Inhalt

VG München, Urteil v. 10.09.2024 – M 4 K 19.733
Titel:

Prüfungsrecht, Erstes Staatsexamen (Lehramt), Keine Verletzung des Beurteilungsspielraums, Ausreichende Begründung der Bewertung, Verfahrensfehler (verneint), Offene Zweitbewertung

Normenketten:
LPO I § 6
LPO I § 9 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 11
LPO I § 12
LPO I § 14 Abs. 1
LPO I § 19
LPO I. § 26
Schlagworte:
Prüfungsrecht, Erstes Staatsexamen (Lehramt), Keine Verletzung des Beurteilungsspielraums, Ausreichende Begründung der Bewertung, Verfahrensfehler (verneint), Offene Zweitbewertung
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 28.07.2025 – 7 ZB 24.1776
Fundstelle:
BeckRS 2024, 49068

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Die Klägerin begehrt die Neubewertung ihrer schriftlichen Prüfungsarbeit als Teil der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in Bayern im Fach „Ältere Deutsche Literaturwissenschaft“ im Termin …
2
Die Klägerin nahm im … 2018 als Wiederholerin nach Nichtbestehen an der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien im Fach Deutsch teil.
3
Mit Schreiben vom 19. Juni 2018 teilte der Beklagte der Klägerin die Ergebnisse der Einzelleistungen mit. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten der Klägerin wurden wie folgt bewertet:
Deutsch:
4
Neuere Deutsche Literaturwissenschaft – Hauptgebiet: Note …
5
Ältere Deutsche Literaturwissenschaft – Nebengebiet: Note 5,00
6
Fachdidaktik: Note …
7
Die Prüfung im Fach Erziehungswissenschaften hatte die Klägerin ausweislich der Mitteilung über die Einzelleistungen bereits im Herbst 2015 mit … bestanden. Das Fach Geographie hatte sie im Frühjahr 2017 mit … (befriedigend) bestanden.
8
Mit Bescheinigung vom 31. Juli 2018 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass sie die Prüfung gemäß § 6 LPO I nicht bestanden habe und die Prüfung gemäß § 14 Abs. 1 LPO I nicht wiederholt werden könne.
9
Mit Schriftsatz vom … Oktober 2018 erhob die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsarbeit im Fach „Ältere Deutsche Literaturwissenschaft“.
10
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 teilte der Beklagte dem Bevollmächtigten der Klägerin mit, dass aufgrund seiner Einwendungen die Bewertung der schriftlichen Prüfung im Fach Deutsch (vertieft), Einzelprüfung „Ältere Deutsche Literaturwissenschaft Nebengebiet“ überprüft und den Prüfern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Beide Prüfer hätten hierzu Stellungnahmen abgegeben. Die erteilte Note sei somit ordnungsgemäß begründet worden. Für eine Verletzung allgemeiner Bewertungsgrundsätze gebe es keine Anhaltspunkte.
11
Mit Schriftsatz vom … Februar 2019 ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und beantragte,
12
die Bescheide vom 19. Juni 2018, 31. Juli 2018 und vom 17. Dezember 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin neue Prüfungsversuche zu gewähren, hilfsweise verpflichtet, die Klägerin erneut zu bescheiden.
13
Mit Schriftsatz vom 29. März 2019 beantragte der Beklagte,
14
die Klage abzuweisen.
15
Mit Schriftsatz vom … April 2019 begründete der Bevollmächtigte der Klägerin die Klage.
16
Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2019 nahm der Beklagte zur Klagebegründung vom 29. April 2019 Stellung.
17
Mit Schriftsätzen jeweils vom 19. Juni 2020 und vom 24. Juli 2020 sowie vom 7. Juli 2020 und vom 10. August 2020 vertieften die Beteiligten ihren jeweiligen Vortrag.
18
Unter dem 18. April 2024 legte der Beklagte Abschriften der Prüferbestellungen hinsichtlich der streitgegenständlichen Prüfung vor und teilte mit, es handele sich bei beiden Prüfern um Universitätsprofessoren, die zum Prüfungszeitpunkt nach § 11 Abs. 1 Alt. 1 LPO I (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 LPO I a.F.) prüfungsberechtigt gewesen seien.
19
Mit Beschluss vom 23. April 2024 wurde nach mündlicher Verhandlung mit Einverständnis der Beteiligten ins schriftliche Verfahren übergegangen.
20
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht Bezug auf die Gerichtsakte, die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2024 sowie die vorgelegte Behördenakte.

Entscheidungsgründe

21
Die Klage hat keinen Erfolg.
22
I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
23
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf „Gewährung neuer Prüfungsversuche“ bzw. Wiederholung der streitgegenständlichen Prüfung. Fehler im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Prüfung, die zum Erfolg des Hauptantrags der Klägerin führen würden, sind nicht ersichtlich (1.). Der Bescheid des Beklagten vom 31. Juli 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Bewertung der von der Klägerin angefertigten Prüfungsarbeit im Fach Deutsch, „Ältere Deutsche Literaturwissenschaft“ ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat daher auch keinen Anspruch auf Neubewertung dieser Klausur und Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 VwGO) (2.).
24
Prüfungsentscheidungen sind nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar.
25
Nach dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit müssen für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Mit diesem Grundsatz wäre es unvereinbar, wenn einzelne Kandidaten, indem sie einen Verwaltungsgerichtsprozess anstrengen, die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten. Die gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt wird (BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 – BVerfGE 84, 34 – juris Rn. 52).
26
Dieser prüfungsspezifische Bewertungsspielraum erstreckt sich auch auf die Notenvergabe bei Prüfungen wie der streitgegenständlichen: Die Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Prüfungs- bzw. Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Auch die Bestehensgrenze lässt sich nicht starr und ohne den Blick auf durchschnittliche Ergebnisse bestimmen. Daraus folgt, dass die Prüfungsnoten nicht isoliert gesehen werden dürfen, sondern in einem Bezugssystem zu finden sind, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Da sich die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, nicht regelhaft erfassen lassen, würde eine gerichtliche Kontrolle zu einer Verzerrung der Maßstäbe führen (BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 – BVerfGE 84, 34, 51 f., juris Rn. 49 ff.).
27
Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraumes sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (BVerwG, U.v. 12.11.1997 – 6 C 11.96 – BVerwGE 105, 328, 333 f., juris; B.v. 13.3.1998 – 6 B 28.98 – juris; U.v. 4.5.1999 – 6 C 13.98 – juris; U.v. 14.7.1999 – 6 C 20.98 – BVerwGE 109, 211, juris). Ebenso handelt es sich um eine den Prüfern vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend determinierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleistung als „brauchbar“ zu bewerten ist (BVerwG, U.v. 12.11.1997 – 6 C 11.96 – BVerwGE 105, 328, 334, juris). In diesen Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraumes dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen, sondern haben nur zu überprüfen, ob die Prüfer die objektiven, auch rechtlich beachtlichen Grenzen ihres Bewertungsspielraumes überschritten haben (zusammenfassend: BVerwG, B.v. 13.5.2004 – 6 B 25/04 – juris).
28
Die objektiven Grenzen des Bewertungsspielraums sind überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen. Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, diesem steht aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenüber. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Überschritten wird der Beurteilungsspielraum ferner, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers beruht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss (BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 – BVerfGE 84, 34, 53 ff., juris; zum ganzen ebenso z.B. BVerwG, U.v. 21.10.1993 – 6 C 12.92 – juris; B.v. 17.12.1997 – 6 B 55.97 – juris; zusammenfassend: BVerwG, B.v. 13.5. 2004 – 6 B 25/04 – juris). Die wissenschaftlich-fachlichen Wertungen können vom Gericht stärker, wenn auch nicht vollständig, überprüft werden. Eine fachliche Antwort lässt sich bei entsprechendem Fachwissen als „richtig“, „falsch“ oder bei bestehenden Unklarheiten zumindest als „vertretbar“ bezeichnen. Ob eine als „falsch“ bewertete Lösung diese Voraussetzungen erfüllt, muss das Gericht gegebenenfalls durch Sachverständige klären.
