Inhalt

AG Hof, Beschluss v. 15.10.2024 – 4 XIV 1046/24 B
Titel:

Keine Verlängerung der Sicherungshaft nach Wiederaufleben des Asylverfahrens

Normenkette:
AsylG § 14 Abs. 3 S. 1, § 33 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 3
Leitsatz:
Gilt ein aus der Sicherungshaft gestellter Asylantrag gemäß § 33 Abs. 5 S. 3 AsylG als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 33 Abs. 1 S. 1 AsylG, findet § 14 Abs. 3 S. 1 AsylG keine Anwendung, wenn der ursprüngliche Asylantrag nicht aus der Haft heraus gestellt wurde. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Abschiebung, Sicherungshaft, Nichtbetreiben des Verfahrens, Wiederaufnahme des Verfahrens, Asylantrag, Haftverlängerung, Zurückweisungshaft
Fundstelle:
BeckRS 2024, 48686

Tenor

1. Der Antrag der Bundespolizeiinspektion R. auf Verlängerung der Zurückweisungshaft gegen den Betroffenen bis zum 27.11.2024 wird zurückgewiesen.
2. Von der Erhebung von Verfahrenskosten, wird abgesehen. Die Antragstellerin hat die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen.

Gründe

I.
1
Der Betroffene ist marokkanischer Staatsangehöriger. Am 18.07.2024 um 21:35 Uhr wurde der Betroffene durch Beamte der Bundespolizeiinspektion R. (Antragstellerin) als Reisender im grenzüberschreitenden Fernreisezug Eurocity 80 festgestellt und auf Höhe Brannenburg einer grenzpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Dabei konnte er weder einen Reisepass, noch einen Aufenthaltstitel vorweisen. Der Betroffene wurde vorläufig festgenommen.
2
Im Schengener Informationssystem findet sich eine Ausschreibung Italiens mit Rückkehrentscheidung vom 12.02.2024 sowie von Deutschland vom 28.05.2024.
3
Eine durchgeführte Eurodac-Recherche verlief positiv und ergab einen Treffer aus Deutschland vom 13.02.2024.
4
In seiner polizeilichen Vernehmung gab der Betroffene an, dass er im Moment arbeitslos sei und zuletzt als Maler gearbeitet habe und etwa 2.000 EUR verdient habe. Weiter gab er an, dass er aus Italien komme und bereits vorher in Deutschland gewesen sei und jetzt wieder zurück nach Deutschland möchte. Er gab an, dass er zwei Monate in Italien bei Verwandten gewesen sei, um für diese Räume zu streichen. Nunmehr sei er auf den Rückweg nach Bamberg.
5
Der Betroffene gab an, nicht nach Marokko zu wollen. Er würde freiwillig nach Italien gehen, aber nicht nach Marokko. In Marokko habe er viele Feinde.
6
Die Antragstellerin verweigerte dem Betroffenen die Einreise.
7
Auf Antrag der Antragstellerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 19.07.2024 gegen den Betroffenen ausländerrechtliche Sicherungshaft angeordnet. Die Haftdauer wurde zunächst bis zum 16.10.2024 befristet. Auf diese Entscheidung wird vollumfänglich Bezug genommen. In der Anhörung vor dem Amtsgericht Rosenheim gab der Betroffene an, dass er nicht nach Marokko zurück könne, da ihm dort der Kopf abgeschnitten werde.
8
Der Betroffene wurde am 19.07.2024 in die Abschiebehafteinrichtung (AHE) E. eingeliefert. Am 26.09.2024 wurde der Betroffene von der AHE E. in die AHE H. verlegt. Diese Verlegung wurde durchgeführt um einen möglichen bevorstehenden Konflikt zwischen dem Betroffenen sowie weiteren Insassen vorzubeugen.
9
