Inhalt

SG Augsburg, Endurteil v. 19.06.2024 – S 13 BA 69/23
Titel:

Beiladung, Selbstständige Tätigkeit, mitarbeitende Gesellschafter, Abhängige Beschäftigung, Abhängiges Beschäftigungsverhältnis, Berufshaftpflichtversicherung, Versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, Weisungsrecht, Gesellschafter-Geschäftsführer, Widerspruchsbescheid, abhängige Beschäftigte, Gesellschafterversammlung, Weisungsgebundenheit, Unternehmerrisiko, Anhörungsverfahren, Minderheitsgesellschafter, gegenüber Mitarbeitern, Statusfeststellungsverfahren, Kapitalbeteiligung, Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

Schlagworte:
abhängige Beschäftigung, Selbstständigkeit, Unternehmerrisiko, Weisungsrecht, Eingliederung in den Betrieb, Kapitalbeteiligung, Statusfeststellungsverfahren
Rechtsmittelinstanz:
LSG München, Urteil vom 11.08.2025 – L 7 BA 62/24
Fundstelle:
BeckRS 2024, 49140

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 14.02.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2023 wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahren streiten die Beteiligten darüber, ob der Beigeladene D. seine Tätigkeit als mitarbeitender Gesellschafter bei der Klägerin seit dem 01.08.2022 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausübt oder selbstständig tätig ist.
2
Mit einem bei der Beklagten am 05.08.2022 eingegangenen Antrag beantragte der Beigeladene bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status für seine bei der Klägerin ausgeübte Tätigkeit als mitarbeitender Gesellschafter. Laut Handelsregistereintrag ist der Beigeladene seit dem 28.12.1990 Gesellschafter der Klägerin und als deren Geschäftsführer am 12.01.2022 ausgeschieden. Er gab an, dass die Tätigkeit in der Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen sowie in steuerberatenden Tätigkeiten für einen eng abgegrenzten Auftragsbestand bestehe. Von der Klägerin erhalte er keinerlei Vorgaben zu Art und Weise der Ausführung seiner Tätigkeit, diese übe kein Weisungsrecht aus. Er habe die Grundsätze der ordnungsgemäßen Berufsausübung als Steuerberater zu beachten und übe ansonsten eine selbstständige und eigenverantwortliche Tätigkeit aus. Seine Arbeiten würden von der Klägerin zu einem bei Beginn vereinbarten oder gesetzlich vorgegebenen Fertigstellungszeitpunkt abgenommen. Regelmäßige Arbeitszeiten oder Anwesenheitszeiten seien von ihm nicht zu beachten, ebenso bestünden keine Vorgaben hinsichtlich des Tätigkeitsortes. Gegenüber Mitarbeitern der Klägerin habe er kein Weisungsrecht, nehme nicht an Dienstbesprechungen oder Schulungsmaßnahmen der Klägerin teil, sei in Dienstplänen nicht erfasst und trage keine vorgegebene Dienstkleidung. Für seine Tätigkeit werde er von der Klägerin nach selbst verhandelten Preisen vergütet, wobei die Büronutzung eingepreist sei. Er verfüge über eine eigene Berufshaftpflichtversicherung und verwende eine eigene Büroausstattung sowie Arbeitsmaterialien. Er gab an, dass durch die DRV ... am 13.04.2022 eine Betriebsprüfung mit Prüfzeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2021 durchgeführt wurde. Es werde beantragt, festzustellen, dass eine selbstständige Tätigkeit vorliege. Beigefügt waren ein mit der Klägerin geschlossener Vertrag über eine freie Mitarbeit vom 15.07.2022, die Kopie über eine Berufshaftpflichtversicherung sowie eine Gesellschafterliste der Klägerin, wonach der Beigeladene mit insgesamt 25% am Stammkapital der Klägerin beteiligt ist. Weitere Gesellschafter sind H mit 50% und S mit 25%, die jeweils Geschäftsführerrinnen der Klägerin sind.
