Inhalt

OLG München, Beschluss v. 04.12.2024 – 17 U 627/24 e
Titel:

Tatbestandsberichtigungsantrag – strittige und unerhebliche Sachverhalte

Normenkette:
ZPO § 313, § 320 Abs. 1, Abs. 2 S. 1
Leitsatz:
Strittige und für die Entscheidung unerhebliche Sachverhalte sind nicht in die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand aufzunehmen. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Tatbestandsberichtigungsantrag, streitiger Sachverhalt, streitiger Tatbestand, tatsächliche Feststellungen
Vorinstanzen:
OLG München, Endurteil vom 28.10.2024 – 17 U 627/24 e
LG München I, Urteil vom 19.01.2024 – 2 O 2206/22
Rechtsmittelinstanzen:
BGH, Urteil vom 10.12.2025 – II ZR 132/24
BGH vom -- – II ZR 132/24

Tenor

1. Das Endurteil des Oberlandesgerichts München – 17. Zivilsenat – vom 28.10.2024 wird in den tatsächlichen Feststellungen auf Seite 3 der Urteilsurkunde nach der ersten Zeile durch Einfügen nachfolgenden Satzes wie folgt berichtigt:
Der Beklagte hat jedenfalls seit 2018 seinen Mitgliedern bei Aufnahme zugesagt, dass die E-Mail-Adresse der Mitglieder nur zur Mitgliedschaftsverwaltung verwendet wird.
2. Im Übrigen wird der Antrag auf Berichtigung der tatsächlichen Feststellungen im Endurteil des OLG München vom 28.10.2024 abgelehnt.

Gründe

I.
1
Das Endurteil vom 28.10.2024 wurde dem Beklagtenvertreter am 30.10.2024 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 12.11.2024, eingegangen bei Gericht am selben Tag, beantragte der Beklagte, „den Tatbestand des am 28.10.2024 verkündeten Urteils dahingehend zu berichtigen, dass im unstreitigen Tatbestand ausgeführt wird, dass der Beklagte seinen Mitgliedern bei Aufnahme zusagt, dass er die E-Mail-Adresse nur zur Mitgliederverwaltung verwendet“.
2
Der Kläger hat dazu vorgetragen, es möge ja unstreitig gewesen sein, dass „der Beklagte seit 2018 seinen Mitgliedern zusagt, dass die E-Mail-Adresse der Mitglieder nur zur Mitgliedschaftsverwaltung verwendet wird“.
II.
3
Der zulässige, insbesondere statthafte und form- und fristgerecht eingereichte Antrag (§ 525 Satz 1, § 320 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO analog) hat in der Sache – auch unter Berücksichtigung des „Knappheitsgebots“ (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2004 – V ZR 257/03 –, BGHZ 158, 269-282, Rn. 23; Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 313 ZPO, Rn. 11) – teilweise Erfolg.
4
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte jedenfalls ab 2018 seinen Mitgliedern bei Aufnahme zugesagt hat, dass die E-Mail-Adresse der Mitglieder nur zur Mitgliedschaftsverwaltung verwendet wird.
5
Inwieweit dieser Sachverhalt unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 12.09.2024 (EuGH, Urteil vom 12. September 2024 – C-17/22 und C-18/22 –, juris) Auswirkung auf die Entscheidung haben kann, wird das Rechtsmittelgericht prüfen.
6
Ob den Mitgliedern in den Jahren zuvor eine solche Zusage gegeben wurde, ist ganz offensichtlich für die Entscheidung unerheblich und zwischen den Parteien auch strittig. Insofern war eine Aufnahme in die tatsächlichen Feststellungen daher zu unterlassen.