Inhalt

AG Freising, Endurteil v. 29.05.2024 – 7 C 226/22
Titel:

Unfallbedingtheit, Elektronisches Dokument, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Schadensersatz und Schmerzensgeld, Schmerzensgeldansprüche, kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung, Sachverständigengutachten, Weiterer Sachverständiger, medizinischer Sachverständiger, Elektronischer Rechtsverkehr, Streitwert, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Klagezustellung, Wert des Beschwerdegegenstandes, Kostenentscheidung, Anderweitige Erledigung, Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten, Prozeßbevollmächtigter, Sitzungsniederschrift, Qualifizierte elektronische Signatur

Schlagworte:
Unfallbedingte Verletzungen, Beweisaufnahme, Sachverständigengutachten, Schmerzensgeld, Osteopathiebehandlungen, Klageabweisung
Fundstelle:
BeckRS 2024, 48684

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung de Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.738,50 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten um das Bestehen von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen aus einem Verkehrsunfall.
2
Am 03.07.2021 gegen 12:00 Uhr hatte die Klägerin einen Verkehrsunfall auf der B.. auf Höhe der Anschlussstelle M.. Die Beklagte haftet zu 100% für die berechtigterweise geltend gemachten, unfallbedingten Ansprüche. Die Klägerin begab sich nach dem Unfall ins Krankenhaus. Am 19.07.2021 begab sich die Klägerin in die Praxis von Dr. T. Dort wurde von der Zeugin Bl ein Rezept für 6 Osteopathiebehandlungen ausgestellt. Am 20.09.2021 stellte die Zeugin erneut ein Rezept für 6 weitere Osteopathiebehandlungen aus. Die Klägerin nahm die verordneten Behandlungen wahr. Unter dem 19.12.2021 berechnete die Osteopathin 590 €. Unter dem 11.10.2021 berechnete sie weitere 648,50 €. Die Kosten für ein ärztliches Attest betrugen 17,43 €. Mit Schreiben vom 14.07.2021 kontaktierte der Klägervertreter die Beklagte und forderte die Zahlung von 500 € Schmerzensgeld bis zum 22.07.2021. Mit Schreiben vom 03.08.2021 und 24.09.2021 forderte der Klägervertreter die Zahlung der weiteren Behandlungskosten. Mit Schreiben vom 06.10.2021 erklärte sich die Beklagte bereit, die Behandlungskosten in Höhe von 17,43 € zu regulieren und lehnte im Übrigen eine weitere Regulierung ab.
3
Die Klägerin trägt vor, durch den Unfall verletzt worden zu sein. Sie habe ein Druckgefühl im Bauchbereich erlitten sowie Prellungen im Bereich der Schulter aufgrund des Sicherheitsgurtes. Die Klägerin gibt an, dass ihr eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angeboten worden sei, sie dies jedoch abgelehnt habe. Die Klägerin führt weiter aus, dass die Schmerzen und erheblichen Verspannungen im Schulterbereich über Wochen bestehen geblieben seien. Deswegen habe sie sich zur Beseitigung der unfallbedingten Beeinträchtigungen mehreren Osteopathiebehandlungen unterzogen. Diese Behandlungen seien medizinisch notwendig zur Erhaltung und Verbesserung des infolge des Unfalls beeinträchtigten Gesundheitszustandes der Klägerin gewesen. Die Kosten hierfür seien zur Heilbehandlung angemessen und erforderlich gewesen.
4
Die Klägerin beantragt zuletzt,
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1238,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu bezahlen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht unter 500 € liegen soll, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2021 zu bezahlen.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten in Höhe von 280,60 € freizustellen.
5
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
6
Sie bestreitet, dass die Beschwerden und Beeinträchtigungen im Bereich der linken Schulter kausal auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen seien. Hervorzuheben sei auch, dass die Klägerin im Rahmen der Erstbehandlung nicht über Schmerzen Bereich der Schulter geklagt habe. Mangels Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit sei davon auszugehen, dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht bestanden habe. Die Beklagte bestreitet, dass sich die Klägerin bei dem Unfallereignis Prellungen im Bereich der Schulter aufgrund des Sicherheitsgurtes zugezogen habe und unfallbedingt an Verspannungen im Schulterbereich gelitten habe. Die Beklagte bestreitet ebenso, dass eine osteopathische Behandlung unfallbedingt erforderlich gewesen sei. Die Höhe des beanspruchten Schmerzensgeldes sei auch übersetzt. Bei Osteopathiebehandlungen würde es sich nicht um eine anerkannte Heilmethode handeln, weswegen die Beklagte hierfür nicht eintrittspflichtig sei.
7
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2022 die Klägerin angehört und gemäß Beweisbeschluss vom 31.08.2022 in Verbindung mit Beschluss vom 11.05.2023 die Einholung mehrerer gerichtlicher Sachverständigengutachten angeordnet. Der Sachverständige D.  H. hat sein Gutachten unter den 29.09.2022 schriftlich erstattet. Der Sachverständige W. hat sein Gutachten unter dem 23.08. 023 schriftlich erstattet und unter dem 06.11.2023 und unter dem 15.01.2024 schriftlich ergänzt. Das Gericht hat Beweis erhoben in der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2024 durch Einvernahme der Zeugen B.. Auf die Sitzungsniederschriften sowie die schriftlichen Ausarbeitungen der Sachverständigen wird jeweils Bezug genommen.
8
Zur Ergänzung des Tatbestands wird verwiesen auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die sonstigen Aktenbestandteile.