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Zur Bearbeitung der Statusanfrage forderte die Beklagte bei der Klägerin sowie dem Beigeladenen ergänzende Auskünfte an. Die Klägerin übersandte einen Handelsregisterauszug sowie die Satzung der Klägerin. Zudem teilten die Klägerin sowie der Beigeladene mit, dass der Beigeladene bislang keine Rechnungen gestellt habe. Ein Unternehmerrisiko ergebe sich aufgrund eigenen Kapitaleinsatzes durch Büroausstattung, Fahrzeug und Berufshaftpflichtversicherung. Mandanten würden ihm nicht zugewiesen, angebotene Aufträge könne er ablehnen. Aufträge führe er persönlich aus, wobei der Einsatz von Hilfskräften grundsätzlich möglich sei. Ein Weisungsrecht der Klägerin bestehe nicht, auch entscheide der Beigeladene seinen Tätigkeitsort selbst. Soweit er bei der Klägerin tätig werde, seien die Kosten eingepreist. Die Tätigkeitsausübung werde nicht kontrolliert, gegebenenfalls erfolge eine Abnahme bei zuvor vereinbarten bzw. gesetzlichen Fertigstellungsterminen. Der Beigeladene übe auch Tätigkeiten für weitere Auftraggeber im eigenen Namen und auf eigene Rechnung aus. Eine Weisungsbefugnis gegenüber Mitarbeitern der Klägerin habe er nicht.
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Mit Schreiben vom 22.12.2022 hörte die Beklagte die Klägerin sowie den Beigeladenen dahingehend an, dass beabsichtigt sei, für die Tätigkeit des Beigeladenen als Steuerberater seit dem 01.08.2022 eine abhängige Beschäftigung festzustellen. Für eine selbstständige Tätigkeit spreche, dass der Beigeladene keine Weisungen bezüglich Arbeitszeit und Arbeitsort von der Klägerin erhalte. Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis seien dagegen, dass der Beigeladene Kraft seines Anteils am Stammkapital keinen maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft ausüben könne. Dieser sei mit 25% beteiligt, wobei Beschlüsse der Klägerin mit einfacher Mehrheit gefasst würden und sich das Stimmrecht nach der Höhe der Geschäftsanteile richte. Die Mitarbeit bei der Klägerin werde nach einem gesonderten Vertrag geregelt und vergütet.
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Hiergegen wandten die Klägerin und der Beigeladene ein, dass der Beigeladene Minderheitsgesellschafter sei, der mit keinerlei Geschäftsführungsaufgaben der Klägerin betraut sei. Es sei bei der Rechtsform einer GmbH widersinnig, als Merkmal für eine selbstständige Tätigkeit die persönliche unbeschränkte Haftung des Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu fordern. Auch der Mehrheitsgesellschafter der GmbH, der zweifellos regelmäßig als selbstständig eingestuft werde, hafte nicht persönlich unbeschränkt für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Der Beigeladene sei vergleichbar einem externen Dritten und werde nur im Rahmen eines freien Mitarbeiterverhältnisses tätig. Ein Weisungsrecht der Klägerin bestünde nur bei Geschäftsführungsaufgaben, die der Beigeladene nicht ausübe. Da in der zu beurteilenden Tätigkeit ohnehin kein Weisungsrecht der Klägerin bestehe, die er verhindern können müsste, würde es auch nicht entscheidend darauf ankommen. Bislang nicht gewichtet und unberücksichtigt seien die weiteren für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale, dass vertraglich kein Angestelltenverhältnis begründet werden solle, eine freie Entscheidungsmöglichkeit über Annahme oder Ablehnung von Aufträgen bestehe, angenommene Aufträge selbstständig und eigenverantwortlich ausgeführt würden, kein Weisungsrecht und keine einseitige Zuwendung durch die Klägerin bestehe, der Beigeladene den Arbeitsort frei wählen und sich die Arbeitszeit frei einteilen könne, ein eigenes Büro mit entsprechender Ausstattung habe, nach prozentualer Beteiligung am erzielten Umsatz des in Rechnung gestellten Betrages vergütet werde, keine Grundvergütung oder garantierte Beteiligungsprovision erhalte, eine eigene Berufshaftpflichtversicherung unterhalte, für berufliche Fehler hafte, keine Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung bestehe, keine Weisungsbefugnis gegenüber Mitarbeitern der Klägerin bestehe, der Beigeladene an Betriebsbesprechungen, Dienstplänen o. ä. nicht teilnehme und weitere Auftraggeber neben der Klägerin habe. Auf das SG Stuttgart (Urteil vom 16.01.2020, Az.: S 24 BA 6242/18), das LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 13.12.2016, Az.: L 11 R 391/15) und das LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 12.12.2017, Az.: L 6 R 133/17) werde verwiesen.
