Inhalt

VG Ansbach, Urteil v. 27.02.2024 – AN 17 K 22.30949
Titel:

Kläger aus Kuba, Erfolgreiche Klage auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes, Glaubhaftes Vorverfolgungsvorbringen trotz einiger Unstimmigkeiten (Posts in sozialen Netzwerken, Untersuchungshaft, Schikanierung und Unterschiebung von Straftaten nach Einstellung des Strafverfahrens zur erneuten Habhaftwerdung)

Normenkette:
AsylG § 3
Schlagworte:
Kläger aus Kuba, Erfolgreiche Klage auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes, Glaubhaftes Vorverfolgungsvorbringen trotz einiger Unstimmigkeiten (Posts in sozialen Netzwerken, Untersuchungshaft, Schikanierung und Unterschiebung von Straftaten nach Einstellung des Strafverfahrens zur erneuten Habhaftwerdung)
Fundstelle:
BeckRS 2024, 48352

Tenor

1. Ziffer 1 und Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. November 2022 werden aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung ode Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

1
Der 1991 geborene Kläger ist kubanischer Staatsangehöriger. Er reiste nach seinen Angaben am 21. März 2021 aus seinem Heimatland aus und über Russland, wo er sich über ein Jahr lang aufgehalten habe, Weißrussland und Polen am 7. Juli 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte am 15. August 2022 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Er war dabei im Besitz eines am 20. November 2020 ausgestellten kubanischen Reisepasses.
2
Bei seiner Anhörung gem. § 25 AsylG gab der Kläger vor dem Bundesamt am 27. September 2022 an, in Kuba allein gelebt zu haben. Er habe eine offizielle Adresse gehabt, aber woanders gewohnt. Er werde verfolgt. Bei der Ausreise am Flughafen habe er Probleme gehabt. Er habe ein Ausreiseverbot gehabt, das aber nicht mehr gültig gewesen sei. Man habe ihn nicht ausreisen lassen wollen und sein Gepäck wieder aus dem Flugzeug geholt. Durch ein Telefonat seines Anwalts habe er schließlich ausreisen können. Sein Vater lebe in Großbritannien, seine Mutter in den USA.
3
Zu seinen Asylgründen gab er an, dass er in einer Gruppe gewesen sei, in der man über den Staat und die allgemeine Situation im Lande diskutiert habe. Wegen eines F. -Posts sei er in Haft in der … gewesen wegen des Vorwurfs des Verbrechens gegen die Sicherheit des Staates im Versuchsstadium und wegen der Aufforderung der Begehung von Straftaten. Es gebe einen Straftatbestand, der sich Gefahr gegen die Gesellschaft nenne. Man müsse zur Polizei gehen, zwei- oder dreimal, dann gehe es zu Gericht, weil gesagt werde, dass man das noch einmal gemacht habe, obwohl man unterschrieben habe, es nicht mehr zu tun. Es gebe auch ein neues Gesetz in Kuba über die Geldannahme über Internet aus dem Ausland. Sein Anwalt habe ihn auf Kaution aus der Haft herausbekommen. Die Richterin habe die Anklage zurückgenommen. Die Akte sei aber noch offen. Der Anwalt habe ihm zur Ausreise geraten. Er habe eigentlich zu seiner Mutter in die USA gewollt. Seine Tante, die in der Nähe seiner offiziellen Adresse wohne, habe ihm gesagt, dass die Polizei jeden Tag dort gewesen und nach ihm gesucht habe. Der Kläger übergab beim Bundesamt folgende Unterlagen:
- Ausdruck einer F. seite vom 2. Dezember 2020 – Schreiben des Rechtsanwalts … an die Staatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2020
in der Strafsache des Klägers „andere Delikte gegen die Staatssicherheit“
- Gerichtsbeschluss vom 9. März 2021 (Verfahrenseinstellung)
- Schreiben des Rechtsanwalts … vom 24. Juni 2021 – hierzu gab der Kläger an, dass dieses auf seine Bitte hin im Hinblick auf einen Asylantrag geschrieben und ihm geschickt worden sei.
