Titel:
Fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen außerdienstlicher Körperverletzung eines Kameraden, Keine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr, Keine Verletzung des militärischen Kernbereichs mangels Unmittelbarkeit, Straftat von erheblichem Gewicht bestimmt sich anhand der Umstände des Einzelfalls, Auf erheblicher Alkoholisierung beruhendes Augenblicksversagen begründet keine Wiederholungsgefahr, Keine Nachahmungsgefahr, da Affekthandlung kein Teilstück einer als allgemeine, Erscheinung auftretende oder um sich greifend drohende Neigung zu Disziplinlosigkeit, Verhängung einer Disziplinarmaßnahme als milderes Mittel
Normenketten:
SG § 55 Abs. 5
SG § 7
StGB § 223
SG § 12
SG § 17
Schlagworte:
Fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen außerdienstlicher Körperverletzung eines Kameraden, Keine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr, Keine Verletzung des militärischen Kernbereichs mangels Unmittelbarkeit, Straftat von erheblichem Gewicht bestimmt sich anhand der Umstände des Einzelfalls, Auf erheblicher Alkoholisierung beruhendes Augenblicksversagen begründet keine Wiederholungsgefahr, Keine Nachahmungsgefahr, da Affekthandlung kein Teilstück einer als allgemeine, Erscheinung auftretende oder um sich greifend drohende Neigung zu Disziplinlosigkeit, Verhängung einer Disziplinarmaßnahme als milderes Mittel
Fundstelle:
BeckRS 2024, 48163
Tenor
1. Die Entlassungsverfügung vom 14.12.2018 und der Beschwerdebescheid vom 18.03.2020 werden aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen seine fristlose Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit.
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Der am …1979 geborene Kläger trat am …2016 bei der Beklagten als Eignungsübender in die Laufbahn der Unteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes im Dienstgrad Stabsunteroffizier ein. Er wurde am 01.03.2016 zur .... Kompanie des Spezialpionierregiments … in … versetzt und als Feldlagerbetriebsunteroffizier eingesetzt. Am …2016 wurde er in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine für neun Jahre erklärte Dienstzeit wurde zunächst auf vier Jahre zwischenfestgesetzt und hätte vorläufig mit Ablauf des 03.01.2020 geendet (Bl. 43 BA III).
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Am Abend des 22.07.2018 war der Kläger bei seiner damaligen Freundin, der Zeugin …, die gemeinsam mit ihrer Mutter, der Zeugin …, und ihrer Schwester, der Zeugin …, in einem Haushalt lebte, zu Besuch. Der sich in dieser Nacht abgespielte Sachverhalt ist zwischen den Beteiligten streitig.
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1. Zum polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren:
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Nach dem im Rahmen der Strafanzeige auf dem Polizeirevier … aufgenommenen Sachverhalt stellte sich dieser folgendermaßen dar: Am Montag, dem 23.07.2018, gegen 01:15 Uhr seien POM … und POM’in … nach … zu einer Auseinandersetzung gerufen worden. Der Fr. … sei ebenfalls eingesetzt worden. Vor Ort seien sie auf die Zeuginnen … und … sowie den Zeugen … getroffen. Die Zeugin … habe angegeben, dass sie die Freundin des Aggressors sei. Sie habe geschildert, dass ihr Freund, der Kläger, stark alkoholisiert gewesen sei und vorgehabt habe, mit seinem Fahrzeug nach Hause zu fahren. Sie habe ihn davon abgehalten, wodurch es zu einem lautstarken Streit gekommen sei. Dadurch hätte sich ihr Nachbar, der Zeuge …, gestört gefühlt und sei ebenfalls auf die Auffahrt gekommen. Der Zeuge … und der Kläger seien dann aneinandergeraten. Der Kläger hätte nach dem Zeugen … geschlagen und sei dann in den rückwärtigen Garten verschwunden. Nach den Angaben des Zeugen … sei er aufgrund von lauten Stimmen vor die Tür getreten sei und hätte sich beschwert. Dann sei der Kläger auf ihn losgegangen. Sie hätten gerangelt und der Kläger hätte nach ihm geschlagen. Die linke Hand des Zeugen … sei verletzt gewesen (ein Kratzer und ein eingerissener Nagel). Er habe morgens zu seinem Feldarzt gehen und ein Attest nachreichen wollen. Der Zeuge … habe einen Strafantrag gestellt. Zusammen mit der Besatzung des Fr. … seien die Polizisten in den rückwärtigen Bereich gegangen und hätten den Kläger unter einem Tisch schlafend in einem Abstellraum auffinden können. Er sei alkoholisiert, jedoch fit gewesen. Der Kläger habe sich zu einem freiwilligen Atemalkoholtest bereit erklärt. Um 01:44 Uhr sei ein Wert von 1,8 ‰ ermittelt worden. Anschließend seien der Kläger samt Hund sowie die Zeugin … zur Wohnanschrift des Klägers verbracht worden. Es seien Lichtbilder der Verletzungen des Zeugen … gefertigt worden. Der Kläger habe keine Verletzungen aufgewiesen und sei nicht fotografiert worden. Als Vermerk wurde hinzugefügt, dass sowohl der Zeuge … als auch der Kläger Soldaten seien. Der Kläger sei beim ... Spezpi … … Im Rahmen der polizeilichen Zeugenanhörung äußerte sich der Zeuge … schriftlich am 30.07.2018. Demnach spielte sich der Sachverhalt folgendermaßen ab: Der Zeuge … habe gegen 0:45 Uhr gehört, dass jemand im Treppenhaus gestürzt sei und daraufhin geschrien habe. Außerdem habe er Schreie von draußen gehört und wie jemand randaliert habe. Der Zeuge … habe eine Diskussion mitbekommen, dass eine betrunkene Person habe Auto fahren wollen und eine Frau versucht habe, sie davon abzuhalten. Daraufhin sei der Zeuge … nach draußen gegangen und habe den vermutlich betrunkenen und schreienden Mann davon abhalten wollen. Daraufhin sei der Kläger mit Gewalt auf ihn losgegangen, habe ihn weggestoßen, ihm mehrere Male ins Gesicht gespuckt und ihn mit seinen Fingernägeln an der Brust und mit seinen Fäusten an Nacken und Gesicht getroffen. Aus diesem Anlass habe der Zeuge … den Kläger in die „Zange“ genommen und ihm gesagt, er solle sich beruhigen. Als der Kläger weiterhin mit dem Auto habe davonfahren wollen, habe der Zeuge … seinen Arm in das Auto gestreckt. Der Kläger habe daraufhin die Tür zugeschlagen und ihn am Handgelenk verletzt. Der Zeuge … habe auch seinen anderen Arm hineingestreckt, woraufhin der Kläger erneut die Tür zugeschlagen habe und auch das andere Handgelenk getroffen habe. Außerdem habe der Kläger aus dem Auto heraus auf den Zeugen … eingetreten. Als der Zeuge … gemerkt habe, dass der Kläger nicht mehr in Besitz des Autoschlüssels sei, habe er sich entfernt. Der Kläger sei ihm gefolgt und habe auf ihn eingeschlagen sowie getreten, wobei er dessen verletztes Sprunggelenk getroffen habe. Der Zeuge … habe den Kläger wieder in die „Zange“ genommen. Der Kläger habe angegeben, er sei Stabsunteroffizier der deutschen Bundeswehr. Daraufhin habe sich der Zeuge … auch als Soldat zu erkennen gegeben und darauf hingewiesen, dass der Kläger sich an das Soldatengesetz halten müsse. Daraufhin habe der Kläger den Zeugen … ins Gesicht gespuckt und ihn mit islamistischen Parolen beschimpft. Der Kläger habe geschrien, dass er den Zeugen … töten werde sowie die Parole „Allahu Akbar“. Laut Attest des Truppenarztes … vom 23.07.2018 erlitt der Zeuge … Prellungen beider Handgelenke, der Halswirbelsäule, am Thorax und an der Lendenwirbelsäule.
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Nach polizeilicher (schriftlicher) Vernehmung der Zeugin … vom 10.08.2018 spielte sich der Sachverhalt folgendermaßen ab: Der Kläger sei am Tattag bei ihr zu Besuch gewesen und habe zu viel getrunken. Dann habe er mit dem Auto losfahren wollen. Dies habe die Zeugin … versucht zu verhindern. Durch diese Diskussion sei der Nachbar, der Zeuge …, gestört worden und sei zum Kläger gegangen, um sich über die Ruhestörung zu beschweren. Die Zeugin … sei erst später dazu gekommen und habe mitbekommen, wie sich die beiden Männer beleidigt hätten. Dann habe die Zeugin … gesehen, wie der Kläger auf den Zeugen … losgegangen sei. Sie glaube, der Kläger habe den Nachbarn geschlagen und getreten. Sie sei allerdings zu weit weg gewesen, um sehen zu können, wie er den Schlag genau ausgeführt habe. Die Zeugin … sei dann in Panik geraten und habe die Polizei gerufen. Zum Tatzeitpunkt sei die Zeugin … mit dem Kläger liiert gewesen. Zum Zeitpunkt der Aussage sei der Kläger nun mit ihrer Mutter, der Zeugin …, liiert.