29
Das Gericht hat die zu Grunde liegenden Prüfungsbewertungen nur insoweit zu überprüfen, als vom Prüfling dagegen substantiierte Einwendungen vorgebracht werden. Der Prüfling muss also auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler wirkungsvoll hinweisen (BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 – BVerfGE 84, 34, 48, juris). Dazu genügt es nicht, dass er sich generell gegen eine bestimmte Bewertung seiner Prüfungsleistungen wendet und etwa pauschal eine zu strenge Korrektur bemängelt. Vielmehr muss er konkret darlegen, in welchen Punkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Bewertungsfehler aufweist, indem er substantiierte Einwände gegen Prüferbemerkungen und -bewertungen erhebt. Macht er geltend, dass etwa eine als falsch bewertete Antwort in Wahrheit vertretbar sei und auch so vertreten werde, so hat er dies unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen näher darzulegen (BVerwG, U.v. 24.2.1993 – 6 C 35/92 – BVerwGE 92, 132, juris).
30
Ist die vom Prüfling gerügte Bewertung einer Prüfungsaufgabe fehlerhaft und hat dieser Fehler Einfluss auf das Prüfungsergebnis, so führt dies zur Aufhebung des Bescheides über die Prüfungsendnote und zur Verpflichtung der Prüfungsbehörde, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung der betreffenden Aufgabe fortzusetzen (BVerwG, U.v. 16.3.1994 – 6 C 5/93 – juris). Können allerdings Auswirkungen dieser materiellen Prüfungsfehler auf das Ergebnis der Prüfungsentscheidung ausgeschlossen werden, so folgt – wie bei unwesentlichen Verfahrensfehlern – aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, dass ein Anspruch auf Neubewertung nicht besteht, weil sich die Prüfungsentscheidung im Ergebnis als zutreffend und damit als rechtmäßig darstellt (BVerwG, B.v. 13.3.1998 – 6 B 28/98 – juris).
31
Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass kein Verfahrensfehler vorliegt, aus dem die Klägerin einen Anspruch auf Wiederholung der Prüfung herleiten könnte (1.) und die gegen die Bewertung der Prüfung im Fach „Ältere Deutsche Literaturwissenschaft“ erhobenen Einwendungen nicht durchgreifen (2.) .
32
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf „Gewährung neuer Prüfungsversuche“ bzw. Wiederholung der streitgegenständlichen Prüfung.
33
Es sind im Zusammenhang mit der Prüfung Fehler, aus denen die Klägerin einen Anspruch auf Wiederholung der Prüfung herleiten könnte, weder vorgetragen noch ersichtlich.
34
Grundsätzlich kommen im Falle des Vorliegens eines rechtserheblichen Mangels mehrere Möglichkeiten der Fehlerbeseitigung in Betracht (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht 8. Auflage 2022 Rn. 498). Für die Frage, wie der Mangel zu beseitigen ist, kommt es darauf an, ob er bereits im Verfahren zur Ermittlung der Leistungen oder erst später bei deren Bewertung entstanden ist. Im Fall eines fehlerhaften „Ermittlungsverfahrens“ ist regelmäßig das Leistungsbild verfälscht, sodass die Grundlage für eine korrekte Leistungsbewertung fehlt. Dagegen ist der Bewertungsfehler grundsätzlich durch eine fehlerfreie Neuwertung zu beheben, es sei denn, dass dies – wie regelmäßig bei mündlichen Prüfungen – wegen Zeitablaufs und Wegfalls des Erinnerungsvermögens der Prüfer nicht mehr möglich ist und somit nur noch die Wiederholung der Prüfung in Betracht kommt (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht 8. Auflage 2022 Rn. 759). Es macht für die Art der nachträglichen Fehlerbeseitigung also einen wesentlichen Unterschied, ob das Verfahren zum Zwecke der Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings fehlerhaft durchgeführt worden ist oder ob später bei der Bewertung der Leistungen verfahrensrechtliche Mängel aufgetreten sind (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht 8. Auflage 2022 Rn. 499). Im Falle des vorstehend dargestellten „Ermittlungsfehlers“ scheidet die Bewertung von Prüfungsleistungen von vornherein aus, wenn wegen des gestörten Prüfungsverlaufs dafür eine zuverlässige Grundlage fehlt und/oder die Chancengleichheit aller Prüflinge verletzt würde. Zu solchen Mängeln zählen beispielsweise eine fehlende Rechtsgrundlage für die konkret vorgenommene Prüfung, die Ausgabe unterschiedlich brauchbarer Hilfsmittel, die Verwendung unzulässigen Prüfungsstoffs, die nicht ordnungsgemäße Bestellung des Prüfers, der die schriftliche Prüfungsaufgabe konzipiert hat, oder äußere Störungen des Prüfungsverlaufs (z.B. durch erheblichen Baulärm oder Unruhe im Prüfungsraum), die nicht schon während der Prüfung hinreichend beseitigt worden sind. Die Wiederholung der Prüfung ist stets nur das letzte Mittel, die Chancengleichheit wiederherzustellen (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht 8. Auflage 2022 Rn 785) . Es gilt das Gebot der möglichst „schonenden Fehlerbeseitigung“ (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht 8. Auflage 2022 Rn. 761).
35
Vorliegend sind Fehler im Zusammenhang mit der Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Klägerin nicht ersichtlich. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Verfahrensfehler geltend gemacht hat, betreffen diese nicht die Prüfung selbst, sondern ihre im Nachgang erfolgte Bewertung durch die Prüfer. Die Frage der ordnungsgemäßen Bestellung der Prüfer würde auf Grundlage der obigen Ausführungen nur dann für einen durch Wiederholung der Prüfung zu korrigierenden Fehler relevant, wenn es um die Bestellung des Prüfers ginge, der die Prüfungsaufgabe konzipiert hat, nicht um den, der die Bearbeitung durch die Klägerin korrigiert. Ein solcher Fehler ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich.
36
Soweit die Klägerin die offene Zweitbewertung, also die Tatsache, dass der Zweitprüfer in Kenntnis der Korrektur des Erstprüfers korrigiert hat und das Fehlen eines Einigungsversuchs der Prüfer rügt, betrifft auch dies nicht das Zustandekommen der Leistung selbst, sondern deren Bewertung und könnte nicht durch Wiederholung der Prüfung, sondern vielmehr durch erneute Bewertung geheilt werden.
37
Der Hauptantrag der Klägerin hat somit keinen Erfolg, er ist unbegründet.
38
2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die von ihr hilfsweise beantragte Neubewertung ihrer Prüfungsarbeit und Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
39
Die Klausur „Ältere Deutsche Literaturwissenschaft“ ist rechtlich nicht fehlerhaft von beiden Prüfern mit der Note 5 (mangelhaft) bewertet worden. Die Prüfer haben ihre Bewertungen ausreichend schriftlich begründet (1.). Die Bewertungen der Klausur „Ältere Deutsche Literaturwissenschaft“ sind auch nicht bewertungsfehlerhaft erfolgt. Die Prüfer haben weder allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt noch die objektiven Grenzen des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums überschritten, insbesondere auch nicht die maßgeblichen Kriterien fehlerhaft gewichtet (2.). Es liegen auch keine Verfahrensfehler vor (3.).
40
2.1. Beide Prüfer haben ihre Bewertungen ausreichend schriftlich begründet. Die maßgeblichen Gründe, die die Prüfer jeweils zu ihrer abschließenden Bewertung veranlasst haben, sind in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar.
