Inhalt

OLG Bamberg, Beschluss v. 29.10.2024 – 10 U 42/24
Titel:

Zweite Fristverlängerung, Wiederholte Fristverlängerung, Fristverlängerungsgesuche, Fristverlängerungsantrag, Tatbestandsberichtigungsantrag, Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, Erheblicher Grund, Einwilligung des Gegners, Empfangsbekenntnis, Verlängerte Berufungsbegründungsfrist, Antrag auf Wiedereinsetzung, Schriftsätze, Arbeitsüberlastung, Wiedereinsetzungsantrag, Monatsfrist, Prozeßbevollmächtigter, Ausschließlichkeitsbindung, Kostenentscheidung, BGH-Beschluss, Postzustellungsurkunde

Schlagworte:
Berufungsbegründungsfrist, Fristverlängerung, Verschulden, erheblicher Grund, schützenswertes Vertrauen, Protokollberichtigung
Vorinstanz:
LG Aschaffenburg, Endurteil vom 17.06.2024 – 31 O 345/21
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 01.07.2025 – VI ZB 59/24
Fundstelle:
BeckRS 2024, 49179

Tenor

1. Der Antrag der Beklagtenpartei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, hier in die Berufungsbegründungsfrist, wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung der Beklagtenpartei gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 17.06.2024, Aktenzeichen 31 O 345/21, wird verworfen.
3. Die Beklagtenpartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf … € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Mit Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 17.06.2024, der berufungsführenden Beklagtenpartei nach elektronischer Übersendung vom 18.06.2024 am 19.06.2024 gegen elektronisches Empfangsbekenntnis zugestellt, sind gegenüber der Beklagtenpartei sowohl die Zahlungspflicht von Beträgen in Höhe von … € nebst Zinsen und … € nebst Zinsen, jeweils an die Klagepartei, ausgesprochen als auch mehrere Feststellungen zu Lasten der Beklagtenpartei zu Gunsten der Klagepartei getroffen worden.
2
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 17.06.2024 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO analog).
3
Mit elektronischem Schriftsatz vom 25.06.2024, eingegangen am 26.06.2024, hat die Beklagtenpartei gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt.
4
Mit elektronischem Schriftsatz vom 09.08.2024, eingegangen am 09.08.2024, hat die Beklagtenpartei erstmals eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 09.09.2024 mit der Begründung beantragt, dass beim Erstgericht über dort anhängige Tatbestands- und Protokollberichtigungsanträge, deren Inhalt nicht mitgeteilt worden war, noch nicht entschieden sei und deshalb eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit dem Ziel der Einbeziehung der etwaig geänderten Fassungen von Urteil und Protokoll angezeigt erscheine, zumal sich der sachbearbeitende Rechtsanwalt selbst bis zum 25.08.2024 im Erholungsurlaub befinden werde.
5
Mit Verfügung vom 09.08.2024 ist dem Fristverlängerungsantrag entsprochen worden.
6
Mit elektronischem Schriftsatz vom 09.09.2024, eingegangen am 09.09.2024, beantragte die Beklagtenpartei erneut eine Fristverlängerung bis zum 27.09.2024 mit der Begründung, dass über die Protokoll- und Tatbestandsberichtigungsanträge noch (immer) nicht entschieden worden sei, die etwaigen Berichtigungen aber zum Gegenstand der Berufungsbegründung gemacht werden sollen. „Hilfsweise“ wurde um einen entsprechenden richterlichen Hinweis bei senatsseitiger Annahme fehlender Sachdienlichkeit sowie die Gewährung einer letztmaligen angemessenen Fristverlängerung ersucht.
7
Mit Verfügung vom 10.09.2024, elektronisch an die Beklagtenpartei am 11.09.2024 versandt und von dort aus mit automatisierter Eingangsbestätigung vom 11.09.2024 als eingegangen bestätigt, war die zweite Fristverlängerung mangels nachgewiesener ober behaupteter Einwilligung des Gegners zurückgewiesen worden. Das diesbezügliche elektronische Empfangsbekenntnis datiert auf den 19.09.2024.
8
Mit elektronischem Schriftsatz vom 17.09.2024, eingegangen am 17.09.2024, beantragte die Klagepartei die Zurückweisung der Berufung.
