung noch keine Aussagen über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs machen, ist also der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – NVwZ 2009, 581; BVerwG, B.v. 11.11.2020 – 7 VR 5.20 u.a. – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 17.9.1987 – 26 CS 87.01144 – BayVBl. 1988, 369).
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Nach summarischer Prüfung ist die seitens der Antragsgegnerin erlassene Androhung der Ersatzvornahme vom 3. Dezember 2024 voraussichtlich rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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a) Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. 19 VwZVG liegen vor. Auf die Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 11. Dezember 2024 im Verfahren Au 8 S 24.2754 unter Rn. 27 ff. wird insoweit verwiesen.
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b) Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. 29 ff. VwZVG sind vorliegend erfüllt.
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Wird die Pflicht zu einer Handlung, die auch ein anderer vornahmen kann (vertretbare Handlung), nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde nach Art. 32 Satz 1 VwZVG die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen lassen. Bei der Beseitigung der Baumaterialien handelt es sich um eine vertretbare Handlung im o.g. Sinne.
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Nach Art. 32 Satz 2 VwZVG ist die Ersatzvornahme zulässig, wenn ein Zwangsgeld keinen Erfolg erwarten lässt. Zwangsgeld und Ersatzvornahme stehen insoweit in einem Stufenverhältnis. Mit Bescheid vom 8. August 2024 wurde der Antragstellerin im Falle einer Nichtbeseitigung der Container ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR angedroht. Die Container wurden jedoch weder innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist (bis zum 31. August 2024) noch in der Folgezeit entfernt. Mit Schreiben vom 26. September 2024 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin damit zur Begleichung des fällig gewordenen Zwangsgeldes auf und erließ – nachdem das Zwangsgeld innerhalb der gesetzten Frist und auch nach nochmaliger Mahnung nicht bezahlt wurde – am 31. Oktober 2024 eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung. Die Container befinden sich allerdings nach wie vor auf der öffentlichen Straße. Nach den Gesamtumständen durfte die Antragsgegnerin damit zu Recht davon ausgehen, dass ein (weiteres) Zwangsgeld keinen Erfolg erwarten lässt. Dass – worauf der Bevollmächtigte der Antragstellerin hinweist – zwischenzeitlich zwar der Kran und die Baumaterialien entfernt wurden, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, da es sich hierbei um gesonderte Verpflichtungen handelt. Die Ersatzvornahme ist im Übrigen auch zulässig, wenn eine Pflicht nicht vollständig erfüllt wird (vgl. Art. 32 Satz 1 VwZVG).
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Dass das angedrohte Zwangsgeld i.H.v. 1.000 EUR offenbar zwischenzeitlich von einem Verwandten der Antragstellerin bezahlt wurde, ändert an der Zulässigkeit der Ersatzvornahme nichts. Die Voraussetzung des Art. 32 Satz 2 VwZVG ist nämlich erfüllt, wenn trotz angedrohtem Zwangsgeld die Handlung nicht vorgenommen wird und auch nicht zu erwarten ist, dass sich der Pflichtige durch ein erneutes, auch höheres und im Rahmen des Art. 31 Abs. 2 VwZVG zulässiges Zwangsgeld zur Vornahme der Handlung bewegen lassen wird. Dabei spielt es gerade keine Rolle, ob das Zwangsgeld bereits eingezogen oder vollstreckt ist oder nicht (vgl. Thum, in Harrer/Kugele/Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, 146. Ergänzungslieferung, Stand: 1. August 2024, Art. 32 VwZVG Erl. 3). Im Übrigen bestätigen die Äußerungen der Antragstellerseite im vorliegenden Verfahren gerade die Einschätzung, dass das Zwangsgeld – sowohl die mittlerweile bezahlten 1.000 EUR als auch ein ggf. anzudrohendes weiteres Zwangsgeld – keinen Erfolg erwarten lässt. Die Antragstellerseite stellt sich beharrlich auf den Standpunkt, dass die Container (erst) dann entfernt werden, wenn es für die Antragstellerseite passend ist, nämlich bei entsprechendem Baufortschritt voraussichtlich Ende Januar 2025. Dies wird auch deutlich durch die Aussage, dass die Entfernung des Krans und der Baumaterialien zeige, dass die Antragstellerin den Aufforderungen nachkomme, „sobald dies möglich [sei]“. Die Antragsbegründung lässt dabei komplett außer Betracht, dass sich die Container bereits seit Ende März 2024 ohne entsprechende Erlaubnis auf der öffentlichen Straße befinden und die Antragstellerin spätestens seit Erlass der sofort vollziehbaren Beseitigungsverfügung der Antragsgegnerin vom 8. August 2024 verpflichtet gewesen wäre, diese – unabhängig davon, ob dies dem bisherigen Baufortschritt entspricht oder nicht – zu entfernen oder entfernen zu lassen und ihr in der Vergangenheit bereits mehrere Fristen hierfür gesetzt wurden, die allesamt verstrichen sind. Auch die Zahlung des Zwangsgeldes am 18. Dezember 2024 erfolgte damit erkennbar nicht vor dem Hintergrund einer Einsicht der Antragstellerin, dass sie ihrer Verpflichtung nunmehr unverzüglich nachkommen werde, sondern allein vor dem Hintergrund, die Beseitigung der Container noch weiter hinauszuzögern.
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Die Ersatzvornahme wurde der Antragstellerin schriftlich angedroht (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG). Weiter wurde ihr eine ausreichend lange Frist gesetzt, innerhalb derer ihr der Vollzug der Anordnung billigerweise zugemutet werden konnte (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG). Der für die Ersatzvornahme voraussichtlich erforderliche Kostenbetrag wurde im Bescheid vom 3. Dezember 2024 entsprechend Art. 36 Abs. 4 Satz 1 VwZVG vorläufig veranschlagt. Ein ggf. zu hoch oder zu niedrig veranschlagter Kostenbeitrag ist dabei unschädlich (vgl. hierzu Thum a.a.O. Art. 36 VwZVG Erl. 11).
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Schließlich sind auch Anhaltspunkte für eine etwaige Unverhältnismäßigkeit der Ersatzvornahme nicht ersichtlich (Art. 29 Abs. 3, Art. 32, 36 VwZVG). Der Hinweis des Bevollmächtigten der Antragstellerin, dass sich die Container in öffentlichen Parkbuchten befänden und dort niemanden stören würden, führt insoweit zu keinem anderen Ergebnis. Dieser Einwand betrifft im Kern die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts, welche im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüft wird. Im Übrigen ist die Aussage der Antragstellerseite, dass die Parkplätze ohnehin von niemandem genutzt würden, auch nicht nachvollziehbar. Die in der Behördenakte befindlichen Fotos (Bl. 10 ff.) zeigen ein Auto, das parkend in einer der Parkbuchten, die nicht von den Containern belegt ist, abgestellt wurde. Auch die Ankündigung, dass die Container voraussichtlich Ende Januar 2025 ohnehin beseitigt würden, führt nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der Ersatzvornahme. Die Beseitigungspflicht besteht nicht erst seit Androhung der Ersatzvornahme, sondern bereits seit Erlass des – sofort vollziehbaren – Grundverwaltungsakts im August 2024. Das Verfahren hat im Übrigen gezeigt, dass es oftmals zu Verzögerungen im Baufortschritt gekommen ist. Schließlich wird von der Antragstellerin auch nichts Unmögliches verlangt. Wenn es ihr nach dem derzeitigen Baufortschritt (noch) nicht möglich ist, die Container bzw. deren Inhalt auf ihrem eigenen Grundstück zu lagern, muss sie eine andere Lagerungsmöglichkeit hierfür finden.
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Damit ist die Androhung der Ersatzvornahme der Antragsgegnerin vom 3. Dezember 2024 – soweit sie nicht für gegenstandslos erklärt wurde – aller Voraussicht nach rechtmäßig. Dies ist ein ganz wesentliches Indiz für die Aufrechterhaltung des kraft Gesetzes angeordneten Sofortvollzugs, Art. 21a VwZVG. Die Antragstellerin hat regelmäßig kein schutzwürdiges Interesse daran, von der Vollziehung eines voraussichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts verschont zu bleiben, sodass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen war.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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4. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in den Ziffern 1.5 und 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nach Ziffer 1.7.1 Satz 2 entspricht der Streitwert zunächst der Hälfte der geschätzten Kosten der Ersatzvornahme (2.175,68 EUR). In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist nach Ziffer 1.5 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzusetzen (1.087,84 EUR).