Inhalt

VG Augsburg, Urteil v. 08.10.2024 – Au 8 K 22.32
Titel:

Erstattung von Kosten für einen Grundstücksanschluss, Erneuerung des Grundstücksanschlusses der Wasserversorgung, Privatstraße, Gesamtschuldner, Festsetzungsverjährung

Normenketten:
KAG Art. 9
§ 9 der Wasserabgabensatzung der Stadt ... i.V.m. § 8 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung der Stadt ...
§ 2 Abs. 3 der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt ... „Stadtwerke ... “ vom 1. August 2002
Schlagworte:
Erstattung von Kosten für einen Grundstücksanschluss, Erneuerung des Grundstücksanschlusses der Wasserversorgung, Privatstraße, Gesamtschuldner, Festsetzungsverjährung
Fundstelle:
BeckRS 2024, 49692

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen die Erstattung der Kosten für die Erneuerung des Grundstücksanschlusses der Wasserversorgung in Höhe von 18.253,67 EUR. Die streitgegenständliche Leitung befindet sich in der im Eigentum der sieben Eigentümer, einschließlich dem Kläger, stehenden Privat straße.
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Der Kläger ist, neben sechs weiteren Eigentümern, Miteigentümer des Grundstücks Fl.-Nr. ... der Gemarkung ... . Das Grundstück der Fl.-Nr. ... war bis zum Jahre 2015 mit der im Jahre 1961 eingebauten ursprünglichen Leitung an die Wasserversorgung angeschlossen. Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 empfahl die Beklagte dem Kläger im Zuge der Sanierungsarbeiten in der A.-Straße die nicht mehr dem Stand der Technik entsprechende Hauptwasserleitung in der Straße auszutauschen sowie aufgrund von Leitungsschäden an der Hausversorgungsleitung diese ebenfalls bis zur jeweiligen Übergabestelle erneuern zu lassen. Nach mündlicher Mitteilung durch die Beklagte, dass ein Austausch der Leitung im Privatgrund erforderlich sei, widersprachen die Eigentümer einem Austausch. Im Oktober 2015 wurde anhand der Verbrauchsdaten im Leitungsnetz ein Schaden am Grundstücksanschluss der Fl.-Nr. ... festgestellt und durch den Wasserwart vor Ort geortet. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 teilte die Beklagte den Eigentümern mit, dass ein weiterer Schaden aufgetreten sei, weshalb ein Austausch der Leitung erforderlich sei und der Austausch in wenigen Tagen vorgenommen werden würde. Sofern eine Zustimmung zur Maßnahme nicht erteilt werde, werde die Einstellung der Wasserversorgung angedroht. Die Kosten seien dem Kläger sowie den weiteren Miteigentümern aufzuerlegen.
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Im Oktober 2015 wurde die Leitung in der im Privateigentum stehenden Straße erneuert, wobei die bestehende Leitung abgetrennt und im Grundstück belassen wurde. Ende des Jahres 2017 wurde auf die Privat straße eine Spritzasphaltdecke aufgebracht.
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Mit Bescheid vom 28. Dezember 2021 forderten die Stadtwerke ... den Kläger als Miteigentümer des Grundstücks Fl.-Nr. ... der Gemarkung ... auf, den für die Erneuerung des Grundstücksanschlusses der Wasserversorgung für die Grundstücke A.-Straße 60 a bis e entstandenen Aufwand in Höhe von 17.059,50 EUR zuzüglich 7 Prozent Umsatzsteuer in Höhe von 1.194,17 EUR, mithin insgesamt 18.253,67 EUR zu erstatten (Ziffer 1). Der Erstattungsbetrag ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids zur Zahlung fällig (Ziffer 2).