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Nach polizeilicher (schriftlicher) Vernehmung der Zeugin … vom 10.08.2018 spielte sich der Sachverhalt folgendermaßen ab: An dem Tattag habe sie zu Bett gehen wollen und Geschrei gehört. Als sie nach unten gegangen sei, habe sie gesehen, wie sich der Kläger und der Zeuge … prügelten. Sie hätten sich gegenseitig geschubst. Die Zeugin … habe nicht gesehen, dass einer der beiden geschlagen habe. Irgendjemand hätte zu ihr gesagt, dass der Kläger nicht als Erster zugeschlagen habe. Wer das gesagt habe, wisse sie jetzt nicht mehr. Die Zeugin … sei dann zwischen die Männer gegangen, um die beiden zu trennen. Sie habe sich mit ihrer Tochter entfernt und den Männern den Rücken zugewandt. Als sie sich umgedreht habe, sei der Kläger auf dem Boden gelegen und der Zeuge … habe ihn im Schwitzkasten gehalten. Was vorher geschehen sei, habe sie nicht mitbekommen.
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Das polizeiliche Ermittlungsverfahren wurde mit Schreiben vom 27.08.2018 an die Staatsanwaltschaft … abgegeben, die das Verfahren am 23.11.2018 gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) einstellte. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft … vom 24.03.2019 wurde das Verfahren wiederaufgenommen. Die Staatsanwaltschaft … teilte dem Kläger am 28.03.2019 schriftlich die Absicht mit, gem. § 153a Abs. 1 StPO vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage abzusehen und dem Kläger aufzuerlegen, zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens innerhalb von einem Monat den Betrag von 300,00 Euro an den Zeugen … zu zahlen. Mit undatiertem Schreiben, bei der Staatsanwaltschaft … eingegangen am 06.05.2019, und Schreiben vom 15.05.2019, eingegangen am 17.05.2019, erklärte sich der Kläger mit der Zahlung von 300,00 Euro einverstanden. Daraufhin teilte die Staatsanwaltschaft … dem Kläger am 20.05.2019 mit, gem. § 153a Abs. 1 StPO vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage abzusehen. Am 15.08.2019 teilte der Zeuge … der Staatsanwaltschaft mit, dass er 300,00 Euro vom Kläger erhalten habe. Am 15.08.2019 stellte die Staatsanwaltschaft … das Ermittlungsverfahren nach Erfüllung der Auflage ein.
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2. Zum Disziplinar- und Entlassungsverfahren:
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Am 23.07.2018 meldete der Zeuge … den Vorfall seinem Disziplinarvorgesetzten und machte eine Zeugenaussage. Die dort getätigte Schilderung des Sachverhalts entspricht den Angaben in seiner polizeilichen schriftlichen Aussage. Zur Identität der Person gab der Zeuge … an, der Kläger sei nur mit einer Unterhose bekleidet gewesen, tätowiert, kleiner als er, habe sehr kurzes Haar oder eine Glatze und sei hellhäutig gewesen. Der Zeuge … sei dem Kläger noch nie begegnet. Der Kläger habe auch behauptet, Oberfeldarzt bzw. Offizier zu sein. Er habe angegeben, gerade aus … wiedergekommen zu sein und dort auf Kinder geschossen zu haben.
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Am 25.07.2018 informierte der Kompaniechef des Zeugen … den Kompaniechef des Klägers über den Vorfall. Zur Zeit der Vernehmung des Zeugen … sei der Name des Klägers noch nicht bekannt gewesen. Dieser habe jedoch über die zuständige Polizeidienststelle am 25.07.2018 in Erfahrung gebracht werden können. Bei seiner Vernehmung am 27.07.2018 machte der Kläger Gebrauch von seinem Recht auf Aussageverweigerung.
12
Am 30.07.2018 nahm die Wehrdisziplinaranwaltschaft disziplinare Vorermittlungen nach § 92 Abs. 1 der Wehrdisziplinarordnung (WDO) wegen Körperverletzung zum Nachteil eines Kameraden auf. Am 20.09.2018 übersendete die Wehrdisziplinaranwaltschaft die Vorermittlungsakte an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) zur Prüfung, ob eine Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 des Soldatengesetzes (SG) geboten sei. Mit Schreiben vom 25.10.2018 wurde der Kläger über die Absicht informiert, ihn fristlos aus dem Dienstverhältnis zu entlassen und hörte ihn hierzu an. Das Schreiben wurde dem Kläger am 26.10.2018 eröffnet. Er erklärte sich mit der Personalmaßnahme nicht einverstanden. Am 30.10.2018 fand die Anhörung der Vertrauensperson statt. Die Vertrauensperson gab nach Durchsicht der vorhandenen Unterlagen und anhand seiner persönlichen Erfahrungen aus dem Dienstbetrieb mit dem Kläger an, nichts Positives oder Entlastendes für den Kläger zu Protokoll geben zu können. Sowohl der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte als auch der Disziplinarvorgesetzte sprachen sich am 30.10.2018 bzw. 02.11.2018 unter Erörterung der Person für die Entlassung des Klägers aus.
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Mit Schreiben vom 05.11.2018 nahm der Kläger hierzu Stellung. Nach seiner Schilderung spielte sich der Vorfall am 22.07.2018 folgendermaßen ab: Er sei am besagten Tag zum gemeinsamen Grillen bei der Familie … eingeladen gewesen. Abends sei er im Treppenhaus die Stufen heruntergefallen. Dies sei sehr laut gewesen, woraufhin sich der Nachbar, der Zeuge …, lauthals beschwert habe. Der Kläger habe sich als Soldat zu erkennen gegeben, woraufhin sich der Zeuge … als Hauptfeldwebel ausgegeben habe und ihn darauf hingewiesen habe, Haltung anzunehmen. Der Kläger habe gemeint, dass der Zeuge … keine Befehlsbefugnis habe, woraufhin dieser angefangen habe, ihn zu schubsen, und er zurückgeschubst habe. Zu diesem Zeitpunkt sei die Zeugin … eingetroffen und habe versucht, den Streit zu schlichten. Dies sei ihr misslungen, woraufhin der Zeuge … dem Kläger ins Gesicht geschlagen habe. Bei dem Versuch, zurückzuschlagen, habe der Kläger die Zeugin … getroffen und sich entschuldigt. Er sei in den Garten gegangen, um sich zu beruhigen. Die Zeugin … habe versucht, den Zeugen … zu beruhigen. Dieser habe den Kläger jedoch weiter provoziert. Dann sei die Polizei eingetroffen. Diesem Schreiben ist eine undatierte handschriftliche Stellungnahme der Zeugin … beigefügt. Daraus geht hervor, dass sich die Zeugin … bereits schlafen gelegt habe. Wegen einer Nachricht ihrer elfjährigen Tochter, der Zeugin …, sei sie noch einmal ins Treppenhaus gegangen und habe den Kläger dort liegen sehen. Sie habe ihn gefragt, ob er sich verletzt hätte und er habe geantwortet, es sei alles in Ordnung. Daraufhin sei sie zurück in die Wohnung gegangen und habe wiederum später von der Zeugin … die Nachricht bekommen, dass sich der Kläger und der Zeuge … draußen ganz heftig streiten würden. Sie sei nach draußen gegangen, um den Streit zu schlichten. Sie habe gesehen, wie die beiden sich gegenseitig geschubst hätten und wie der Zeuge … dem Kläger ins Gesicht geschlagen habe. Dann sei sie dazwischen gegangen und der Kläger habe sie mit seinem Arm erwischt. Er habe sich sofort dafür entschuldigt. Ihre ältere Tochter, die Zeugin …, habe in dieser Zeit schon die Polizei gerufen und die Zeugin … habe versucht, den Zeugen … nach oben in die Wohnung zu begleiten. Dieser sei jedoch dortgeblieben und habe durch Sprüche den Kläger weiter provoziert. Irgendwann sei der Kläger verschwunden gewesen. Als er wieder zurückgekommen sei, seien die beiden Männer wieder aufeinander losgegangen. Der Zeuge … habe gesagt „komm doch“, woraufhin der Kläger auf ihn losgegangen sei. Die Zeugin … habe gesehen, wie der Kläger auf dem Boden gelegen habe. Dann sei die Polizei gekommen. Wie schon bei der Aussage bei der Polizei gesagt, habe der Kläger den Streit nicht anfangen.