41
Die Begründung der Bewertung einer schriftlichen Prüfungsarbeit muss ihrem Inhalt nach so beschaffen sein, dass sie es sowohl dem Prüfling ermöglicht, wirksam Einwände gegen die Note vorzubringen, als auch gewährleistet, dass das Gericht das Prüfungsverfahren unter Beachtung des Bewertungsspielraums der Prüfer gerichtlich überprüfen kann. Dies folgt aus dem in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Recht auf effektiven Rechtsschutz und aus Art. 12 Abs. 1 GG, denn Gegenstand dieses effektiven Rechtsschutzes ist das Recht auf freie Berufswahl. Daher müssen die maßgeblichen Gründe, die den Prüfer zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben, zwar nicht in den Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein. Hierbei ist nicht etwa der Umfang der Begründung maßgeblich, sondern es kommt darauf an, ob sie inhaltlich die Bewertung rechtfertigen kann oder aber ein Bewertungsdefizit erkennen lässt. Weder der aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Grundrechtsschutz durch eine entsprechende Gestaltung des Verfahrens noch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG verbieten es, eine Bewertung der Prüfungsleistung mit entsprechender (neuer) Begründung durch die ursprünglichen Prüfer auch im Verlauf des Verwaltungsstreitverfahrens nachzuholen und auf diese Weise einen früheren Begründungsmangel zu korrigieren, vorausgesetzt, dass dadurch das Recht und die Chance der wirksamen gerichtlichen Kontrolle der Bewertung der Prüfungsarbeit nicht verkürzt wird (BVerwG, U.v. 9.12.1992 – 6 C 3/92 – juris Ls. 1 bis 3). Abzustellen ist insoweit auf die Begründungen in der Form, die sie im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts gefunden haben, denn bei einer Nachkorrektur im Rahmen eines Überdenkungsverfahrens handelt es sich um eine inhaltlich beschränkte Nachbewertung (BVerwG, B.v. 19.5.2016 – 6 B 1.16 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 17.5.2018 – 7 B 18.128 – juris Rn. 22). Korrekturen bzw. Ergänzungen durch die Prüfer im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens bzw. im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind insoweit also beachtlich, sofern sie das Recht und die Chance der gerichtlichen Kontrolle der Bewertungen nicht verkürzen. Das Nachprüfungsverfahren ist – zur Kompensation der beschränkten gerichtlichen Kontrollmöglichkeit im Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums der Prüfer – darauf angelegt, dass der Prüfer unter Berücksichtigung berechtigter Einwendungen des Prüflings seine Bewertung erneut überdenkt und ggf. neu begründet und bewertet.
42
Diesen Maßgaben werden die Begründungen der Prüfer gerecht.
43
Beide Prüfer haben am Rand der Bearbeitung Anmerkungen gemacht und der Klausur ein Schlussvotum angefügt. Der Erstprüfer hat am Ende der Bearbeitung vermerkt:
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1. Übersetzung
Teilnote: 5,3
45
2. Beschreibung Konflikt minne, êre, triuwe
Die Begriffe werden nicht definiert. In einem Textdurchzieher werden die einzelnen Konzepte als handlungsrelevant herausgearbeitet. Die Spannung zwischen ihnen wird aber nur marginal thematisiert, Ausführungen zur Selbstwidersprüchlichkeit fehlen. Als Funktion wird mehrmals das Initiieren und Vorantreiben der Handlung aufgeführt. Insgesamt ist die Frage damit befriedigend beantwortet.
Teilnote: 3
46
3. Diskussion Liebestod
Der Liebestod wird nicht als literarischer Topos herausgearbeitet. Theologische Beobachtungen verbleiben bei Spekulationen über den Zusammenhang von Unehrenhaftigkeit und Sünde. Die stilistische Bedeutung der Textstelle bleibt ebenso wie die Dialektik von Liebe und Leid unberücksichtigt. Damit ist die Frage mangelhaft beantwortet.
Teilnote: 5
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4.a Verhältnis Kommentare-Handlung
Um die Liebe-Leid-Dialektik wird unglücklicherweise Isoldes Mutter exemplarisch hinzugezogen, deren liebende Trauer angesichts des Abschieds von Isolde kaum etwas mit der paradoxalen Gleichzeitigkeit von Liebe und Trauer der Tristan-Isolde-Minne zu tun hat. Auch der Vergleich mit der Beziehung Isolde-Brangäne führt hier wenig weiter. Das Konzept der edelen herzen bleibt unberücksichtigt, so dass der Textbezug der Stelle nur schwer nachvollziehbar dargestellt wird. Die Frage ist damit noch ausreichend beantwortet.
Teilnote: 4
48
(5,3+4).2=4,65
49
Der Zweitprüfer hat die Schlussbemerkung des Erstprüfers dahingehend kommentiert, dass er für die Übersetzung die Teilnote 5,7, für die Beschreibung des Konflikts minne, êre und triuwe die Teilnote 4, für die Diskussion des Liebestodes die Teilnote 6 und für das Verhältnis Kommentare-Handlung die Teilnote 5,18 vergeben hat. Neben die vom Erstprüfer zu Punkt 4.1 „Verhältnis Kommentare-Handlung“ vergebene Teilnote 4 hat der Zweitprüfer einen Haken gesetzt. Außerdem hat er in der Schlussbemerkung des Erstprüfers unter 2. „Beschreibung Konflikt minne, êre, triuwe“ die Worte „nicht definiert“ zweimal unterstrichen und zu Punkt 2. insgesamt angemerkt: Größtenteils an der Aufgabenstellung vorbei.
50
Auf die Einwendungen der Klägerin hin hat der Erstprüfer mit Stellungnahme vom 3. Dezember 2018 Folgendes ausgeführt:
51
Da die Einwendungen des Kandidaten nur die Ausführungen des Zweitkorrektors betreffen, habe ich keinen Anlass gesehen, meine ausführlichen Kommentare noch zu erweitern. Da nach Ansicht des Antragstellers „der Erstkorrektor (…) unter Darlegung der Prüfungsleistung und der hierzu getroffenen Bewertungen den jeweiligen Noten Wert (begründet)“ hat, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es Zuordnungsschwierigkeiten zwischen der Bearbeitung des Kandidaten und den Korrekturanmerkungen gab, die Begründung nicht in sich logisch war oder nicht folgerichtig zu abschließenden Bewertung hingeführt hätte. Abschließend gestatte ich mir noch die Bemerkung, dass ich meine Bewertung nach nochmaliger Durchsicht der Prüfungsarbeit in vollem Umfang aufrechterhalte und sich selbst bei der von dem Kandidaten gewünschten Verbesserung von zwei Teilnoten durch den Zweitkorrektor am Gesamtergebnis nichts ändern würde.
52
Der Zweitkorrektor hat auf die Einwendungen der Klägerin hin mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2018 ausgeführt:
53
Die handschriftlich in grüner Farbe vorgenommenen Korrekturanmerkungen des Zweitkorrektors wurden seitens des Prüfungsteilnehmers irrig gedeutet:
54
Die Anmerkung „größtenteils an Aufgabenstellung vorbei“ zu Aufgabe zwei ist keine Korrektur der Bemerkung des Erstkorrektors zu dieser Aufgabe, sondern stärkt die vom Erstkorrektor gemachten Beobachtungen in anderer Wortwahl. Dass „nicht definiert“ unterstrichen ist, zeigt, dass die fehlende Begriffsdefinition aus Sicht des Zweitkorrektors besonders drastisch ist. Der Zweitkorrektor bewertet die vom Erstkorrektur vermerkten Mängel – und darunter vor allem den zuletzt genannten – als gravierender, daher rührt die Abweichung der Teilnote um einen Grad.
55
Ähnliches gilt für Aufgabe drei. Schon die Notizen des Erstkorrektors führen vor, dass die Frage in keiner Hinsicht sinnvoll beantwortet ist. In der Tat geht die Antwort „völlig an der Frage vorbei“. Der Zweitkorrektor vertritt die Ansicht, dass diesem Sachverhalt die Teilnote „ungenügend“ angemessener ist, als das Kalkül „mangelhaft“.
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Abschließende Bewertung der Klausur durch den Zweitkorrektor:
57
Die vorliegende Klausur lässt erkennen, dass der Prüfungsteilnehmer nicht in der Lage ist, einen mittelhochdeutschen Text literaturwissenschaftlich zu behandeln. Die äußerst schlechte Übersetzungsleistung deutet auf erhebliche Probleme in der Handhabe mittelhochdeutscher Texte hin; das vorgelegte Textstück wurde vielfach schlicht falsch verstanden. Die Antworten auf die diskursiven Fragen zeigen wiederum, dass der Prüfungsteilnehmer sehr große Schwierigkeiten hat, literaturwissenschaftliche Fragestellungen aufzunehmen, und dass es ihm nur in kleinen Teilen und mit erheblichen Abstrichen (Aufgabe 4a) gegeben ist, diese sicher und angemessen zu diskutieren.
Hinsichtlich der Bewertung der Arbeit ergeben sich keine Änderungen.
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Diese Begründungen der Bewertungen reichen aus, sowohl das Recht des Prüflings, wirksame Einwendungen dagegen zu erheben, zu gewährleisten, als auch, ihm effektiven Rechtsschutz durch eine gerichtliche Kontrolle des Prüfungsverfahrens zu ermöglichen, denn sie lassen die maßgeblichen Gründe, die die Prüfer zu ihren abschließenden Bewertungen veranlasst haben, in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennen. Sowohl die Klägerin als auch das Gericht können erkennen, anhand welcher Erwägungen die Prüfer zu dem jeweiligen Gesamtergebnis ihrer Bewertung gekommen sind und was ihre wesentlichen Gründe für die Bewertung der Prüfungsleistung waren. Es ist nicht erforderlich, die Einzelheiten für die abschließende Bewertung erkennen zu können; eine Detailschilderung wird nicht verlangt. Die Bewertungen der Prüfer sind auch sowohl ausreichend als auch nachvollziehbar.