4
In der weiteren Befragung gibt der Kläger an, dass er nicht Mitglied einer politischen Gruppierung gewesen sei, sich aber im Internet politisch engagiert habe, in dem er in einer Gruppe gewesen sei, die über die Gesellschaft, die Wirtschaft und die Politik diskutiert habe. Es seien Proteste geplant worden, z.B. Plakate zu schreiben und in die Fenster zu hängen oder sich zu treffen. Meistens sei aber nichts passiert, nur darüber geredet worden. Er sei in F. und Messenger seit 2015/2016 aktiv gewesen, davor in einer anderen App; deren Namen er nicht mehr wisse. Er sei nach dem Post vom 3. Dezember 2020 für 14 Tage inhaftiert worden. Sein Haus sei durchsucht worden, auch nachdem er entlassen worden sei. Er sei befragt worden. Sein Handy sei gelesen worden. Ihm sei vorgeworfen worden, Leute zur Begehung von Straftaten zu bringen und eine Revolution vorzubereiten. Man habe ihn in Verbindung zu einer Gruppe bringen wollen, die gegen die Regierung arbeite. Am 3. Dezember 2020 habe eine Hausdurchsuchung stattgefunden. Sein Post sei immer noch auf F. , aber er komme nicht ran, weil er sein Handy bei der Haftentlassung kaputt zurückerhalten habe und sich nicht an sein Passwort erinnere. Sein Anwalt habe ihn auf Kaution freibekommen. Wie hoch die Kaution gewesen sei, wisse er nicht, er selbst habe sie nicht gezahlt, sondern, wie er glaube, seine Mutter. Eine Wiedereröffnung seines Verfahrens sei möglich. Es gebe auch das neue Gesetz über das Aufladen der SIM-Karten mit Geld im Internet. Während seiner Inhaftierung hätten Leute, nämlich zwei Freunde aus den USA, seine SIM-Karte aufgeladen. Er denke, dass es aktuell keine Klage gegen ihn in Kuba gebe, aber man könne es nicht wissen. Ein Problem befürchte er wegen des F. -Post vom 2. Dezember 2020. Der Anwalt habe ihm zur Ausreise geraten und gesagt, dass er nichts für ihn tun könne. Er habe gesagt, dass er inhaftiert werde, wenn er bleibe. Wenn neue Beweismittel gefunden würden oder welche ausgedacht würden, könnte die Anklage wiedereröffnet werden. Er habe unter einer anderen Adresse gewohnt, seit er wieder frei gewesen sei. Er habe weiter mit den Leuten aus der F. gruppe geredet. Falls von diesen jemand inhaftiert worden sei und sein Handy ausgelesen würde, gebe es neue Beweismittel gegen ihn. Als er aus der Haft gekommen sei, habe die Polizei nicht nach ihm gesucht, erst als die Anklage am 9. März 2021 zurückgenommen worden sei. Der Geheimdienst habe die Bundespolizei jedoch beauftragt, ihn zu suchen, um etwas gegen ihn in der Hand zu haben, aus Rache, weil seine Inhaftierung nicht gelungen sei. Das wisse er von einer Begegnung mit der Polizei, bei der man ihm vorgeworfen habe, illegal Waren von Baustellen verkauft zu haben. Dort habe man ihn auf seinen Post angesprochen. Er habe am 10. März 2021 zur Polizeistation gesollt und sei am 11. oder 12. März mit seinem Anwalt dort gewesen. Er habe dann öfter kommen sollen. Die Vorladung zu dem Termin habe er über seine Tante bekommen. Die Tante habe ihm mitgeteilt, dass die Polizei in seiner Wohnung gewesen sei. Er sei zu seiner Wohnung gegangen und habe dort die Ladung gefunden. Auf Nachfrage zu einem erwähnten Artikel in einer Zeitung in Las Vegas gab der Kläger an, dass der Freund, der diesen geschrieben habe, im Radio tätig sei und er diesen aus der F. gruppe gekannt habe. Dieser habe ihm den Artikel gezeigt. An den Namen der Zeitung erinnere er sich nicht mehr. Im Artikel sei gestanden, was ihm passiert sei. Die damalige F. -Gruppe existiere nicht mehr, er sei jetzt in einer anderen. Die alte Gruppe sei gelöscht und eine