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LG München I, Beschluss v. 18.07.2024 – 5 HK O 12286/22 e
Titel:

Vollstreckung des Anspruchs auf Einsichtgewährung in Geschäftsunterlagen in einer Cloud

Normenketten:
ZPO § 883, § 887, § 888
BGB § 266, § 362 Abs. 1
Leitsätze:
1. Gerichtliche Entscheidungen auf Einsichtgewährung in bestimmte Geschäftsunterlagen werden nach §§ 887, 888 ZPO vollstreckt und nicht nach § 883 ZPO (Anschluss an BayOblG BeckRS 1996, 2852; OLG München BeckRS 2008, 843; entgegen OLG Frankfurt a. M. BeckRS 1991, 2932). (Rn. 12 – 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Befinden sich sämtliche Unterlagen, in die Einsicht zu gewähren ist, nur noch in einer Cloud, genügt es für die Erfüllung des Einsichtnahmeanspruchs, wenn der Schuldner dem Gläubiger anbietet, ihm bzw. seinem Verfahrensbevollmächtigten Zugriff auf diesen einzigen Speicherort zu gewähren. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Erbringung einer Teilleistung muss ausnahmsweise Erfüllungswirkung für einen Einsichtnahmeanspruch haben, wenn der Gläubiger E-Mails ausdrucken kann, deren erneute Vorlage ihm keinen weiteren Erkenntnisgewinn brächte. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zwangsvollstreckung, Anspruch auf Einsichtgewährung, Zwangsgeld, Unmöglichkeit, Papierunterlagen, Cloud, Teilleistung, Erfüllungswirkung, E-Mail-Ausdruck
Vorinstanz:
LG München I, Beschluss vom 08.03.2022 – 5 HK O 12286/22 e
Rechtsmittelinstanzen:
BayObLG, Hinweisbeschluss vom 17.03.2025 – 101 W 136/24 e
BayObLG, Beschluss vom 22.05.2025 – 101 W 136/24 e
BayObLG, Beschluss vom 11.09.2025 – 101 W 136/24 e
Fundstelle:
BeckRS 2024, 49681

Tenor

I. Der Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes wird zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens trägt der Gläubiger 5/6, die Schuldnerin 1/6.
III. Der Geschäftswert des Vollstreckungsverfahrens wird auf € 9.000,--- festgesetzt.

Gründe

I.
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1. a. Das Landgericht München I erließ am 8.3.2023 einen Beschluss, mit dem die Verpflichtung der Schuldnerin zur Gewährung von Einsicht an den Gläubiger in folgende Bücher und Schriften der Antragsgegnerin festgestellt wurde:
-
Buchhaltungsunterlagen, insbesondere bestehend aus Kontoauszügen, Belegen, Summen und Saldenlisten, betriebswirtschaftlichen Auswertungen;
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Kundenlisten;
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von der Gesellschaft abgeschlossene Verträge mit Lieferanten;
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von der Gesellschaft abgeschlossene Verträge mit Kunden;
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Kundenanfragen;
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sämtliche bei der Gesellschaft geführten EDV-Dateien, einschließlich der windowsbasierten Outlook-Applikation;
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EDV-Aufzeichnungen, Datenträger jedweder Art einschließlich virtueller Datenspeicher, sogenannten Clouds;
-
vollständige E-Mail-Korrespondenz einschließlich der in virtuellen Datenspeichern, sogenannten Clouds, abgelegten Mails, wobei die Einsicht in den Mail-Account … sowie die entsprechenden virtuellen Datenspeichern mit der Maßgabe erfolgt, dass die Einsicht unter Beteiligung eines von der Wirtschaftsprüferkammer München benannten Wirtschaftsprüfers erfolgt, der die rein privaten Mails von Herrn … identifiziert und die übrigen Mails – mit Ausnahme der rein privaten Mails – zur Einsicht an den Antragsteller auf einem Bildschirm sichtbar freigibt mit der Befugnis des Antragstellers, diese – nicht rein privaten Mails – auszudrucken. Bei gemischt privat-geschäftlichen Mails ist ein rein privater Teil zu schwärzen.
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Von der Einsicht ausgenommen war die gesamte Korrespondenz mit, von und unter Beteiligung der … Rechtsanwaltsgesellschaft mbH einschließlich bei der Gesellschaft diesbezüglich geführten EDV-Dateien, einschließlich der windowsbasierten Outlook-Applikation.