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Mit Entlassungsverfügung vom 14.12.2018, dem Kläger zugestellt am 20.12.2018, beendete die Beklagte das Dienstverhältnis zum Kläger fristlos mit Ablauf des Tages, an dem ihm die Verfügung ausgehändigt wird. Indem der Kläger außer Dienst ohne rechtfertigenden Grund einen Kameraden geschlagen und ihn an der Gesundheit geschädigt habe, habe er insbesondere die Pflicht zum treuen Dienen, die Pflicht zur Kameradschaft sowie die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht schuldhaft verletzt und damit das in ihn als Soldaten auf Zeit und Vorgesetzten gesetzte Vertrauen grob missbraucht. Sein Handeln verwirkliche eine Dienstpflichtverletzung, für die er als Soldat, der einen Vorgesetztendienstgrad führt, verschärfend einzustehen habe. Dies gefährde die militärische Ordnung ernstlich. Von einem Soldaten werde erwartet, dass er die allgemeinen Gesetze achte und sich auch außer Dienst diszipliniert verhalte. Dem widerspreche es, wenn ein Soldat in Gegenwart von Zivilisten Gewalthandlungen gegen Kameraden begehe. Der Kläger habe mit seinem Verhalten das Vertrauen in die Rechtstreue und Zuverlässigkeit seiner Person zerstört. Außerdem bestehe durch sein gezeigtes Verhalten die begründete Besorgnis, dass das Ansehen der Bundeswehr bei seinem Verbleib in den Streitkräften Schaden nehmen könnte. Bei dieser Entscheidung sei auch die Erklärung sowie das Schreiben der Zeugin … berücksichtigt worden. Das Vorgetragene vermöge die fristlose Entlassung nicht zu hindern, zumal diese über wesentliche Zeiträume das Geschehen nicht vollumfänglich beobachtet habe. Die Gesamtumstände ließen keinen anderen Schluss zu, als dass der Kläger die Tatherrschaft während des Geschehens gehabt habe. Die Schilderungen des Zeugen … erschienen plausibel und widerspruchsfrei und ließen weder einen Belastungseifer noch ein Motiv für eine Falschbeschuldigung erkennen. Auch der Umstand, dass der Kläger und nicht etwa der Zeuge … in polizeilichen Gewahrsam genommen worden sei, wirke sich gegen den Kläger aus.
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Mit truppenärztlichem Gutachten vom 20.12.2018 wurde festgestellt, dass der Kläger vorübergehend nicht (wehr-)dienstfähig sei. Mit Schreiben vom 20.12.2018 wurde in Anbetracht der Entscheidung der Entlassungsdienststelle von der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme wegen des Dienstvergehens abgesehen.
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Mit Schreiben vom 17.01.2019 ließ der Kläger durch seinen vormals Prozessbevollmächtigten Wehrbeschwerde gegen die fristlose Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit einlegen. Der Kläger bestreite nach wie vor, den Zeugen … verletzt zu haben. Es liege keine Körperverletzung vor. Der Kläger sei in der Lage, jederzeit Entlastungszeugen zu benennen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die bereits vom Kläger vorgebrachten entlastenden Umstände, wie die Aussage der Zeugin …, nicht angemessen berücksichtigt worden seien. Es stehe völlig außer Frage, dass der Zeuge … alleiniger Streitveranlasser gewesen sei und der Kläger sich lediglich notwehrmäßig habe verteidigen müssen. Mit Beschwerdebegründung vom 06.03.2019 trug der seinerzeitige Bevollmächtigte des Klägers vor, dass der angeblich verletzte Zeuge … keine Täterbeschreibung habe geben können, die auf den Kläger hinweisen könne. Weder der Name des Klägers noch eine exakte Personenbeschreibung seien in der Erstvernehmung des Zeugen … benannt worden. Völlig unklar sei nach der Akte, wer die Meldung über den Kläger abgegeben habe. Es sei nicht erklärbar, wie der Kompaniechef auf den Kläger als Täter gekommen sei. Im Übrigen scheine sich die Akte darauf zu konzentrieren, dass der Kläger einige Fehlzeiten gehabt habe und deswegen scheinbar als Soldat nicht geeignet sei. Man könne sich des Eindrucks nicht verwehren, dass nur versucht werde, eine angebliche Körperverletzung als Anlass für die fristlose Entlassung zu nutzen, weil die geringen Anwesenheitszeiten als solche eine fristlose Entlassung nicht ohne Weiteres rechtfertigen würden. Entweder sei die Akte unvollständig oder es lägen keine belastbaren Anhaltspunkte für die Täterschaft und damit kein außerdienstliches Fehlverhalten vor. Es sei weder eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung noch eine Ansehensschädigung für die Bundeswehr gegeben.
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Mit Schreiben vom 06.03.2019 bat das BAPersBw die Staatsanwaltschaft … um Sachstandsmitteilung zu dem anhängigen Strafverfahren. Daraufhin teilte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 28.03.2019 mit, dass die Ermittlungen noch andauerten. Sodann setzte das BAPersBw mit Schreiben vom 18.04.2019 das Beschwerdeverfahren aus, bis über das bei der Staatsanwaltschaft anhängige Ermittlungsverfahren entschieden worden sei. Nachdem das BAPersBw über die Einstellung des Strafverfahrens in Kenntnis gesetzt wurde, erging mit Bescheid vom 18.03.2020 die Entscheidung über die Beschwerde. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. In formeller Hinsicht seien der Kläger sowie seine Vertrauensperson vor seiner Entlassung angehört worden. In materieller Hinsicht stütze sich die fristlose Entlassung auf § 55 Abs. 5 SG. Durch die Körperverletzung gegenüber dem Zeugen … habe der Kläger gegen die bestehende Rechtsordnung und damit gegen seine aus § 7 SG resultierende Pflicht zum treuen Dienen verstoßen. Obwohl sich der Zeuge … als Soldat zu erkennen gegeben habe, habe der Kläger ihn an Finger und Arm verletzt, was eine Kameradschaftspflichtverletzung darstelle. Diese betreffe auch immer den Kernbereich der militärischen Ordnung. Das Verhalten stelle auch eine Verletzung der Pflicht zum außerdienstlichen Wohlverhalten dar, da dies von Zivilisten wahrgenommen worden sei. Dieses Verhalten sei zweifelsfrei dazu geeignet, dem Ansehen der Bundeswehr zu schaden. Die Dienstpflichtverletzung gefährde die militärische Ordnung erheblich, da mit der militärischen Kernbereichsverletzung eine der in der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppe erfüllt sei, in denen eine ernstliche Gefährdung regelmäßig anzunehmen sei. Selbst wenn jedoch keine Kernbereichsverletzung vorläge, sei zumindest eine Randbereichsverletzung gegeben. Unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bestehe ohne die Entlassung des Klägers die Neigung, Disziplinlosigkeit zu fördern. Bei einem Verbleib des Klägers in der Bundeswehr könne der Eindruck hervorgerufen werden, dass ein solches Verhalten ohne Konsequenzen bleibe und es könnten dadurch Nachahmungseffekte entstehen. Die Einsatzbereitschaft der Truppe würde damit in nicht mehr hinnehmbaren Umfang leiden und die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte geschwächt werden. Anzeichen, welche die Erwartungen rechtfertigten, dass der Kläger künftig ein treu dienender Soldat sein könnte, seien nicht zu erkennen. Auch das Ansehen der Bundeswehr würde durch den Verbleib des Klägers im Dienst ernstlich gefährdet. Ein vernünftiger Betrachter gehe ohne Zweifel davon aus, dass ein Soldat nicht gegen Gesetze, insbesondere Strafgesetze, verstoße. Besonders schwer wiege, dass der Kläger sich im Rahmen der Schlägerei in der Öffentlichkeit als Soldat zu erkennen gegeben habe. Das Fehlverhalten sei zumindest den Zeuginnen … und … bekannt geworden. Die Entscheidung sei zudem ermessensgerecht. Durch die Voraussetzung der ernstlichen Gefährdung entscheide das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit des Eingriffs zum erstrebten Zweck und konkretisiere so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Verhältnismäßigkeit werde zudem dadurch konkretisiert, dass eine Entlassung nur in den ersten vier Dienstjahren erfolgen dürfe. Es liege auch kein atypischer Fall vor, sodass für zusätzliche Ermessenserwägungen kein Raum gewesen sei.
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Mit Schriftsatz vom 08.04.2020 erhob der (frühere) Prozessbevollmächtigte des Klägers beim … Verwaltungsgericht, dort eingegangen am 09.04.2020, Klage und beantragte,
Der Bescheid der Beklagten vom 14.12.2018 wird aufgehoben.
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Der Beschwerdebescheid der Beklagten vom 18.03.2020 wird aufgehoben.
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Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im Beschwerdeverfahren verwiesen. Aus den Akten der Beklagten seien keinerlei belastbare Anhaltspunkte für die Täterschaft des Klägers und für ein außerdienstliches Fehlverhalten, welches eine fristlose Entlassung rechtfertige, ersichtlich.
