Inhalt

LG München I, Endurteil v. 12.11.2024 – 16 HK O 13692/24
Titel:

Antragsgegner, Gesellschafterversammlung, Ordnungshaft, Handelsregisteranmeldung, Einstweilige Verfügung, Abberufung Geschäftsführer, Abberufung als Geschäftsführer, Geschäftsführung und Vertretungsbefugnis, Antrag auf Erlaß, Rechtliches Interesse, Ordnungsgeld, Elektronisches Dokument, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Schluss der mündlichen Verhandlung, Zuwiderhandlung, Rechtskräftige, Elektronischer Rechtsverkehr, Streitwertfestsetzung, Verfügungsgrund, Gesellschafterbeschluss

Schlagworte:
Einstweilige Verfügung, Verfügungsgrund, Dringlichkeit, Abberufung, Irreversible Nachteile, Berufsausübungsfreiheit, Interessenabwägung
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Endurteil vom 22.01.2025 – 7 U 3733/24 e
Fundstelle:
BeckRS 2024, 47577

Tenor

1. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Verfügungsklägerin vom 05.11.2024 in Verbindung mit der Antragserweiterung in der Hauptverhandlung vom 12.11.2024 werden zurückgewiesen.
2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist für die Verfügungsbeklagten im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Verfügungsklägerin ist in der Vergangenheit als Geschäftsführerin in den drei Gesellschaften der Antragsgegnerinnen tätig gewesen. Im Rahmen einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 31.10.2024 wurde die Abberufung der Antragstellerin als Geschäftsführerin beschlossen. Hiergegen wendet sich im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens die Verfügungsklägerin.
2
Sie macht geltend, dass zunächst schon ihre Teilnahmerechte an der Gesellschafterversammlung dahingehend verletzt worden wären, dass ihr mit Schreiben vom 07./10.10.2024 ein Hausverbot für die Räumlichkeiten, in denen dann auch die Gesellschafterversammlung abgehalten wurde, erteilt worden sei. Dieses sei erst 48 Stunden vor Beginn der ersten Gesellschafterversammlung kurzfristig ausgesetzt worden. Auch sei einem Verlegungsantrag bzgl. der abgehaltenen Versammlung am 31.10.2024 nicht nachgekommen worden. Wegen der Einzelheiten des Sachvortrages wird auf die Antragsschrift vom 05.11.2024 Bezug genommen.
3
Die Antragstellerin/Verfügungsklägerin macht weiterhin geltend, dass auch in materieller Hinsicht keine wichtigen Gründe für die Abberufung ihrer Person als Geschäftsführerin vorgelegen hätten. Wegen der Einzelheiten des Sachvortrages wird insofern auf Bl. 7 ff der Antragsschrift vom 05.11.2024 in vollem Umfang Bezug genommen.
4
Die Antragstellerin macht geltend, dass ihr durch die Abberufung als Geschäftsführerin schwerwiegende Beeinträchtigungen drohen würden. Insofern sei mit einem erheblichen Imageverlust ihrer Person zu rechnen. Auch würde ihre Berufsausübungsfreiheit in erheblichem Maße beeinträchtigt, da sie sich ohne die von ihr mit aufgebauten Rahmenbedingungen in personeller Hinsicht und auch materieller Hinsicht völlig neu aufstellen müsste. Ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache würde die konkrete Gefahr mit sich bringen, dass sie ihre Forschungstätigkeit nicht ansatzweise in vergleichbarer Form und Qualität fortführen könne. Hinzu käme, dass sozusagen das Lebenswerk der Antragstellerin aufgegeben werden müsste. Wegen der Einzelheiten wird insofern auf Bl. 46 ff der Antragsschrift vom 05.11.2024 Bezug genommen.
Die Verfügungsklägerin beantragt deshalb zu erkennen:
1. Die Antragsgegnerin zu 1)
5
a) wird verpflichtet, Frau … sämtliche Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1) zu belassen, bis in der Hauptsache rechtskräftig gerichtlich entschieden ist, ob in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin zu 1) vom 31. Oktober 2024 ein wirksamer Beschluss über die Abberufung von Frau … als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1) gefasst wurde;
6
b) wird verpflichtet, es zu unterlassen, die Abberufung von Frau … als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1) zum Handelsregister anzumelden, bis in der Hauptsache rechtskräftig gerichtlich entschieden ist, ob in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin zu 1) vom 31. Oktober 2024 ein wirksamer Beschluss über die Abberufung von Frau … als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1) gefasst wurde. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung wird der Antragsgegnerin zu 1) ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) angedroht;
7
c) wird verpflichtet, eine gegebenenfalls bereits erfolgte Handelsregisteranmeldung über eine Abberufung von Frau … als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1) wieder zurückzunehmen, solange nicht in der Hauptsache rechtskräftig gerichtlich entschieden ist, ob in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin zu 1) vom 31. Oktober 2024 ein wirksamer Beschluss über die Abberufung von Frau … als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1) gefasst wurde;
8
d) wird verpflichtet, es zu unterlassen, gegenüber ihrer Belegschaft, ihren Geschäftspartnern oder sonstigen Dritten zu behaupten, Frau … sei nicht mehr Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1). Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung wird der Antragsgegnerin zu 1) ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) angedroht;
9