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Mit streitigem Bescheid vom 14.02.2023 stellte die Beklagte daraufhin anhörungsgemäß den Status des Beigeladenen fest. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Die im Rahmen des Anhörungsverfahrens vorgebrachten Einwände seien berücksichtigt worden, führten jedoch zu keinem anderen Ergebnis, weil eine getrennte Betrachtung von Gesellschafterstellung und Steuerberatertätigkeit nicht dem Grundkonzept der GmbH als Berufsausübungsgemeinschaft entspreche (vgl. BSG, Urteil vom 07.07.2020, Az.: B 12 R 17/18 R). Bei einer Kapitalbeteiligung von 50% oder einer Sperrminorität liege für mitarbeitende Gesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion kein maßgebender Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft vor. Mit einer Kapitalbeteiligung bis zu 50% seien mitarbeitende Gesellschafter an die Weisungen des Geschäftsführers der GmbH gebunden und hätten nicht die Rechtsmacht, Weisungen zu verhindern, die ihnen als „Angestellte“ nicht genehm seien.
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Mit Schreiben vom 14.03.2023 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Der angegriffene Bescheid berücksichtige die im Rahmen der Anhörung vorgetragenen Einwände nicht und lege unzutreffend die Rechtsprechung zur Beurteilung von Beschäftigungsverhältnissen von Gesellschafter-Geschäftsführern zugrunde. Es werde unzulässig und rechtlich falsch von einer bloßen Kapitalbeteiligung auf ein zwingend vorliegendes abhängiges Beschäftigungsverhältnis geschlossen. Da das konkrete Beschäftigungsverhältnis eine freie Mitarbeit sei, könne die Klägerin als Auftraggeberin schon deswegen keine arbeitsrechtlichen Weisungen erteilen. Die Gesellschafterversammlung sei nur gegenüber dem Geschäftsführer weisungsbefugt, gegenüber einem als freier Mitarbeiter tätigen Minderheitsgesellschafter sei eine solche Weisung rechtlich unbeachtlich. Für die Mitarbeit als Steuerberater komme es auf die Kapitalbeteiligung nicht an. Aufgrund des gesonderten freien Mitarbeitervertrags werde eine selbstständige Tätigkeit geregelt. Die überwiegenden Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit seien entsprechend den Ausführungen im Anhörungsverfahren zu gewichten. Die von der Beklagten genannte Rechtsprechung zur getrennten Betrachtung von Gesellschafterstellung und Steuerberatertätigkeit sei nicht einschlägig, da keine Tätigkeit als Geschäftsführer aufgrund eines Anstellungsvertrages vorliege, bei der der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschafterversammlung weisungsgebunden sei.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 03.11.2023 hat die Beklagte nach Überprüfung den Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur GmbH sei bei mitarbeitenden Gesellschaftern, die nicht zu Geschäftsführern bestellt seien, von vornherein ausgeschlossen, sofern sie maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft haben. Dies liege bei einer Kapitalbeteiligung von 50% oder Sperrminorität für mitarbeitende Gesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion nicht vor. Nur mitarbeitende Mehrheitsgesellschafter seien in der Lage, Einzelanweisungen der Geschäftsführung im Bedarfsfall jederzeit zu verhindern.