Entscheidungsgründe

9
Die Klage war zulässig, insbesondere war das Amtsgericht Freising sachlich und örtlich zuständig.
10
Die Klage war vollumfänglich unbegründet. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die von der Klägerin geschilderten Beschwerden und Verletzungen unfallbedingt waren. Der Sachverständige H, der dem Gericht seit Jahren als kompetent und zuverlässig bekannt ist und an dessen Ausführungen keinerlei Anlass zu Zweifeln bestehen, hat ermittelt, dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung bei 7 bis 8 km/h lag. Dabei handelt es sich um eine relativ geringfügige Geschwindigkeitsänderung, die eine Auswirkung auf den Körper der Klägerin nicht als zwingend naheliegend erscheinen lässt. Der Sachverständige W. hat ausgeführt, dass es möglich ist, dass die Klägerin diese Verletzungen unfallbedingt erlitten hat. Das Vorliegen der Möglichkeit reicht jedoch allein nicht aus. Vielmehr muss das Gericht mit einer Sicherheit, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, davon überzeugt sein, dass die Klägerin tatsächlich unfallbedingt die von ihr geschilderten Verletzungen und Beeinträchtigungen erlitten hat. Diese Überzeugung konnte sich das Gericht in diesem Fall nicht bilden. Aufgrund der Tatsache, dass keine objektivierbaren Befunde vorliegen und zwischen dem Unfall und dem erstmaligen Aufsuchen der Zeugin B. mehr als 2 Wochen vergangen sind, reicht vorliegend die Möglichkeit der Unfallbedingtheit aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen W. in Kombination mit den Angaben der Zeugin B. und den Äußerungen der Klägerin selbst nicht aus. Es besteht genauso gut die Möglichkeit, dass die geschilderten Verletzungen entweder nicht vorgelegen haben oder nicht unfallbedingt sind. Das Attest des Krankenhauses enthält als Diagnose lediglich einen Verkehrsunfall mit abdominaler Kontusion, festgestellt dadurch, dass die Klägerin über leichtes Druckgefühl im Bauchbereich geklagt habe. Sonstige Untersuchungen oder Diagnostik wurde zeitnah nach dem Unfall nicht von der Klägerin veranlasst. Die Diagnose des Krankenhauses rechtfertigt weder ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 € noch die Durchführung von 12 Osteopathiebehandlungen. Nach den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen kann auch ein sicherer Hinweis auf die Wirksamkeit von Osteopathie in Fällen wie dem der Klägerin nicht gefunden werden. Somit ist auch nicht nachgewiesen, dass diese Osteopathiebehandlungen erforderlich waren. Insgesamt war die Klage daher abzuweisen.
11
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO.