Titel:
Anspruch auf Krankentagegeld bei Wohnsitz im Ausland
Normenketten:
MB/KT 2009 § 1 Abs. 6
VVG § 207 Abs. 3
Leitsatz:
Die Regelung in § 1 Abs. 6 MB/KT 2009, die den Versicherungsschutz in der Krankentagegeldversicherung grundsätzlich auf Deutschland beschränkt und nach der darüber hinaus im europäischen Ausland nur für die Dauer einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung Krankentagegeld gezahlt wird, ist wirksam. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Krankentagegeldversicherung, Ausland, Wohnsitz
Rechtsmittelinstanz:
LG Kempten, Hinweisbeschluss vom 25.04.2025 – 53 S 80/25
Fundstelle:
BeckRS 2024, 49103
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um die Zahlung von Krankentagegeld.
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Zwischen dem Kläger und der Beklagten wurde unter Versicherungsscheinnnummer: … ein Krankenversicherungsvertrag einschließlich Krankentagegeld abgeschlossen. Auf Versicherungsvertrag und Versicherungsschein vom 08.09.2000 wird vollumfänglich Bezug genommen.
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Am 06.11.2021 erlitt der Kläger einen Knöchelbruch. Er war damals in … wohnhaft.
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Der Kläger behauptet, er sei vom 06.11.2021 bis einschließlich 31.01.2022 arbeitsunfähig gewesen. Ihm stünde somit ein Krankentagegeld in Höhe von 4.489,32 EUR zu.
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Kläger stellt daher die Anträge:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.489,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 28.12.2021 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 540,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 16.03.2024 zu bezahlen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist – notfalls gegen Sicherheitsleitstung – vorläufig vollstreckbar.
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Die Beklagte beantragt:
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Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf Krankentagegeld weil er seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt der angeblichen Arbeitsunfähigkeit im Ausland hatte. Der Versicherungsschutz der Krankentagegeldversicherung erstreckt sich gem. § 1 Abs. 6 Mb/KT (Anlage K1) nur auf Deutschland. Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland wird Krankentagegeld nur für die Dauer einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung in einem Krankenhaus gezahlt. Dies ist unstreitig erfolgt.
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Zudem sei eine Arbeitsunfähigkeit weder schlüssig vorgetragen, noch nachgewiesen.
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Demgegenüber ist der Kläger der Auffassung die unstreitig vereinbarte Klausel des Versicherungsvertrags sei unbillig und unwirksam.
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Hinsichtlich des gesamten weiteren Parteivorbringens wird Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze.
Entscheidungsgründe
11
Die Klage war abzuweisen, da dem Kläger ein Anspruch auf Krankentagegeld nicht zusteht. Gemäß § 1 Abs. 6 Mb/KT erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Deutschland. Bei Aufenthalt im europäischen Ausland wird nur für die Dauer einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung Krankentagegeld gezahlt. Diese Klausel ist wirksam. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 207 Abs. 3 VVG ist es zulässig, dass der Umfang des Versicherungsschutzes außerhalb von Deutschland geringer ist als in Deutschland selbst (Bach Moser Private Krankenversicherung 6. Auflage 2023 Mb/KT § 1 Rn. 45). Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Mitgliedsstaat der EU besteht Deckungsschutz nur für die Dauer einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung in einem öffentlichen Krankenhaus (Bach Moser a.a.O.). Anhaltspunkte, dass § 1 Abs. 6 Mb/KT gegen Europarecht verstoßen könnte, sind nicht ersichtlich.
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Die Klage war daher abzuweisen.