9
Mit elektronischem Schriftsatz vom 18.09.2024, eingegangen am 18.09.2024, beantragte die Beklagtenpartei das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 17.06.2024 aufzuheben und die Klage abzuweisen (vgl. Berufungsbegründung v. 18.09.2024, S. 1).
10
Mit Beschluss vom 23.09.2024, der Beklagtenpartei mit Postzustellungsurkunde vom 26.09.2024 zugestellt, wies der Senat darauf hin, dass die Berufungsbegründung nicht mehr fristgerecht eingegangen sei, nachdem die erneute, zweite, Fristverlängerung mangels der dafür notwendigen Voraussetzungen nicht genehmigt worden war.
11
Mit elektronischem Schriftsatz der Beklagten vom 01.10.2024, eingegangen am 01.10.2024, beantragte die Beklagtenpartei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Schriftsatz v. 01.10.2024, S. 3) mit der Begründung, dass jedenfalls auf eine zweite Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19.09.2024 vertraut worden sei und die Ablehnung dieser Fristverlängerung erst am 19.09.2024 zugestellt worden war.
12
Mit elektronischem Schriftsatz vom 09.10.2024, eingegangen am 09.10.2024, nahm die Klagepartei zu dem Wiedereinsetzungsantrag der Beklagtenpartei Stellung.
13
Ergänzend wird zu den Einzelheiten des Sachvortrags sowie insbesondere den vertretenen Rechtsauffassungen der Parteien und der diesbezüglich ausgetauschten Argumente auf die zur Akte genommenen Schriftsätze nebst den zugehörigen Anlagen Bezug genommen.
II.
14
Der zulässige Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbegründet (1.), weshalb die Berufung selbst als unzulässig zu verwerfen ist (2.).
15
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig, aber unbegründet.
16
a) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, hier in Bezug auf die versäumte Berufungsbegründungsfrist, ist zulässig (§§ 233 f. ZPO).
17
Der Antrag ist statthaft (§ 223 Satz 1 ZPO) und auch fristgerecht gestellt (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
18
b) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, hier in Bezug auf die versäumte Berufungsbegründungsfrist, ist unbegründet.
19
Die Beklagtenpartei hat die auf ihren ersten Fristverlängerungsantrag antragsgemäß bis zum 09.09.2024 verlängerte und entsprechend mit Ablauf des vorgenannten Tages (§ 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB) dann endende Berufungsbegründungsfrist schuldhaft versäumt (§ 85 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Beklagtenpartei innerhalb der vorgenannten Frist die gebotene Berufungsbegründung eingereicht noch einen rechtzeitigen ausreichenden Fristverlängerungsantrag, auf dessen Bewilligung sie vertrauen durfte, gestellt.
20
aa) Der erneute, zweite Fristverlängerungsantrag vom 09.09.2024 ist zwar an sich noch innerhalb laufender Frist gestellt worden.
21
Allerdings fehlte diesem die Darlegung eines erheblichen Grundes, der die Notwendigkeit einer (erneuten) Fristverlängerung belegen konnte.
22
Die Konstellation des Vorliegens einer vorherigen Einwilligung des Gegners in die erneute Fristverlängerung, die ihrerseits das Vorliegen erhebliche Gründe hierfür ausnahmsweise entbehrlich gemacht hätte, liegt gerade nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 31.07.2023 – VIa ZB 1/23 –, juris, Rn. 11; BGH, Beschluss vom 30.01.2023 – VIa ZB 15/22 –, Rn. 11; BGH, Beschluss vom 09.07.2009 – VII ZB 111/08 –, juris, Rn. 9 f.).
23
Damit bestand im konkret vorliegenden Fall weder ein hinreichend begründeter Anlass noch ein schützenswertes Vertrauen der Beklagtenpartei dahingehend, dass, nach notwendiger vorheriger Anhörung des Gegners (§ 225 Abs. 2 i. V. m. § 525 ZPO), die Fristverlängerung antragsgemäß oder zumindest hilfsweise bis zur Monatsfrist (§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO) verlängert werden würde.
24
bb) Schon die Begründung des ersten Fristverlängerungsgesuchs erwies sich nur insoweit als hinreichend begründet (§ 224 Abs. 2 i. V. m. § 525 ZPO), als dieses auch auf den vom sachbearbeitenden Rechtsanwalt bis zum 25.08.2024 genommenen Erholungsurlaub und eine damit einhergehende Arbeitsüberlastung gestützt worden war.