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Mit Schriftsatz vom 19.05.2020 beantragte die Beklagte,
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Hinsichtlich des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung werde zunächst auf die streitgegenständlichen Bescheide verwiesen. Die vom Kläger in der Klageschrift vorgetragenen Argumente würden durchweg nicht verfangen und daher keine andere Sachentscheidung rechtfertigen. Die Beklagte habe die Aussage der Zeugin … angemessen berücksichtigt. Der Sachverhalt stehe aufgrund der vorliegenden Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft … zur Überzeugung der Beklagten fest. Es sei unerheblich, dass der Verletzte keine brauchbare Täterbeschreibung abgegeben habe. Vielmehr sei kein Grund ersichtlich, warum der Zeuge … die Unwahrheit sagen solle. Er habe in keinerlei Beziehung zum Kläger gestanden und auch sonst sei keine Belastungstendenz erkennbar. Woraus der Kläger schließe, dass es im Grundsatz gar nicht um die vorgeworfene Dienstpflichtverletzung, sondern um vorhandene Fehlzeiten ginge, möge er substantiiert darlegen. Aus dem pauschalen Vortrag des Klägers lasse sich dies bisher nicht entnehmen.
23
Mit Schriftsatz vom 01.07.2020 trug der vormals Prozessbevollmächtigte für den Kläger ergänzend vor, dass zu keinem Zeitpunkt zwischen dem Kläger und der Dienststelle der Beklagten thematisiert worden sei, dass er krankheitsbedingt entlassen werden solle. Der Kläger sei einige Zeit aufgrund eines Unfalles auf dem Truppenübungsplatz krankgeschrieben gewesen. Gemeinsam mit seinem behandelnden Truppenarzt Dr. … habe er bereits nach Dienstposten gesucht, die er auch mit seinem Rückenproblem ausüben könne. Festgestanden habe, dass er als Spezialpionier nicht mehr weiter tätig bleiben könne. Der Kläger habe sich bereits auf dem Weg der Genesung befunden und eine Versetzung sei fest beabsichtigt gewesen. Auf einem anderen Dienstposten hätte der Kläger ohne Weiteres seinen Dienst als Soldat leisten können. Es irritiere im Übrigen, dass die Beklagte vortrage, sie habe keinerlei Zweifel an den Aussagen des Zeugen … gehabt. Wenn nicht erkennbar sei, warum der Zeuge … lügen solle, müsse der Beklagten entgegengehalten werden, dass auch kein Grund dafür ersichtlich sei, dass der Kläger lüge. Vielmehr habe der Kläger eine Zeugin benannt, aus deren Aussage sich ergebe, dass der Zeuge … den Streit mit dem Kläger angefangen und den Kläger fortwährend provoziert habe. Es könne schlechterdings nicht angehen, dass die Aussage der Zeugin … nicht beachtet worden sei, weil sie nicht datiert gewesen sei. Dies allein könne niemals zur Ignoranz dieser Zeugenaussage führen. Es müsse daher unbedingt eine mündliche Verhandlung mit der Zeugin … stattfinden.
24
Mit Beschluss vom 14.04.2020 setzte das … Verwaltungsgericht den Streitwert vorläufig auf 17.729,28 Euro fest. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 24.11.2022 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Mit Verfügung vom 28.11.2022 wurde ein Termin zur mündlichen Verhandlung und etwaiger Beweisaufnahme auf den 16.02.2023, 10:30 Uhr, anberaumt. Dieser wurde mit Verfügung vom 04.02.2023 aufgehoben. Mit Beschluss vom 15.02.2023 erklärte sich das … Verwaltungsgericht für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth.
25
Mit Schriftsatz vom 17.02.2023 beantragte die nunmehr Prozessbevollmächtigte des Klägers unter ihrer Beiordnung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth gab diesem Antrag mit Beschluss vom 12.11.2024 – unter Beschränkung auf die Kosten einer im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwältin – statt.
26
Mit Beschlüssen der Kammer vom 31.10.2024 und 12.11.2024 wurde angeordnet, durch die Einvernahme von Herrn …, Frau …, Frau … und Frau … als Zeugen in der mündlichen Verhandlung Beweis zu erheben. Mit Beschluss der Kammer vom 12.11.2024 wurde dem Kläger und seiner Prozessbevollmächtigten auf Antrag vom 05.11.2024 hin gestattet, sich während der mündlichen Verhandlung am 17.12.2024 nicht im Gerichtsgebäude, sondern an einem anderen Ort als dem Sitzungssaal aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Es wurde auch angeordnet, die Verhandlung zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in den Sitzungssaal zu übertragen.
27
Hinsichtlich der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2024 wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der vorgelegten Behördenakten, § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Entscheidungsgründe
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Der vom Verwaltungsgericht … am 24.11.2022 gefasste Einzelrichterübertragungsbeschluss bindet das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth nicht, weshalb die hiesige Entscheidung als Kammer getroffen wird (vgl. Gersdorf in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 71. Edition, Stand: 01.01.2024, § 6 Rn. 39; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022 § 6 Rn. 7a).
29
Die zulässige Klage hat Erfolg. Die Entlassungsverfügung vom 14.12.2018 sowie die Beschwerdeentscheidung vom 18.03.2020 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie sind daher aufzuheben.
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Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen behördlichen Entscheidungen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere wurde der Kläger mit Schreiben vom 25.10.2018, worauf er am 05.11.2018 Stellung nahm, ordnungsgemäß nach § 55 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 47 Abs. 2 SG angehört (Bl. 24 ff. BA I). Die Anhörung der Vertrauensperson gem. § 24 Abs. 1 Nr. 6 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes (SBG) erfolgte am 30.10.2018 (Bl. 27 BA I).
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Allerdings sind die Entlassungsverfügung vom 14.12.2018 und die Beschwerdeentscheidung vom 18.03.2020 materiell rechtswidrig.
32
Rechtsgrundlage der Entlassung ist § 55 Abs. 5 SG, wonach ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden kann, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Die Vorschrift soll die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten. Die fristlose Entlassung stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden. Bereits aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 5 SG ergibt sich, dass diese Gefahr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss. Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen (vgl. BVerwG, B.v. 28.01.2013 – 2 B 114.11 – juris Rn. 8). Die Vorschrift dient allein dem Schutz der Bundeswehr vor künftigem Schaden. Zweck der fristlosen Entlassung ist damit nicht die disziplinare Sanktion des betroffenen Soldaten auf Zeit, sondern die Abwendung einer drohenden ernstlichen Gefahr für die Bundeswehr (vgl. Poretschkin/Lucks, SG, 11. Aufl. 2022, § 55 Rn. 21).
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Die Voraussetzungen dieser Befugnisnorm liegen nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Der Kläger hat zwar als Soldat auf Zeit im vierten Dienstjahr (1.) seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt (2.), allerdings gefährdet sein Verbleib in seinem Dienstverhältnis weder die militärische Ordnung noch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich (3.).
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1. Der Kläger befand sich zum Zeitpunkt der Entlassung am 14.12.2018 in seinem vierten Dienstjahr. Er leistete vom 01.07.2000 bis 30.04.2001 für zehn Monate seinen gemäß § 40 Abs. 6 SG einzuberechnenden Grundwehrdienst. Am …2016 trat er als Eignungsübender erneut in den Dienst der Beklagten ein und wurde mit Wirkung vom …2016 in das Soldatenverhältnis auf Zeit berufen. Im Dezember 2018 bestand das Dienstverhältnis mit der Beklagten somit seit drei Jahren und neun Monaten.
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2. Der Kläger verletzte mit seinem Verhalten in der Nacht vom 22. auf den 23.07.2018 schuldhaft seine Dienstpflichten und beging somit ein Dienstvergehen gem. § 23 Abs. 1 SG.
36
Zu den Dienstpflichten gehören alle gesetzlichen Pflichten eines Soldaten. Es wird nicht vorausgesetzt, dass diese schwer verletzt wurden, und es ist keine Ausnahme vorgesehen für den Fall, dass mildernde Umstände vorliegen. Vielmehr genügt jede Verletzung von Dienstpflichten unabhängig davon, ob es sich um einen schweren oder leichten Fall handelt und ob verschärfende oder mildernde Umstände hinzutreten (vgl. BVerwG, U.v. 09.06.1971 – VIII C 180.67 – BVerwGE 38, 178 – juris Rn. 9). Eine strafrechtliche Relevanz ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG, U.v. 31.01.1980 – 2 C 16.78 – BVerwGE 59, 361 – juris Rn. 16). Ausreichend ist jede Form des Verschuldens, das heißt direkter oder bedingter Vorsatz und jede Art von Fahrlässigkeit (vgl. Poretschkin/Lucks, SG, 11. Aufl. 2022, § 23 Rn. 7).