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Die Zuständigkeit der Stadtwerke für den Erlass des Bescheides ergebe sich aus Art. 9 KAG i.V.m. § 9 der Wasserabgabensatzung der Stadt ... (WAS), § 8 der Beitrags- und Gebührensatzung der Stadt ... zur Wasserabgabensatzung (BGS-WAS), § 2 Abs. 3 der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt ... „Stadtwerke ... “. Im Falle der betreffenden Wasserleitung auf dem Grundstück der Fl.-Nr. ... mit Schaden im Oktober 2015 handle es sich um einen Grundstücksanschluss (Hausanschluss) im Sinne von § 3 WAS. Ein solcher sei definiert als Wasserleitung von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur Übernahmestelle. Die Übergabestelle sei das Ende des Grundstücksanschlusses hinter der Hauptabsperrvorrichtung im Grundstück. Dies gehe ebenfalls aus dem Bescheid angehängten Ausschnitt aus dem Wasserleitungskataster der Stadtwerke ... hervor. Überdies würde die Zuständigkeit für alle Arbeiten am Grundstücksanschluss nach § 9 WAS ausschließlich bei den Stadtwerken liegen. Nach § 9 Abs. 2 WAS werde der Grundstücksanschluss von den Stadtwerken hergestellt, angeschafft, verbessert, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt, sowie beseitigt. Anhand von Verbrauchsdaten im Leitungsnetz sei im Oktober 2015 ein Schaden festgestellt worden. Der Wasserwart der Stadtwerke habe im Beisein der Eigentümer den Schaden geortet sowie die Schadstelle auf der Zufahrt markiert. Die alte Leitung sei in diesem Zusammenhang nicht freigelegt worden. Im Rahmen des Neubaus der Leitung hätten die Eigentümer nachgefragt, ob der Schaden nicht freigelegt werden könne. Es sei den Eigentümern mitgeteilt worden, dass dies jederzeit möglich sei, die Eigentümer jedoch die Kosten tragen müssten. Da die Eigentümer die Kosten nicht hätten tragen wollen, sei auf eine Öffnung verzichtet worden. Nach den Unterlagen der Stadtwerke seien an diesem Grundstücksanschluss Rohrbrüche am 12. Juli 1999, 20. Mai 2011, 1. September 2011, 14. August 2013 sowie am 6. Oktober 2015 aufgetreten. Ein weiterer einzelner Schaden sei an der Zuleitung zu einem der Gebäude am 12. Juli 2012 aufgetreten. Es handle sich hier um einen der schadensträchtigsten Grundstücksanschlüsse im Versorgungsgebiet. Zu der in den Jahren 2011 bis 2015 auftretenden Schadenshäufung sei das Alter der Leitung von mehr als 40 Jahren gekommen. Aus diesem Grund habe der Austausch der Leitung die einzig sinnvolle Handlungsweise dargestellt. Aufgrund der zeitlichen Abstände war davon auszugehen, dass auch in Zukunft weitere Schäden auftreten würden. Die Eigentümer hätten sich in Gesprächen stets gegen einen Leitungsaustausch ausgesprochen. Zunächst sei aus diesem Grund auf eine zwangsweise Leitungserneuerung verzichtet worden. Aufgrund des eingetretenen Schadens im Oktober 2015 sei eine Leitungserneuerung jedoch unumgänglich geworden. Diese Entscheidung sei im pflichtgemäßen Ermessen der Stadtwerke unter Berücksichtigung der technischen Anforderungen sowie wirtschaftlichen Auswirkungen getroffen worden. Die Gemeinden könnten nach Art. 9 KAG die Erstattung für Arbeiten an Teilen des Grundstücksanschlusses an Versorgungs- und Entwässerungseinrichtungen, die sich nicht im öffentlichen Straßengrund befinden, regeln. Von dieser Möglichkeit habe die Stadt ... durch § 8 BGS-WAS Gebrauch gemacht. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BGS-WAS würde der Erstattungsanspruch mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme entstehen. Die Neuherstellung des gemeinsamen Grundstücksanschlusses sei mit der Wiederherstellung des Fahrbahnbelags (Aufbringen der Spritzdecke), mithin am 27. Oktober 2017, abgeschlossen worden. An diesem Tag sei somit der Erstattungsanspruch entstanden. Die Höhe des Anspruchs ergebe sich aus den tatsächlich entstandenen Kosten, welche durch die Rechnungen der ausführenden Firmen nachgewiesen seien. Hierzu würden auch die Arbeiten des Baubetriebshofs zählen. Zahlungspflichtig sei der Eigentümer des Grundstücks, im Falle von mehreren Zahlungspflichtigen seien diese Gesamtschuldner, Art. 9 Abs. 2 Satz 2 KAG. Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 AO schulde jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung. Das Ermessen sei im vorliegenden Fall sehr weit, um es dem Abgabengläubiger zu ermöglichen seine Forderung schnell und sicher verwirklichen zu können. Aufgrund des Anteils am fraglichen Grundstück, der örtlichen Nähe, der anwaltschaftlichen Vertretung sowie des persönlichen Kontaktes mit den Stadtwerken im Jahr 2015 werde der Kläger als Gesamtschuldner herangezogen.