25
Der nach dem rechtsfehlerbehafteten Verständnis der Beklagtenpartei vorrangig geltend gemachte Grund des Abwartenwollens der Entscheidung über nicht näher dargelegte Anträge der Protokoll- und Tatbestandsberichtigung stellt demgegenüber, für sich genommen, keinen erheblichen Grund dar, weil es an einer nachvollziehbaren Notwendigkeit der Verlängerung insoweit fehlt.
26
In der ständigen Rechtsprechung des BGH ist schon seit Jahren geklärt, dass etwaige Berichtigungen erstinstanzlicher Entscheidungen keinen Einfluss auf die Berufungs(begründungs-)fristen haben können (vgl. BGH, Bes. v. 15.09.2022 – V ZB 85/20 –, juris, Rn. 5 ff., m. w. N.).
27
Die Beklagtenpartei beruft sich auch nicht darauf, dass eine unklare und insoweit, etwa um Zwecke der Entscheidung über die Einlegung von Rechtsmitteln, erst noch zu berichtigende Entscheidung vorläge (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 17.01.1991 – VII ZB 13/90 –, Rn. 12, m. w. N.).
28
Ebenso erfordert der Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) keinen erneuten Anlauf oder eine Verlängerung noch laufender Rechtsmittel(begründungs-)fristen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.09.2000 – 1 BvR 1399/00 –, juris, Rn. 2). Dies gilt im Falle der Berufung umso mehr, als eine ausschließliche Bindung des Berufungsgerichts an einen, gegebenenfalls auch abzuändernden, Tatbestand gerade nicht besteht (vgl. § 529 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).
29
Schließlich teilte die Beklagtenpartei nicht einmal im Ansatz Umfang und Inhalt ihrer Berichtigungsanträge mit, weshalb es dem Berufungsgericht von vornherein verwehrt gewesen war, deren Relevanz zu Gunsten der Beklagtenpartei und deren Fristverlängerungsgesuch zu beurteilen.
30
Entsprechend war die erste beantragte Fristverlängerung „nur“ in Ansehung des vorgetragenen Urlaubs ordnungsgemäß begründet gewesen und, da die begehrte Fristverlängerung eine erstmalig und sich zudem innerhalb der Monatsfrist (§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO) hielt, zu bewilligen.
31
cc) Demgegenüber wurde der erneute Fristverlängerungsantrag, der von vornherein eines Nachweises oder zumindest einer Glaubhaftmachung der Einwilligung des Gegners bedurfte (§ 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO), weil die nunmehr begehrte Fristverlängerung über die Monatsfrist (§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO) hinausreichte, ausschließlich mit dem Ausstand der Entscheidung über die Protokoll- und Tatbestandsberichtigungsanträge begründet.
32
In dieser Konstellation konnte und durfte die Beklagtenseite aber nicht darauf vertrauen, dass ihr, jedenfalls teilweise, eine Fristverlängerung, nämlich wenigstens bis zum Ende der Monatsfrist des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO, gewährt werden würde.
33
Das Fehlen der dafür notwendigen Darlegung einer Einwilligung des Gegners stellt auch kein offensichtliches Versehen dar (vgl. BGH, Bes. v. 18.07.2024 – V ZB 79/23 –, juris, Rn. 10, m. w. N.). Auf den Zeitpunkt des gerichtlichen Erkennens des Fehlens der Einwilligung und dessen Abstand zu Ablauf der (bereits verlängerten) Berufungsbegründungsfrist kommt es gerade nicht an (vgl. BGH, Bes. v. 18.07.2024 – V ZB 79/23 –, juris, Rn. 10).
34
Ohnehin war die Ablehnung des zweiten Fristverlängerungsgesuchs bereits am 10.09.2024 richterlich verfügt. Nach der vorliegenden, entsprechend der Vorgabe des § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO automatisiert zu generierenden Eingangsbestätigung war die Verfügung auch bei den Prozessbevollmächtigten der Beklagtenseite schon am 11.09.2024 gegen 09:11 Uhr eingegangen.