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b. Der Gläubiger stellte am 14.3.2023 bei der Wirtschaftsprüferkammer München einen Antrag (Anlage A 1) auf Benennung eines Wirtschaftsprüfers entsprechend dem Tenor des Beschlusses der Kammer vom 8.3.2023. Diese benannte mit Schreiben an den Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers vom 30.5.2023 (Anlage A 1a) Herrn Wirtschaftsprüfer Steuerberater …. Am 4.7.22023 stimmte der Gläubiger den Honorarbedingungen von Herrn ... zu. Mit Schreiben vom 25.10.2023 (Anlage A 5a) an den Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin und vom 27.10.2023 an den Geschäftsführer der Schuldnerin schlug der Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers den 9.11.2023 als Termin zur Einsichtnahme vor, der jedoch vom Geschäftsführer der Antragsgegnerin mit E-Mail vom 2.11.2023 (Anlage A 7) abgelehnt wurde. Den sodann von ihm vorgeschlagene Termin vom 16.11.2023 musste Herr Wirtschaftsprüfer … aus persönlichen Gründen verschieben. Am 28.11.2023 nahm Herr Wirtschaftsprüfer … in der Zeit zwischen 10.00 Uhr und 13.30 Uhr entsprechend dem Einsichtnahmeprotokoll vom 28.11.2023 (Anlage A 11) in seinen Kanzleiräumen Einsicht in den Mailaccount … sowie in den Mailaccount …
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Am 14.3.2024 übersandte der Geschäftsführer der Schuldnerin Herrn Wirtschaftsprüfer … eine E-Mail (Anlage B 2), in der er nach Wiedergabe des Inhalts des Beschlusses der Kammer vom 8.3.2023 im Wesentlichen Folgendes ausführte:
„…
Emails: Die … IT-Firma … muss für alle Emails temporäre Passwörter erstellen und Ihnen dann zur Verfügung stellen.
Damit können Sie über Exchange in jedes Email Postfach einsehen. Die Privaten Email Adressen, die neben … nicht eingesehen werden dürfen, würde ich Ihnen morgen zur Verfügung stellen (Korrespondenz mit div. RA).
Sie müssen dann bitte einen Zeitraum festlegen, wie lange Sie dafür benötigen.
Nach Ende der Einsicht werden die PW erneut zurückgesetzt.
OneDrive: Hier liegen „alle“ Dokumente. Ich geben Ihnen den Account und das PW. Sie können dann eine Kopie anfertigen
Sonstige Unterlagen: Alle Geschäftsdokumente sind digital. Evtl. vorhanden gewesene Unterlagen befinden sich Besitz der Ermittlungsbehörden.
Bitte lassen Sie mich umgehend wissen, ob der Vorschlag für Sie praktikabel ist. Wir könnten dann gleich am kommenden Montag beginnen.
…“
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Eine weitere Einsicht in E-Mail-Konten fand in der Zeit zwischen dem 15.3. 2024 und dem 6.5.2024 statt.
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Geschäftsunterlagen der Schuldnerin befinden sich in einem virtuellen Ordner, dem OneDrive einer von Microsoft betriebenen Cloud. Vorhandene Papierunterlagen wurden von der Staatsanwaltschaft am 22.6.2023 beschlagnahmt. Mit Schriftsatz vom 10.4.2024 bot die Schuldnerin dem Gläubiger an, sein Verfahrensbevollmächtigter erhalte einen zeitlich beschränkten direkten Zugang auf den OneDrive-Ordner der Gesellschaft mit sämtlichen Geschäftsunterlagen, wobei dieser Zugriff online und damit ortsunabhängig erfolgen solle.