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Hiergegen ließ der Kläger am 10. Januar 2022 Klage erheben und beantragt,
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den Bescheid des Eigenbetriebs Stadtwerke ... der Beklagten vom 28. Dezember 2021, dem Unterzeichner per Telefax am 28. Dezember 2021 zugegangen, aufzuheben.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bescheid unrechtmäßig ergangen sei. Die Maßnahme sei im Oktober 2015 begonnen und mit Schlussrechnung vom 15. Dezember 2015 abgerechnet worden. Es werde sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach die angesetzten Mengen und Massen in der Rechnung bestritten. Es würden keine Nachweise über die Mengen und Massen vorliegen. Es seien keine gemeinsamen Aufmaße genommen sowie dem Kläger keine Möglichkeit gegeben worden, die Mengen anhand eines Aufmaßes zu prüfen. Auch die übrigen Positionen in der Schlussrechnung seien für den Kläger nicht nachvollziehbar, insbesondere die nicht unerhebliche Menge, die berechneten Zulagen sowie der Bodenaustausch. Unter Position 03.1 sei der Straßenaufbruch sowie die Wiederherstellung abgerechnet worden, wobei die Herstellung der Frostschutzschicht nicht notwendig gewesen sei, da ursprünglich eine solche vorhanden gewesen sei. Diese Position werde dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Die unter Titel 4 abgerechnete Einbringung der Wasserleitung sowie der Grundstücksanschlüsse sei nicht erforderlich gewesen, zudem werden die diesbezüglichen Mengen bestritten. Nichts Anderes ergebe sich aus den zwei „Aufmaßblättern“ der ausführenden Firma. Mit Abschluss der Arbeiten im Dezember 2015 sei die Straße wieder in den Zustand verbracht worden, in welchem sie sich vor Beginn der Baumaßnahme befunden hätte. Das spätere Aufbringen der Spritzasphaltdecke habe mit der Maßnahme nichts mehr zu tun. Die aufgebrachte Spritzasphaltdecke weise bis heute Mängel auf. Es werde die Einrede der Verjährung erhoben, da die Frist bis 31. Dezember 2019 nach Art. 13 Abs. 1 Ziffer 4 b) bb) KAG i.V.m. § 169 AO i.V.m. Art. 10 Ziffer 1 KAG, Art. 9 Abs. 2 Satz 1 KAG i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 2 BGS-WAS i.V.m. § 170 Abs. 1 AO, mithin die Festsetzungsfrist, abgelaufen sei. Darüber hinaus sei die Maßnahme ausdrücklich gegen den Willen der Eigentümer erfolgt. Es sei ohne rechtfertigenden Grund in das Eigentum des Klägers eingegriffen worden. Weder aus Gesetz noch aus berechtigten Interessen der Beklagten im Sinne von § 903 BGB sei eine Nutzung des Grundstücks des Klägers in dieser Art gerechtfertigt. Auch aus der Satzung der Beklagten ergebe sich keine Rechtfertigung. Es werde bestritten, dass sich in wenigen Jahren mehrere Wasserrohrbrüche ereignet hätten. Es habe keine Notwendigkeit bestanden die Leitung zu erneuern. Zwar hätten sich in der Vergangenheit Leitungsschäden gezeigt, diese seien jedoch längst behoben worden. Die Schäden seien in einem Zeitraum von sechszehn Jahren entstanden. Erstmals habe sich ein kleinerer Leitungsschaden 1999 ereignet. Im Rahmen der Ausgrabung sei zudem kein akuter Leitungsschaden festgestellt worden, insbesondere auch kein Wasseraustritt. Bei den übrigen seitens der Beklagten aufgeführten Schäden handle es sich um keine alterungsbedingten Schäden. Der Schaden im Juli 2012 habe sich direkt am Hausanschluss eines der Eigentümer ereignet. Die Schäden in den Monaten Mai 2011 und Juni 2011 seien aufgrund einer mechanischen Druckbelastung entstanden durch einen schweren LKW. Die Schäden seien fachgerecht behoben worden. Der Schaden im März 2013 sei auf ein scharfkantiges Metallstück zurückzuführen. Insgesamt