Titel:
Ausländerrecht – Erfolgloser Antrag eines marokkanischen Staatsangehörigen auf einstweilige Anordnung, die Abschiebung wegen eines vorgetragenen Anspruchs auf Ausbildungsduldung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorläufig auszusetzen
Normenketten:
AsylG § 3, § 4, § 15
AufenthG § 16g, § 60 Abs. 5, § 60c
VwGO § 123 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4
Leitsätze:
1. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG, wonach ein verfahrensbezogenes Bleiberecht in Form einer Erlaubnis- bzw. Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nur für den Fall eines rechtmäßigen Aufenthalts vorgesehen ist, kann allein daraus, dass der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend macht und diesen im Bundesgebiet durchsetzen will, grundsätzlich kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis folgen, dem durch Aussetzung der Abschiebung für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens Rechnung zu tragen ist. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ausnahmsweise kann jedoch zur Gewährleistung effektiven Rechtschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG die Aussetzung einer Abschiebung geboten sein, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens aufrecht zu erhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zu Gute kommen kann. Je besser insoweit die Erfolgsaussichten sind, desto eher werden die Voraussetzungen für eine Verfahrensduldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG oder zumindest nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG (Ermessensduldung) erfüllt sein. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Abschiebungsschutz, Verfahrensduldung, Ausbildungsaufenthaltserlaubnis, Ausbildungsduldung, fehlende Mitwirkung innerhalb der gesetzlichen Fristen, Abschiebung, Asylbewerber, Asylverfahren, Aufenthaltsverbot, aufschiebende Wirkung, Identitätsklärung, Passbeschaffung, Zumutbarkeit
Fundstelle:
BeckRS 2024, 47374
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, den Antragsgegner zu verpflichten, seine Abschiebung vorläufig auszusetzen.
2
Der Antragsteller, marokkanischer Staatsangehöriger, reiste am 20.02.2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 02.06.2023 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seine Anerkennung als Asylberechtigter (Az. …). Das Asylverfahren des Antragstellers wurde zunächst mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.02.2024 eingestellt. Ihm wurde die Abschiebung nach Marokko angedroht. Gegen den Bescheid vom 14.02.2024 hat der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben (Az. B 8 K 24.30380). Auf einen seitens des Antragstellers gestellten einstweiligen Rechtsschutzantrag hin ordnete das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 06.03.2024 (Az. B 8 S 24.30379) die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich Ziffer 3 des Bescheides (Abschiebungsandrohung) an. Im weiteren Fortgang nahm der Antragsteller seine Klage im Verfahren B 8 K 24.30380 zurück. Unter dem 12.08.2024 beantragte der Antragssteller gegenüber dem Bundesamt die Wiederaufnahme seines Asylverfahrens (Az. …*). Im Rahmen der persönlichen Anhörung am 19.08.2024 gab er an, dass er seine wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland verbessern wolle. Er habe in Marokko keine Probleme mit der Regierung, Polizei oder nichtstaatlichen Stellen gehabt. Auch sei er gesund. Mit Bescheid vom 26.08.2024 lehnte das Bundesamt die Anträge des Antragstellers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Anerkennung als Asylberechtigter und Gewährung des subsidiären Schutzstatus als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote vorliegen und drohte dem Antragsteller die Abschiebung nach Marokko an. Zudem wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Bescheid ist seit dem 10.09.2024 bestandskräftig, die Abschiebungsandrohung seit 17.09.2024 vollziehbar.
3
Unter dem 01.07.2024 beantragte der Antragsteller die Genehmigung der Ausbildung zum Berufskraftfahrer, die mit Bescheid der Regierung von … – Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) vom 24.07.2024 gestattet wurde. Laut vorgelegtem Ausbildungsvertrag beginnt die Berufsausbildung am 01.09.2024 und endet am 31.08.2027. Ausweislich Ziffer 5 des Bescheides der ZAB vom 24.07.2024 erlischt die Erlaubnis für die Ausbildung zum Berufskraftfahrer mit dem Erlöschen der Aufenthaltsgestattung.
