Titel:
Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme der Klage
Normenkette:
VwGO § 92 Abs. 3, § 155 Abs. 2
Schlagworte:
Klagezurücknahme, Verfahrenseinstellung, Kostenfolge, Streitwertfestsetzung, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Streitwertkatalog, Gerichtskosten
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 07.08.2025 – 22 C 24.1629
Fundstelle:
BeckRS 2024, 49064
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die Klage ist mit der am 25.6.2024 bei Gericht eingegangenen Erklärung zurückgenommen worden. Gemäß § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) war daher das Verfahren mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.
2
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG), unter Berücksichtigung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. dort Nr. 54.1.