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Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 04.12.2023 Klage zum Sozialgericht (SG) Augsburg. Die Beklagte werte die zugrunde liegende Situation ausschließlich unter dem Gesichtspunkt eines mitarbeitenden Gesellschafters der in Ausgestaltung seiner Tätigkeit als abhängig Beschäftigter mitarbeite und lege unzutreffend die Rechtsprechung zur Beurteilung von Beschäftigungsverhältnissen von Gesellschafter-Geschäftsführern zugrunde. Dies setze aber eine Tätigkeit im Leitungsbereich der Gesellschaft voraus. Unberücksichtigt sei dabei, ob überhaupt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nach allgemeinen Kriterien, d. h. Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den Betrieb und Vorliegen eines Unternehmerrisikos, bestehe, die grundsätzlich auch für in einer GmbH angestellte Gesellschafter gelten. Dabei unterliege die Beklagte der unzutreffenden Schlussfolgerung, dass ein Gesellschafter stets abhängig Beschäftigter der Gesellschaft sei, sofern er über keine Mehrheitsbeteiligung oder Sperrminorität verfüge. Im vorliegenden Fall handele es sich bei Herrn D. um einen Gesellschafter, der zu 25% am Stammkapital der Klägerin beteiligt und nicht zum Geschäftsführer bestellt sei. Dieser werde im Rahmen eines Vertragsverhältnisses als freier Mitarbeiter für die Klägerin tätig und nicht im Rahmen oder auf Grundlage seiner Gesellschafterstellung. Auch verfüge er über keine Sperrminorität bei der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der Klägerin. Da die Beklagte ausschließlich auf die fehlende Sperrminorität des Minderheitengesellschafters abstelle, setzte sie sich mit der konkreten Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses nicht auseinander. Anhand der konkreten Tätigkeit und deren rechtlicher Grundlage sei Herrn D. im Rahmen eines freien Mitarbeiterverhältnisses und nicht das abhängig Beschäftigter tätig. Vertraglich solle kein Angestelltenverhältnis begründet werden, er habe freie Entscheidungsmöglichkeit über Annahme oder Ablehnung von Aufträgen, angenommene Aufträge führe er selbstständig und eigenverantwortlich aus, es liege kein Weisungsrecht der Klägerin vor, ebenso keine einseitige Zuweisung von Aufträgen. Er könne bei freier Zeiteinteilung seinen Arbeitsort frei wählen, habe ein eigenes Büro mit entsprechender Ausstattung, werde nach prozentualer Beteiligung am erzielten Umsatz des gegenüber Mandanten gestellten Rechnungsbetrages vergütet, erhalte keine Grundvergütung oder garantierte Beteiligungsprovision, unterhalte eine eigene Berufshaftpflichtversicherung und hafte für berufliche Fehler, es bestehe keine Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung, gegenüber Mitarbeitern der Auftraggeberin bestehe keine Weisungsbefugnis, er nehme nicht an Betriebsbesprechungen teil und sei nicht in Dienstplänen aufgenommen und könne für weitere Auftraggeber tätig sein. Mit der Rechtsprechung des SG Stuttgart sowie des LSG Baden-Württemberg bzw. Rheinland-Pfalz zur selbstständigen Tätigkeit eines Steuerberaters für eine Steuerberaterkanzlei setze sich die Beklagte nicht auseinander.
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In ihrer Klageerwiderung verweist die Beklagte auf den Widerspruchsbescheid. Aus der Klagebegründung ergäben sich keine neuen entscheidungserheblichen Sachverhalte, die zu einer Änderung ihrer Rechtsauffassung führen könnten.
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Mit gerichtlichem Beschluss vom 05.02.2024 wurde Herr D. gemäß § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Verfahren beigeladenen. Dieser teilte mit, sich den Ausführungen der Klägerin in der Klagebegründung in vollem Umfang anzuschließen.
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Die Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 14.02.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2023 aufzuheben und festzustellen, dass die Tätigkeit des Beigeladenen D. bei der Klägerin seit dem 01.08.2022 im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ohne Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ausgeübt wird.
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Der Bevollmächtigte der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Der Beigeladene schließt sich dem klägerischen Antrag an.