59
Insbesondere greift die Einwendung der Klägerin, der Zweitprüfer habe eine etwaige Abweichung von der Bewertung des Erstprüfers nicht ausreichend begründet, nicht durch.
60
Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2018 – noch vor Ergehen der Stellungnahme des Zweitprüfers – trug die Klägerin vor, dass die Zweitprüfung sowohl hinsichtlich der Bewertung der Übersetzung als auch hinsichtlich der Bewertungen der Aufgaben 2 und 3 wesentlich von der Erstkorrektur abweiche, hinsichtlich der Aufgaben 2 und 3 um jeweils einen ganzen Notenwert. In der Klausurbewertung finde sich zu der Beurteilung der Übersetzung keine Begründung, hinsichtlich der Bewertung der Aufgabe 2 fänden sich in der Zweitkorrektur die Ausführungen „größtenteils an Aufgabenstellung vorbei“ und hinsichtlich der Aufgabe 3 die Worte und Note „völlig an der Frage vorbei. 6“, wohingegen die Erstkorrektur die für sie maßgeblichen Tatsachen nenne und daraus die jeweiligen Bewertungen schlussfolgere. Weiche der Zweitprüfer in wesentlichen Punkten von dem Erstprüfer ab, müsse er dies besonders deutlich darstellen und die Folgen für die Notenvergabe begründen. Die Ausführungen des Zweitprüfers seien keine besonders deutlichen Darstellungen, sondern nicht durch Tatsachen belegte Schlussfolgerungen. Die Gründe für die jeweils um eine gesamte Note gebildete Abweichung von der Erstkorrektur seien damit nicht ersichtlich. Denn die Erstprüfung begründe unter Darlegung der Prüfungsleistung und der hierzu getroffenen Bewertungen den jeweiligen Notenwert. Warum dem aus Sicht der Zweitprüfung nicht gefolgt werden könne, sei aufgrund der handschriftlich angebrachten Anmerkungen nicht erkennbar. Denn dass die Tatsachen, welche der Erstprüfung zugrunde gelegt worden seien, zuträfen, werde durch die Zweitprüfung nicht infrage gestellt. Warum dann, bei gleicher Tatsachengrundlage, ein größerer Teil an der Fragestellung vorbeigegangen sei und die Beantwortung der Aufgabe 3 völlig, erschließe sich aus diesen Anmerkungen ebenso wenig wie die Notwendigkeit, in der Folge jeweils eine gesamte Note abzuweichen. Randbemerkungen, auf die ohnehin nicht Bezug genommen worden sei, welche die Notenabweichungen aber hätten erklären oder nachvollziehbar machen können, gebe es insoweit nicht.
61
Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2019 erwiderte der Beklagte hierauf, beide Prüfer hätten die Arbeit mit der Note 5, „mangelhaft“ bewertet. Dies werde auf dem Mantelbogen der Arbeit eindeutig belegt. Im verwaltungsinternen Kontrollverfahren gemäß § 19 LPO I hätten beide Prüfer an der Note „mangelhaft“ festgehalten. Es bestehe folglich eine einheitliche Bewertung.
62
Die Rüge der Klägerin greift nicht durch.
63
Der Zweitprüfer hat seine Einschätzung der Prüfungsarbeit der Klägerin mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2018 nachvollziehbar, plausibel und schlüssig dargelegt (s.o.). Er hat insbesondere aufgezeigt, inwiefern und warum er in Teilbereichen eine vom Erstprüfer abweichende Teilbewertung vorgenommen hat. Auch diese Ausführungen sind für die Kammer nachvollziehbar. Im Ergebnis kommen beide Prüfer zu der Bewertung „mangelhaft“, Note 5, sodass eine abweichende Gesamtbewertung, die einer nochmaligen Begründung und in der Folge einer Einigung oder eines Stichentscheids (vgl. hierzu unten 2.4.1.) bedurft hätte, nicht vorliegt.
64
2.2. Auch die Rüge der Klägerin, dass bei der Bewertung ihrer Arbeit unzulässiger Weise Zwischennoten verwendet worden seien, greift nicht durch.
65
Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2018 trug die Klägerin vor, gemäß § 26 Abs. 11 Satz 1 i. V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 LPO I sei bei der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen die Verwendung von Zwischennoten nicht zulässig. Daraus folge, dass die Verwendung des Zwischenwertes 5,3 in der Klausurbewertung im Rahmen der Erstkorrektur im Hinblick auf die Übersetzung nicht zulässig sei. Unter Verwendung der zugrunde gelegten Gewichtung wäre daher bei der Erstkorrektur (nach Rundung von 5,3 auf 5) das Ergebnis 4,5 und damit ausreichend, 4, festzusetzen gewesen, § 12 Abs. 2 Satz 3 LPO I. Auch bei der Zweitkorrektur sei die Verwendung von Zwischenwerten ausgeschlossen, weshalb der Ansatz von 5,7 Punkten für die Übersetzung ebenfalls nicht zulässig sei. Werde auch hier die verwendete (gerundete) Gewichtung zugrunde gelegt, ergebe sich im ungünstigsten Fall ein Wert von (6+5):2=5,5 und somit mangelhaft, 5 Punkte, § 12 Abs. 2 Satz 3 LPO I.
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Mit Schreiben vom 13. November 2018 erwiderte der Beklagte hierauf, die Bewertung der Prüfung stehe im Einklang mit § 12 Abs. 1 LPO I. Die angesprochene Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 1 LPO I beziehe sich auf die Notenbildung auf der Basis mehrerer Prüfungsleistungen im gleichen Fach und nicht auf Teilnoten in einer einzelnen Prüfungsarbeit. Eine wie in der Klausur vorgenommene Bewertung von Teilbereichen zur Notenfindung sei legitim und üblich, aber weder verpflichtend noch bindend. Der berechnete Schnitt aus diesen „Teilnoten“ diene den Prüfern damit lediglich als Orientierung und berechtige somit durchaus auch zur Vergabe einer schlechteren Note, in die auch andere Faktoren, wie z.B. Stil und Rechtschreibung oder der Gesamteindruck der Arbeit, mit einfließen könnten. Im vorliegenden Fall sei durch beide Prüfer die Note 5 vergeben worden.
67
Im Rahmen der Klagebegründung vom … April 2019 verwies der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nochmals auf die Ausführungen vom 30. Oktober 2018 und trug im Übrigen vor, die Bewertung sei rechtswidrig erfolgt. Bei fehlerfreier Anwendung des § 12 LPO I habe die Klägerin einen Anspruch auf Höherbewertung. Sie habe dann bestanden. Dass § 12 LPO I für jede einzelne Prüfungsleistung, mithin auch für Teilleistungen von Prüfungen gelte, ergebe sich damit bereits aus dem eindeutigen Wortlaut, aber auch aus der Bekanntmachung des StMUK über die Bewertungsmaßstäbe und Wertungstabellen für sportpraktische Prüfungen nach der LPO I. Darin heiße es unter 1. und unter 2., dass für eine praktische Prüfung im Sinne von § 36 Abs. 3 Nr. 3c a.F. LPO I zehn einzelne Prüfungsleistungen und für eine praktische Prüfung nach § 38 Abs. 3 Nr. 2c a.F. LPO I zwölf einzelne Prüfungsleistungen zu erbringen seien. Im Einklang mit § 12 Abs. 2 LPO I heiße es dann unter 1.5 am Ende und unter 1.6 am Ende, dass die einzelnen Prüfungsleistungen zu bewerten seien und: „Für die Errechnung der Note der praktischen Prüfung (…) die Einzelleistungen je einfach gewertet und durch zehn (bzw. zwölf) geteilt“ werden. Auch hier werde, in Einklang mit dem Wortlaut der Bestimmung in § 12 LPO I, den Prüfenden zugemutet, die einzelnen Prüfungsleistungen einem Notenwert im Sinne von § 12 Abs. 1 LPO I zuzuweisen und anschließend, gegebenenfalls „unter Berücksichtigung der jeweiligen Gewichtung“ zu teilen. Die fehlerhafte Bewertung sei nicht durch eine eingehende nachträgliche Begründung geheilt. Weder der Erstprüfer noch der Zweitprüfer erklärten, wie sie zu dem jeweiligen Zwischenwert kämen und warum und auf welcher Grundlage sie anschließend keinen glatten Notenwert bestimmten, sondern 4,65 und 5,18 als Note belassen. Die Bestimmungen der LPO I sähen im Falle der Klägerin für das Fach Deutsch drei Prüfungsteile vor, die jeweils „eine Aufgabe“ enthielten. Damit sei bereits die Bildung von Unter- oder Teilaufgaben nicht vom Wortlaut der LPO I gedeckt, geschweige denn, dass die Bildung von Zwischennoten bei der Bewertung von Unter- oder Teilaufgaben möglich wäre.