e) wird verpflichtet, gegebenenfalls entgegenstehende Behauptungen im Sinne vorgenannter lit. d), wonach Frau … nicht mehr Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1) sei, richtigzustellen.
2. Die Antragsgegnerin zu 2)
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a) wird verpflichtet, Frau … sämtliche Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 2) zu belassen, bis in der Hauptsache rechtskräftig gerichtlich entschieden ist, ob in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin zu 2) vom 31. Oktober 2024 ein wirksamer Beschluss über die Abberufung von Frau … als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 2) gefasst wurde;
11
b) wird verpflichtet es zu unterlassen, die Abberufung von Frau … als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 2) zum Handelsregister anzumelden, bis in der Hauptsache rechtskräftig gerichtlich entschieden ist, ob in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin zu 2) vom 31. Oktober 2024 ein wirksamer Beschluss über die Abberufung von Frau … als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 2) gefasst wurde. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung wird der Antragsgegnerin zu 2) ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) angedroht;
12
c) wird verpflichtet, eine gegebenenfalls bereits erfolgte Handelsregisteranmeldung über eine Abberufung von Frau … als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 2) wieder zurückzunehmen, solange nicht in der Hauptsache rechtskräftig gerichtlich entschieden ist, ob in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin zu 2) vom 31. Oktober 2024 ein wirksamer Beschluss über die Abberufung von Frau … als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 2) gefasst wurde;
13
d) wird verpflichtet, es zu unterlassen, gegenüber ihrer Belegschaft, ihren Geschäftspartnern oder sonstigen Dritten zu behaupten, Frau … sei nicht mehr Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 2). Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung wird der Antragsgegnerin zu 2) ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) angedroht;
14
e) wird verpflichtet, gegebenenfalls entgegenstehende Behauptungen im Sinne vorgenannter lit. d), wonach Frau … nicht mehr Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 2) sei, richtigzustellen.
3. Die Antragsgegnerin zu 3)
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a) wird verpflichtet, Frau … sämtliche Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 3) zu belassen, bis in der Hauptsache rechtskräftig gerichtlich entschieden ist, ob in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin zu 3) vom 31. Oktober 2024 ein wirksamer Beschluss über die Abberufung von Frau … als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 3) gefasst wurde;
16
b) wird verpflichtet es zu unterlassen, die Abberufung von Frau … als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 3) zum Handelsregister anzumelden, bis in der Hauptsache rechtskräftig gerichtlich entschieden ist, ob in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin zu 3) vom 31. Oktober 2024 ein wirksamer Beschluss über die Abberufung von Frau … als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 3) gefasst wurde. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung wird der Antragsgegnerin zu 3) ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) angedroht;
17
c) wird verpflichtet, eine gegebenenfalls bereits erfolgte Handelsregisteranmeldung über eine Abberufung von Frau … als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 3) wieder zurückzunehmen, solange nicht in der Hauptsache rechtskräftig gerichtlich entschieden ist, ob in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin zu 3) vom 31. Oktober 2024 ein wirksamer Beschluss über die Abberufung von Frau … als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 3) gefasst wurde;
18
d) wird verpflichtet, es zu unterlassen, gegenüber ihrer Belegschaft, ihren Geschäftspartnern oder sonstigen Dritten zu behaupten, Frau … sei nicht mehr Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 3). Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung wird der Antragsgegnerin zu 3) ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) angedroht;
19
e) wird verpflichtet, gegebenenfalls entgegenstehende Behauptungen im Sinne vorgenannter lit. d), wonach Frau … nicht mehr Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 3) sei, richtigzustellen.
20
Die Antragsgegner werden verpflichtet, sämtliche an … auch in ihrer Rolle als Geschäftsführerin der … gerichtete Post nicht zu öffnen, sondern diese bis zur Aufhebung des Betretungsverbotes unverzüglich nach Erhalt an die Privatanschrift von Frau … zu übersenden.
21
Die Antragsgegnerinnen werden verpflichtet, der Antragstellerin bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren ungehinderten Zutritt zu den Räumlichkeiten der … zu gewähren.
22
Die Antragsgegnerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
23
Die Antragsgegner beantragen zu erkennen,
die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
24
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen in vollem Umfang Bezug genommen.
25
Aufgrund des Vorliegens einer Schutzschrift im vorliegenden Verfahren (Schriftsatz der Antragsgegnerseite vom 31.10.2024, Bl. 1 ff d.A.) hat das Gericht am 12.11.2024 mündlich verhandelt.

