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AG München, Beschluss v. 22.08.2024 – 608 VI 17795/22
Titel:

Erbschein, Einziehungsverfahren, Miterbe, Testamentauslegung, Kostenauferlegung, Beteiligtenverzicht, Aktenvermerk

Schlagworte:
Erbschein, Einziehungsverfahren, Miterbe, Testamentauslegung, Kostenauferlegung, Beteiligtenverzicht, Aktenvermerk
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 05.09.2025 – 33 Wx 332/24 e
Fundstelle:
BeckRS 2024, 49574

Tenor

Die Kosten des Einziehungsverfahrens trägt der M.H. e.V.

Gründe

1
Mit Schreiben vom 31.08.2023 wurde vom M.H. e.V. die Einziehung des Erbscheins vom 20.03.2024 angeregt, mit der Begründung, dass bei richtiger Auslegung des Testamentes der M.H. e.V. als Miterbe anzusehen ist.
2
Die weiteren Ermittlungen haben ergeben, dass der erteilte Erbschein der Rechtslage entspricht. Dies wurde begründet mitgeteilt. Auf einen beschwerdefähigen Beschluss hat der Beteiligte M.H. e.V. mit Schreiben vom 13.06.2024 verzichtet.
3
Das Einziehungsverfahren endetet somit durch mitgeteilten Aktenvermerk vom 19.06.2024, mitgeteilt mit Gerichtsschreiben vom 20.06.2024.
4
Die Kosten des Einziehungsverfahrens waren dem unterlegenen Beteiligten M.H. e.V. aufzuerlegen, da die Prüfung auf seine Anregung erfolgte und selbige erfolglos blieb, § 81 I, II FamFG.