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Beigezogen war die elektronische Verwaltungsakte der Beklagten. Diese war ebenso wie die Gerichtsakte und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Gegenstand der Entscheidung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das SG B-Stadt ist das für die Entscheidung sachlich und örtlich zuständige Gericht (§§ 51 Abs. 1 Nr. 1, 57 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Klage wurde gemäß §§ 87, 90, 92 SGG form- und fristgerecht erhoben und ist im Übrigen auch zulässig. Sie ist aber unbegründet und daher abzuweisen, da die Beklagte zu Recht das Vorliegen eines dem Grunde nach versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses für die Tätigkeit des Beigeladenen als mitarbeitender Gesellschafter bei der Klägerin und damit die Versicherungspflicht festgestellt hat. Die angefochtenen Bescheide sind daher rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
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Nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) können die Beteiligten eine Entscheidung bei der Beklagten beantragen, ob eine versicherungspflichtige Beschäftigung besteht (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Dieses Statusfeststellungsverfahren steht unter dem Vorbehalt, dass im Zeitpunkt der Antragstellung kein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet worden ist (§ 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV).
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Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung wird eine nichtselbstständige Arbeit durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitenden geprägt. Sie kommt grundsätzlich in der Eingliederung des Arbeitenden in einen Betrieb und damit in der Bestimmtheit seiner Arbeit sowie im Direktionsrecht des Arbeitgebers und der daraus resultierenden Weisungsgebundenheit des Arbeitenden zum Ausdruck. Der Arbeitgeber kann dabei aufgrund seines Direktionsrechts Art, Ort und Zeit der Arbeitsleistung bestimmen und arbeitsbegleitende Verhaltensregelungen aufstellen. Bezüglich des Merkmals der Eingliederung in den Betrieb wird auf die tatsächlichen Verhältnisse und die Fremdbestimmtheit der Arbeit abgestellt (vgl. Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts – BayLSG vom 22.06.2006, Az.: L 4 KR 191/03). Je nach Fallgestaltung kann das Weisungsrecht erheblich eingeschränkt sein. Solange jedoch eine fremdbestimmte Leistung verbleibt, kann eine selbstständige Tätigkeit nicht angenommen werden (vgl. Urteil des Landessozialgerichts – LSG Schleswig-Holstein vom 04.02.2003, Az.: L 1 KR 41/02).
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Demgegenüber kennzeichnet die selbstständige Tätigkeit das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsfreiheit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit. Bedeutsam ist dabei, ob eigenes Kapital und die eigene Arbeitskraft mit der Gefahr auch eines Verlustes eingesetzt werden, der Erfolg des Einsatzes und der sächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist. Weitere Merkmale können das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte und eigene Betriebsmittel sein. Der selbstständig Tätige verrichtet sein Werk nach eigenen betrieblichen Vorstellungen.
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Die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit beurteilt sich nach dem Gesamtbild der Tätigkeit. Weist eine Tätigkeit im Einzelfall Merkmale der Abhängigkeit und der Selbstständigkeit auf, kommt es bei der Beurteilung des Gesamtbildes darauf an, welche Merkmale überwiegen. Grundlagen der Beurteilung sind nicht die vertraglichen, sondern vor allem die tatsächlichen Verhältnisse.
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Die vorzunehmende Abwägung und Beurteilung führt nach Überzeugung des Gerichts vorliegend zu der Feststellung, dass der Beigeladene bei der Klägerin als mitarbeitender Gesellschafter abhängig beschäftigt ist.
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Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Ein mitarbeitender Gesellschafter, der nicht zum Geschäftsführer bestellt ist, kann Weisungen des Geschäftsführers grundsätzlich nur aufgrund seiner gesetzlichen Gesellschafterrechte verhindern. Eine derartige Rechtsmacht haben GmbH-Gesellschafter regelmäßig dann, wenn sie zugleich Geschäftsführer der Gesellschaft sind und mindestens 50% des Stammkapitals innehaben. Sowohl ein Minderheitsgesellschafter wie der Beigeladene als auch ein hälftig am Kapital einer GmbH beteiligter mitarbeitender Gesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion ist nicht dazu in der Lage, Abweichungen von der grundsätzlichen Zuständigkeitsverteilung zwischen Gesellschafterversammlung und Geschäftsführer herbeizuführen, die die Dienstaufsicht über die Angestellten dem Geschäftsführer als dem zuständigen Organ zuweist.