Mit Schreiben vom 22.07.2024 bat die Antragstellerin das Bundespolizeipräsidium um Einleitung eines Passersatzpapierbeschaffungsverfahrens (PEB). Mit Verbalnote vom 29.07.2024 bat die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Rabat die marokkanischen Behörden um Identifizierung des Betroffenen. Die Verbalnote ist am 01.08.2024 eingegangen. Ab diesem Zeitpunkt hat die Frist zur Bearbeitung von 45 Tagen begonnen. Nach Identifizierung durch Marokko (Verbalnote vom 25.09.2024), leitete die Antragstellerin am 02.10.2024 die PEB ein.
10
Der bisherige ausländerrechtliche Sachverhalt des Betroffenen stellt sich wie folgt dar:
11
Der Betroffene reiste erstmals am 13.02.2024 nach Deutschland ein und stellte am 06.05.2024 einen Asylantrag. Dem Betroffenen wurde der 07.05.2024 als Anhörungstermin mitgeteilt. Zu diesem Termin ist der Betroffene ohne ausreichende Entschuldigung nicht erschienen. Mit Bescheid vom 07.05.2024 wurde das Asylverfahren des Betroffenen eingestellt.
12
Mit Schreiben vom 23.07.2024 stellte der Betroffene aus der AHE E. heraus erneut einen Asylantrag (anzusehen als Antrag nach § 33 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Die persönliche Anhörung des Betroffenen fand am 06.08.2024 statt. Mit Bescheid vom 13.08.2024 wurde der Bescheid des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 07.05.2024 aufgehoben und der Asylantrag des Betroffenen abgelehnt. Der Betroffene wurde aufgefordert Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde die Abschiebung nach Marokko angedroht.
13
Gegen den Bescheid des BAMF vom 13.08.2024 legte der Betroffene Klage beim Verwaltungsgericht Bayreuth ein. Über die Klage wurde noch nicht entschieden. Nach Auskunft des Verwaltungsgerichts Bayreuth kann jedoch mit einem Abschluss des Verfahrens bis Dezember 2024 gerechnet werden.
14
Die Antragstellerin beantragt nunmehr mit Schreiben vom 09.10.2024 gegen den Betroffenen die Anordnung der Zurückweisungshaft bis zur vollzogenen Zurückweisung, längstens jedoch bis zum 27.11.2024 anzuordnen.
15
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Verlängerungsantrag der Antragstellerin verwiesen.
II.
16
Der Antrag war zurückzuweisen. Die Haft hätte nach Stellung des neuen Asylantrags, welcher gemäß § 33 Abs. 5 Satz 3 AsylG als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 33 Abs. 1 Satz 1 AsylG gilt nicht fortgesetzt werden dürfen. § 14 Abs. 3 Satz 1 AsylG findet in diesem Fall keine Anwendung. Hiernach hindert allein die Asylantragstellung aus der Haft heraus die weitere Aufrechterhaltung der Haft nicht. Durch den Antrag des Betroffenen im Juli 2024 lebt das eingestellte Verfahren wieder auf und wird fortgesetzt, § 33 Abs. 5 Satz 4 AsylG. Es handelt sich damit um kein aus der Haft heraus gestelltes Asylverfahren, sondern um das Verfahren, welches durch Antrag vom 06.05.2024 eingeleitet wurde. Diesen Antrag stellte der Betroffene nicht aus der Haft heraus, sodass § 14 Abs. 3 Satz 1, Alt. 1 AsylG keine Anwendung findet. Für eine Anwendung von § 14 Abs. 3 Satz 1, Alt. 2 AsylG sind aus dem Antrag vom 09.10.2024 und auch aus der übermittelten Ausländerakte des Betroffenen keine Anhaltspunkte ersichtlich.
17
Nachdem die Haft nicht hätte aufrechterhalten bleiben dürfen, kommt auch eine Verlängerung der Haft nicht in Betracht.
III.
18
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80 Satz 1, 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Nachdem der Antrag zurückgewiesen wurde, waren die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Antragstellerin aufzuerlegen.