neue mit anderen Leute sei eröffnet worden. Der eigene Post sei nur in seinem eigenen F. account zu finden. Bei einer Rückkehr befürchte er verhaftet zu werden. Er denke nicht, dass er so relevant sei, dass die Regierung ihn verhafte, aber der Oberstleutnant …, den er zum ersten Mal in der … gesehen habe und der ihn angeklagt habe, hasse ihn und würde ihn inhaftieren. Er sei nachts gekommen und habe ihn angehört, dann habe er ihn nicht mehr gesehen. Bei der Rückübersetzung des Protokolls gab der Kläger an, dass er den Oberstleutnant mehrmals, zum ersten Mal auf der Polizeistation und danach im Gefängnis gesehen habe. Dieser habe ihn wegen etwas Dummem angeklagt. Als er frei gewesen sei, habe er gesagt, er dürfe sein Haus nicht verlassen. Der Kläger habe erwidert, dass er in Freiheit mache, was er wolle, woraufhin der Oberstleutnant gesagt habe, dass sie dann sehen würden, was passiere. Das sei eine Drohung gewesen. Gemeint sei gewesen, dass er noch einmal angeklagt werde. Er habe auch mit seinem Anwalt diskutiert. Als er inhaftiert gewesen sei, habe er den Oberstleutnant mehrmals jeden Tag gesehen, auch am Tag der Freilassung und an dem Tag, als er sein Handy habe abholen sollen.
5
Mit Bescheid vom 9. November 2022, dem Kläger zugestellt am 18. November 2022, erkannte das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziffer 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4), drohte dem Kläger die Abschiebung – in erster Linie – nach Kuba an, wenn er die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens verlasse (Ziffer 5) und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete dieses auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6).
6
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein substantiierter und detaillierter Sachvortrag dem Vorbringen nicht zu entnehmen sei. Während der Anhörung sei der Sachvortrag des Klägers immer verworrener geworden. Die behaupteten Probleme würden sich auf eine kurzfristige Inhaftierung mit Anklage und Einstellung des Verfahrens mangels Beweise reduzieren. Dass dem Kläger etwas Weiteres angehängt werden soll, sei nicht nachvollziehbar. Gegen eine drohende Verfolgung spreche auch die problemlose Ausreise auf legalem Weg.
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Der Kläger erhob mit Schriftsatz vom 21. November 2022 Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach und beantragte,
den Bescheid des Bundesamts vom 9. November 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen,
äußerst hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG
festzustellen.
8
Zur Begründung gab er an, dass der Bescheid die Ereignisse in den letzten Tagen vor seiner Ausreise ignoriere. Sein Verfahren sei nur vorläufig eingestellt worden und könne bei neuen Beweisen jederzeit wiederaufgenommen werden. Nur wegen der Aufhebung der Reisebeschränkung, die Leutnant Colonel … ihm auferlegt habe, durch die Staatsanwältin … habe er ausreisen können. Wenn man in Kuba als unbequem eingestuft werde, habe man nur zwei Möglichkeiten, entweder das freiwillige Exil oder das Gefängnis. Bei einer Rückkehr warte auf ihn kurz- oder langfristig das Gefängnis, er würde Vorladungen erhalten, man würde ihn provozieren bis man fündig würde für einen weiteren Vorwurf. Er verwies insoweit auch auf die bereits erfolgte Vorladung auf die Polizeistation wegen des Vorwurfs des illegalen Verkaufs von Baumaterialien und stellte die übliche Handhabung des kubanischen Staates im Hinblick auf den Vorwurf eines unangemessenen Sozialverhaltes mit einem gerichtlichen Schnellverfahren dar.