sei festzustellen, dass weder der Zustand der Leitung noch ein akuter Schaden Anlass zur Erneuerung der Leitung gegeben habe. Die Eigentümer hätten die Maßnahme dulden müssen, um die Einstellung der Wasserversorgung zu unterbinden. Im Zuge der Verlegung seien an der Altleitung keine Beschädigungen festgestellt worden. Es sei nicht zu erwarten gewesen, dass aufgrund der zurückliegenden, fachgerecht behobenen Schäden, weitere Schadensfälle drohen würden. Eine Beeinträchtigung der öffentlichen Versorgungsleitung durch die Leitung sei zum Zeitpunkt der Maßnahme nicht in Betracht gekommen. Zudem hätte ein Leitungsschaden auch durch die Kläger günstiger repariert werden können. Hierzu sei dem Kläger keine Möglichkeit gegeben worden. Die Voraussetzungen des § 12 der Satzung hätten nicht vorgelegen. Eine Berechtigung auf fremden Grund Maßnahmen durchzuführen, habe ohne die entsprechende Einwilligung der Eigentümer zu keinem Zeitpunkt bestanden. Auch für eine Erneuerung im Sinne von Art. 9 KAG habe kein ausreichender Grund vorgelegen. Die Beklagte habe diesen Beweis zu erbringen. Hinsichtlich der Spritzasphaltdecke handle es sich um eine eigenständige Maßnahme, für welche die Eigentümer nicht herangezogen werden könnten. Es würden dem Grunde und der Höhe nach diese Kosten ebenfalls bestritten. Eine Abnahmefähigkeit war aufgrund der bestehenden Mängel nicht gegeben. Schlussendlich sei es ermessensfehlerhaft, lediglich den Kläger als Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte habe es unterlassen alle in Betracht kommenden Schuldner zu erfassen und führe unerhebliche, unzutreffende Gesichtspunkt heran, weshalb der Kläger herangezogen worden sei. Jeder der Miteigentümer habe einen Anteil, die örtliche Nähe sei bei allen gegeben. Zudem habe der Klägerbevollmächtigten im Vorfeld alle Miteigentümer vertreten.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, dass der streitgegenständliche Bescheid rechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Beklagten stehe ein Anspruch auf Kostenerstattung für das Verlegen der Anschlussleitung zu. Es werde auf Art. 9 Abs. 1 KAG, § 9 Abs. 1 der Wasserabgabesatzung der Beklagten sowie § 8 BGS-WAS hingewiesen. Bei der streitgegenständlichen Leitung handle es sich um einen Grundstücksanschluss. Ausweislich der in § 3 WAS genannten Definition beginne der Grundstücksanschluss an der Abzweigstelle der Versorgungsleitung und ende mit der Übergabestelle, nach dieser beginne die Verbrauchsleitung. Aus diesem Grund seien die seitens des Klägers in der Klagebegründung angeführten §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 3 WAS nicht einschlägig. Der Grundstücksanschluss sei erneuerungsbedürftig gewesen. Wie im Bescheid aufgeführt seien wiederholt erhebliche Schäden aufgetreten. Die seitens des Klägers hiergegen erhobenen Einwände würden nicht durchgreifen. Zur Begründung werde im Einzelnen auf die Stellungnahme der Stadtwerke vom 23. Juni 2022 ab S. 7 verwiesen. Es sei überdies zu berücksichtigen, dass der Grundstücksanschluss im Jahr 2015 bereits 54 Jahre „alt“ gewesen sei. Damit sei die übliche Nutzungszeit eines Grundstückanschlusses bereits abgelaufen. Im Hinblick auf die Frage der Erneuerungsbedürftigkeit stehe dem Einrichtungsträger eine Einschätzungsprärogative zu. Im vorliegenden Fall habe sich die Entscheidung im Ermessensspielraum gehalten. Darüber hinaus sei der Bescheid auch hinsichtlich seiner Höhe nicht zu beanstanden. Die für die Verlegung der Rohrleitung durchgeführten Maßnahmen seien sachgerecht. Es werde auf die Stellungnahme der Stadtwerke vom 23. Juni 2022 verwiesen. Die Rechnungen der