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2. Zur Begründung seines Antrags auf Ermächtigung zur Vornahme der Einsicht auf Kosten der Schuldnerin, hilfsweise auf Festsetzung eines Zwangsgelds zur Vollstreckung des Anspruchs auf Einsicht in sämtliche bei der Gesellschaft geführten EDV-Dateien, einschließlich der windowsbasierten Outlook-Applikation und in die EDV-Aufzeichnungen, Datenträger jedweder Art einschließlich virtueller Datenspeicher, sogenannten Clouds; macht der Gläubiger im Wesentlichen geltend, der titulierte Anspruch sei in diesem Umfang nicht erfüllt worden. Es könne nicht sein, dass es keine Papierunterlagen gebe, weil der Steuerberater über die Eingangs- und Buchungsunterlagen verfügen müsse, gegebenenfalls in Papierform. Der Anspruch auf Einsicht umfasse eine Einsicht in den Geschäftsräumen der Gesellschaft und in die Originalbelege. In der Gesellschafterversammlung vom 24.1.2024 habe es keine Einigung über die Modalitäten der Einsichtnahme gegeben.
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3. Die Schuldnerin beantragt demgegenüber die Zurückweisung des Antrags. Mit der Einsichtnahme am 15.11.2023 und einer nochmaligen Einsichtnahme vom 22.11.2023 sei der Anspruch bereits erfüllt. Jedenfalls aber stehe dem Vollstreckungsbegehren die mehrfach angebotene Gewährung eines Zugriffs auf dem One Drive als dem einzigen Speicherort aller Unterlagen der Schuldnerin. Die Bestellung des Sachverständigen zur Einsicht habe sich aus nicht in der Sphäre der Schuldnerin liegenden Gründen verzögert.
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4. Der Gläubiger hat mit Schriftsatz vom 16.5.2024 (Bl. 101/102 d.A.) das Zwangsvollstreckungsverfahren insoweit für erledigt erklärt, als es um die Einsicht in die vollständige E-Mail-Korrespondenz einschließlich der in virtuellen Datenspeichern abgelegten Mails mit den entsprechenden Modifikationen in Bezug auf den Mail-Account ging. Die Schuldnerin hat der Erledigterklärung mit Schriftsatz vom 29.5.2024 unter Verwahrung gegen die Kostentragungspflicht zugestimmt.
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5. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des wechselseitigen Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.
II.
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1. Soweit noch über den Zwangsvollstreckungsantrag in der Sache zu entscheiden ist, ist der Hilfsantrag zulässig, jedoch nicht begründet.
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a. Der hilfsweise gestellten Antrag auf Verhängung eines Zwangsgeldes ist zulässig, insbesondere handelt es sich dabei um dabei um die statthafte Vollstreckungsart.
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(1) Zwar wird in Rechtsprechung und Literatur zum Teil die Ansicht vertreten, gerichtliche Entscheidungen auf Einsichtgewährung in bestimmte Geschäftsunterlagen würden nicht nach den §§ 887, 888 ZPO, sondern in entsprechender Anwendung des § 883 ZPO durch den Gerichtsvollzieher vollstreckt unabhängig davon, ob die Einsicht beim Gläubiger oder beim Schuldner zu erfolgen habe (vgl. OLG Frankfurt GmbHR 1991, 577 = NJW-RR 1992, 171; BeckRS 2003, 30310668; Zöller-Stöber, ZPO, a.a.O., § 883 Rdn. 2 und § 888 Rdn. 3.6 „Vorlage von Belegen“; Drescher in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., § 118 Rdn. 31; Wicke in: Wicke, GmbHG 4. Aufl., § 51 b Rdn. 3; Bayer in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 21. Aufl., § 51 b Rdn. 9; Schäfer in: Staub, HGB, 5. Aufl., § 118 Rdn. 54; in diese Richtung auch Römermann in: Michalski/Heidinger/ Leible/J. Schmidt, GmbHG, 4. Aufl., § 51 b Rdn. 67).