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Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 30. November 2022,
die Klage abzuweisen.
10
In den mündlichen Verhandlungen vom 8. September 2023 und 15. Februar 2024 wurde der Kläger zu seinem Vorbringen beim Bundesamt intensiv ergänzend befragt.
11
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen. Für den Verlauf der mündlichen Verhandlungen und die Angaben des Klägers dort wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
13
Der Kläger hat Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da zu befürchten ist, dass ihm bei einer Rückkehr nach Kuba Maßnahmen mit Verfolgungscharakter nach § 3 Abs. 1 AsylG drohen. Der das Asylbegehren in Gänze ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 9. November 2022 ist deshalb im Hinblick auf die rechtswidrigen Ziffern 1 und 3 bis 6 aufzuheben und das Bundesamt zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu verpflichten; § 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO. Hinsichtlich der Ablehnung des Asylstatus (Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts) ist die Klage hingegen unbegründet und abzulehnen.
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1. Die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG kommt nicht in Betracht, weil der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland über Polen eingereist ist und damit über ein sicheres Drittland und somit nach Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylG eine Anerkennung als Asylberechtigter nicht in Betracht kommt.
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2. Der Kläger ist jedoch Flüchtling i.S.v. § 3 ff AsylG.
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Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (jeweils näher definiert in § 3b Abs. 1 AsylG) außerhalb seines Herkunftslandes befindet und in dieses nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will, wobei nach § 3b Abs. 2 AsylG unerheblich ist, ob die verfolgte Person tatsächlich die Merkmale, aufgrund derer sie verfolgt wird, aufweist oder ihr die Merkmale vom Verfolger nur zugesprochen werden. Als Verfolgung in diesem Sinn gelten gemäß § 3a AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen (Nr. 1) oder eine Kumulierung von Maßnahmen, die so gravierend ist, das eine Person in vergleichbarer Weise betroffen ist (Nr. 2). Als Verfolgungshandlungen in Sinn des Abs. 1 sind nach § 3a Abs. 2 AsylG u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden und eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung, anzusehen. Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen, § 3a Abs. 3 AsylG. Ergänzende Regelungen ergeben sich für die Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, aus § 3c AsylG und zu den Akteuren, die Schutz bieten können, aus § 3d AsylG. Kein Schutz wird nach § 3e Abs. 1 AsylG gewährt, wenn der Verfolgte in einem Teil seines Herkunftslandes sicher vor Verfolgung ist und diesen Landesteil sicher und legal erreichen kann, dort aufgenommen wird und eine Niederlassung dort vernünftigerweise erwartet werden kann (inländische Fluchtalternative).
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Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“). Erforderlich ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Betroffene bei einer Rückkehr verfolgt werden wird. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – NVwZ 2011, 1463; U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – NVwZ 2013, 936). Dabei ist die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie in Form einer widerlegbaren Vermutung zu beachten, wenn der Asylbewerber bereits Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgungscharakter erlebt hat und sich seine Furcht hinsichtlich einer Rückkehr in sein Heimatland aus einer Wiederholung bzw. Fortsetzung der erlittenen Verfolgung ergibt.
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Mit Rücksicht darauf, dass sich der Schutzsuchende hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Gastland in einem gewissen, sachtypischen Beweisnotstand befindet, genügt bezüglich der Vorgänge im Herkunftsland für die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene richterliche Überzeugungsgewissheit in der Regel die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller und darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen. Es hat sich vielmehr mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit zu begnügen (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.1977 – 1 C 33/71 – NJW 1978, 2463). Andererseits muss der Asylbewerber von sich aus unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen, widerspruchsfreien Sachverhalt schildern. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann ihm in der Regel nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. BVerwG B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – NVwZ 1990, 171).