Firma H. seien durch die Beklagte hinsichtlich der Massenermittlung wie auch die Kostenberechnung geprüft worden. Abrechnungsfehler seien nicht festgestellt worden. Die einer Gemeinde durch eine Fremdfirma für eine Grundstücksanschlussmaßnahme in Rechnung gestellten Kosten seien grundsätzlich erstattungsfähig. Vorsorglich werde ansonsten ein Sachverständigengutachten zum Beweis angeboten. Zudem sei der Erstattungsanspruch nicht verjährt. Dieser sei mit dem Abschluss der Maßnahme entstanden. Im vorliegenden Fall gehöre hierzu die – auch mit Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 13. November 2015 geforderte – Wiederherstellung der Oberfläche des Weges, mithin das Aufbringen der Asphaltspritzdecke im Jahr 2017. Es werde hierzu auch auf die Stellungnahme der Stadtwerke vom 23. Juni 2022 verwiesen. Überdies sei es rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber den Erstattungsanspruch festgesetzt habe, da die Beklagte nach Ausübung des ihr zustehenden Ermessens den Kläger aufgrund der Höhe seines Miteigentumsanteils, des persönlichen Kontakts bei Termine sowie der anwaltlichen Vertretung als Gesamtschuldner in Anspruch genommen habe.
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Mit Antrag vom 24. Januar 2022 wurde durch den Klägerbevollmächtigten die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides beantragt. Mit Schreiben vom 26. Januar 2022 stellte die Beklagte fest, dass die Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheids bis zur Bestandskraft des Bescheides ausgesetzt werde.
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In der Sache wurde am 8. Oktober 2024 mündlich vor Gericht verhandelt. Auf die dabei gefertigte Niederschrift wird im Einzelnen Bezug genommen, ebenso wegen der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Behördenakte.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Der Beklagten steht der Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Erneuerung des Grundstücksanschlusses zu (Art. 9 KAG). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer auf die Begründung im streitgegenständlichen Bescheid Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO).
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Ergänzend wird ausgeführt:
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1. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Kostenerstattung sind Art. 9 KAG i.V.m. § 9 der Wasserabgabensatzung der Stadt ... (WAS) i.V.m. § 8 der Beitrags- und Gebührensatzung der Stadt ... zur Wasserabgabensatzung (BGS-WAS) i.V.m. § 2 Abs. 3 der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt ... .
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Nach Art. 9 Abs. 1 KAG können die Gemeinden, Landkreise und Bezirke bestimmen, dass ihnen die Kosten für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung des Teils eines Grundstücksanschlusses an die Versorgungs- und Entwässerungsleitungen, der sich nicht im öffentlichen Straßengrund befindet, vom Grundstückseigentümer in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen (§ 130 BauGB) erstattet werden. Hiervon hat die Beklagte in ihren Satzungen Gebrauch gemacht. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen der Wasserabgabesatzung und der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch inhaltlich entspricht § 8 BGS-WAS den Regelungen des Art. 9 Abs. 1 KAG. Gemäß § 8 Abs. 1 BGS-WAS ist der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung und Beseitigung mit Ausnahme der Kosten, die auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfallen, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.