68
Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2019 führte der Beklagte aus, Prüfungsleistungen im Sinne von § 12 LPO I seien Leistungen, die in den einzelnen Fachparagraphen im Absatz „Prüfungsteile“ aufgelistet seien. Jeder dieser Prüfungsleistungen sei in der internen Prüfungsverwaltung eine Einzelprüfungsnummer zugeordnet. Im vorliegenden Fall stelle die Prüfungsleistung im Sinn des § 12 LPO I die schriftliche Prüfung nach § 63 Abs. 3 Nr. 2 LPO I dar (Einzelprüfungsnummer …*). Der Verweis der Klägerseite auf die sportpraktische Prüfung gehe fehl, da auch die sportpraktische Prüfung gemäß § 36 Abs. 3 Nr. 3c a.F. LPO I eine Prüfungsleistung im Sinn des § 12 LPO I darstelle, auch, wenn sie Einzelleistungen aus verschiedenen Sportarten umfasse. Die Ermittlung der Note sei in der von der Klägerseite genannten Bekanntmachung geregelt. Es werde nicht auf § 12 Abs. 2 LPO I verwiesen, da § 12 Abs. 2 LPO I hier nicht zutreffe. In den Fällen, in denen eine Prüfungsleistung aus mehreren Einzelleistungen bestehe, werde die Ermittlung der Note für diese Prüfungsleistung im jeweiligen Fachparagraphen eigens geregelt, vgl. z.B. § 57 Abs. 4 LPO I. § 12 Abs. 2 LPO I regele die Ermittlung einer Note, die aus mehreren, nach § 12 Abs. 1 LPO I zu erteilenden Noten zu bilden sei, z.B. die Fachnote nach § 3 LPO I. Hier werde den nach § 12 Abs. 2 Satz 2 LPO I errechneten Noten auch ein Wertanteil zugeordnet.
69
Die Rüge der Klägerin greift nicht durch.
70
Vorliegend steht die Bewertung einzelner Teilabschnitte der Prüfung in Rede, wobei die in diesem Zusammenhang von den Prüfern vermerkten „Teilnoten“, wie sich den Schlussvoten und Stellungnahmen der Prüfer im Nachprüfungsverfahren entnehmen lässt, den Prüfern lediglich zur Orientierung gedient haben. Es liegen keine Teilnoten im Sinne des § 12 Abs. 2 LPO I vor, aus denen durch reine Berechnung ein Durchschnitt und damit die Gesamtnote gebildet worden wäre. Deshalb führt der klägerische Vergleich mit sportpraktischen Prüfungen hier gerade nicht weiter. Den dort genannten Teilprüfungen entsprechen im Fach Deutsch gemäß § 63 Abs. 3 LPO I:
71
1. Eine Aufgabe aus dem Hauptgebiet Neuere deutsche Literaturwissenschaft,
2. eine Aufgabe aus dem Nebengebiet Deutsche Sprachwissenschaft oder aus dem Nebengebiet Ältere deutsche Literaturwissenschaft und
3. eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
72
Hinsichtlich dieser drei Teilprüfungen dürfen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 LPO I keine Zwischennoten vergeben werden. Dies ist vorliegend auch nicht geschehen. Die streitgegenständliche Prüfung ist als Teilprüfung gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 LPO I insgesamt mit der Note 5, mangelhaft bewertet worden. Die von den Prüfern vorliegend angebrachten „Teilnoten“ haben diesen lediglich als Korrektur- und Bewertungshilfsmittel gedient (vgl. hierzu BVerwG, B.v.14.5.2002 – 6 B 22.02 – beckonline S. 3). Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Prüfer gerade nicht lediglich den Durchschnitt der Teilnoten zur Bildung einer Gesamtnote herangezogen haben (vgl. unten 2.3.) und zum anderen daraus, dass sie zusätzlich Ausführungen zu den verschiedenen zu bewertenden Aspekten und ihrer Behandlung durch die Klägerin sowie der unterschiedlichen Gewichtung dieser Punkte gemacht haben. Damit lässt sich auch für das Gericht nachvollziehen, wie es zur Bildung ihrer jeweiligen Gesamtnote gekommen ist (vgl. hierzu BayVGH, B.v.3.12.2001 – 7 B 01.774 – juris Rn. 36 f.).
73
Mithin liegt weder ein Begründungsmangel, noch ein Verstoß gegen § 12 LPO I vor.
74
2.3. Die Bewertungen der Klausur „Ältere Deutsche Literaturwissenschaft“ sind auch nicht bewertungsfehlerhaft erfolgt. Die Prüfer haben weder allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt noch die objektiven Grenzen des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums überschritten, insbesondere auch nicht die maßgeblichen Kriterien fehlerhaft gewichtet. Im Hinblick auf die Einwendungen der Klägerin gilt im Einzelnen Folgendes:
75
Die Rüge der Klägerin, der Erstprüfer habe den Durchschnitt der von ihm für die einzelnen Prüfungsteile vergebenen „Teilnoten“ fehlerhaft berechnet, hat keinen Erfolg.
76
Im Rahmen der Klagebegründung vom … April 2019 trug der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vor, warum der Erstprüfer die Teilnoten zu Aufgabe 1 und 4a addiert und dann durch zwei geteilt habe, sei nicht ersichtlich und werde auch im Überprüfungsverfahren nicht erklärt. Es hätten sämtliche Teilleistungen addiert und durch vier geteilt werden müssen, was zu einem Wert von 4,33, bei Rundung mithin zu „ausreichend“ hätte führen müssen.
77
Mit Schreiben vom 13. November 2018 erwiderte der Beklagte, der berechnete Schnitt aus den vergebenen „Teilnoten“ diene den Prüfern lediglich als Orientierung und berechtige somit durchaus auch zur Vergabe einer schlechteren Note, in die auch andere Faktoren, wie z.B. Stil und Rechtschreibung oder der Gesamteindruck der Arbeit, mit einfließen könnten.
78
Die Rüge hat keinen Erfolg.
79
Aus der vom Erstprüfer vorgenommenen Rechnung ergibt sich nicht, wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin meint, dass er die „Teilnoten“ zu Aufgabe 1 und 4a addiert und dann durch zwei geteilt hätte, vielmehr ist für das Gericht ersichtlich, dass er die „Teilnote“ für Aufgabe 1 und den Durchschnitt der „Teilnoten“ für die restlichen Aufgaben addiert und anschließend durch zwei geteilt hat. Daraus ergibt sich für die Kammer, dass nach der Entscheidung des Erstprüfers der mit der „Teilnote“ 5,3 bewerteten Aufgabe 1 (Übersetzung) dasselbe Gewicht zugekommen ist wie den unter Aufgabe 2. bis 4.a zu beantwortenden Fragen, deren Bearbeitung durch die Klägerin der Erstprüfer mit den Noten 3, 5 und 4, im Durchschnitt also mit der „Teilnote“ 4 bewertet hat (vgl. hierzu BayVGH, B.v.3.12.2001 – 7 B 01.774 – juris Rn. 34).
80
Soweit die Klägerin mit ihrer Einwendung eine fehlerhafte Gewichtung der verschiedenen Prüfungsteile geltend macht, dringt sie auch hiermit nicht durch. Die Frage der Gewichtung unterschiedlicher Aspekte ist Teil des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums. Der Erstprüfer hat bei seiner Bewertung vorliegend ersichtlich der Übersetzung mehr Gewicht zukommen lassen als den übrigen Prüfungsteilen. Dies ist nicht zu beanstanden, eine Überschreitung des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums dahingehend nicht ersichtlich.
81
2.4. Hinsichtlich der Prüfung im Fach „Ältere deutsche Literaturwissenschaft“ sind keine Verfahrensfehler ersichtlich, die die Bewertung der Arbeit betreffen.