35
Die Ursache für die erst am 19.09.2024 erfolgte formal bescheinigte Kenntnisnahme ist weder aus sich heraus nachvollziehbar noch anderweitig erhellbar.
36
Auffällig ist, dass das elektronische Empfangsbekenntnis sogar erst einen Tag nach Fertigung der vermeintlich noch fristwahrenden Berufungsbegründung am 18.09.2024 ausgestellt worden ist.
37
In Ansehung der noch immer ausstehenden Entscheidungen über die Protokoll- und Tatbestand:sberichtigungsanträge, zwecks des Abwartens auf diese die Berufungsbegründungsfrist sogar bis zum 27.09.2024 verlängert werden sollte, erscheint die „vorzeitige“ Fertigung der Berufungsbegründungsfrist noch innerhalb der vermeintlich maßgeblichen Monatsfrist, die erst am 19.09.2024 abgelaufen wäre, keineswegs „natürlich“ oder gar „selbsterklärend“.
38
dd) Der vorliegende Fall unterscheidet sich von demjenigen, in dem die Begründung für eine (wiederholte) Fristverlängerung an sich ausreichend war und der Berufungsführer deshalb trotz fehlender Einwilligung des Gegners eine Fristverlängerung erwarten durfte.
39
Denn anders als in der von der Beklagtenseite im Wiedereinsetzungsantrag zitierten Entscheidung (BGH, Bes. v. 07.02.2023 – VIII ZB 55/21) fehlte es vorliegend an einer an sich tragfähigen Begründung ihres erneuten Antrags.
40
Unmissverständlich führt der BGH im Zusammenhang mit der Frage eines schützenswerten Vertrauens eines Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf eine erwartbare wenigstens partielle Fristverlängerung aus, dass eine solche bei erneutem Fristverlängerungsantrag innerhalb der noch „verfügbaren“ Monatsfrist (im zu entscheidenden Fall zwei Tage, vgl. Rn. 30 ff.) einer hinreichenden Begründung des Fristverlängerungsantrags bedarf (vgl. BGH, Bes. v. 07.02.2023 – VIII ZB 55/21 –, juris, Rn. 32).
41
Die nachfolgende Begründung des BGH für diese Auslegung, mit der gerade auch der in der Praxis gleichwohl beobachtbaren erstmaligen Beantragung einer gleich den vollen Monat ausschöpfenden Fristverlängerung begegnet werden soll (vgl. BGH, Bes. v. 07.02.2023 – VIII ZB 55/21 –, Rn. 34), steht im hier vorliegenden Fall der Annahme eines solchen Vertrauens ihrerseits entgegen.
42
Während eine fortdauernde, schon beim Begehren der ersten, untermonatigen, Fristverlängerung vorhandene und auch geltend gemachte Arbeitsüberlastung bei deren (unerwarteten) Fortdauern bis zum Ende der erstmalig verlängerten Frist als erheblicher Grund auch für einen wiederholten Fristverlängerungsantrag angesehen werden kann, der jedenfalls ein schützenswertes Interesse dahingehend begründet, dass ihm auch ohne Einwilligung des Gegners bis zum Ende der Monatsfrist teilweise entsprochen werden wird (vgl. BGH, Bes. v. 07.02.2023 – VIII ZB 55/21 –, Rn. 37 ff.), fehlte es im vorliegenden Fall von vornherein an einem solchen erheblichen Grund für die zweite, vom Gericht verfahrensordnungsgemäß bereits am 10.09.2024 abgelehnte, Fristverlängerung.
43
Dies umso mehr, als nur an die Darlegung eines erheblichen Grundes für die Notwendigkeit der Fristverlängerung bei einem ersten Antrag keine hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH, Bes. v. 09.01.2024 – VIII ZB 31/23 –, Rn. 13, m. w. N.)
44
Eine frühere Reaktion konnte und durfte die Beklagte auf ihren erst am 09.09.2024, dem letzten Tag der ablaufenden, antragsgemäß verlängerten, Frist gestellten zweiten Antrag gerade nicht erwarten (vgl. BGH, Bes. v. 07.02.2023 – VIII ZB 55/21 –, Rn. 41).
45
Der explizit singulär angeführte Grund für die erneut begehrte Fristverlängerung war nur (noch) das unveränderte Ausstehen der vermeintlich entscheidungserheblichen oder jedenfalls begründungsrelevanten Entscheidungen über die beklagtenseitig gestellten Protokoll- und Tatbestandsberichtigungsanträge (vgl. Schriftsatz v. 09.09.2024).