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a) Unschädlich ist die Heranziehung des Klägers als nur einen von sieben Miteigentümern im Rahmen der Kostenerstattung. Nach Art. 9 Abs. 2 KAG ist zahlungspflichtig, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist, wobei mehrere Zahlungspflichtige Gesamtschuldner sind. Die Entscheidung, welchen der Gesamtschuldner die Gemeinde in welcher Höhe beansprucht, liegt im gemeindlichen Auswahlermessen, das durch das Willkürverbot und offenbare Unbilligkeiten begrenzt ist (BayVGH, U.v. 4.5.1994 – 4 B 93.3875; BVerwG, U.v. 22.1.1993 – 8 C 57.91). Sachliche Kriterien können unter anderem Handeln und Auftreten für die Miteigentümergemeinschaft, finanzielle Leistungsfähigkeit des Pflichtigen, größere Erfahrung auf dem Gebiet des Abgabenrechts oder räumliche Nähe sein (VG Düsseldorf, B.v. 15.7.2010 – 5 L 966/10 – juris Rn. 19 f.). Eine gerichtliche Kontrolle der Ermessensausübung ist nur eingeschränkt möglich. Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Das Gericht hat keine durchgreifenden Bedenken gegen die Ermessensausübung der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid vom 28. Dezember 2021. Unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens sind die Stadtwerke, auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme dieser vom 2. Mai 2022, nach Ermittlung aller Eigentümer zu dem vertretbaren Ergebnis gelangt, lediglich den Kläger, insbesondere auch aufgrund des persönlichen Kontaktes bei Terminen, heranzuziehen.
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b) Im Übrigen sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs Art. 9 KAG i.V.m. § 9 WAS i.V.m. § 8 BGS-WAS vorliegend erfüllt. Der von der Beklagten mit Bescheid vom 28. Dezember 2021 geltend gemachte Aufwand für die Erneuerung des Grundstücksanschlusses des Klägers ist in der geforderten Höhe von 18.253,67 EUR (17.059,50 EUR zuzüglich Umsatzsteuer) erstattungsfähig.
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§ 3 WAS der Beklagten bestimmt, dass Grundstücksanschlüsse (sog. Hausanschlüsse) die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur Übergabestelle sind, beginnend mit der Anschlussvorrichtung und endend mit der Hauptabsperrvorrichtung. Die Beklagte hat sich im Rahmen der Kostenerstattung für die Erneuerung der Grundstücksanschlüsse in den satzungsmäßig festgelegten Grenzen gehalten. Anhand der vorgelegten Aufmaßblätter sowie aus dem vorgelegten Lageplan hat sich für die erkennende Kammer deutlich ergeben, dass die dem Erstattungsanspruch zugrundeliegenden Maßnahmen auf Privatgrund durchgeführt worden sind.
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Bei der Entscheidung, ob eine Verbesserung oder Erneuerung erforderlich ist, kommt der Beklagten ein Einschätzungsspielraum zu (vgl. BayVGH, U.v. 27.3.1987 – 23 B 85 A.2785; BayVGH, U.v. 24.7.1996 – 23 B 90.776 – juris Rn. 21; VG Bayreuth, U.v. 24.10.2023 – B 4 K 21.1232 – juris Rn. 39; VG Greifswald, U.v. 25.9.2020 – 3 A 574/19 HGW – juris; VG Regensburg, U.v. 26.3.2003 – RN 3 K 02.01494 – juris Rn. 28). Mit fortschreitendem Alter einer Einrichtung sind immer wieder Probleme und Schäden zu erwarten, die jeweils für sich betrachtet nicht erheblich sein mögen, in ihrer Gesamtheit jedoch eine Dimension erreichen können, die eine frühzeitige Neuverlegung der Anlage als wirtschaftliche Entscheidung nachvollziehbar machen kann (vgl. BayVGH, U.v. 21.12.2009 – 4 B 08.2744 – juris Rn. 30). Die Entscheidung, über das „Ob“ der jeweiligen Maßnahme ist einer vollen gerichtlichen Kontrolle entzogen. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich daher auf das Vorliegen von Ermessensfehlern.