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Das Gericht ist trotz einiger Unstimmigkeiten im Vorbringen des Klägers davon überzeugt, dass der Kläger vorverfolgt aus Kuba ausgereist ist. Ihm kommt damit die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie zugute und es ist mangels Anhaltspunkten für das Gegenteil und aufgrund der allgemeinen politischen Lage in Kuba zu vermuten, dass er bei einer Rückkehr nach Kuba mit staatlichen Maßnahmen, die als Verfolgungsmaßnahmen nach § 3 Abs. 1 AsylG zu qualifizieren sind, konfrontiert wäre.
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Die Einzelrichterin glaubt dem Kläger den vorgetragenen Sachverhalt, dass er Anfang Dezember 2020 in sozialen Netzwerken einen Text gepostet hat, in dem dazu aufgerufen worden ist, jeden Abend um 20 Uhr die Handy-Taschenlampen von Fenstern und Balkons bzw. auf der Straße einzuschalten, um damit dem Regime aufzuzeigen, dass es in Kuba viele Personen gebe, die ein freies und demokratisches Kuba mit Menschenrechten und Wahrung der Menschenwürde wünschen, dass er deshalb in Untersuchungshaft gekommen ist, mit anwaltlicher Hilfe hieraus zwar wieder entlassen worden ist und es auch zu keiner Verurteilung gekommen ist, er aber aufgrund dieser Vorgänge in den Fokus der Staatssicherheit geraten ist und man ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Strafverfahren begonnen hat, ihm Verstöße gegen allgemeine Strafvorschriften anzuhängen, um seiner erneut habhaft zu werden und ihn unter diesem Vorwand, letztlich aber aus politischen Gründen, wegen seiner politischen Überzeugung für Demokratie und Freiheit (und der damit verbundenen Kritik am kommunistisch-sozialistischem Regime in Kuba), wieder in Haft zu bringen und/oder als Dissident ernsthaft zu drangsalieren und zu unterdrücken.
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Der Kläger hat zum Kern seines Vortrags spanisch-sprachige Dokumente aus Kuba vorgelegt, die das Gericht als echt einstuft. Insbesondere hat er bei seiner Anhörung durch das Bundesamt den o.g. Post vorgelegt, ebenso ein Schreiben seines kubanischen Rechtsanwalts vom 24. Juni 2021 mit der Zusammenfassung der Ereignisse ab 2. Dezember 2020 und dessen Tätigwerden für den Kläger, den Schriftsatz seines Rechtsanwalts vom 11. Dezember 2020, mit dem dieser die Freilassung des Klägers aus der Untersuchungshaft beantragt und begründet hat sowie einen Beschluss der Staatsanwaltschaft vom 9. März 2021 über die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens. Aus den Unterlagen ergeben sich die Vorgänge im Wesentlichen so, wie sie vom Kläger vorgetragen worden sind, wenn es auch zu Unstimmigkeiten in kleineren Punkten wie z.B. der Ungenauigkeit bzw. Unklarheit, ob es am 1. oder 2. Dezember 2020 zu dem Posting gekommen ist und ob es eine Kautionszahlung für das Außervollzugsetzen der Untersuchungshaft gegeben hat, gekommen ist. Die rechtsanwaltlichen Schreiben sind von ihrem Inhalt, den juristischen Formulierungen und insbesondere der von Vorsicht geprägten Verteidigungsstrategie nachvollziehbar und plausibel, weisen keine erkennbaren formalen Fehler auf und passen zum Vorbringen, sodass von ihrer Echtheit auszugehen ist. Zwar enthält die Verteidigungsschrift vom 11. Dezember 2020 auch die zweifelhafte, weil nicht zum Vorbringen des Klägers passende Ausführung, dass der Kläger, weil er bald, nämlich ab 8. November 2018 eine dreimonatige Strafhaft verbüßen müsse, der Untersuchungshaft nicht bedürfe, es ist dennoch nicht von einer Fälschung bzw. einem unechten Dokument auszugehen. Der Kläger reagierte auf die gerichtliche Nachfrage bzw. den Vorhalt in der mündlichen Verhandlung zum Datum bzw. zu einer Strafhaft glaubwürdig und authentisch, nämlich mit Überraschung, klarem Abstreiten einer Verurteilung, Ratlosigkeit, wie es zu dieser Angabe kommen konnte und dem Hinweis, dass er seinen Anwalt 2018 noch gar nicht gekannt habe. Dies spricht für die Glaubwürdigkeit des Klägers und die Glaubhaftigkeit seiner Angaben und für eine anwaltliche Ungenauigkeit im Schriftsatz, z.B. durch die Verwendung eines unvollständig angepassten Mustertextes. Es kam durch den Kläger nicht zu einem Anpassen seines Vortrags oder zu Ausflüchten zur Erklärung der Unstimmigkeit, vielmehr blieb er klar bei seinem Vorbringen. Bei dem aus den Schriftstücken hervorgehenden Rechtsanwalt … handelt es sich um einen wirklich existierenden kubanischen Rechtswalt; die gerichtliche Recherche im Internet bestätigte dies. Auch die Angabe des Klägers auf die Frage des Gerichts nach dessen Alter – nach Antwort des Klägers zwischen dreißig und vierzig Jahren – passt zu dem im Internet verfügbaren Foto des Anwalts.