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Aufgrund der vorgelegten vertraglichen Regelungen geht das Gericht davon aus, dass die Führung der Geschäfte der Klägerin ausschließlich den als Geschäftsführerinnen eingesetzten Gesellschafterinnen obliegt. Der Beigeladene ist dagegen laut Handelsregistereintrag ab dem 12.01.2022 nicht mehr als Geschäftsführer tätig. Eine regelmäßige Mitarbeit im Rahmen der Geschäftsleitung der Klägerin findet daher in der Person des Beigeladenen nicht statt. Ebenso ist dieser mit einer Kapitalbeteiligung von 25% und fehlenden Sonderrechten nicht in der Lage, die Geschicke der Gesellschaft maßgeblich zu beeinflussen. Darüber hinaus erachtet es das Gericht aufgrund der Einlassungen der Klägerin sowie des Beigeladenen im Verwaltungs- und Klageverfahren auch für glaubhaft, dass eine tatsächliche Mitarbeit in Form einer Vertretung der Geschäftsführer durch den Beigeladenen nicht erfolgt.
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Insofern schließt sich das Gericht den Ausführungen der Beklagten voll umfassend an und macht sich diese zu eigen. Allein aufgrund seiner Kapitalbeteiligung an der Klägerin sowie fehlender Sonderrechte besteht somit keine Selbstständigkeit. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob eine Selbstständigkeit aufgrund der vorliegenden Tätigkeitsmerkmale nach den Kriterien der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) resultiert.
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Nach Überzeugung des Gerichts ist auch dies zu verneinen. Die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit beurteilt sich nach dem Gesamtbild der Tätigkeit. Weist eine Tätigkeit im Einzelfall Merkmale der Abhängigkeit und der Selbstständigkeit auf, kommt es bei der Beurteilung des Gesamtbildes darauf an, welche Merkmale überwiegen. Grundlagen der Beurteilung sind nicht allein die vertraglichen, sondern maßgeblich die tatsächlichen Verhältnisse, d. h. auf den Parteiwillen, also den Inhalt der vertraglichen Vereinbarung, die der Beschäftigung zugrunde liegt, ist nicht abzustellen.
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Das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit kann zum einen nicht damit begründet werden, dass kein umfassendes Weisungsrecht der Klägerin gegenüber dem Beigeladenen hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung und auch keine Eingliederung in den Geschäftsbetrieb der Klägerin besteht. Für eine Eingliederung und Weisungsunterworfenheit spricht vielmehr, dass der Beigeladene bei der Durchführung der Aufträge an einen vorgegebenen Zeitrahmen hinsichtlich der vertraglich oder gesetzlich vorgegebenen Fertigstellungstermine gebunden ist. Zum anderen hat der Beigeladene die zu verrichtenden Arbeiten auch persönlich verrichtet, ohne eigene Hilfskräfte hierfür einzusetzen, obwohl ihm dies vertraglich gestattet wäre. Wie bei einem Arbeitnehmer werden die erbrachten Leistungen durch die Klägerin nach eigenem Vorbringen nach Abschluss der Arbeiten abgenommen.
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Auf eine Selbstständigkeit aufgrund der eigenständigen weisungsfreien Tätigkeit des Beigeladenen zu folgern, scheidet ebenso aus. Es ist üblich, dass hochqualifizierte Mitarbeiter spezielle Fachkenntnisse aufweisen und diese vielfach gerade Voraussetzung für die Übertragung des Tätigkeitsbereichs darstellen. Besondere Fach- oder Branchenkenntnisse können allenfalls dann maßgeblich sein, wenn die mehrheitlichen Gesellschafter faktisch nicht in der Lage wären, dem Fachkundigen Weisungen zu erteilen. Dieser Fall liegt offensichtlich nicht vor. Dem Umstand, dass der Beigeladene seine Tätigkeit selbst einteilen, Zeit, Ort und Art ihrer Ausführung selbst bestimmen kann und er insoweit keinen Weisungen Dritter unterliegt, ist nach Ansicht des Gerichts ebenso keine entscheidende, gegen eine abhängige Beschäftigung sprechende Bedeutung beizumessen. Gerade Diensten höherer Art ist es immanent, dass im Hinblick auf die genannten Merkmale größtmögliche Gestaltungs- und Ausführungsfreiheiten bestehen. Dies ist bei leitenden Angestellten in gleicher Weise zu beobachten und stellt für sich gesehen kein Merkmal für eine selbstständige Tätigkeit dar (vgl. BSG, Urteil vom 29.08.2012, Az.: B 12 R 14/10 R). Bei diesen Tätigkeiten wandelt sich die Weisungsunterworfenheit in eine sog. funktionsgerecht dienende Teilnahme am fremd vorgegebenen Arbeitsprozess.
