Titel:
Einstweiliger Rechtschutz, Pfändungs- und Überweisungsverfügung, allgemeine und besondere Vollstreckungsvoraussetzungen
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 123 Abs. 1
VwZVG Art. 19
VwZVG Art. 23
Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 26 VwZVG
Schlagworte:
Einstweiliger Rechtschutz, Pfändungs- und Überweisungsverfügung, allgemeine und besondere Vollstreckungsvoraussetzungen
Fundstelle:
BeckRS 2024, 49694
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 375,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 31. Oktober 2024.
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Die Antragstellerin führt derzeit gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten an einem Gebäude in der K.-Straße im Stadtgebiet der Antragsgegnerin eine Baumaßnahme durch. Hierfür wurden ein Baukran sowie Container und Baumaterialien auf öffentlicher Straße aufgestellt bzw. gelagert. Mit zuletzt bis zum 28. März 2024 verlängerter straßenverkehrsrechtlicher Anordnung gemäß §§ 44, 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) wurde hierfür auf Antrag des Lebensgefährten der Antragstellerin die Straße für den Verkehr insgesamt gesperrt und eine entsprechende Umleitung ausgeschildert.
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Mit Bescheid vom 8. August 2024 verpflichtete die Antragsgegnerin die Antragstellerin, den Baukran, die Container und alle gelagerten Baumaterialien (Hindernisse) vollständig von der K.-Straße (öffentliche Straße) wegzuräumen bzw. wegräumen zu lassen (Ziffer 1). Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 wurde angeordnet (Ziffer 2). In Ziffer 3 des Bescheids wurden für den Fall der Nichterfüllung der in Ziffer 1 festgelegten Pflichten bis spätestens 31. August 2024 jeweils Zwangsgelder angedroht (2.500 EUR bei Nichtbeseitigung des Baukrans; 1.000 EUR bei Nichtbeseitigung der Container und 500 EUR bei Nichtbeseitigung der Baumaterialien). Schließlich enthält der Bescheid eine Kostenentscheidung und -festsetzung (Ziffern 4 und 5).
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Die Anordnung wurde auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG gestützt und im Wesentlichen mit dem – seit Ablauf der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung – Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit gem. § 49 Abs. 1 Nr. 27 i.V.m. § 32 StVO begründet.
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Hiergegen ließ die Antragstellerin am 22. August 2024 Klage erheben, über welche noch nicht entschieden ist (Au 8 K 24.2039). Einen ebenfalls am 22. August 2024 gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Gericht mit Beschluss vom 10. September 2024 ab (Au 8 S 24.2040). Hiergegen ließ die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 26. September 2024 Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen (Az. *). Eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist noch nicht ergangen.
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Mit Schreiben vom 26. September 2024 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur Zahlung von Zwangsgeldern in Höhe von insgesamt 4.000 EUR bis spätestens 4. Oktober 2024 auf. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass sich der Baukran sowie die Container und Baumaterialien nach wie vor auf der K.-Straße befänden und damit die Verpflichtungen aus Ziffer 1 des Bescheids vom 8. August 2024 nicht erfüllt worden seien. Die Zwangsgelder i.H.v. 2.500 EUR (Nichtbeseitigung Baukran), 1.000 EUR (Nichtbeseitigung Container) und 500 EUR (Nichtbeseitigung Baumaterialien) seien somit fällig geworden. Für den Fall der nicht fristgerechten Überweisung der Zwangsgelder wurde die sofortige Einleitung einer Zwangsvollstreckung sowie die Androhung einer Ersatzvornahme angekündigt. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2024 wurde die Antragstellerin erneut zur Zahlung angemahnt.
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Am 31. Oktober 2024 erließ die Antragsgegnerin eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung gemäß Art. 26 VwZVG i.V.m. §§ 828 ff. ZPO über einen Gesamtbetrag in Höhe von 4.028,60 EUR (Zwangsgelder i.H.v. insg. 4.000 EUR sowie Vollstreckungskosten i.H.v. 28,60 EUR). In dieser wurde verfügt, dass die Drittschuldnerin, die Bank der Antragstellerin, bis zur Höhe des gepfändeten Gesamtbetrags nicht mehr an die Antragstellerin (die Vollstreckungsschuldnerin) zahlen dürfe und die gepfändete Forderung der Antragsgegnerin (der Vollstreckungsgläubigerin) zur Einziehung überwiesen werde.
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Hiergegen ließ die Antragstellerin am 7. November 2024 Klage erheben, über welche noch nicht entschieden ist (Au 8 K 24.2753). Gleichzeitig begehrt sie mit vorliegendem Verfahren einstweiligen Rechtsschutz und lässt beantragen,
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Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 31.10.2024, der Antragstellerin zugegangen am 05.11.2024, Aktenzeichen ..., wird bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt und die aufschiebende Wirkung der Klage hergestellt.