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Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat der Einrichtungsträger diesen Ermessensspielraum vorliegend nicht überschritten. Die Beklagte hat sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass die in der Privat straße liegende streitgegenständliche Leitung anlässlich mehrfach aufgetretener Schäden unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters des Grundstücksanschlusses sinnvollerweise zu erneuern war. Zum Zeitpunkt der Leitungserneuerung war der im Jahre 1961 eingebaute streitgegenständliche Grundstücksanschluss 54 Jahre alt und seit 1999 bis zum Ausbau der Leitung von fünf Schäden (1999, Mai und September 2011, August 2013, Oktober 2015) – unabhängig von der Tatsache, ob es sich hierbei um alterungsbedingte Schäden gehandelt hat – betroffen. Für das Gericht nachvollziehbar, gab die Beklagte an, dass die zeitlichen Abstände der aufgetretenen Schäden ebenfalls für die Notwendigkeit einer Erneuerung sprachen. Im Beisein einiger Eigentümer wurde der Schaden im Oktober 2015 durch den Wasserwart geortet, auf eine Öffnung der Leitung aus Kostengründen im Hinblick auf die Eigentümer jedoch verzichtet. Der Erfolg der Reparatur wird durch das seitens der Stadtwerke vorgelegte Protokoll für die Tage 12. Oktober bis 14. Oktober 2015 vor und nach dem „Rohrbruch“ verdeutlicht, wonach nach Erneuerung der Leitung sich der Wasserverbrauch nachts wieder gegen Null angenähert hat, wobei trotz Vornahme von anderen Baumaßnahmen im fraglichen Zeitraum keine weitere anderweitige Erneuerung einer Leitung im Gebiet vorgenommen worden war. Das Gericht hält die Ausführungen hierzu für nachvollziehbar und plausibel und macht sie sich zu eigen.
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In Anbetracht dieser Gesamtumstände ist die Entscheidung der Beklagten, statt einer erneuten Reparatur eine vollständige Erneuerung des Grundstücksanschlusses vorzunehmen, von dem der Beklagten insoweit zustehenden Einschätzungsspielraum gedeckt, weshalb es hierfür nicht der Zustimmung der jeweiligen Eigentümer bedurfte. Entgegen der Ansicht des Klägers sind Änderungen an der streitgegenständlichen Leitung bis zur jeweiligen Hauptabsperrvorrichtung ausnahmslos der Beklagten bzw. den dazugehörigen Stadtwerken vorbehalten (vgl. hierzu auch BayVGH, U.v. 24.7.1996 – 23 B 90.776 – juris Rn. 16).
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c) Die Höhe der seitens der Beklagten abgerechneten Kosten sind ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kosten für die Erneuerung des Grundstücksanschlusses sind grundsätzlich in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe erstattungsfähig. Dem Einrichtungsträger obliegt es, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben darauf zu achten, dass die hierdurch entstehenden Kosten einen vertretbaren Umfang nicht überschreiten, wobei die Kosten für die Herstellung, Instandsetzung und Erneuerung eines Grundstücksanschlusses möglichst gering zu halten sind (vgl. VG Ansbach, U.v. 14.12.2020 – AN 1 K 18.01475 – juris Rn. 155; BayVGH, B.v. 8.5.2000 – 23 ZB 00.1083 – unter Hinweis u. a. auf U.v. 21.3.1997 – 23 B 93.509).
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Unter Berücksichtigung dessen sind auch im Hinblick auf die Höhe der Kosten Ermessensfehler der Beklagten nicht ersichtlich. Die Beklagte hat mitgeteilt, dass für die Erneuerung der in der Privat straße liegenden Leitung dieselbe Firma (Firma H.,G.) beauftragt worden sei, welche im selben Zeitraum für den Austausch der zum Flurstück gehörigen Hauptwasserleitung im öffentlichen Grund zuständig gewesen sei. Über den anstehenden Austausch der im öffentlichen Grund liegenden Hauptwasserleitung wurden die Eigentümer mit Schreiben von Juli 2015 informiert. Soweit der Kläger die einzelnen Positionen der Gesamtrechnung für die Erneuerung der streitgegenständlichen Leitung pauschal bestreitet, ist dieses Vorbringen zu unsubstantiiert und nicht geeignet, weitere gerichtliche Ermittlungen auszulösen (so auch VG Greifswald, U.v. 25.9.2020 – 3 A 574/19 HGW – juris Rn. 33). Auf die Möglichkeit, dass Einzelleistungen für sich von einer anderen Firma günstiger hätten erbracht werden können, kommt es hierbei nicht an (vgl. BayVGH, U.v. 24.7.1996 – 23 B 90.776 – juris Rn. 26).