4
Mit E-Mail vom 28.09.2024 übermittelte der Antragsteller der ZAB eine digitale Kopie seines am 19.09.2022 abgelaufenen Reisepasses (Bl. 316 der Ausländerakte)
5
Unter dem 14.09.2023 beantragte der Antragsteller bei der ZAB einen Aufenthaltstitel nach § 16g AufenthG (Bl. 293 der Ausländerakte). Mit Schreiben der ZAB vom 17.09.2024 wurde der Antragsteller zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags angehört (Bl. 311 der Ausländerakte). Er wurde darauf hingewiesen, dass nach § 16g Abs. 2 Nr. 3 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werde, wenn die Identität nicht bei Einreise in das Bundesgebiet nach dem 31.12.2019 innerhalb der ersten sechs Monate nach Einreise geklärt sei. Mit E-Mail vom 04.10.2024 nahm der Antragsteller seinen Antrag zurück und beantragte stattdessen die Erteilung einer Ausbildungsduldung (Bl. 320 der Ausländerakte). Mit Schriftsatz vom 08.10.2024 beantragte die Bevollmächtigte des Antragstellers erneut die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 16g AufenthG. Zur Frage der Identitätsklärung verwies sie auf § 16g Abs. 6 AufenthG und darauf, dass nunmehr ein gültiger Reisepass vorliege.
6
Mit Bescheid der ZAB vom 24.10.2024 wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 16g AufenthG (Ziffer 1) und einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG (Ziffer 2) abgelehnt.
7
Zur Begründung wurde ausgeführt: Gemäß § 16g Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c AufenthG werde die Aufenthaltserlaubnis nach § 16g Abs. 1 AufenthG nicht erteilt, wenn die Identität bei Einreise in das Bundesgebiet nach dem 31.12.2019 innerhalb der ersten sechs Monate nach der Einreise nicht geklärt sei; die Frist gelte als gewahrt, wenn der Ausländer innerhalb der in den Buchstaben a bis c genannten Frist alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen habe und die Identität erst nach dieser Frist geklärt werden könne, ohne dass der Ausländer dies zu vertreten habe. Der Antragsteller sei am 20.02.2023 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Erst mit E-Mail vom 28.09.2024 habe er einen Scan eines marokkanischen Reisepasses, gültig bis 19.09.2022, übermittelt. Ein originales Dokument zur Identitätsklärung sei innerhalb der o.g. Frist und auch bis dato nicht vorgelegt worden. Nachweise über Maßnahmen zur Identitätsklärung seien innerhalb der Frist nicht nachgewiesen worden. Ein Fall des § 16g Abs. 6 AufenthG liege nicht vor, da keinerlei erforderliche und zumutbare Handlungen zur Passbeschaffung und Identitätsklärung ergriffen worden seien. Auch die beantragte Ausbildungsduldung sei im Hinblick auf die bisher nicht erfolgte Identitätsklärung abzulehnen.
8
Mit Schriftsatz vom 13.11.2024, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 14.11.2024 eingegangen, hat die Bevollmächtigte des Antragstellers Klage erhoben und beantragt, den Bescheid der ZAB vom 24.10.2024 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller die Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer gemäß § 16g AufenthG, hilfsweise die Duldung zur Aufnahme der Ausbildung gemäß § 60c Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu erteilen. Darüber hinaus wurde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung beantragt. Das Klageverfahren ist diesseits unter dem Az. B 6 K 24.1115 anhängig.
9
Zugleich beantragte die Antragstellerbevollmächtigte,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen bis eine rechtskräftige Entscheidung im Hauptsacheverfahren ergangen ist.