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Die Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.08.2024 wird vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache eingestellt.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Verfügung sei bereits deswegen fehlerhaft, da darin angegeben werde, dass die vermeintliche Forderung auf dem Schreiben vom 26. September 2024 beruhe. Die Forderung beruhe allerdings allenfalls auf dem Bescheid vom 8. August 2024. Der Bescheid vom 8. August 2024 sei derzeit Gegenstand eines Eil- und Klageverfahrens. Auf die Antrags- bzw. Klagebegründung werde insoweit verwiesen. Über die Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof sei bisher noch nicht entschieden worden. Nachdem die Arbeiten, für die der Baukran dringend benötigt worden sei, mittlerweile jedoch erledigt seien, sei der Baukran diese Woche umgehend abgebaut und abtransportiert worden. Es befänden sich derzeit lediglich noch die Baucontainer in Parkbuchten und etwas Baumaterial auf der Straße, da derzeit noch keine alternativen Lagerungsmöglichkeiten hierfür bestehe. Die Straße sei wieder gefahrlos befahrbar, der Straßenverkehr halte sich jedoch in Grenzen. Eine aktuelle Fotoaufnahme des derzeitigen Zustandes wurde beigefügt.
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Auf die Antragsbegründung wird im Übrigen verwiesen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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Der Antrag wird abgelehnt.
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Zur Begründung wird insbesondere Folgendes angeführt: Der Baukran sei zwar am 6. November 2024 abgebaut worden, die Baucontainer und Baumaterialien befänden sich jedoch nach wie vor auf der K.-Straße und blockierten die öffentlichen Parkbuchten, die insgesamt eine Länge von 34 Metern aufweisen würden, auf einer Länge von 23,5 Metern. Die Pfändungs- und Überweisungsverfügung sei voraussichtlich rechtmäßig und verletzte die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Aus der Antragsbegründung ergebe sich nicht ansatzweise, aus welchen Gründen ein besonderes Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der kraft Gesetzes ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung bestehen sollte. Die Antragsbegründung beschränke sich auf Wiederholungen des bisherigen Vorbringens in den Parallelverfahren, ohne sich mit der Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Überweisungsverfügung zu befassen. Dabei verkenne die Antragstellerin, dass im vorliegenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des der Vollstreckung zugrundeliegenden Verwaltungsaktes grundsätzlich nicht mehr geprüft werde. Sowohl die besonderen als auch die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen lägen vor.
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Auf die Antragserwiderung wird im Einzelnen verwiesen.
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Mit Schreiben vom 6. Dezember 2024 teilte die Antragsgegnerin mit, dass die streitgegenständliche Pfändungs- und Überweisungsverfügung – aufgrund der zwischenzeitlichen Entfernung des Baukrans – von ursprünglich 4.000 EUR auf 1.500 EUR abgeändert werde, was der Antragstellerin am 5. Dezember 2024 mitgeteilt worden sei.
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Daraufhin erklärten die Parteien sowohl das Klageverfahren als auch das vorliegende Eilverfahren in Höhe des nicht mehr von der Pfändungs- und Überweisungsverfügung erfassten Betrags von 2.500 EUR mit Schriftsätzen vom 10. bzw. 11. Dezember 2024 übereinstimmend für erledigt. Der jeweils für erledigt erklärte Teil der beiden Verfahren wurde unter den Aktenzeichen Au 8 K 24.3062 (Klageverfahren) bzw. Au 8 S 24.3063 (Eilverfahren) von den ursprünglichen Verfahren abgetrennt und mit Beschluss vom 11. Dezember 2024 eingestellt.
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Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2024 führte die Antragstellerseite u.a. ergänzend aus, dass die Antragstellerin aufgrund der seit Längerem laufenden Kontopfändung außer Stande gesetzt werde, laufende Rechnungen zu bezahlen. Dieser Zustand sei unzumutbar und werde weitere rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (auch in den Verfahren Au 8 K 24.2753 sowie Au 8 K 24.2039 und Au 8 S 24.2040) und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach §§ 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 31. Oktober 2024 hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Der mit dem Hilfsantrag (sinngemäß) gestellte Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO bleibt ebenfalls erfolglos.
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1. Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens ist nach Abänderung der streitgegenständlichen Pfändungs- und Überweisungsverfügung durch die Antragsgegnerin nur noch die Pfändungs- und Überweisungsverfügung i.H.v. 1.500 EUR (zzgl. Vollstreckungskosten). Da der Baukran zwischenzeitlich entfernt wurde, beinhaltet die Pfändungs- und Überweisungsverfügung nunmehr lediglich noch die Zwangsgelder, die im Ausgangsbescheid vom 8. August 2024 für den Fall der Nichtbeseitigung der Container (1.000 EUR) sowie der Baumaterialien (500 EUR) festgesetzt wurden (insg. 1.500 EUR).