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(2) Die Kammer vermag dieser Auffassung indes nicht zu folgen, weil die besseren Gründe für die Anwendung von § 888 ZPO auch auf die Vollstreckung des Einsichtsrechts sprechen. Die Verpflichtung zur Einsichtgewährung stellt sich als ausschließlich vom Willen der Schuldnerin abhängige unvertretbare Handlung dar, deren Vollstreckung sich nach § 888 ZPO richtet. Da der materiell-rechtliche Anspruch auf Einsichtnahme beschränkt ist und die Übergabe in den unmittelbaren Besitz nicht mitumfasst, wäre die Vollstreckung nach § 883 ZPO anders als bei der eigentlichen Vollstreckung zur Herausgabe auf die Wegnahme und Einsichtgewährung beschränkt. Dazu kommt, dass der Gerichtsvollzieher kaum in der Lage wäre, die Geschäftsbücher und Papiere zu individualisieren, wenn das Urteil ganz allgemein auf Einsicht lautet. Dies spricht daher dafür, das Leistungsurteil auf Einsichtgewährung nach § 888 ZPO zu vollstrecken. Inhaltlich gesehen ist die Leistung nämlich auf Duldung gerichtet, also eine unvertretbare Handlung (vgl. BayObLG ZIP 1996, 1039 = DB 1996, 977 = MDR 1996, 740; OLG München NZG 2008, 197; Enzinger in: Münchener Kommentar zum HGB, 5. Aufl., § 118 Rdn. 42; Schindler in: BeckOK GmbHG, Stand: 1.8.2023, § 51 b Rdn. 34; Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl., § 51 b Rdn. 9; offen gelassen in BayObLG, Beschluss vom 22.4.2021, Az. 101 ZBR 13/21). Für diese Auffassung spricht insbesondere auch das Wesen des Anspruchs aus § 51 a Abs. 1 GmbHG. Es handelt sich bei dem in § 51 a Abs. 1 GmbHG normierten Anspruch um ein einheitliches Informationsrecht, das nicht in ein Auskunfts- und ein Einsichtsrecht aufgespalten werden darf (vgl. OLG Jena NZG 2004, 1156 = ZIP 2004, 2003 = DB 2004, 2470 = BB 2004, 2540 = GmbHR 2004, 1588, 1589; Karsten Schmidt in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl., § 51 a Rdn. 10; Noack in: Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., § 51 a Rdn. 26; Bayer in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, a.a.O., § 51 a Rdn. 11). Demgemäß kann im Einzelfall Auskunft durch die Gewährung von Einsicht erteilt werden; ebenso kann das Informationsbedürfnis auch durch Auskunft statt Einsicht erfüllt werden. Dabei muss es stets als Frage des Einzelfalls angesehen werden, ob diesem Informationsbedürfnis umfassend durch eine Auskunft Genüge getan werden kann, so dass das Einsichtsrecht entfiele, oder umgekehrt, ob die Gewährung von Einsicht in bestimmte Unterlagen (etwa Bilanzen) ein für die Gesellschaft weniger belastender und für den Gesellschafter ausreichender Weg der Erfüllung des Informationsanspruchs sein kann (vgl. Römermann in: Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, a.a.O., § 51 a Rdn. 152). Diese Rechtsnatur eines einheitlichen Informationsanspruchs muss sich auch im Vollstreckungsrecht fortsetzen, so dass es gerechtfertigt ist, stets § 888 ZPO mit der Anordnung von Zwangsmitteln anzuwenden.
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Demgemäß ist das Landgericht München I als Prozessgericht des ersten Rechtszugs auch zuständig.
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b. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Schuldnerin hat in der vorliegenden Konstellation des Vorhandenseins der Unterlagen in einer Cloud muss es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit genügen, wenn die Schuldnerin wie hier dem Gläubiger anbietet, ihm bzw. seinem Verfahrensbevollmächtigten Zugriff auf den einzigen Speicherort zu gewähren.
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(1) Dabei muss die Kammer davon ausgehen, dass es tatsächlich nur die Cloud als Aufbewahrungsmedium und keine Unterlagen in Papierform mehr gibt. Im Zeitalter der Digitalisierung ist es durchaus als üblich zu bezeichnen, dass ein Unternehmen ihre Geschäfte nur mehr in digitaler Form abwickelt. Darauf hatte der Geschäftsführer der Schuldnerin in einem Schreiben an Rechtsanwalt … ebenfalls hingewiesen. Angesichts dessen hat die Kammer keinen Zweifel, dass entsprechend der heute vielfach üblichen Usancen alle Unterlagen in der Cloud abgespeichert sind. Zwar ist Erfüllungsort bei dieser Form der digitalen Aufbewahrung die Räumlichkeit, von der aus die Speicherung oder Verarbeitung kontrolliert wird (vgl. Beurskens in: BeckOGK BGB, Stand 15.5.2024, § 269 Rdn. 46). Bietet indes die Schuldnerin wie hier dem Gläubiger eine für beide Seiten weniger belastende Zugriffsmöglichkeit an, die auch von einem anderen Ort aus wahrgenommen werden kann, so muss es als treuwidrig angesehen werden, wenn der Gläubiger von diesem Angebot nicht Gebrauch macht. Diese Art der Einsichtgewährung belastet die Gesellschaft weniger als die Einsichtnahme in den Geschäftsräumen.