37
a. Zur Überzeugung der Kammer steht aufgrund der vorliegenden schriftlichen Akten und der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2024 folgender Sachverhalt fest:
38
Zwischen dem Kläger und dem Zeugen … kam es in der Nacht vom 22. auf den 23.07.2018 an der Wohnanschrift des Zeugen … und der Zeuginnen …, … sowie … zu einer körperlichen Auseinandersetzung. Daran, dass es sich bei der neben dem Zeugen … beteiligten Person um den Kläger handelte, bestehen keine Zweifel. Dies ergibt sich schon aus den von der Polizei im Rahmen der Strafanzeige aufgenommenen Personalien (Bl. 16 ff. BA II). Die Identität des Klägers war dem Zeugen … bei dessen Zeugenaussage vor dem Disziplinarvorgesetzten zwar nicht bekannt, wurde von der Beklagten allerdings ausweislich eines Aktenvermerks (Bl. 7 BA I) über die zuständige Polizeidienststelle am 25.07.2018 in Erfahrung gebracht. Der Kläger war am Abend des 22.07.2018 zu einem Grillfest mit anschließendem Spieleabend bei den Zeuginnen eingeladen und hatte in dessen Verlauf eine nicht mehr näher bestimmbare Menge an Alkohol konsumiert. Ein um 01:44 Uhr durchgeführter freiwilliger Atemalkoholtest ergab beim Kläger einen Wert von 1,80 ‰. Der Zeuge … wurde gegen 00:30 Uhr durch Lärm im Treppenhaus, verursacht durch einen Sturz des Klägers, wach und öffnete deshalb seine Haustür. Dort traf er auf den Kläger, der ihm zu verstehen gab, es sei alles in Ordnung. Der Zeuge … forderte den Kläger dazu auf, den Lärm einzustellen, da er am nächsten Tag Dienst habe und daher schlafen wolle. Da der Kläger auf den Zeugen … einen alkoholisierten – oder anderweitig berauschten – Eindruck machte und für den Zeugen … erkennbar einen Autoschlüssel bei sich führte, folgte der Zeuge … dem Kläger nach draußen. Dort kam es sodann zu der verbalen sowie körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Zeugen … Aufgrund des dadurch entstandenen Lärms kamen die Zeuginnen … und … aus deren Wohnung dazu. Sie versuchten, dazwischen zu gehen und die Auseinandersetzung zu beenden. Als ihnen dies nicht gelang, rief die Zeugin … die Polizei. Nach deren Eintreffen sollte sich der Kläger zunächst in der Wohnung der Zeuginnen ausnüchtern. Auf Drängen des Zeugen …, nach dessen Eindruck vom Kläger für ihn eine Bedrohung ausging, wurde der Kläger mit seinem Hund von der Polizei zu seiner Wohnanschrift gebracht. Die Zeugin … konnte in der mündlichen Verhandlung nichts zur Aufklärung des Geschehens beitragen.
39
Auf wen der Beginn der Auseinandersetzung zurückzuführen ist, lässt sich letztlich nicht mehr vollständig aufklären. Dass der Zeuge … dem Kläger trotz seiner Aussage, es gehe ihm gut, nach draußen folgte, ist aufgrund der Tatsache, dass dieser stark alkoholisiert war und einen Autoschlüssel bei sich trug, menschlich nachvollziehbar. Zwar wollte der Kläger wohl nur seinen im Auto befindlichen Hund herauslassen, allerdings war dies zu dem Zeitpunkt für den Zeugen … nicht erkennbar. Der Zeuge … wollte zur Überzeugung der Kammer nach dem Treppensturz zum einen sichergehen, dass alles in Ordnung ist, und zum anderen verhindern, dass der Kläger in alkoholisiertem Zustand am Straßenverkehr teilnimmt. An eine zwischen dem Kläger und der Zeugin … geführte Diskussion, in der sie ihn davon abhalten wollte, dass der Kläger betrunken Auto fährt, konnte sich in der mündlichen Verhandlung keiner der Beteiligten erinnern.
40
Fest steht jedenfalls, dass nur der Zeuge … Verletzungen davontrug. Der polizeiliche Bildbericht (Bl. 22 BA III) zeigt einen Kratzer am linken Unterarm sowie einen verletzten Finger des Zeugen … Der vom Zeugen … am 23.07.2018 aufgesuchte Truppenarzt stellte als Diagnose folgende Verletzungen fest (Bl. 20 BA III): Prellungen der Handgelenke beidseits, der Halswirbelsäule, des Thorax und der Lendenwirbelsäule. In der mündlichen Verhandlung zeigte der Zeuge … ein Bild seiner Blutergüsse im Beckenbereich und berichtete von einem Kratzer auf der Brust. Eine Krankschreibung des Zeugen … zog die Auseinandersetzung nicht nach sich. Der Kläger trug keine Verletzungen davon (vgl. den Sachverhalt der Strafanzeige vom 23.07.2018, Bl. 18 BA II).
41
Laut der glaubhaften Aussage des glaubwürdigen Zeugen … steht auch fest, dass der Kläger sich einer anderen (höheren) als seiner innegehabten Dienstgradbezeichnung bedient hat, dem Zeugen … gedroht hat, ihn umzubringen, ihn bespuckt hat, vorgegeben hat, von einem Einsatz in … zurückgekommen zu sein und dort Kinder getötet zu haben, sowie die Parole „Allahu Akbar“ zumindest einmal verwendet hat. Dies hat der Zeuge … sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch in seiner schriftlichen polizeilichen Aussage (Bl. 39 BA II) und in seiner Zeugenaussage beim Disziplinarvorgesetzten (Bl. 4 BA I) angegeben. Im Verlauf der Auseinandersetzung hat der Kläger auch seine Unterhose ausgezogen und damit versucht, dem Zeugen … ins Gesicht zu schlagen. Dies gab der Zeuge … sowohl in seiner schriftlichen polizeilichen Aussage als auch in der mündlichen Verhandlung an, nicht aber in seiner Zeugenaussage beim Disziplinarvorgesetzten. In Bezug auf die Aussagen des Zeugen … sind jedenfalls keine Belastungstendenzen erkennbar. Der Zeuge hat auch glaubhaft versichert, dass er versucht habe, den Kläger auf Abstand zu halten und die Situation zu deeskalieren. Dabei vermittelte der Zeuge auch den Eindruck, dass er dem Kläger gegenüber körperlich – auch wegen der Alkoholisierung des Klägers – überlegen war. Letztlich konnten weder der Kläger noch der Zeuge … genauere Angaben dazu machen, wie es zu einer solchen Eskalation kommen konnte. Die Zeuginnen …, … und … haben den Beginn der Auseinandersetzung auch nicht beobachtet.
42
Der erstmals in der mündlichen Verhandlung erwähnten Angabe des Zeugen …, der Kläger habe im Laufe der Auseinandersetzung auch einen Stock benutzt – wobei es sich um eine gefährliche Körperverletzung i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) handeln könnte –, folgt das Gericht jedoch nicht. Dazu finden sich weder in den Akten Anhaltspunkte, noch konnte dies durch die Zeuginnen bestätigt werden.
43
Die Behauptung des Klägers in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 17.12.2024, S. 2), der Zeuge … habe ihn zunächst provoziert („tätowierter Assi“), geschubst und geschlagen, wird als reine Schutzbehauptung gewertet. Ebenso wenig wird die der Stellungnahme des Klägers vom 05.11.2018 beigefügte schriftliche Aussage der Zeugin … (Bl. 34 f. BA I), wonach der Kläger den Streit nicht begonnen habe, als für den Kläger entlastend herangezogen, da sie im Widerspruch zu ihrer polizeilichen Aussage steht (Bl. 27 BA II), wonach sie erst zur laufenden Auseinandersetzung hinzukam und lediglich über eine nicht näher zu benennende dritte Person erfahren habe, dass der Kläger den Streit nicht begonnen hätte. In der mündlichen Verhandlung konnte sich die Zeugin … nicht erinnern, wer den Streit angefangen hatte. Außerdem bestätigte sie, dass sie zu Beginn der Auseinandersetzung gar nicht anwesend war. Dies deckt sich auch mit der Aussage des Zeugen … Die Tatsache, dass der Zeuge … gegen den Kläger eine Strafanzeige stellte, womit er sich bei etwaigen Falschangaben der falschen Verdächtigung gem. § 164 StGB strafbar gemacht hätte und dies aufgrund seiner damaligen Soldatenstellung weitreichende Konsequenzen hätte haben können, spricht auch als Indiz für eine Tatherrschaft des Klägers.
44
Für das Gericht steht aufgrund des soeben dargestellten Sachverhalts fest, dass der Kläger den Zeugen … körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt hat, mithin sich einer Körperverletzung i.S.v. § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. Eine etwaige Rechtfertigung seines Verhaltens, z.B. durch Notwehr(-provokation), ist nicht ersichtlich. Daher sind keine Fehler der Sachverhaltsdarstellung seitens der Beklagten ersichtlich.
45
b. Genauso wenig zu beanstanden ist die Schlussfolgerung der Beklagten, dass der Kläger mit diesem Verhalten gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 3 SG und gegen die Kameradschaftspflicht nach § 12 SG, für die er als Soldat, der einen Vorgesetztendienstgrad führt, unter der verschärfenden Bestimmung des § 10 Abs. 1 SG einzustehen hat, verstoßen hat. Eine Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG liegt hingegen nicht vor.