10
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller am 20.11.2024 für einen Termin beim Generalkonsulat des Königreichs Marokko zur Reisepassbeantragung registriert sei. Mit einer Passausstellung sei voraussichtlich Mitte Dezember 2024 zu rechnen. Die Abschiebung des Antragstellers sei vorübergehend auszusetzen, da sie seinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsaufenthaltserlaubnis/-duldung vereiteln würde. Die ZAB stütze die Ablehnung ausschließlich auf die fehlende Identitätsklärung des Antragstellers. Dies sei rechtsfehlerhaft. Nach § 16g Abs. 6 AufenthG könne die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen habe. Der Asylantrag des Antragstellers sei durch Bescheid vom 26.08.2024 abgelehnt worden und die Entscheidung seit dem 10.09.2024 bestandskräftig. Erst seit dem 17.09.2024 sei der Antragsteller ausreisepflichtig, woraufhin er am 28.09.2024 ein Lichtbild seines abgelaufenen Reisepasses vorgelegt habe. Bis zum Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht sei es ihm nicht zumutbar gewesen, sich zur Heimatbotschaft zu begeben und einen Reisepass zu beantragen, vgl. § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG. Sicherlich hätte er während des Asylverfahrens andere Identitätsdokumente vorlegen können, er sei jedoch bis heute nicht im Besitz anderer Dokumente. In seiner Anhörung beim Bundesamt am 19.08.2024 habe er angegeben, dass er sämtliche Dokumente bei der Überfahrt im Mittelmeer verloren habe. Zudem habe er sich bereits um einen Termin für die Reisepassbeantragung gekümmert. Die Mitteilung der ZAB, dass der Antragsteller ab sofort ausreisepflichtig sei und einen anerkannten und gültigen Reisepass vorzulegen habe, sei zudem erst mit Schreiben vom 30.10.2024, der Bevollmächtigten am 31.10.2024 zugestellt, erfolgt. Frühere Aufforderungen habe es nicht gegeben, auch nicht als der Antragsteller das Lichtbild des Reisepasses vorgelegt habe. Zur Frage des Zeitpunkts der Identitätsklärung werde auf Marx, AufenthalsR, Handbuch, § 3 Rn. 64f. verwiesen. Demnach würden – unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung – hinsichtlich der Frage, wann die Identität geklärt sei, die bestehenden Regelungen der AVwV gelten. Danach sei der Nachweis der Identität in Fällen, in denen kein Pass vorliege, auch durch andere amtliche Dokumente, z. B. Geburtsurkunde oder Führerschein, gegebenenfalls auch durch Kopien oder durch elektronisch abgelegte Dokumente möglich. Der Gesetzgeber habe mit dem Versagungsgrund über das Ziel der Vermeidung eines dauerhaften Aufenthalts bei ungeklärter Identität hinausgeschossen. Denn erst für die Erteilung eines Aufenthaltstitels müsse die Identität geklärt sein (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG). Da die Ausbildung mindestens zwei Jahre dauere (§ 2 Abs. 12a AufenthG), bleibe genügend Zeit zur Identitätsklärung bis zum Ablauf der Ausbildung.
11
Mit Schriftsatz vom 20.11.2024 sicherte der Antragsgegner zu, bis zum Ergehen einer rechtskräftigen Entscheidung in der Eilsache von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen und beantragte,
12
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller keinen Anspruch darauf habe, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens geduldet zu werden (sog. Verfahrensduldung). Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsaufenthaltserlaubnis oder einer Ausbildungsduldung bestehe nicht. Dies würde gemäß § 16g Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c und § 60c Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c AufenthG voraussetzen, dass die Identität des Antragstellers durch Passvorlage innerhalb von sechs Monaten nach seiner Einreise geklärt worden sei (Hs. 1) oder er zumindest innerhalb von sechs Monaten nach seiner Einreise alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen habe und die Identität erst nach dieser Frist habe geklärt werden können, ohne dass er dies zu vertreten habe (Hs. 2). Der Antragsteller sei am 20.02.2023 in das Bundesgebiet eingereist, so dass er seinen Reisepass bzw. den Nachweis der Beantragung bis August 2023 hätte beibringen müssen, was nicht erfolgt sei. Es sei dem Antragsteller auch schon vor Abschluss seines Asylverfahrens zumutbar gewesen, sich an die Behörden seines Heimatlandes zu wenden. Denn mit seinem Asylantrag habe er sich ausweislich des Anhörungsprotokolls des Bundesamtes nicht auf eine staatliche Verfolgung berufen, sondern geltend gemacht, wegen seiner Armut nach Deutschland gereist zu sein, dass er hier eine Ausbildung machen wolle und ihm der „legale Weg“ zu teuer gewesen sei. Mache der Ausländer keine politische oder anderweitige Verfolgung geltend, so müsse er sich entgegenhalten lassen, dass es ihm zumutbar sei, sich schon während des laufenden Asylverfahrens an die Behörden seines Heimatlandes wegen der Beschaffung von Heimreisedokumenten zu wenden. Die seitens des Antragstellers mit E-Mail vom 28.09.2024 übersandte Kopie eines abgelaufenen Reisepasses genüge ersichtlich weder zur Identitätsklärung noch zur Erfüllung der Passbeschaffungs- und -vorlagepflicht. Die Identität eines marokkanischen Staatsangehörigen werde erst durch Vorlage eines gültigen, auf Echtheit geprüften Reisepasses im Original endgültig geklärt. Der Antragsteller sei bereits im Asylverfahren über seine Pflichten gemäß § 15 AsylG belehrt worden. Warum er erst am 28.09.2024 eine Kopie seines abgelaufenen Reisepasses übermittelt habe, sei nicht ersichtlich.