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(2) Die Einsicht in Papierunterlagen ist unmöglich im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB, weil es Papierakten nicht mehr gibt. Eine Vollstreckung nach dieser Norm scheidet hiernach aus, wenn die Vornahme der geschuldeten unvertretbaren Handlung dem Schuldner dauernd objektiv oder subjektiv unmöglich (geworden) ist. Dabei kann die Unmöglichkeit im Verfahren nach § 888 ZPO geltend gemacht werden (vgl. BAG NZA 2020, 542, 543 = AP ZPO § 888 Nr. 12; Gruber in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 888 Rdn.13).
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2. Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in §§ 891 Satz 3, 92 Abs. 1, 91 a Abs. 1 ZPO.
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a. Soweit streitig zu entscheiden war, hatte der Vollstreckungsantrag keinen Erfolg, weshalb insoweit die Schuldnerin die Kosten zu tragen hat.
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b. Hinsichtlich der übereinstimmenden Erledigterklärung ist es angezeigt, das voraussichtliche Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten einzubeziehen.
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(1) Dabei ist zu beachten, dass die Schuldnerin durch die Gewährung von Einsicht in E-Mails den Anspruch auf Einsicht bereits vor dem Antrag vom 30.11.2023 teilweise erfüllt hat; der Antrag hätte insoweit also keinen Erfolg gehabt. Dieser Termin konnte indes nicht zur vollständigen Erfüllung führen, weil anderenfalls eine nochmalige Einsicht durch Herrn Wirtschaftsprüfer … in die entsprechenden E-Mails entbehrlich gewesen wäre. allerdings kann die teilweise Erfüllung dem Gläubiger hier bei verständiger Würdigung mit Blick auf die Lage des Schuldners und seine eigenen schutzwürdigen Interessen zugemutet werden (vgl. Bittner/Kolbe in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2019, Stand 26.1.2022, § 266 Rdn. 30). Er erhielt die Möglichkeit des Ausdrucks von E-Mails, die ihm besonders bedeutsam erschienen. Dann aber hätte er bei der Gewährung einer nochmaligen Einsicht diesbezüglich keinen weiteren Erkenntnisgewinn gehabt. Somit muss hier ausnahmsweise die Erbringung einer Teilleistung im Sinne des § 266 BGB die Wirkung des § 362 Abs. 1 BGB haben.
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(2) Dagegen wäre hinsichtlich der E-Mails, die nicht mittels Notebook eingesehen werden konnten, der Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes begründet gewesen. Insoweit hätte ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO verhängt werden müssen, weil der Anspruch aus § 51 a GmbHG unverzüglich zu erfüllen ist. Ein schuldloses Zögern kann nicht angenommen werden, was auch dann gilt, wenn es auf der Gesellschafterversammlung vom 24.1.2023 zu einer Einigung gekommen sein sollte, weil auch insoweit deutlich mehr als zwei Monate verstrichen sind.
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(3) Die unterschiedliche Handhabung bezüglich der Auswirkungen der beiden Termine wird in ihrem Einfluss auf die Kostenquote mangels andere Anhaltspunkte gleich gewichtet.
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c. Die drei Einsichtsbegehren, auf die sich der Zwangsvollstreckungsantrag des Antragstellers bezieht, sind gleichgewichtig anzusehen. Die Tatsache, dass der Antrag nach§ 888 ZPO und auch nicht nach § 887 ZPO zu beurteilen ist, spielt angesichts des identischen wirtschaftlichen Interesses keine Rolle bei der Kostenquotelung.
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3. Die Entscheidung über den Geschäftswert hat ihre Grundlage in § 3 ZPO; maßgeblich ist vom Ausgangspunkt her der Geschäftswert des Hauptsacheverfahrens, der im Beschluss vom 8.3.2023 auf € 10.000,-- festgesetzt wurde. Allerdings ist zu beachten, dass der Antrag nicht in vollem Umfang Erfolg hatte. Daher ist der Streitwert um die 1/10 betragende Quote der Zurückweisung im Übrigen zu reduzieren, so dass der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf € 9.000,-- festzusetzen ist.