82
2.4.1. Insbesondere dringt die Klägerin mit ihrer Einwendung, ein Einigungsversuch, bzw. Stichentscheid der Prüfer sei nicht durchgeführt worden, nicht durch.
83
Mit Schriftsatz vom … Oktober 2018 rügte die Klägerin, dass die nach § 26 Abs. 11 Satz 2 LPO I erforderliche Einigung stattgefunden habe, sei nicht ersichtlich. Im Rahmen der Klagebegründung vom … April 2019 ergänzte die Klägerin diesbezüglich, dass bei Verwendung zulässiger Notenwerte ohne Zwischenwerte der Erstprüfer eine vier hätte geben müssen und der Zweitprüfer eine fünf vergeben habe. Eine nach § 26 Abs. 11 LPO I dann erforderliche Einigung gebe es nicht, einen Stichentscheid nach § 26 Abs. 11 Satz 3 LPO I ebenfalls nicht.
84
Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2019 erwiderte der Beklagte hierauf, beide Prüfer hätten die Arbeit mit der Note 5, „mangelhaft“ bewertet. Dies werde auf dem Mantelbogen der Arbeit eindeutig belegt. Im verwaltungsinternen Kontrollverfahren gemäß § 19 LPO I hätten beide Prüfer an der Note „mangelhaft“ festgehalten. Es bestehe folglich eine einheitliche Bewertung.
85
Die Rüge greift nicht durch.
86
Gemäß § 26 Abs. 11 Satz 2 LPO I sollen die beiden prüfungsberechtigten Personen bei abweichender Beurteilung eine Einigung über die Benotung versuchen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet gemäß § 26 Abs. 11 Satz 3 LPO I der oder die Vorsitzende des zuständigen Prüfungshauptausschusses oder eine von ihm oder ihr bestimmte prüfungsberechtigte Person in dem durch die abweichenden Bewertungen gezogenen Rahmen (Stichentscheid).
87
Vorliegend haben beide Prüfer die Arbeit der Klägerin mit der Note 5 bewertet. Eine abweichende Beurteilung im Sinne des § 26 Abs. 11 Satz 2 LPO I liegt also nicht vor. Auf Abweichungen bei den Bewertungen einzelner innerhalb der Prüfung auftauchender Fragestellungen ist § 26 Abs. 11 LPO I nicht anwendbar. § 26 Abs. 11 Satz 2 LPO I knüpft an die Abweichung um eine Notenstufe an und bezieht sich nicht auf abweichende Beurteilungen hinsichtlich einzelner Einheiten innerhalb der Prüfung (vgl. VG Würzburg, U.v.5.6.2019 – W 2 K 18.260 – juris Rn. 46). Insofern bleibt die teilweise unterschiedliche Bewertung der Einzelfragen durch die Prüfer außer Betracht. Soweit die Klägerin vorträgt, dass bei Verwendung zulässiger Notenwerte ohne Zwischenwerte der Erstprüfer eine vier hätte geben müssen und der Zweitprüfer eine fünf vergeben habe, wird auf das oben unter 2.2. Gesagte verwiesen. Eine unzulässige Vergabe von Zwischennoten liegt bei der vorliegenden Bewertung durch bloße Orientierung an der noten- oder punktemäßig festgehaltenen Zwischenbewertung einzelner Punkte oder Fragestellungen gerade nicht vor. Damit war das Runden der „Teilnoten“ weder angezeigt noch veranlasst.
88
2.4.2. Auch die Beanstandung der Klägerin hinsichtlich der Beauftragung der Prüfer zur Korrektur der streitgegenständlichen Prüfungsarbeit hat keinen Erfolg.
89
Mit der Klageerhebung beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Akteneinsicht in Bezug auf die gesamte Prüfungsverfahrensakte, insbesondere auch auf die Auswahl und Bestellung der Prüferinnen und Prüfer.
90
Mit Schriftsatz vom 29. März 2019 erwiderte der Beklagte, die Prüfung sei von zwei prüfungsberechtigten Personen im Sinne des § 11 LPO I korrigiert worden. Aus Gründen der Anonymität des Korrekturverfahrens könne keine Angabe erfolgen, von welchen Korrektoren und an welcher Universität die o.g. Einzelprüfung korrigiert worden sei. Die LPO I enthalte hinsichtlich der Prüferbestellung und Prüferbeauftragung klare Regelungen, die auch im vorliegenden Fall zur Anwendung gekommen seien. Der oder die Vorsitzende eines Prüfungshauptausschusses habe nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 LPO I die prüfungsberechtigten Personen aus dem in § 11 LPO I genannten Personenkreis zu bestimmen. Sodann würden gemäß § 11 Abs. 3 LPO I die prüfungsberechtigten Personen nach Maßgabe der Entscheidungen der zuständigen Stellen unter anderem mit der Bewertung der schriftlichen Arbeiten beauftragt. Die zuständige Stelle sei nach § 7 Abs. 1 LPO I das Prüfungsamt im Staatsministerium. So seien im vorliegenden Fall sämtliche Prüfer ordnungsgemäß bestimmt und mit der Bewertung beauftragt worden.
91
Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2019 wies der Beklagte nochmals darauf hin, dass die Bestellung der Prüfer und die Beauftragung der prüfungsberechtigten Personen zur Korrektur der Prüfungen vom Prüfungsamt der obersten Landesbehörde vorgenommen würden. Insofern werde die ordnungsgemäße Korrekturbeauftragung ausdrücklich bestätigt. Für die Überprüfung des Prüfungsverfahrens sei die Identität der prüfungsberechtigten Personen irrelevant.
92
Mit Schriftsatz vom 18. April 2024 legte der Beklagte zum Teil geschwärzte Kopien der Prüferbestellungen vor.
93
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23. April 2024 trug der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter Verweis auf VG Stuttgart, U.v. 29.10.2019 – 13 K 11023/17 vor, es fehle an der ordnungsgemäßen Beauftragung der Prüfer mit der Bewertung der konkreten Prüfung durch die zuständige Stelle, jedenfalls sei diese nicht ausreichend dokumentiert.
94
Die Vertreterin des Beklagten erwiderte hierauf, die Beauftragung der Prüfer könne auch konkludent erfolgen. Sie liege vorliegend konkret in der Übersendung der anonymisierten Prüfungsarbeiten mit der Bitte um Korrektur. Im Übrigen führe auch das Vorliegen eines Dokumentationsmangels nicht zur Rechtswidrigkeit des Verfahrens.
95
Die Rüge der Klägerin greift nicht durch.
96
Weder hinsichtlich der Bestellung noch hinsichtlich der konkreten Beauftragung der Prüfer liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass das Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden wäre. § 11 LPO I differenziert zwischen der Bestellung der Prüfer einerseits (§ 11 Abs. 2 LPO I) und der Beauftragung mit der konkreten Bewertung der schriftlichen Arbeiten andererseits (§ 11 Abs. 3 LPO I). Der Beklagte hat die Bestellungen der Prüfer vorgelegt. Diesbezüglich sind keine Verfahrensfehler ersichtlich. Soweit die Klägerin rügt, die Beauftragung mit der Bewertung der konkreten Prüfungsarbeit sei nicht dokumentiert, ergibt sich hieraus ebenfalls kein Verfahrensfehler. Die LPO I sieht für die Beauftragung der Prüfer gemäß § 11 Abs. 3 LPO I keine bestimmte Form vor. In diesem Fall ist die Form der Beauftragung dem Ermessen der Behörde überlassen und kann auch konkludent erfolgen (vgl. VGH Mannheim, U.v. 8.2.17 – 9 S 1128/16 – juris Rn. 76). Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Beauftragung – wie vom Beklagten geschildert – in rechtmäßiger Weise konkludent mit der Übersendung der anonymisierten Prüfungsarbeiten mit der Bitte um Korrektur. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht daraus, dass eine Dokumentation hinsichtlich der konkreten Beauftragung nicht erfolgt ist. Zwar ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) eine Verpflichtung der Behörden, die Akten in einer Weise zu führen, die eine Akteneinsicht (§ 29 Abs. 1 BayVwVfG) und eine spätere Verwertung in einem etwaigen Gerichtsverfahren ermöglichen. Dieser Pflicht korrespondiert indes kein einklagbares Recht auf ordnungsgemäße Aktenführung. Konsequenterweise führt ein Verstoß gegen diese Pflicht auch nicht dazu, dass eine unzulänglich dokumentierte Prüfung aus diesem Grund verfahrensfehlerhaft und damit rechtswidrig würde (vgl. OVG Bautzen, U.v. 15.3.2023 – 2A 803/17 – juris Rn. 27). Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin diesbezüglich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Oktober 2019 (vgl. VG Stuttgart U.v. 29.10.2019 – 13 K 11023/17 – juris Rn. 29) hingewiesen hat, wonach in Anbetracht einer fehlenden Dokumentation von einer Beweislastumkehr zulasten der Behörde auszugehen sei, wird darauf hingewiesen, dass anders als in der vom Klagebevollmächtigten angeführten Entscheidung im vorliegenden Fall gerade keine Anhaltspunkte für einen Verfahrensfehler vorliegen. In der der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart zugrundeliegenden Fallkonstellation gab es zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass die dort streitgegenständliche Arbeit nicht von dem zur Prüfung beauftragten und bestellten Professor, sondern von dessen Mitarbeiter korrigiert worden war. Auch an der Prüfungsberechtigung der Prüfer gemäß § 11 Abs. 1 LPO I bestehen keine Zweifel, insbesondere ergibt sich aus Blatt 109 und Blatt 110 der Behördenakte, dass es sich jeweils um Hochschullehrer im Sinne des § 11 Abs. 1 LPO I gehandelt hat.