13
Darüber hinaus habe der Antragsteller auch keinen Anspruch auf (erneute) ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 16g Abs. 6 bzw. § 60c Abs. 7 AufenthG. Zwar sei nunmehr geltend gemacht worden, dass der Antragsteller am 20.11.2024 einen Vorsprachetermin beim Generalkonsulat des Königreichs Marokko habe. Damit sei aber zum einen noch nicht belegt, dass er an diesem Tag tatsächlich einen formgerechten Passantrag stellen, insbesondere die Passgebühr entrichten werde. Zum anderen wäre diese Handlung – wie auch der eigentliche Passantrag selbst – jedenfalls nicht fristgerecht i.S.d. § 16g Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c und § 60c Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c AufenthG, also binnen sechs Monaten nach der Einreise erfolgt. § 16g Abs. 6 bzw. § 60c Abs. 7 AufenthG, wonach eine Ausbildungsaufenthaltserlaubnis bzw. -duldung unbeachtlich des jeweiligen Abs. 2 Nr. 3 erteilt werden könne, wenn der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung getroffen habe, sei vorliegend schon tatbestandlich nicht anwendbar. Soweit § 16g Abs. 6 bzw. § 60c Abs. 7 AufenthG davon sprechen würden, dass die Aufenthaltserlaubnis bzw. Duldung „unbeachtlich des [jeweiligen] Absatz 2 Nummer 3 erteilt werden“ könne, so erschließe sich aus dem systematischen Zusammenhang mit der in Bezug genommenen Vorschrift, dass ein Ermessen nur dahingehend eröffnet sein solle, vom Erfordernis der Identitätsklärung als solches abzusehen. Denn die Abs. 2 Nr. 3 von § 16g und § 60c AufenthG setzten beide im Ergebnis voraus, dass die Identität des Ausländers abschließend geklärt sei, entweder im Ergebnis binnen sechs Monaten nach Einreise (Hs. 1) oder danach, solange der Ausländer die erforderlichen Mitwirkungshandlungen binnen dieser Frist vorgenommen habe (Hs. 2). Unternehme der Ausländer letzteres binnen der Sechsmonatsfrist (stelle er insbesondere innerhalb dieser Frist einen Passantrag), führe dies aber letztlich nicht zum Erfolg (werde also kein Pass ausgestellt oder vorgelegt) und komme es damit letztlich auch nicht zur Identitätsklärung, aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten habe, dann würden § 16g Abs. 6 und § 60c Abs. 7 AufenthG es der Behörde erlauben, im Ermessenswege vom Erfordernis der geklärten Identität abzusehen. Demgegenüber eröffneten § 16g Abs. 6 und § 60c Abs. 7 AufenthG kein behördliches Ermessen von der Einhaltung der Fristregelung des jeweiligen Abs. 2 Nr. 3 abzusehen.
14
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
15
1. Gemäß § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehend dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Infolgedessen scheidet auch die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gemäß § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO aus.
16
2. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
17
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Ferner ist eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
18
Vorliegend fehlt es jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.