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2. Der Hauptantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, mit dem die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs in der Hauptsache gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 31. Oktober 2024 begehrt, ist zulässig. Die Pfändungs- und Überweisungsverfügung ist ein Verwaltungsakt, so dass die Anfechtungsklage die statthafte Klageart ist (vgl. VG München, B.v. 11.6.2024 – M 15 S 24.1700 – juris Rn. 14; B.v. 28.7.2016 – M 15 S 16.2591 – juris Rn. 14). Da ein solches Rechtsmittel gegen eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung als Maßnahme der Vollstreckung gemäß Art. 21a Satz 1 VwZVG keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO), beurteilt sich der einstweilige Rechtsschutz hier nach § 80 Abs. 5 VwGO (BayVGH, B.v. 23.7.2013 – 6 CS 13.1361 – juris Rn. 4).
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Dieser Antrag ist allerdings unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht bei seiner Entscheidung über den Antrag, die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und das Interesse des Betroffenen, vom sofortigen Vollzug bis zur Entscheidung in der Hauptsache zunächst verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Hierbei hat das Gericht die Erfolgsaussichten der Klage im Rahmen einer summarischen Prüfung zu berücksichtigen. Lassen sich nach summarischer Überprüfung noch keine Aussagen über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs machen, ist also der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – NVwZ 2009, 581; BVerwG, B.v. 11.11.2020 – 7 VR 5.20 u.a. – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 17.9.1987 – 26 CS 87.01144 – BayVBl. 1988, 369).
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Nach summarischer Prüfung ist die seitens der Antragsgegnerin erlassene Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 31. Oktober 2024 voraussichtlich rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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a) Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. 19 VwZVG liegen vor.
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Der der Pfändungs- und Überweisungsverfügung zugrundeliegende Bescheid vom 8. August 2024 ist gemäß Art. 19 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 VwZVG vollstreckbar. Bezüglich der Beseitigungsverfügung (Ziffer 1 des Bescheids) wurde in Ziffer 2 des Bescheids die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO angeordnet (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG). Die Androhung der Zwangsgelder in Ziffer 3 ist gemäß Art. 21a VwZVG von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, sodass die hiergegen erhobene und nach wie vor anhängige Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ebenfalls keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG). Der auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Eilantrag, der sich nach seinem ausdrücklichen Wortlaut zudem nur auf die Beseitigungsanordnung, nicht dagegen auf die Zwangsgeldandrohung bezog (vgl. Rn. 19 des Beschlusses vom 10. September 2024 im Verfahren Au 8 S 24.2040), blieb erfolglos. Gegen den Beschluss des Gerichts vom 10. September 2024 wurde zwar Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt (Az. *), eine Entscheidung in diesem Verfahren ist jedoch bisher nicht ergangen, sodass es derzeit bei der sofortigen Vollziehbarkeit des Grundverwaltungsakts vom 8. August 2024 bleibt.
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Auf die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 8. August 2024 kommt es für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht an, vielmehr ist die Wirksamkeit des zugrundeliegenden Bescheids ausreichend (BayVGH, B.v. 4.7.2012 – 22 ZB 12.204 – juris Rn. 12). Lediglich Einwendungen, welche zur Nichtigkeit des Grundverwaltungsakts führen könnten (Art. 44 BayVwVfG), wären aufgrund des notwendigen Vorliegens eines wirksamen Grundverwaltungsakts zu berücksichtigen. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen sind jedoch nicht gegeben.
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Die Antragstellerin ist ihrer Verpflichtung aus Ziffer 1 des Bescheids vom 8. August 2024 (die Container sowie die Baumaterialien zu beseitigen) nicht innerhalb der gesetzten Frist (bis 31. August 2024) nachgekommen, sodass auch die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 2 VwZVG und damit die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen insgesamt erfüllt sind.
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Soweit geltend gemacht wird, dass die Verpflichtung zwischenzeitlich mit dem Abtransport des Baukrans (zumindest teilweise) erfüllt worden sei, so wurde dem von der Antragsgegnerin durch die entsprechende Abänderung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung von 4.000 EUR auf 1.500 EUR Rechnung getragen (vgl. hierzu die Regelung in Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG, wonach die Anwendung der Zwangsmittel einzustellen ist, sobald der Pflichtige seiner Verpflichtung nachkommt).
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b) Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. 23 ff. VwZVG sind vorliegend erfüllt.