97
2.4.3. Die Klägerin dringt auch mit ihrer Rüge, die Korrektur durch den Zweitprüfer hätte in Unkenntnis der Erstprüfung erfolgen müssen, nicht durch.
98
Mit Schriftsatz vom … Juni 2020 trug der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vor, nach § 26 Abs. 11 Satz 1 LPO I müsse die Bewertung der schriftlichen Arbeiten „gesondert“ erfolgen. Damit habe der Gesetzgeber eine nicht bloß selbständige und damit persönliche, voneinander unabhängige Bewertung angeordnet. Der Begriff „gesondert“ bedeute „von etwas anderem getrennt“, „extra“, „für sich“ (Duden). Wenn Prüfende jeweils getrennt und für sich eine Bewertung vorzunehmen hätten, habe dies unbeeinflusst von den Bewertungen anderer Prüfender zu erfolgen. Dies schließe die Kenntnis der Gutachten und Randbemerkungen sowie des Bewertungsergebnisses der anderen Prüfenden aus. Folgerichtig nenne die LPO in § 26 Abs. 11 auch keine Erst- und Zweitprüfenden, denn wenn zwei Prüfende getrennt, persönlich und voneinander unabhängig eine Prüfungsleistung bewerteten, könne es einen ersten und einen zweiten Prüfenden bereits rein logisch nicht geben. Erst recht sei bei gesonderter Bewertung einer schriftlichen Prüfungsleistung ausgeschlossen, dass die „gesonderten“ Bewertungen auf ein und demselben Blatt unter Verwendung eines gemeinsamen Bewertungsformulars erfolgten, welches bereits eine Wertung hinsichtlich der Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile vorgebe.
99
Mit Schriftsatz vom 7. Juli 2020 erwiderte der Beklagte hierauf, der Auffassung des Klägervertreters, dass der Zweitprüfer keine Kenntnis von der Bewertung des Erstprüfers haben dürfe, könne nicht gefolgt werden. Der Wortlaut sei vorliegend für sich betrachtet nicht geeignet, auf die Anordnung eines isolierten Bewertungsverfahrens zu schließen. Die Begriffsdefinition des Wortes „gesondert“ laut Duden mit „von etwas anderem getrennt“, „extra“, „für sich“ ließen keinen Rückschluss auf das durchzuführende Bewertungsverfahren zu. So könne beispielsweise ein Prüfer „von einem anderen (Prüfer) getrennt“ „extra“ „für sich“ bewerten, wenn er räumlich und zeitlich getrennt von diesem bewerte, so dass der Erstprüfer durch unmittelbaren Kontakt keinen Einfluss auf den Zweitprüfer nehmen könne. Diese räumliche und zeitliche Trennung schließe aber gerade nicht aus, dass er Zweitprüfer Kenntnis von der Korrektur des Erstprüfers haben dürfe. Demzufolge sei festzustellen, dass das Wort „gesondert“ keine allgemeingültige Bedeutung habe, sondern vielmehr im Hinblick auf dessen jeweiligen kontextuellen Gebrauch vielfältig verstanden werden könne. Eine Auslegung allein nach dem Wortlaut sei deshalb vorliegend nicht geeignet, einen Rückschluss auf das durchzuführende Verfahren zuzulassen. Deshalb komme der systematischen und historischen Auslegung eine maßgebliche Bedeutung zu. Die Wahl des Bewertungsverfahrens sei deshalb ausgehend von der Intention der Normgeber der LPO I bzw. der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) und deren Systematik sowie der ständigen landesrechtlichen Bewertungspraxis zu beurteilen. Die APO, welche für sämtliche Einstellungs-, Zwischen- und Qualifikationsprüfungen im Sinn des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) gelte, enthalte zur Bewertung der schriftlichen Arbeiten folgende Regelung in § 21 Abs. 1 APO: „Jede der schriftlichen Prüfungsarbeiten ist gesondert von zwei Prüfern oder Prüferinnen (Erst- und Zweitprüfer bzw. Erst- und Zweitprüferin) selbständig unter Verwendung der festgelegten Prüfungsnoten (§ 27) zu bewerten.“ Von dieser Bestimmung dürfe in den Einzelprüfungsbestimmungen, wie der LPO I, nicht abgewichen werden, da es sich um einen tragenden Grundsatz des Prüfungsverfahrens handelt (vgl. § 56 Satz 1 und 2 APO). Die Historie des § 21 Abs. 1 APO zeige, dass die Entscheidung über die Anwendung des offenen oder isolierten Bewertungsverfahrens den Einzelprüfungsbestimmungen vorbehalten bleiben solle. Die Regelung existiere im Wesentlichen wortgleich seit 1951 (vormals § 20 und § 24 APO 1951). Im Rahmen der Novellierung der APO im Jahr 1962 sei angedacht worden, das isolierte Bewertungsverfahren festzuschreiben. Man habe sich jedoch mit der Begründung dagegen entschieden, dass vom Zweitprüfer erwartet werden könne, dass er trotz Kenntnis der Erstbewertung der Prüfungsleistung unabhängig bewerte. Zudem solle die Entscheidung über das anzuwendende Bewertungsverfahren den durchführenden Prüfungsbehörden und damit den Einzelbestimmungen vorbehalten bleiben. Seit dieser Novellierung, in der man sich ausdrücklich gegen die Festlegung des Bewertungsverfahrens entschieden habe, sei der Wortlaut des § 21 Abs. 1 APO unverändert geblieben. Die historische Auslegung zeige folglich, dass mit der Verwendung der Formulierung „gesondert“ nicht zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass ein isoliertes Bewertungsverfahren durchzuführen wäre. Dass sich der Normgeber der LPO I für ein offenes Bewertungsverfahren entschieden habe, werde daraus deutlich, dass die beiden prüfungsberechtigten Personen bei abweichender Beurteilung eine Einigung über die Benotung versuchen sollen (§ 26 Abs. 11 Abs. 2 LPO I). Dies setze jedoch gerade eine gegenseitige Kenntnis der jeweiligen Bewertung voraus. Andernfalls wäre diese Regelung überflüssig und unmittelbar ein Stichentscheid herbeizuführen (vgl. § 26 Abs. 11 Satz 3 LPO I). Auch aus der Formulierung „zwei prüfungsberechtigte Personen“ könne nicht geschlossen werden, dass es nicht um einen Erst- und einen Zweitprüfer handeln dürfe. Die APO verwende insoweit die Formulierungen „Prüfer“ und „Erst- und Zweitprüfer“ synonym. Dass der Normgeber der LPO I von einem Erst- und einem Zweitprüfer ausgehe, werde aus den Richtlinien für die Organisation und Durchführung der Ersten Staatsprüfung deutlich (vgl. RODES C 23.11.3). Das offene Bewertungsverfahren werde seit Jahrzehnten gepflegt und habe aufgrund ständiger Bewertungspraxis unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) Verbindlichkeit erlangt.