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Die seitens des Klägers gegen einzelne Positionen vorgebrachten Einwendungen haben überdies in der Sache keinen Erfolg. Aus dem Aufmaßblatt der ausführenden Firma H. G. (Bl. 76 der Gerichtsakte) ergibt sich eine Privatstraßenlänge von 70,90 Metern. Diese Länge der in der Privat straße zu verlegenden neuen Leitung entspricht den in der Rechnung der Firma H.G. einzeln aufgelisteten Positionsmaßen. Das Aufmaßblatt der auszuführenden Firma zeigt deutlich, dass die Grenzen zwischen privatem Grund sowie öffentlichem Grund bekannt waren. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Hinblick auf den Rohrgrabenaushub, den Zuschlag für den Boden, den Zuschlag für den Handaushub sowie für die Kosten für einen Bodenaustausch auf die seitens der Beklagten vorgelegte ausführliche Stellungnahme der Stadtwerke vom 2. Mai 2022 verwiesen. Dem Einwand des Klägers, dass ein Bodenaustausch nicht notwendig gewesen wäre, kann nicht gefolgt werden. Die Ausführungen sind im Hinblick auf die Länge der betreffenden Leitungsstrecke sowie den detaillierten Ausführungen hinsichtlich der Arbeiten den Boden betreffend plausibel und nachvollziehbar. Diesen vorgebrachten Ausführungen ist der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert entgegengetreten. Im Übrigen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte hierbei den ihr eingeräumten Einschätzungsspielraum überschritten hätte (vgl. BayVGH, U.v. 24.7.1996 – 23 B 90.776 – juris Rn. 26 f.).
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d) Im Übrigen greift der seitens des Klägers erhobene Einwand der Verjährung vorliegend nicht durch. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BGS-WAS entsteht der Erstattungsanspruch mit dem Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Beginn der Festsetzungsverjährung ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist, wobei nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b cc KAG der Schluss des Jahres maßgeblich ist, in dem der Abgabenbetrag berechnet werden kann. Die Leitungsverlegung begann im Oktober 2015 und wurde mit dem Aufbringen der Spritzschutzdecke im Jahr 2017 abgeschlossen, weshalb der Erlass des Bescheids im Jahr 2021 noch innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von vier Jahren erfolgte, § 169 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b bb KAG. Wie seitens des Klägers durch seinen Bevollmächtigten schriftlich mehrfach mitgeteilt, bestand die Oberfläche der streitgegenständlichen Privat straße ursprünglich aus einer Spritzdecke, welche im Zusammenhang mit der Maßnahme entfernt worden war. Die Klägerseite hat deren erneute Herstellung nach der Leitungsverlegung mehrfach schriftlich gefordert. Auf die daraus folgende Kostentragung wurde der Kläger durch die Beklagte hingewiesen. Auch aus den vorgelegten Rechnungen von der für die zuvor vorgenommene Leitungserneuerung zuständigen Firma (Firma H. G.) ergibt sich nichts Anderes, vielmehr, dass gebundener Oberbau ausgebaut worden ist (Position 03.2 der Rechnung). Die Gesamtmaßnahme der Erneuerung der Leitung in der Privat straße war damit erst mit dem Auftragen der im Rahmen der Maßnahme zerstörten Spritzasphaltschutzdecke abgeschlossen – unabhängig von der Frage, ob das Aufbringen der Asphaltspritzschutzdecke einer Nachbesserung bedarf.
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2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.