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Wesentliches Kriterium für ein Unternehmerrisiko ist zudem, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch unter Gefahr des Verlustes eingesetzt werden, so dass der Erfolg des Einsatzes der sächlichen und persönlichen Mittel ungewiss ist (vgl. BSG, Urteil vom 28.05.2008, Az: B 12 KR 13/07 R). Echtes Unternehmerrisiko liegt nur dann vor, wenn trotz fehlender Einnahmen Betriebsausgaben zu tragen sind, also ein Zwang gegeben ist, einen Gewinn erwirtschaften zu müssen.
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Aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen hat der Beigeladene weder die Möglichkeit durch erhöhten Arbeitseinsatz einen höheren Gewinn zu erzielen, noch besteht für ihn das Risiko, eingesetztes Kapital zu verlieren. Dem Einsatz eines eigenen Pkws und eigener Büromittel ist für die Annahme eines unternehmerischen Risikos keine große Bedeutung zuzumessen. Die Nutzung eines Pkws stellt kein zusätzliches Kapital dar, da ein Fortbewegungsmittel wie auch eines eigenen häuslichen Arbeitsplatzes heutzutage bei den meisten abhängig Beschäftigten ebenfalls vorausgesetzt wird und somit nicht dem Wagniskapital zuzurechnen ist. Technische Arbeitsmittel die in der überwiegenden Mehrzahl der Arbeitnehmerhaushalte zu finden sind, wie beispielsweise Telefone, Handys und Computer stellen ebenfalls kein Unternehmerrisiko dar. Da vom Beigeladenen somit zur Ausübung der Tätigkeit keine Investitionen in größerem finanziellen Umfang zu tätigen waren, ist davon auszugehen, dass dieser keinerlei Unternehmerrisiko mit dem Einsatz von eigenem Kapital in nennenswertem Umfang zu tragen hat, wodurch sich größere Unternehmerchancen als bei abhängiger Beschäftigung ergeben könnten. Eine Ungewissheit des Erfolgs aus dem Einsatz der Geld- oder Sachmittel liegt in dieser konkreten Ausgestaltung nicht vor. Zudem hat der Beigeladene die Gewähr, die in Aussicht gestellte Vergütung zu erhalten, wenn er die vereinbarte Arbeitsleistung erfüllt.
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Den für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmalen ist dagegen deutlich weniger Gewicht beizumessen. Zwar hat der Beigeladene hinsichtlich der konkreten Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten keine Weisungen von der Klägerin erhalten, zudem wird er auch nur für tatsächlich erbrachte Leistungen vergütet. Auch ist es ihm möglich, für mehrere Auftraggeber tätig zu werden. Bei der Prüfung ist jedoch ausschließlich das jeweilige Auftragsverhältnis maßgebend. Jede berufliche Tätigkeit ist isoliert dahingehend rechtlich zu beurteilen, ob eine Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV vorliegt, so dass auch mehrere abhängige Beschäftigungsverhältnisse oder auch abhängige und selbstständige Beschäftigungsverhältnisse nebeneinander bestehen können. Da jede Tätigkeit bzw. Beschäftigung somit gesondert zu beurteilen ist, ist es auch höchstrichterlich geklärt, dass jeder abhängig Beschäftigte daneben eine selbstständige Tätigkeit und jeder Selbstständige parallel eine abhängige Beschäftigung ausüben kann (vgl. BSG, Urteil vom 02.03.2010, Az.: B 12 KR 26/09 R). Das klägerische Argument, dass der Beigeladene berechtigt ist, für mehrere Auftraggeber tätig sein zu können, ist für die Prüfung der konkreten Tätigkeit somit rechtlich ohne Relevanz. Auch das Risiko, bei krankheits- oder urlaubsbedingten Ausfällen keine Vergütung zu erhalten, spricht nur dann für eine Selbstständigkeit, wenn dem auch eine größere Unabhängigkeit oder höhere Verdienstchancen gegenüberstehen (vgl. BayLSG, Urteil vom 13.07.2005, Az.: L 5 KR 187/04). Auch kann aus einem Haftungsrisiko für Schlechtleistung nicht zwingend auf ein selbstständiges Beschäftigungsverhältnis geschlossen werden. Auch abhängig beschäftigte Arbeitnehmer laufen