100
Mit Schriftsatz vom … Juli 2020 wandte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ein, es sei, wenn die APO es dem Normgeber der Einzelprüfungsbestimmung in die Hände habe legen wollen, ob er eine offene oder verdeckte Bewertung anordnet, sehr wohl rechtlich zulässig, wenn der Normgeber in § 26 Abs. 11 Satz 1 LPO I die verdeckte Bewertung angeordnet habe. Eine Abweichung von § 21 APO liege dann gerade nicht vor. Die Existenz von § 26 Abs. 11 Satz 2 LPO I spreche keinesfalls dafür, dass der Normgeber in Satz 1 von § 26 Abs. 11 LPO I ein offenes Bewertungsverfahren habe anordnen wollen. Denn die Regelung komme zum Tragen, wenn die Bewertungen unterschiedlich ausfielen. Selbstverständlich könne dies auch nach Abschluss von zwei verdeckt durchgeführten, eben gesonderten Bewertungen der Fall sein. Warum in dem Fall divergierender Bewertungen zwingend andernfalls ein Stichentscheid zu erfolgen habe, sei nicht einsichtig. Dass § 21 APO die Formulierung „Erst- und Zweitprüfer“ enthalte, spreche ebenfalls nicht zwingend für das Auslegungsergebnis des Beklagten. Wenn die APO es den Regelungen in den Einzelprüfungsbestimmungen ermöglichen sollte, eine verdeckte Bewertung anzuordnen bei der es keine Erst- und Zweitprüfenden geben könne, oder eine offene und damit bloß selbständige Bewertung, bei welcher es dann folgerichtig sehr wohl Erst- und Zweitprüfende geben könne, sei es nur konsequent und sprachlich korrekt, wenn der Normgeber der LPO I in § 26 Abs. 11 LPO I bei einer gesonderten und damit verdeckten Bewertung nicht Erst- und Zweitprüfende nenne, sondern zwei prüfungsberechtigte Personen verlange. Eine rechtswidrige Verfahrensweise könne nicht über Art. 3 Abs. 1 GG durch eine dauernde Verwaltungspraxis Verbindlichkeit erlangen. Dadurch, dass Unrecht über Jahre hinweg praktiziert werde, werde es nicht zu Recht. Vielmehr sei es so, dass das, was man schon immer so gemacht habe, immer schon falsch gewesen sein könne und damit zu einer Verletzung des Gleichheitssatzes führe.
101
Mit Schriftsatz vom 10. August 2020 entgegnete der Beklagte, die ständige Bewertungspraxis eines offenen Bewertungsverfahrens sei nicht rechtswidrig. Die LPO I in ihrer Erstfassung vom 30. Mai 1978 habe in § 23 Abs. 11 Satz 1 folgende Regelung enthalten: „Jede der schriftlichen Arbeiten wird gesondert von zwei Prüfern (Erst- und Zweitprüfer) (…) selbständig (…) bewertet.“. Dabei sei vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus (StMUK) als Normgeber der LPO I der Wortlaut der damals geltenden Regelung der APO zur Bewertung der schriftlichen Arbeiten übernommen worden, der – seither unverändert – dem Wortlaut des derzeit geltenden § 21 Abs. 1 APO entspreche. Da allein aus dem Wortlaut des § 26 Abs. 11 LPO I ein Rückschluss auf das durchzuführende Bewertungsverfahren nicht möglich sei, komme der ständigen Bewertungspraxis unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit maßgebliche Bedeutung zu. Seit der Erstfassung der LPO I entspreche es nunmehr über 40 Jahre der ständigen Verwaltungspraxis des StMUK, dass die Staatsprüfungsklausuren im Original zunächst dem Erstprüfer zur Korrektur und anschließend – nach Korrektur des Erstprüfers – einem Zweitprüfer, der in Kenntnis der Erstkorrektur eine Bewertung vornehme, zugeleitet würden. Dabei solle die Kenntnis des Zweitprüfers von der Erstkorrektur gerade der kritischen gegenseitigen Kontrolle der Prüfer dienen. Durch die Neufassung der LPO I am 13. März 2008 habe ausgehend von der bis dahin geltenden Regelung in § 23 Abs. 11 LPO I keine Änderung der Bewertungspraxis durch die entsprechende Regelung in § 26 Abs. 11 LPO I erfolgen sollen.
102
Die Rüge hat keinen Erfolg.
103
Grundsätzlich ist die Bewertung von Prüfungsleistungen in Kenntnis der Bewertungen des anderen Prüfers mit Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar. Sieht die Prüfungsordnung die Bewertung der Prüfungsleistungen durch zwei eigenständig tätige Prüfer vor, muss jeder die Leistung persönlich unmittelbar und vollständig zur Kenntnis nehmen und eine selbständige, eigenverantwortliche Bewertungsentscheidung. Davon ausgehend ist die offene Zweitbewertung, d.h. die Bewertung der Prüfungsleistung durch den Zweitprüfer in Kenntnis der Bewertung des Erstprüfers, mit dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) und dem Gebot der fairen Gestaltung des Prüfungsverfahrens (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar. Es gibt keinen Verfassungsgrundsatz der Prüfungsanonymität; bundesverfassungsrechtlich ist sowohl eine offene als auch eine isolierte Zweitbewertung zulässig. Stimmt der Zweitprüfer der Benotung des Erstprüfers und dessen Begründung zu, kann er sich darauf beschränken, dies zum Ausdruck zu bringen, etwa durch die Formulierung „einverstanden“. Einer eigenen Begründung bedarf es dann nicht; sie wäre eine bloße Wiederholung der Erstbewertung mit anderen. Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, dass die Prüfer ihre Aufgabe auch dann pflichtgemäß und unvoreingenommen erfüllen, wenn sie Kenntnis von anderen Bewertungen oder Einschätzungen der Prüfungsleistung oder von sonstigen prüfungsrelevanten Umständen haben. Es ist davon auszugehen, dass derartige Vorkenntnisse die unabhängige Beurteilung der Prüfungsleistung nicht beeinträchtigen. Daher können sie für sich genommen in aller Regel keine Voreingenommenheit begründen (vgl. beispielsweise BVerwG, B.v. 19.5.2016 – 6 B 1/16 – juris Rn. 11ff.).
104
Es ist dem Normgeber der Prüfungsordnung überlassen, einzuschätzen, ob die Bewertungen der Zweit- und Drittprüfer ohne die Kenntnis der Randbemerkungen und des Bewertungsvermerks des Erstprüfers erfolgen müssen. Die verdeckte Bewertung muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch sinngemäß angeordnet sein. Wenn die Prüfungsordnung z.B. eine „persönliche, voneinander unabhängige Bewertung“ durch mehrere Prüfer vorschreibt, sind Randbemerkungen und Bewertungsvermerke des Erstprüfers den anderen Prüfern nicht offen zu legen (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht 8. Auflage 2022 Rn. 610). Anhaltspunkte dafür, dass der Normgeber der LPO I eine verdeckte Bewertung anordnen wollte, gibt es auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags nicht. Zwar weist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu Recht darauf hin, dass allein die Existenz von § 26 Abs. 11 Satz 2 LPO I nicht dafür spricht, dass der Normgeber in Satz 1 von § 26 Abs. 11 LPO I ein offenes Bewertungsverfahren anordnen wollte, der Wortlaut des § 26 Abs. 11 LPO I lässt aber beide Möglichkeiten zu, weswegen der Verwaltungspraxis des Beklagten besondere Bedeutung zukommt. Gemäß § 26 Abs. 11 LPO I wird jede der schriftlichen Arbeiten gesondert von zwei prüfungsberechtigten Personen, von denen mindestens eine prüfungsberechtigte Person dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Personenkreis angehören muss, unter Verwendung der in § 12 Abs. 1 festgelegten Prüfungsnoten bewertet. Aus dieser Formulierung ergibt sich indes nicht, dass eine verdeckte Bewertung vorgenommen werden muss, insbesondere lässt sich nicht aus dem Wort „gesondert“ schließen, dass der Zweitprüfer in Unkenntnis der Bewertung durch den Erstprüfer prüfen muss (vgl. zur Formulierung „selbständig“ in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) BayVGH, U.v. 29.12.1992 – 3 B 92.399 – juris Rn. 59) .
105
Die Bewertungen der Prüfer sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat somit auch keinen Anspruch auf Neubewertung.
106
Damit ist der Bescheid vom 31. Juli 2018 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat folglich auch keinen Anspruch auf Neubewertung der Prüfung.
107
II. Die Klägerin trägt als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO.
108
III. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.