19
Die Antragstellerbevollmächtigte macht zur Begründung eines rechtlichen Abschiebungshindernisses geltend, dass dem Antragsteller eine sog. Verfahrensduldung zur Sicherung eines behaupteten Rechtsanspruchs auf eine Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer (§ 16g AufentG) oder hilfsweise eine Ausbildungsduldung gemäß § 60c AufenthG zustehe.
20
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG, wonach ein verfahrensbezogenes Bleiberecht in Form einer Erlaubnis- bzw. Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nur für den Fall eines rechtmäßigen Aufenthalts vorgesehen ist, kann allein daraus, dass der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend macht und diesen im Bundesgebiet durchsetzen will, grundsätzlich kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis folgen, dem durch Aussetzung der Abschiebung für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens Rechnung zu tragen ist (NdsOVG, B.v. 22.8.2017 – 13 ME 213/17 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 27.11.2018 – 19 CE 17.550 – juris Rn. 30). Dem in § 81 Abs. 3, 4 AufenthG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Anliegen und der Gesetzessystematik widerspräche es, wenn ein Ausländer für die Dauer eines jeden Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens die Aussetzung der Abschiebung beanspruchen könnte (BayVGH, B.v. 27.11.2018 – 19 CE 17.550 – juris Rn. 30).
21
Ausnahmsweise kann jedoch zur Gewährleistung effektiven Rechtschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG die Aussetzung einer Abschiebung geboten sein, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens aufrecht zu erhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zu Gute kommen kann (NdsOVG, B.v. 22.8.2017 – 13 ME 213/17 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 27.11.2018 – 19 CE 17.550 – juris Rn. 31). Je besser insoweit die Erfolgsaussichten sind, desto eher werden die Voraussetzungen für eine Verfahrensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG oder zumindest nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (Ermessensduldung) erfüllt sein (BVerwG, U.v. 18.12.2019 – 1 C 34.18 – juris Rn. 30).
22
Dem Antragsteller kommt ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG jedoch nicht zu. Zwar hat er im Sinne von § 16g Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AufenthG als Asylbewerber eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf (vgl. § 2 Abs. 12a AufenthG) aufgenommen und möchte diese nach Ablehnung seines Asylantrags fortsetzen. Allerdings greift vorliegend der Ausschlussgrund nach § 16g Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c AufenthG. Demnach wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 16g Abs. 1 AufenthG nicht erteilt, wenn bei Einreise in das Bundesgebiet nach dem 31.12.2019 innerhalb der ersten sechs Monate nach der Einreise die Identität nicht geklärt ist. Auch ein Fall des § 16g Abs. 2 Nr. 3 Hs. 1 AufenthG, wonach die Frist als gewahrt gilt, wenn der Ausländer innerhalb der in § 16g Abs. 2 Nr. 3 Hs. 1 AufenthG genannten Frist alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat und die Identität erst nach dieser Frist geklärt werden kann, ohne dass der Ausländer dies zu vertreten hat, liegt nicht vor.
23
Die Klärung der Identität im vorstehenden Sinne setzt die Gewissheit voraus, dass der Ausländer die Person ist, für die er sich ausgibt; eine Verwechslungsgefahr muss ausgeschlossen sein. Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Ausländers. Nationale Reisepässe erbringen als ausländische öffentliche Urkunden (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 418 ZPO), denen nach internationaler Übung eine besondere Identifikationsfunktion zukommt, in der Regel den Nachweis, dass der Inhaber die in dem Pass genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die dort enthaltenen Angaben mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen übereinstimmen (vgl. Beiderbeck in: BeckOK, MigR, Stand: 01.07.2024, § 5 AufenthG, Rn. 5 m.w.N.). Die Identität lässt sich aber auch auf andere Weise klären, etwa indem diese im Rahmen der Vorsprache einer Identifizierungskommission des (vermutlichen) Herkunftslandes, bestätigt wird. Neben sonstigen Identitätsdokumenten mit Lichtbild sind auch andere amtliche Dokumente aus dem Herkunftsstaat, die biometrische Merkmale und Angaben zur Person enthalten, geeignet, wenn sie die Möglichkeit der Identifizierung bieten, wie beispielsweise ein Führerschein, Dienstausweis oder eine Personenstandsurkunde mit Lichtbild. Auch amtliche Dokumente ohne biometrische Merkmale kommen zum Nachweis in Betracht, ebenso elektronisch abgelegte Identitätsdokumente mit Lichtbild (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2020 – 10 CE 20.2100 – juris Rn. 11; BT-Drs. 19/8286, S. 15 zu § 60c AufenthG).