46
Hierin konnte weder ein ausdrücklich noch konkludent geltend gemachter Grund der (fortdauernden) Arbeitsüberlastung gesehen werden, da es schon von vornherein an jeglichen tatsächlichen Angaben für deren Ursache fehlt (vgl. BGH, Bes. v. 09.01.2024 – VIII ZB 31/23 –, juris, Rn. 18 f.).
47
Erst recht war in Gegenüberstellung zur Begründung des vorangegangenen Fristverlängerungsantrags, der auch mit der urlaubsbedingten Abwesenheit des sachbearbeitenden Rechtsanwalts der Beklagtenseite bis zum 25.08.2024 und der hierauf folgenden Verhinderung einer rechtzeitigen Fertigstellung der Berufungsbegründung bis zum Ende der unverlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet worden war (vgl. Schriftsatz v. 09.08.2024, S. 2), nicht von einer „nur vergessenen“ Arbeitsüberlastung auszugehen.
48
In Ansehung dessen hätte in verfahrensrechtskonformer Vorgehensweise, die auch die widerstreitenden Interessen des Rechtsmittelgegners bei der Prüfung und Entscheidung über eine (erneute) Fristverlängerung zu berücksichtigen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 09.05.2017 – VIII ZB 69/16 –, juris, Rn. 15, m. w. N.), dem Fristverlängerungsantrag vom 09.09.2024 selbst nur bis zum 19.09.2024 nicht entsprochen werden dürfen, weil es an der Geltendmachung eines erheblichen Grundes für die Notwendigkeit einer (erneuten) Fristverlängerung gefehlt hat.
49
Eine solche Notwendigkeit ist auch keineswegs schlichtweg zu vermuten (BGH, Beschluss vom 16.11.2021 – VIII ZB 70/20 –, juris, Rn. 19, m. w. N.).
50
Von vornherein kommt es auch nicht auf eine etwaig tatsächlich vorgelegene Arbeitsüberlastung oder eine sonstige tatsächliche Verhinderung der bis zum 09.09.2024 gebotenen Abfassung der Berufungsbegründung an (vgl. BGH, Beschluss vom 16.11.2021 – VIII ZB 70/20 –, juris, Rn. 19, m. w. N.).
51
ee) Schließlich belegt die beklagtenseitig trotz unverändertem Ausstehen der Entscheidung über die Protokoll- und Tatbestandsberichtigungsanträge unter dem 18.09.2024 gefertigte Berufungsbegründung selbst, dass es allein auf das weitere Abwarten über deren Ergebnis nicht ankam.
52
Von einer Notwendigkeit der (wiederholt) begehrten Fristverlängerung, deren Darlegung ihrerseits Voraussetzung für einen erheblichen Grund für eine Fristverlängerung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14.11.2023 – XI ZB 10/23 –, Rn. 12 f., m. w. N.), kann somit von vornherein nicht ausgegangen werden.
53
Die ausdrücklich hilfsweise geltend gemachte „angemessene“ Verlängerung der zuvor bereits verlängerten Berufungsbegründungsfrist, die noch nicht einmal ausdrücklich auf die Monatsfrist des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO abstellt, begründet ihrerseits kein schützenswertes Vertrauen in die entsprechende Stattgabe, denn auch dafür fehlt es an der erforderlichen Begründung einer Notwendigkeit der entsprechenden Fristverlängerung (vgl. BGH, Beschluss vom 18.07.2007 – IV ZR 132/06 –, juris, Rn. 7).
54
2. Infolge der beklagtenseitig schuldhaft versäumten Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 Satz 1, § 85 Abs. 2 ZPO), weil die Berufungsbegründung vom 18.09.2024 nicht noch in der ordnungs- und antragsgemäß nur bis zum 09.09.2024 verlängerten Frist eingereicht worden war, und für deren Versäumung auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels diesbezüglich fehlenden Verschuldens zu gewähren ist, ist die Berufung, wie im Beschluss des Senats vom 23.09.2024 angekündigt, der Beklagten am 26.09.2024 zugestellt, zu verwerfen.
III.
55
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
56
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.