Titel:
Bewilligung einer öffentlichen Zustellung
Normenketten:
VwGO § 56 Abs. 2
ZPO § 185 Nr. 1, § 186 Abs. 1
Schlagwort:
öffentliche Zustellung
Vorinstanz:
VG Augsburg, Beschluss vom 22.08.2024 – Au 5 K 23.1345
Fundstelle:
BeckRS 2024, 49434
Tenor
Die öffentliche Zustellung des Schreibens des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. September 2024 und dieses Beschlusses wird bewilligt.
Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel.
Gründe
1
Die öffentliche Zustellung erfolgt, weil der Aufenthaltsort des Klägers unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten nicht möglich ist (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 185 Nr. 1 und § 186 Abs. 1 ZPO).
2
Unter der von ihm angegebenen Adresse (B.str. 1, 8... K1.) konnte dem Kläger das Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. September 2024 nicht zugestellt werden. Laut Personenauskunft aus dem Melderegister ist der Kläger unter der Anschrift B.str. 1 c, 8... K1. (Schwaben) gemeldet. Ein Zustellversuch unter dieser Adresse am 9. Oktober 2024 blieb ebenfalls erfolglos. Die erneute Anfrage beim Melderegister hat die letzte bekannte Anschrift bestätigt. Eine Zustellung an einen Vertreter oder einen Zustellbevollmächtigten ist ebenfalls nicht möglich. Weder wird der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, noch hat er einen Zustellungsbevollmächtigten benannt.
3
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).