46
Die vorsätzliche Körperverletzung stellt unzweifelhaft einen Verstoß gegen die Pflicht zum außerdienstlichen Wohlverhalten gem. § 17 Abs. 2 Satz 3 SG dar. Nach dieser Vorschrift hat sich der Soldat außer Dienst außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt. Bei dem Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 3 SG kommt es nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr oder der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit im konkreten Fall tatsächlich eingetreten ist. Es reicht vielmehr aus, dass das Verhalten geeignet war, eine solche Wirkung auszulösen. Denn die Vorschrift stellt allein auf das Verhalten des betreffenden Soldaten ab, ohne dass es für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung auf den konkreten Eintritt einer solchen Beeinträchtigung ankommt. Die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten kann durch sein Verhalten schon dann Schaden nehmen, wenn dieses Zweifel an seiner Redlichkeit und Zuverlässigkeit weckt oder seine Eignung für die jeweilige Verwendung in Frage stellt (vgl. BVerwG, U.v. 20.03.2014 – 2 WD 5.13 – BVerwGE 149, 224 – juris Rn. 56). Das ist hier der Fall. Eine körperliche Misshandlung ist sowohl mit dem Menschenbild des Grundgesetzes und dem Verfassungsprinzip der Wahrung der Menschenrechte als auch mit der gesetzlichen Verpflichtung eines Vorgesetzten zu vorbildhaftem Verhalten gemäß § 10 Abs. 1 SG unvereinbar (vgl. BVerwG, U.v. 21.06.2018 – 2 WD 4.18 – juris Rn. 22). Amtsinhaber, die – wie Soldaten – rechtmäßig das staatliche Gewaltmonopol wahrnehmen, müssen jederzeit Gewähr dafür bieten, dies verantwortungsvoll zu tun und (straf-)gesetzliche Grenzen der Gewaltanwendung zu respektieren (vgl. auch VG München, U.v. 23.10.2019 – M 21b K 18.6134 – juris Rn. 31). Der Kläger hat seine Dienstpflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 3 SG auch schuldhaft verletzt und damit ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen. Für eine etwaige – alkoholbedingte – Schuldunfähigkeit oder auch nur eine verminderte Schuldfähigkeit reicht der Wert von 1,80 ‰ (noch) nicht aus. Dasselbe gilt für die Verletzung der Kameradschaftspflicht nach § 12 SG. Sie bezeichnet die Kameradschaft als wesentliche Grundalge des militärischen Zusammenhalts. Das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen (§ 12 Satz 2 SG), ist nicht um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden. Es soll vielmehr Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt, mithin das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, zu gefährden (vgl. BVerwG, U.v. 01.07.1992 – 2 WD 14.92 – NJW 1993, 948/949 m.w.N.). Inhalt und bestimmende Faktoren der Pflicht zur Kameradschaft sind somit das gegenseitige Vertrauen der Soldaten, das Bewusstsein, sich bedingungslos aufeinander verlassen zu können, sowie die Verpflichtung zu gegenseitiger Achtung, Fairness und Toleranz (vgl. BVerwG, U.v. 24.04.2007 – 2 WD 9.06 – NVwZ 2008, 92/94). Der Kläger hat durch den gewaltsamen Übergriff auf den Zeugen … dessen Recht auf körperliche Unversehrtheit verletzt und somit gegen § 12 Satz 2 SG verstoßen (vgl. BVerwG, U.v. 30.06.2022 – 2 WD 14.21 – juris Rn. 59).
47
Ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflicht zum treuen Dienen aus § 7 SG in Gestalt eines Verstoßes gegen die Loyalität zur Rechtsordnung kann dem Kläger hingegen nicht angelastet werden, weil § 17 Abs. 2 Satz 3 SG eine abschließende Regelung für Verfehlungen strafrechtlichen Gehalts außerhalb des Dienstes und außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen bildet (vgl. BVerwG, U.v. 20.01.2022 – 2 WD 2.21 – juris Rn. 29; U.v. 10.12.2015 – 2 WD 3.15 – juris Rn. 25).
48
3. Gleichwohl ist die Kammer der Auffassung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG hier nicht erfüllt sind, weil es sich vorliegend um eine außerdienstliche Verfehlung handelt und die erforderlichen Voraussetzungen, unter denen die Dienstpflichtverletzung auch bei diesem Tatspektrum auf eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr schließen lässt, nicht bejaht werden können.
49
Die neben der Feststellung eines Dienstvergehens weitere gesetzliche Voraussetzung der fristlosen Entlassung ist es, dass das Verbleiben des Soldaten in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr gefährden würde. Daraus folgt, dass die für die Entlassung zuständige Stelle zu prüfen hat, ob eine Gefahr droht, die durch die Entlassung abgewendet werden kann. Ihr Blick ist in die Zukunft gerichtet: Vorausschauend beurteilt sie die drohende Gefahr; diese Vorausschau vollzieht das Verwaltungsgericht in einer „objektiv nachträglichen Prognose“ nach. Die Vorausschau muss allerdings auch die in der Vergangenheit liegende Verletzung von Dienstpflichten im Auge behalten, denn zwischen dieser und der Gefahr eines für die Zukunft befürchteten Schadens besteht ein innerer Zusammenhang. Die Gefahr muss eine Auswirkung der Dienstpflichtverletzung sein (vgl. BVerwG, U.v. 09.06.1971 – VIII C 180.67 – BVerwGE 38, 178 – juris Rn. 10 f.). § 55 Abs. 5 SG stellt nicht etwa von der Dienstpflichtverletzung losgelöst zu betrachtende Gefährdungstatbestände auf, sondern die Gefährdung wird durch die Anknüpfung an die Auswirkungen der Dienstpflichtverletzung näher bestimmt und die Gefährdung muss ernstlich sein. Dieses Wort bezieht sich nur auf die Gefährdung, nicht auf die Dienstpflichtverletzung. Es kommt darauf an, ob der befürchtete Schaden ernst zu nehmen ist oder nicht; die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist insoweit ohne Bedeutung (vgl. BVerwG, U.v. 26.09.1963 – VIII C 123.63 – NJW 1964, 741).
50
Unter militärischer Ordnung ist der Inbegriff der Elemente zu verstehen, die die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten. Es genügt nicht, wenn Randbereiche des Militärischen berührt werden. Es muss sich vielmehr um Regeln und Einrichtungen handeln, die über diese Randbereiche hinausgehen (vgl. BVerwG, U.v. 28.02.1973 – VIII C 116.70 – BVerwGE 42, 20 – juris Rn. 24). Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann. Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist: Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (vgl. BVerwG, B.v. 28.01.2013 – 2 B 114.11 – juris Rn. 9 f.).
51
Das Ansehen der Bundeswehr meint ihren guten Ruf oder einzelner Truppenteile bei außenstehenden Personen oder allgemein in der Öffentlichkeit, wobei hinsichtlich des Bewertungsmaßstabes auf einen vernünftigen Betrachter abzustellen ist (vgl. Sohm in Eichen/Metzger/Sohm, SG, 4. Aufl. 2021, § 55 Rn. 73 m.w.N.). Beispielsweise ist bei der Begehung einer objektiv schwerwiegenden, von der Rechtsordnung als Verbrechen missbilligten Straftat grundsätzlich davon auszugehen, dass das Ansehen der Bundeswehr ohne fristlose Entlassung des Täters ernstlich gefährdet wäre (vgl. BVerwG, U.v. 20.06.1983 – 6 C 2.81 – NJW 1984, 938/939). Jedoch kann auch bezüglich des Ansehens der Bundeswehr die Wirkung einer möglichen Disziplinarmaßnahme dann nicht außer Acht gelassen werden, wenn eine Dienstpflichtverletzung eine Affekthandlung ohne Wiederholungsgefahr und als solche nicht Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretende Neigung zu Disziplinlosigkeit ist (vgl. BVerwG, U.v. 31.01.1980 – 2 C 16.78 – BeckRS 1980, 30429645 Rn. 15). Da für den Soldaten die Folgen seiner Tat vorhersehbar gewesen sein müssen, kann auch für die allein dem Schutz der Bundeswehr dienende fristlose Entlassung nicht etwa auf eine Gefährdung abgestellt werden, die möglicherweise durch eine von dem Täter unbeeinflussbare (ggf. verfälschende) Presseberichterstattung entsteht. Insoweit ist vielmehr daran zu denken, dass der Dienstherr im Rahmen seiner sich hier aus § 31 SG ergebenden Fürsorgepflicht gehalten wäre, sich schützend vor den Soldaten zu stellen, indem er zu einer umfassenden Aufklärung beiträgt (vgl. BVerwG, U.v. 20.06.1983 – 6 C 2.81 – NJW 1984, 938/939).
52
Gemessen an diesen Grundsätzen liegt entgegen der Auffassung der Beklagten weder eine Verletzung des Kernbereichs der militärischen Ordnung (a.) noch eine Straftat von erheblichem Gewicht oder eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr (b.) vor. Genauso wenig besteht eine ernstliche Gefahr für das Ansehen der Bundeswehr (c.).