24
Gemessen an diesen Maßstäben war die Identität des Antragstellers zu dem in § 16g Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c AufenthG genannten Zeitpunkt nicht geklärt. Der Antragsteller ist am 20.02.2023 in das Bundesgebiet eingereist und hätte damit gemäß § 16g Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c AufenthG seine Identität bis zum 20.08.2023 klären müssen. Erst am 28.09.2024 übermittelte er der ZAB die bloße elektronische Kopie seines darüber hinaus bereits am 19.09.2022 abgelaufenen Reisepasses. Dies war – unabhängig davon, dass die Reisepasskopie schon nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist nach Einreise übermittelt wurde – zur Identitätsklärung bereits nicht geeignet, da keine Echtheitsprüfung hinsichtlich des abgelichteten Originaldokuments – etwa durch physikalisch-technische Untersuchungen – möglich war (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2020 – 10 CE 20.2100 – juris Rn. 12; VG Ansbach, B.v. 10.8.2023 – AN 11 S 23.1066; AN 11 K 23.1067 – juris Rn. 52). Einen Passantrag stellte er ausweislich des Vorbringens im gerichtlichen Verfahren erst am 20.11.2024; bis dato liegt dem Antragsgegner kein gültiger Reisepass des Antragstellers vor.
25
Auch die fingierte Fristwahrung i.S.v. § 16g Abs. 2 Hs. 2 AufenthG greift im Falle des Antragstellers nicht. Denn er hat innerhalb der Frist von sechs Monaten nach der Einreise nicht alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen. Zwar macht die Antragstellerbevollmächtigte geltend, dass dem Antragsteller die Passbeschaffung erst seit dem bestandskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens und damit seit 10.09.2024 zumutbar gewesen sei. Insoweit ist der Antragstellerseite zuzugeben, dass der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung schon bei § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG insbesondere den Umstand berücksichtigen wollte, dass es Asylsuchenden während des gesamten Asylverfahrens bis zu dessen unanfechtbaren Abschluss unzumutbar sein soll, sich einen Pass zu beschaffen oder in sonstiger Weise mit der Auslandsvertretung ihres Herkunftsstaates in Kontakt zu treten (vgl. BT-Drs. 19/8286, S. 15). Dieses Ansinnen des Gesetzgebers findet aber im Wortlaut des § 16g Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2 AufenthG wie auch des § 60c Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2 AufenthG keine Stütze. Vielmehr stellen die Normen auf die dem Ausländer („ihm“) individuell zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ab. Einem Asylbewerber ist die Kontaktaufnahme mit dem Herkunftsstaat jedoch nur unzumutbar, soweit er eine staatliche oder staatlich geduldete Verfolgung i.S.d. Art. 16a Abs. 1 GG oder § 3 AsylG geltend macht. Seinem Herkunftsstaat nicht zurechenbare Verfolgungshandlungen Dritter i.S.d. § 3c Nr. 2 oder Nr. 3 AsylG, Bürgerkriegsereignisse ohne Verfolgungscharakter i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG oder spezifische Gefahren nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 AufenthG machen weder eine Passbeschaffung noch im Umkehrschluss aus § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG eine Passvorlage unzumutbar (vgl. Dietz in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2024, § 16g AufenthG, Rn. 42). Der Antragsteller brachte im Rahmen seiner Anhörung gemäß § 25 AsylG am 19.08.2024 vor, dass er aus Marokko ausgereist sei, weil es ihm dort finanziell sehr schlecht gegangen sei. Er habe versucht, auf legalem Weg nach Deutschland zu kommen, um hier eine Ausbildung zu absolvieren. Dafür sei aber eine größere Geldsumme von ca. 6.000 Euro notwendig gewesen, über die er nicht verfügt habe. Da er aber in Deutschland