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Der Kläger reagierte auch im Übrigen auf Nachfragen und Vorhalte des Gerichts zu Unverständlichkeiten und kleineren Widersprüchen in seinem Vorbringen beim Bundesamt stets ruhig, unaufgeregt, klar und direkt und auch mit Augenkontakt zum Gericht und inhaltlich mit plausiblen Angaben ohne Ausflüchte, Übertreibungen, Steigerungen, Ausuferungen oder ablenkendes Führen auf andere Themen. Sein Aussageverhalten und seine inhaltlichen Aussagen entschieden sich damit deutlich vom Verhalten anderer Asylbewerber, insbesondere von vielen kubanischen Landsleuten. Der Kläger zeigte keine Verdunkelungsabsicht oder Ablenkungsstrategien, sondern wirkte – obwohl dies von ihm nicht gefordert worden ist – an der Aufklärung des Sachverhalts überobligatorisch durch Einreichung von Übersetzungen der vom Bundesamt zunächst nicht übersetzten Unterlagen mit, was das Gericht ebenfalls als Beleg für ein ehrliches Vorbringen und ein Interesse an der Aufklärung der Umstände seiner Ausreise wertet.
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Die sich aus dem Bundesamtprotokoll ergebenden Hauptzweifel am Asylvorbringen konnte der Kläger gegenüber dem Gericht ausräumen. Den zunächst unverständlichen, weil in keinen sinnvollen Zusammenhang mit seinem übrigen Vorbringen stehende Hinweis auf ein neues Gesetz in Kuba zum Aufladen von SIM-Karten mit Geld über Internet und den Vortrag, dass Freunde seine SIM-Karte aufgeladen hätten, konnte der Kläger dem Gericht gegenüber erklären und in einen sinnvollen Zusammenhang mit dem übrigen Vorbringen bringen. Die Verbindung bzw. der Zusammenhang mit seiner Inhaftierung liege darin, dass er während der Haft – wegen der Wegnahme seines Handys – nicht über Internet für seine Freunde zu erreichen gewesen sei und seine Freunde daraus geschlossen hätten, dass ihm die Finanzmittel ausgegangen seien und ihm deshalb Geld auf Handy überwiesen hätten. Die Befürchtung einer Strafverfolgung aus diesen Überweisungen verneinte er aufrichtigerweise, weil das Gesetz erst nach seiner Ausreise in Kraft getreten sei. Ebenso machte der Kläger weitere erläuternde Angaben zu einem in Las Vegas erschienen Artikel bzw. Blog zu seiner Geschichte. Er übertrieb auch hinsichtlich dieses Vorbringens nicht und gab an, dass von der Staatssicherheit und der Polizei keine Reaktion hierauf erfolgt sei, dies offenbar bisher nicht wahrgenommen worden sei. Er gab auch an, dass er den Artikel auf eigene Verantwortung und nicht auf Rat und mit Unterstützung seines Anwalts, der selbst Angst gehabt habe (was plausibel ist und zu der systemkonformen Verteidigungsstrategie des Anwalts passt), getan habe.