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Bei der Androhung der Zwangsgelder im Bescheid vom 8. August 2024 handelt es sich gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 2 VwZVG um einen Leistungsbescheid im Sinne von Art. 23 VwZVG, sodass die Voraussetzungen des Art. 23 VwZVG erfüllt sein müssen. Dies ist vorliegend der Fall: Der Bescheid vom 8. August 2024 wurde der Antragstellerin per Einschreiben zugestellt (Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG), die Forderung der Zwangsgelder i.H.v. insgesamt 4.000 EUR ist mangels Nichterfüllung der Beseitigungsanordnung innerhalb der gesetzten Frist fällig geworden (Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG) und die Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 26. September 2024 (sowie erneut mit Schreiben vom 7. Oktober 2024) zur Zahlung aufgefordert (Mahnung, Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG).
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Gemäß Art. 26 Abs. 5 Satz 1 VwZVG können Gemeinden Geldforderungen und andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, selbst pfänden und einziehen, wenn der Schuldner und Drittschuldner – wie hier – ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in Bayern haben. Die Pfändung einer Geldforderung ist nach Art. 26 Abs. 7 Satz 1 VwZVG i.V.m. §§ 829, 835 ZPO mittels einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung zulässig.
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Sonstige Gesichtspunkte, die der Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Überweisungsverfügung entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Damit ist die Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 31. Oktober 2024 (in der abgeänderten Fassung) aller Voraussicht nach rechtmäßig. Dies ist ein ganz wesentliches Indiz für die Aufrechterhaltung des kraft Gesetzes angeordneten Sofortvollzugs, Art. 21a VwZVG. Die Antragstellerin hat regelmäßig kein schutzwürdiges Interesse daran, von der Vollziehung eines voraussichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts verschont zu bleiben, sodass der mit dem Hauptantrag gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen war.
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3. Soweit die Antragstellerin mit dem Hilfsantrag beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid vom 8. August 2024 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig einzustellen, so ist dies als Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auszulegen (§ 88 VwGO). Auch dieser Antrag bleibt erfolglos.
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a) Unabhängig von der Frage, ob ein solcher Antrag neben dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO überhaupt zulässig wäre (vgl. zum möglicherweise fehlenden Rechtsschutzbedürfnis VG München, B.v. 11.6.2024 – M 15 S 24.1700 – juris Rn. 19; siehe auch VG München, B.v. 18.3.2011 – M 10 E 11.1109 – juris Rn. 16 unter Verweis auf § 123 Abs. 5 VwGO), hat die Antragstellerin hier auch keinen Anordnungsanspruch geltend gemacht, der eine Einstellung der Zwangsvollstreckung begründen könnte.
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Insbesondere wurden keine Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung erhoben, die nach der Systematik des zwangsvollstreckungsrechtlichen Rechtsschutzsystems in der Hauptsache mit Hilfe der Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 1 Satz 2, 732 Abs. 2 ZPO (i.V.m. Art. 26 VwZVG) geltend gemacht werden könnten und in Bezug auf welche das Gericht auch im Rahmen eines Antrags nach § 123 VwGO vorläufige Regelungen treffen könnte (vgl. dazu VG Regensburg, B.v. 21.11.2005 – RN 3 K 05.01787 – juris Rn. 12 f.).
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b) Darüber hinaus fehlt es auch an der Darlegung eines Anordnungsgrundes. Die erforderliche Dringlichkeit für eine einstweilige Anordnung setzt voraus, dass es der Antragstellerin unter Berücksichtigung ihrer Interessen nicht zumutbar wäre, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (vgl. BayVGH, B.v. 12.5.2023 – 15 Cs 23.606 – juris Rn. 31).
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Die Antragstellerin hat vorliegend nicht dargelegt, warum es ihr nicht zumutbar sein sollte, das fällig gestellte Zwangsgeld i.H.v. 1.500 EUR zunächst zu bezahlen und, sollte es sich im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen, gemäß Art. 39 Abs. 1 VwZVG wieder zurückzufordern. Ein hierdurch entstehender irreparabler oder schwerwiegender Schaden ist weder ersichtlich noch wurde ein solcher geltend gemacht oder dargelegt (vgl. BayVGH, B.v. 18.8.2008 – 9 CE 08.625 – juris Rn. 5). Im Schriftsatz vom 10. Dezember 2024 wird lediglich darauf hingewiesen, dass die Kontopfändung für die Antragstellerin unzumutbar sei, da sie deswegen derzeit außer Stande sei, laufende Rechnungen zu bezahlen. Dieser Zustand könnte jedoch durch die Antragstellerin selbst ohne Weiteres durch die Zahlung der Zwangsgelder beseitigt werden.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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5. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in den Ziffern 1.5 und 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nach Ziffer 1.7.1 entspricht der Streitwert in selbständigen Vollstreckungsverfahren (wie hier) zunächst der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes (1.500 EUR). In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten ist nach Ziffer 1.5 ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzusetzen (375 EUR).