Entscheidungsgründe

26
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung waren gemäß §§ 935, 940 ZPO zurückzuweisen, da eine Dringlichkeit für eine Regelung im Eilverfahren auch nach nochmaliger mündlicher Darlegung der Gründe der Antragstellerpartei zur Überzeugung des Gerichts nicht nachgewiesen werden konnten.
27
Es kann insofern dahinstehen, ob im Ergebnis materiell ein Verfügungsanspruch bestand, jedenfalls lagen die Voraussetzungen des § 935, 940 ZPO zur Überzeugung des Gerichts nicht vor.
28
Nach §§ 935, 940 ZPO darf in den hier im Streit stehenden organschaftlichen Fragen nach obergerichtlicher Rechtsprechung eine Regelung zugunsten der Antragstellerpartei zur dann vorgenommen werden, wenn eine konkrete schwerwiegende Beeinträchtigung der rechtlichen Interessen der Antragstellerpartei droht (vgl. hierzu auch OLG München, Urteil vom 22.10.2009, Az. 23 U 3430/09). Anerkanntermaßen setzt dies eine schwerwiegende, irreversible Beeinträchtigung rechtlicher Interessen der Antragstellerin voraus. Hierbei sind nach der Rechtsprechung des OLG München (vgl. OLG München, Beck RS 2009, 28888) strenge Voraussetzungen an die Annahme eines Verfügungsgrundes zu stellen. Es darf nicht allein das Interesse des abberufenen Geschäftsführers geprüft werden, sondern es sind auch die Interessen der Gesellschaft zu berücksichtigen. Dies vor dem Hintergrund, dass im Falle einer alleinigen Prüfung der Interessen des Geschäftsführers dies zur Konsequenz haben würde, dass mögliche Nachteile der Gesellschaft in nicht zulässiger Weise vernachlässigt werden würden, wenn man dieser u.U. einen abberufenen Gesellschafter aufzwingen würde (vgl. OLG München, a.a.O.). Ferner folgt aus dem Rechtsgedanken des § 84 Abs. 3 Satz 4 AktG bzw. der grundsätzlichen Verbindlichkeit von Gesellschafterbeschlüssen der GmbH das anzuerkennende Interesse der Gesellschaft daran, dass Organfragen möglichst nicht vorläufig geregelt werden sollen. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. OLG München, a.a.O.) genügt allein der geltend gemachte „Makel der Abberufung“ nicht, um einen Verfügungsgrund zu bejahen.
29
Aus dem schriftsätzlichen und auch mündlichen Vortrag der Antragstellerpartei ergibt sich nach Auffassung des Gerichts aber allein ein solcher „Makel der Abberufung“. Schwerwiegende, irreversible Nachteile der Antragstellerin bei einem Verweis auf dem normalen Klageweg konnten zur Überzeugung des Gerichts bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht nachgewiesen bzw. dargelegt/glaubhaft gemacht werden.
30
Nach Auffassung des Gerichts genügt für die Annahme der Manifestierung eines irreversiblen rechtswidrigen Zustandes der dargelegte erhebliche angebliche Imageverlust der Antragstellerin allein nicht. Es ist insofern für das Gericht nicht ersichtlich, weshalb allein eine Abberufung als Gesellschafterin der Antragstellerin so erhebliche Ansehensverluste zutragen sollte, dass diese eine vernünftige wirtschaftliche Erwerbsquelle nicht mehr ausüben kann. Insofern erkennt das Gericht aus den Darlegungen der Antragstellerpartei auch nicht die Möglichkeit, dass eine nicht hinnehmbare Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit vorliegen würde.
31
Allein die Abberufung als Geschäftsführerin bedeutet nicht, dass die Antragstellerin von der Möglichkeit jeglicher wirtschaftlicher Erwerbsquelle abgeschnitten ist. Auch erschließt sich dem Gericht nicht, dass allein durch diesen Akt, sozusagen – wie von der Antragstellerpartei vorgetragen – „das gesamte Lebenswerk der Antragstellerin“ irreversiblen Schaden nimmt.
32
Insgesamt konnten zur Überzeugung des Gerichts bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht derart schwerwiegende, nicht rückgängig zu machende Nachteile der Antragstellerpartei dargelegt werden, die das Vorliegen eines Verfügungsgrundes hätten rechtfertigen können. Aus diesem Grunde waren sämtliche Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insgesamt zurückzuweisen.
33
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
34
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709 Satz 1 und 2 ZPO (betreffend allein den Kostenausspruch).
35
Die Streitwertfestsetzung richtete sich nach § 20 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.