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Das Gericht glaubt dem Kläger, der auch insoweit gleichbleibende, glaubhafte und plausible Angaben gemacht hat, auch, dass er nach der Einstellung des Strafverfahrens durch das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft von der Sektorchefin zur Polizei vorgeladen worden ist und ihm dort (bewusst) wahrheitswidrig ein Diebstahl bzw. illegaler Warenhandel von Baumaterialien unterstellt worden ist. Im Schreiben vom 24. Juni 2021 machte der Rechtsanwalt des Klägers, der ihn zu diesem Vorladungstermin begleitet hat, übereinstimmende Angaben zu denjenigen des Klägers, insbesondere zu den dem Kläger gemachten Vorwürfen und zum Verlauf des Gesprächs, auch dazu, dass der Kläger die Vorwürfe vehement abgestritten habe. Das geschilderte Vorgehen der Sicherheitsbehörden ist plausibel und entspricht durchaus gängiger Praxis der Sicherheitsbehörden in Kuba für Personen, die wegen Meinungsabweichung in den Fokus staatlicher Behörden geraten sind. Dies wird von vielen Kubaner in ähnlicher Weise berichtet und entspricht den Ausführungen in den vom Gericht zum Verfahren beigezogenen Erkenntnismitteln. Danach stellt sich die politische Lage in Kuba wie folgt dar:
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Bei Kuba handelt es sich um einen autoritären sozialistischen Einparteienstaat (Auswärtiges Amt [AA], Kuba: Reise- und Sicherheitshinweise, zuletzt abgerufen 14. Februar 2024; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Kuba, Gesamtaktualisierung vom 23.7.2019, S. 6), um ein undemokratisches Regime ohne Gewaltenteilung, Meinungs- und Pressefreiheit und ungenügende Rechtstaatlichkeit. Kubaner, die die Regierung kritisieren, sind von Strafverfolgung aufgrund von vage und offen definierten Straftatbestände – wie antisoziale Handlungen, regierungsfeindliche Propaganda – bedroht (BFA, S. 6-9; Amnesty International [AI], Kuba 2021, S.4 und 5.).Trotz des Verbots des Einsatzes von Zwang bei polizeilichen Verhören und trotz der gesetzlichen Festlegung eines fairen Gerichtsprozesses kommt es zu Verstößen hiergegen, insbesondere zu Misshandlungen durch Sicherheitskräfte (BFA, S. 10-12) und willkürlichen und diskriminierenden Gesetzesanwendungen (AI, S. 6). Das Leben der Bevölkerung ist von Einschränkungen in der persönlichen Freiheit, Überwachung und willkürlichen Maßnahmen des Staates geprägt. Dissens von der Staatsdoktrin und öffentliche Kritik werden unterdrückt, gegen Oppositionelle und politisch Andersdenkende wird mit großer Entschiedenheit vorgegangen. Insbesondere Menschenrechtler sind von willkürlichen kurzfristige Verhaftungen, Einschüchterungen, Schikanen und auch langfristigen Inhaftierungen wegen fadenscheiniger und fragwürdiger Anschuldigungen betroffen (BFA, S. 12-15).