53
a. Anders als von der Beklagten angenommen, liegt keine Dienstpflichtverletzung im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die personelle oder materielle Einsatzbereitschaft beeinträchtigt, vor. In den Kernbereich der militärischen Ordnung fallen begrifflich schon nur (schwere) innerdienstliche Dienstpflichtverletzungen oder außerdienstliches Verhalten, das unmittelbar hierauf gerichtet ist. Es soll gerade nicht jeder mit einem leichteren Fehlverhalten zwangsläufig einhergehende Verlust des uneingeschränkten Vertrauens der Vorgesetzten zur Entlassung aus dem Dienstverhältnis führen können (vgl. BVerwG, B.v. 28.01.2013 – 2 B 114.11 – juris Rn. 12 f.). Freilich gehört zum Kern der militärischen Verteidigungsbereitschaft die Einsatzbereitschaft der Truppe, und zwar nicht nur hinsichtlich des Geräts, sondern insbesondere auch hinsichtlich der zum Einsatz kommenden Soldaten (vgl. BVerwG, U.v. 24.09.1992 – 2 C 17.91 – juris Rn. 13). Daher kann eine außerdienstliche Körperverletzung eines anderen Kameraden die personelle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr beeinträchtigen. Dies ist vorliegend allerdings nicht eingetreten. Vielmehr hat der Zeuge … als Geschädigter der Körperverletzung lediglich leichtere Verletzung davongetragen, die nicht einmal zu einer krankheitsbedingten Abwesenheit führten und auch sonst keine weiteren gesundheitlichen Folgen nach sich zogen. Hinzukommt, dass die Körperverletzung auch nicht unmittelbar auf die personelle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gerichtet war (vgl. hierzu auch VG Minden, B.v. 17.07.2015 – 10 L 426/15 – juris Rn. 47 betreffend eine Auseinandersetzung unter zwei Soldaten). Zu Beginn der Auseinandersetzung hatten weder der Kläger noch der Zeuge … Kenntnis davon, dass es sich bei dem jeweils anderen um einen Soldaten handelt. Vielmehr handelte es sich um einen aus einer Alltagssituation heraus entstehenden Nachbarstreit, wobei die Soldateneigenschaft der beiden als rein zufällige Komponente hinzutrat. Es erscheint lebensfremd, dass eine laufende Auseinandersetzung zu einem abrupten Ende führen sollte, als sich der Zeuge … als Soldat zu erkennen gab. Aufgrund des alkoholisierten Zustands des Klägers kann es schon nicht als gesichert angesehen werden, dass er diese Information zu diesem Zeitpunkt überhaupt wahrgenommen hat. Die pauschale Annahme der Beklagten, bei einer Körperverletzung eines Kameraden handele es sich immer auch um eine Kernbereichsverletzung, geht am vorliegenden Sachverhalt vorbei und überzeugt das Gericht daher nicht. Dies gilt ebenso wenig für die Annahme, die fristlose Entlassung rechtfertige sich durch den aufgrund der begangenen Körperverletzung einhergehenden Vertrauensverlust. Die beiden Soldaten befanden sich weder in einer gemeinsamen Einheit/Truppe, noch hatten sie beruflich etwaige Berührungspunkte. Die pauschale Behauptung der Beklagten, dass der Kläger mit seinem Handeln das Vertrauen in die Rechtstreue und Zuverlässigkeit seiner Person zerstört hat, überzeugt angesichts der Umstände des Einzelfalls nicht. Es handelte sich vielmehr um eine alkoholbedingte Affekthandlung, die als einmalige Verfehlung zu werten ist. Ein ungestörtes Vertrauensverhältnis als unverzichtbare Grundlage zu fordern, vermag die fristlose Entlassung nicht zu rechtfertigen. Dass vorliegend die Einsatzbereitschaft der Truppe infolge einer Störung des internen personellen Gefüges gefährdet sein könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. OVG Saarl, B.v. 10.06.2020 – 1 A 353/18 – juris Rn. 15). Die Umstände, dass der Kläger mit seiner benutzten Unterhose versuchte, den Zeugen … im Gesicht zu schlagen, was dieser jedoch abwenden konnte, und der Kläger den Zeugen … bespuckte, wertet das Gericht – trotz der Verwerflichkeit solcher Handlungen – noch nicht als eine stets den Kernbereich betreffende entwürdige Behandlung eines Kameraden unter Missachtung der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG (vgl. VG Lüneburg, B.v. 02.10.2008 – 1 B 12/08 – juris Rn. 33 ff.).
54
b. Die somit im Randbereich zu verortende Dienstpflichtverletzung stellt weder eine Straftat von erheblichem Gewicht dar, noch ist eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr erkennbar. Aufgrund der Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls wäre eine Disziplinarmaßnahme als milderes Mittel gegenüber der fristlosen Entlassung ausreichend gewesen.
55
Grundsätzlich kann es sich bei einer einfachen Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB, dessen Sanktionsrahmen eine Freiheitsstrafe im mittleren Bereich zulässt, um eine Straftat von erheblichem Gewicht handeln. Denn hierin kommt die Einschätzung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass die Tat einen auch im Vergleich mit anderen Straftaten erhöhten Unrechtsgehalt hat (vgl. BayVGH, B.v. 21.04.2020 – 6 ZB 20.342 – juris Rn. 11). Angesichts der Umstände des Einzelfalls, die bei der Bewertung einzubeziehen sind, ist dies vorliegend jedoch nicht zu bejahen. Bei der Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Zeugen … in der Nacht von 22. auf 23.07.2018 handelte es sich mehr um eine Rangelei als um eine Schlägerei. Was die kriminelle Energie und damit auch das Gewicht der begangenen Tat angeht, ist zunächst zu betonen, dass der Kläger dem Zeugen … keine ernsthaften Verletzungen zugefügt hat. Der Kläger ist auch nicht immer wieder aufs Neue auffällig geworden oder hat mehrfach kriminelle Energie freigesetzt. Vielmehr ist der in Rede stehende Vorfall als einheitlicher – offenkundig auf erheblicher Alkoholisierung des Klägers beruhender – Vorfall zu sehen, der zudem nicht Ausdruck eines planvollen kriminellen Handelns ist, sondern sich eher als eine Art Augenblicksversagen darstellt. Ein Augenblicksversagen liegt vor, wenn der Entschluss zum Tun oder Unterlassen nicht geplant oder wohl überlegt, sondern spontan und aus den Umständen eines Augenblickszustandes der Kopflosigkeit oder Unüberlegtheit zustande gekommen ist (vgl. BayVGH, B.v. 21.04.2020 – 6 ZB 20.342 – juris Rn. 15 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 20.03.2014 – 2 WD 5.13 – juris Rn. 80). Wie bereits oben festgestellt, ist die Auseinandersetzung aus einer Alltagssituation unter Nachbarn heraus entstanden. Es ist auch nicht auszuschließen, dass der Kläger sich durch die Forderungen des Zeugen …, den Lärm einzustellen, jedenfalls provoziert sah. Dies ist freilich nicht als Rechtfertigung für die Anwendung von Gewalt zu sehen. Genauso wenig sollen die verbalen, durchaus schwerwiegenden Äußerungen und Drohungen des Klägers keinesfalls heruntergespielt werden. Diese wurden zumindest nur durch den Zeugen … vernommen und sind mithin auch unter das Augenblicksversagen, weil sie kopflos und unüberlegt in der Hitzigkeit einer Auseinandersetzung geäußert wurden, zu fassen. Des Weiteren dürfte die nicht unerhebliche Alkoholisierung des Klägers auch zu einem Herabsenken seiner Hemmschwelle geführt und die Realisierung dieser Äußerungen vermindert haben. Mit dieser Gesamtbewertung des Geschehens lässt sich eine erhebliche kriminelle Energie nur schwerlich begründen (vgl. hierzu auch VG Minden, B.v. 17.07.2015 – 10 L 426/15 – juris Rn. 55). Hierfür spricht auch die strafrechtliche Bewertung des Vorfalles. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde unter der Auflage einer Zahlung von 300,00 Euro zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens an den geschädigten Zeugen … gem. § 153a Abs. 1 StPO – mangels entgegenstehender Schwere der Schuld – eingestellt.