Gefahr, im Rahmen der arbeitsvertraglichen bzw. arbeitsrechtlichen Möglichkeiten ihr Beschäftigungsverhältnis bei Schlechtleistung zu verlieren oder einer Haftung ausgesetzt zu sein. Der einzige Unterschied besteht darin, dass der abhängig beschäftigte Arbeitnehmer arbeitsrechtlich besser geschützt ist. Das Unternehmerrisiko ist zudem nicht mit dem Einkommensrisiko zu verwechseln, das auch jeder abhängig Beschäftigte trägt, der nicht nach Zeit, sondern nach Erfolg entlohnt wird und deshalb ein schwankendes Einkommen erzielt. Für den Beigeladenen besteht somit kein relevantes Unternehmerrisiko mit der Gefahr des Verlustes. Da ein nennenswerter Einsatz von eigenen Sachmitteln mit Ausnahme der Arbeitskraft nicht festgestellt werden kann, ist das Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen wie das eines abhängig Beschäftigten zu beurteilen.
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Soweit in der Verwertung der Arbeitskraft ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit gesehen werden könnte, wäre diese nur dann zu berücksichtigen, wenn ihr auch eine größere Freiheit bei der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft gegenüber stehen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Beigeladene erhält für seine Steuerberatertätigkeit als Gegenleistung einen von der Klägerin gegenüber den Kunden in Rechnung gestellten feststehenden Prozentsatz. Dies entspricht der typischen Entlohnung eines abhängig Beschäftigten, so dass sich die Vergütung als Lohnzahlung charakterisieren lässt.
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In Anwendung der genannten Grundsätze und unter Abwägung der genannten Merkmale ist nach Überzeugung des Gerichts festzustellen, dass der Beigeladene bei der Klägerin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und nicht als Selbstständiger tätig ist. Im vorliegenden Fall sprechen mehr Indizien für als gegen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Das Gericht verkennt nicht, dass durchaus auch typische Elemente eines Beschäftigungsverhältnisses fehlen und ein Weisungsrecht gegenüber dem Beigeladenen nur rudimentär besteht. Insgesamt ist aber unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte und Indizien, die für oder gegen eine selbstständige Tätigkeit bzw. eine abhängige Beschäftigung sprechen, festzustellen, dass die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung sowohl qualitativ als auch quantitativ überwiegen. Nach der Gesamtschau der abzuwägenden Kriterien ist der Beigeladene somit abhängig Beschäftigter der Klägerin und damit sozialversicherungspflichtig tätig. In ihrer konkreten Ausgestaltung weicht die Tätigkeit des Beigeladenen durchaus von den typischen Verhältnissen eines im Hauptberuf als Arbeiter oder Angestellter tätigen Versicherten ab. Allein damit ist aber der Nachweis der von der Klägerin und dem Beigeladenen behaupteten selbstständigen Tätigkeit nicht erbracht. Nach dem Gesamtbild der erbrachten Arbeitsleistung ist der Beigeladene nach Überzeugung des Gerichts zweifelsfrei nicht als Selbstständiger tätig. Auch ein untypisches Beschäftigungsverhältnis qualifiziert dieses nicht zu einer selbstständigen Tätigkeit.
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Die ergangenen Bescheide sind somit rechtmäßig, so dass die Klage keinen Erfolg haben kann.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wonach die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 52 Gerichtskostengesetz (GKG). Gegenstand des Rechtsstreits war keine konkret bezifferte Beitragsforderung. Die Höhe richtet sich gemäß § 52 Abs. 1 GKG daher nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache. Die Höhe setzt das Gericht seinem Ermessen entsprechend fest. Festzusetzen ist bei der Statusverfahren in der Regel der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 €.