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Vor dem Hintergrund dieser allgemeinen Lage erscheint es nicht unwahrscheinlich, dass der Kläger, der wegen eines – objektiv harmlosen, aber aus kubanischer Sicht deutlich regimekritisch einzustufenden – Posts in sozialen Netzwerken aufgefallen ist, aber – wohl vor allem wegen rechtsanwaltlicher Unterstützung und als „Ersttäter“ – nicht bestraft worden ist, in der Folge wegen vorgeschobener anderer Sachverhalte verhört, beobachtet und schikaniert wurde. In seinem Schreiben vom 24. Juni 2021 schätzte auch der Rechtsanwalt des Klägers die Situation so ein, dass dieser eingeschüchtert und unter Druck gesetzt werden sollte und ein Vorwand gesucht worden ist, den Kläger staatlicherseits weiter zu beobachten, um Material gegen ihn zu sammeln, um ihn wegen eines späteren (unbedeutenden echten oder unterstellten) Vorwurfes strafrechtlich zu belangen. Es kann dabei davon ausgegangen werden, dass es sich entgegen der untergeschobenen Delikte im Kern um eine Ahnung der Abweichung in der Meinung von der Staatsdoktrin handelt und damit eine Anknüpfung an das Asylmerkmal der politischen Überzeugung vorliegt. Es ist dabei auch sehr wahrscheinlich, dass die Anweisung zu einer solchen Behandlung von der zentralen Staatssicherheit selbst ausging und kein eigeninitiatives und exzessives Handeln nur eines lokalen Amtswalters vorlag, dem sich der Kläger durch Wechsel seines Wohnortes im Sinne einer inländischen Fluchtalternative hätte entziehen können. Wenngleich behördlichen, auch polizeilichen Befragungen oder einer einzelnen Vorladung von der Schwere her noch keine Asylrelevanz zukommt, ist für den Kläger bereits von einer Vorverfolgung auszugehen. Es kann die Prognose gestellt werden, dass es mit den bisherigen Befragungen nicht sein Bewenden gehabt hätte, sondern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine intensive und steigernde Beobachtung und Schikanierung stattgefunden hätte, die die Grenze der bloßen Belästigung in absehbarer, kurzer Zeit überschritten hätte und ernstzunehmende Maßnahmen wie erneuter Inhaftierung, fehlerhafter Kriminalstrafe wegen untergeschobener Delikte (bei schwierigen humanitären Haftbedingungen) und letztlich auch zur Einleitung von Strafverfahren wegen politischer Delikte, die aufgrund ihrer Verfasstheit leicht begründbar sind und willkürlich eingesetzt werden können, nach sich gezogen hätte. Zu beachten ist auch, dass das bisherige Strafverfahren (wegen eines politischen Delikts) nur vorläufig eingestellt worden ist und eine Wiederaufnahme bei fehlendem „Wohlverhalten“ droht.
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Auch dass dem Kläger die Ausreise aus Kuba auf dem Luftweg gelungen ist, belegt nach Ansicht des Gerichts nicht, dass der Staat kein Interesse am Kläger gehabt hat. Zum einen berichtete der Kläger sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung davon, dass er durchaus Schwierigkeiten am Flughafen gehabt habe und er nur mit Hilfe seines Rechtsanwalts und Hinweis auf die Einstellung des Strafverfahrens die Ausreise erwirkt habe, zum anderen gibt es durchaus auch Hinweise darauf, dass sich der kubanische Staat mitunter auch durch Duldung der Ausreise von in Ungnade gefallenen Staatsbürgern des Problems der Meinungsabweichler entledigt. Nach dem geschilderten Sachverhalt stand der Kläger auch noch nicht derart im Fokus der Sicherheitsbehörden, dass eine engmaschige und vernetzte Überwachung schon erfolgt war.
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3. Nachdem der Kläger die Flüchtlingseigenschaft somit beanspruchen kann und der Klage bereits im Hauptantrag stattzugeben ist, bedarf es der Entscheidung über die nur hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträge zum subsidiären Schutz nach § 4 AsylG und in Hinblick auf Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht mehr.
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Die rechtwidrige – vgl. § 31 Abs. 5 AsylG – und rechtsverletzende Ablehnung der auf § 4 AsylG und auf § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG gerichteten Anträge ist jedoch aufzuheben, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ebenso aufzuheben ist die in dieser Situation rechtswidrige und rechtsverletzende Abschiebungsandrohung, vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Obsiegen der Beklagten im Hinblick auf die Asylanerkennung fällt im Hinblick auf das Unterliegen bezüglich der weiteren Klagegegenstände nicht ins Gewicht. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.