56
Wenn man also von einer außerdienstlichen Straftat von geringem Gewicht ausgeht, kann eine Entlassung erst bei Wiederholung in Betracht kommen (vgl. VG München, B.v. 17.08.2017 – M 21 S 17.2245 – juris Rn. 25; VG Ansbach, U.v. 17.02.2009 – AN 15 K 08.01896 – juris Rn. 50). Eine solche ist vorliegend nicht erkennbar. Weder in seiner Personalakte finden sich Anhaltspunkte für ein mehrfach (körperlich oder verbal) aggressives oder gewalttätiges Verhalten, noch konnten die Zeugen in der mündlichen Verhandlung dies bestätigen. Vielmehr wurde der Kläger als friedlicher und ruhiger Charakter beschrieben. Legt man die Äußerungen der Zeuginnen zugrunde, darf ebenfalls nicht außer Acht gelassen werden, dass das Verhalten des Klägers keineswegs als typisch für seinen Umgang mit Mitmenschen einzuordnen ist. Die Zeuginnen beschrieben sowohl den Kläger als auch den Zeugen … als ihnen als friedlich bekannte Charaktere und konnten sich nicht erklären, wie es zu einer solche Eskalation kommen konnte. Allein aus der Tatsache, dass seine Vorgesetzten „nichts Entlastendes oder Positives“ über den Kläger vorbringen konnten, kann nicht auf eine positiv festzustellende Wiederholungsgefahr geschlossen werden. Deren Äußerungen blieben vielmehr unspezifisch und floskelhaft, sie zeichneten jedenfalls kein aggressives Bild des Klägers. An dieser Stelle sei lediglich ergänzend anzumerken, dass der Disziplinarvorgesetzte in seiner Stellungnahme vom 02.11.2018 (Bl. 30 f. BA I) sehr vage bleibt und auf krankheitsbedingte Fehlzeiten (ärztliche Behandlungen) sowie eine etwaige charakterliche Nichteignung abstellt. Die streitgegenständliche Entlassung stützt sich aber weder auf § 55 Abs. 2 SG noch auf § 55 Abs. 4 Satz 1 SG. Die Kammer sieht den Vorfall vielmehr als eine Affekthandlung mit geringer Vorbildfunktion ohne typische Wiederholungsgefahr an (vgl. OVG Saarland, U.v. 10.06.2020 – 1 A 353/18 – juris Rn. 21 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 24.09.1992 – 2 C 17.91 – juris Rn. 15).
57
Gerade aufgrund dieses auf einem Augenblicksversagen sowie einer nicht unerheblichen Alkoholisierung beruhenden Einzelfalls ist auch nicht nachvollziehbar, wie die Beklagte zu der Schlussfolgerung gelangt, dass ohne die Entlassung des Klägers die Neigung zur Disziplinlosigkeit gefördert würde (Nachahmungsgefahr). In der Gesamtschau ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Vorfall um ein Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretende oder um sich greifend drohende Neigung zu Disziplinlosigkeit handeln soll (bejaht für die Entwendung von Benzin: vgl. BVerwG, U.v. 09.06.1971 – VIII C 180.67 – BVerwGE 38, 178 – juris Rn. 14; verneint für eine außerdienstliche fahrlässige Rauschtat, bei der ein Soldat in alkoholisiertem Zustand einen Taxifahrer mit einer Gaspistole bedroht und von diesem Geld gefordert hat: vgl. BVerwG, U.v. 20.06.1983 – 6 C 2.81 – NJW 1984, 938/939 m.w.N.). Der Entstehung des Eindrucks, dass außerdienstliche Körperverletzungsdelikte durch Soldaten ohne die erforderlichen Konsequenzen blieben und der Dienstherr dieses Verhalten dulden würde, hätte durch eine Disziplinarmaßnahme als notwendiges, aber milderes Mittel ausreichend begegnet werden können. Daher wäre eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Dienstgradherabsetzung als milderes Mittel der Entlassung vorzuziehen gewesen (vgl. dazu auch OVG Saarland, U.v. 10.06.2020 – 1 A 353/18 – juris Rn. 5, 19). Freilich würde es auf die Disziplin der Truppe Einfluss haben, wenn ein Stabsunteroffizier ohne Weiteres im Dienst verbleiben würde, nachdem er eine außerdienstliche Körperverletzung gegenüber einem Kameraden, wie vorliegend geschehen, begangen hat. Jedoch ist, wie oben dargelegt, im Rahmen der Auslegung des Begriffs der ernstlichen Gefährdung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Bedeutung. Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung war somit durch das Verbleiben des früheren Klägers im Dienst nicht gegeben, die vorhandene Gefährdung konnte vielmehr durch ein einfacheres Mittel sicher und endgültig beherrscht werden. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Stellung des Klägers in der Truppe ohnehin untergeordnet und seine Vorbildfunktion als Stabsunteroffizier für die Kameraden gering war. Da seine Pflichtverletzung nicht ohne Ahndung geblieben wäre, bestand keine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Verhalten des früheren Klägers auslösender Faktor für Nachahmungshandlungen, etwa einer Zunahme von unter Alkoholeinfluss begangenen außerdienstlichen Körperverletzungen gegenüber Kameraden in nennenswertem Umfang, hätte sein können (vgl. BVerwG, U.v. 20.06.1983 – 6 C 2.81 – juris Rn. 21).
58
c. Dasselbe gilt für die von der Beklagten angenommene ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr. Nach Ansicht der Kammer liegt auch eine solche nicht vor. Die Judikatur zur ernstlichen Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr ist sehr einseitig auf verfassungsfeindliche Betätigungen wie die Verwendung nationalsozialistischer Symbole und Ausdrucksformen, rassistische Äußerungen (vgl. VG München, B.v. 17.08.2017 – M 21 S 17.2245 – juris Rn. 25 m.w.N.) sowie den gesetzeswidrigen Gebrauch von Rauschgiften (vgl. Poretschkin/Lucks, SG, 11. Aufl. 2022, § 55 Rn. 27) ausgerichtet. Eine ernste Ansehensgefährdung wird regelmäßig dann indiziert sein, wenn die zu beurteilende Verfehlung eines oder mehrerer Soldaten geeignet ist, bestehende Vorurteile gegen die Bundeswehr zu bestätigen, etwa dergestalt, dass dort sorglos mit öffentlichem Eigentum umgegangen werde, es sich um ein Sammelbecken von Anhängern nationalsozialistischen Gedankenguts handle, Alkohol- und Betäubungsmittelabusus, sexuelle Übergriffe und archaische Aufnahmerituale verbreitet seien oder ein unseliger Korpsgeist herrsche (vgl. VG München, B.v. 17.08.2017 – M 21 S 17.2245 – juris Rn. 27). Von alledem kann vorliegend nicht die Rede sein. Vielmehr gehört eine außerdienstliche, unter Alkoholeinfluss begangene einfache Körperverletzung zu denjenigen Verfehlungen, welche nach verbreiteter öffentlicher Meinung in allen sozialen Schichten und Milieus gleichermaßen anzutreffen sind und auch bei noch so guter Personalführung und Kontrolle nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, weil es überall „schwarze Schafe“ gibt. Die Kammer geht nach alledem davon aus, dass die vom Kläger begangene Dienstpflichtverletzung nicht geeignet ist, eine ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr herbeizuführen. Auch hierbei wäre die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme als milderes Mittel ausreichend gewesen, um dieser vorzubeugen. Schon nicht überzeugend ist die Argumentation der Beklagten, das Verhalten des Klägers sei der Öffentlichkeit bekannt geworden, weil es von den Zeuginnen beobachtet wurde. Die Zeuginnen hatten ein privates Verhältnis zu dem Kläger und haben in der mündlichen Verhandlung angegeben, bereits vor dem Vorfall Kenntnis von seiner Soldateneigenschaft gehabt zu haben und nicht erst durch seine Offenlegung während der Auseinandersetzung mit dem Zeugen … davon erfahren zu haben. Außerdem ereignete sich die Auseinandersetzung nachts in der Dunkelheit auf einem abseits am Waldrand gelegenen privaten Grundstück (vgl. Protokoll vom 17.12.2024, S. 3). Nicht vergleichbar ist dies beispielsweise mit einem Fehlverhalten eines Soldaten in einem Fußballstadion, welches einer nicht näher bestimmbaren Anzahl von Personen bekannt geworden ist (vgl. VG München, U.v. 28.07.2021 – M 21a K 20.3020 – juris Rn. 43). Dabei spielt es vorliegend auch keine Rolle, ob bzw. ab wann der Vermieter der Zeuginnen die Auseinandersetzung beobachtete. Die Zeugin … konnte sich in der mündlichen Verhandlung, in der die Anwesenheit des Vermieters zum ersten Mal erwähnt wurde, nicht mehr erinnern, zu welchem Zeitpunkt dieser hinzugekommen sei. Im Ergebnis ist die Kammer überzeugt davon, dass die vorliegende, auf einer erheblichen Alkoholisierung und einer Affekthandlung basierende und somit als Augenblicksversagen einzustufende Tat nicht dazu geeignet ist, den guten Ruf der Streitkräfte – bei Verhängung einer Disziplinarmaßnahme anstelle der fristlosen Entlassung – ernstlich zu gefährden. Wenn die Beklagte in der Beschwerdeentscheidung vom 18.03.2020 (S. 9) darauf abstellt, dass ein vernünftiger Betrachter davon ausgehe, dass ein Soldat nicht gegen Gesetze verstößt, findet diese pauschale Annahme ohne jegliche Bewertung des Einzelfalls statt und ist in dieser Allgemeingültigkeit nicht zutreffend.
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Da nach Ansicht des Gerichts bereits das tatbestandliche Vorliegen der ernstlichen Gefährdung verneint wird, kommt es auf die Rechtmäßigkeit des auf der Rechtsfolgenseite von § 55 Abs. 5 SG ausgeübten (intendierten) Ermessens nicht mehr entscheidungserheblich an.
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Die Beklagte hat als unterlegene Beteiligte gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).