unbedingt habe arbeiten wollen, habe er den illegalen Weg nutzen müssen. Mithin brachte der Antragsteller als Grund für seinen Asylantrag ausschließlich wirtschaftliche Gründe vor und machte eine staatliche oder quasi-staatliche Verfolgung bereits nicht geltend, so dass ihm eine Kontaktaufnahme mit der marokkanischen Auslandsvertretung zu keiner Zeit unzumutbar war. Selbst wenn man annehmen würde, dass es Asylsuchenden während des gesamten Asylverfahrens bis zu dessen unanfechtbaren Abschluss pauschal unzumutbar sein soll, sich einen Pass zu beschaffen oder in sonstiger Weise mit der Auslandsvertretung ihres Herkunftsstaates in Kontakt zu treten, wären aber jedenfalls andere Handlungen, die nicht mit dem Aufsuchen der Auslandsvertretung des Heimatlandes verbunden sind, im Zuge der Pflicht zur Beschaffung von Identitätsdokumenten zumutbar. So wären beispielsweise, wenn die Identitätsdokumente des Antragstellers tatsächlich bei seiner Überfahrt im Mittelmeer verloren gegangen sein sollten, Verlustanzeigen bei der deutschen Polizei möglich gewesen. Auch ist nichts dafür ersichtlich, weshalb es dem Antragsteller nicht möglich oder zumutbar gewesen sein sollte, Familienmitglieder oder einen Rechtsanwalt in Marokko damit zu betrauen, Identitätsdokumente wieder zu beschaffen. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Antragsteller die elektronische Kopie seines abgelaufenen Reisepasses den deutschen Behörden nicht unmittelbar nach seiner Einreise übergeben hat. Vielmehr ist festzustellen, dass der Antragsteller innerhalb der Frist des § 16g Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c AufenthG schlicht keinerlei Maßnahmen zur Identitätsklärung ergriffen hat.
26
Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Antragstellerbevollmächtigten, dass der Antragsteller erstmals mit Statusänderungsschreiben der ZAB bzw. der Aufforderung zur Erfüllung der Passpflicht gemäß § 3 AufenthG jeweils vom 30.10.2024 über seine Mitwirkungspflichten bei der Identitätsklärung belehrt worden sei. Denn zum einen ist davon auszugehen, dass der Antragsteller im Rahmen der Erstbelehrung durch das Bundesamt (standardmäßig) auf seine Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 2 Nrn. 4 bis 6 AsylG in einer ihm verständlichen Sprache hingewiesen wurde. Zum anderen wurde ihm bereits bei Zustellung des Einstellungsbescheides des Bundesamtes vom 14.02.2024 deutlich vor Augen geführt, dass ihm nach Erlöschen seiner Aufenthaltsgestattung für die Dauer der Ausbildung eine Duldung erteilt werden könne, die allerdings unter anderem voraussetze, dass seine Identität innerhalb von sechs Monaten nach der Einreise geklärt sei und die Identität in der Regel durch einen Pass belegt werde (Bl. 27f. der Ausländerakte). Gleichwohl bemühte sich der Antragsteller auch in der Folgezeit nicht um die Klärung seiner Identität.
27
Die in § 16g Abs. 2 Nr. 3 AufenthG getroffene Stufenregelung wurde unverändert aus § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG übernommen, so dass auch hinsichtlich der Ausbildungsduldung der vorgenannte Ausschlussgrund greift.
28
Die Regelung des § 16g Abs. 6 AufenthG betrifft die Fälle, in denen die Klärung der Identität trotz innerhalb der Frist des Abs. 2 Nr. 3 von dem Ausländer ergriffener erforderlicher und zumutbarerer Maßnahmen für die Identitätsklärung auch nach Fristablauf nicht herbeigeführt werden konnte (vgl. zu § 60c Abs. 7 AufenthG: BT-Drs. 19/8286, S. 16). Der Passus „unbeachtlich des Absatzes 2 Nummer 3“ in § 16g Abs. 6 AufenthG bezieht sich ausweislich seines systematischen Zusammenhangs auf die Frage der Identitätsklärung. Der Ausländer hat in diesem Fall lediglich Anspruch auf eine Ermessensentscheidung, bei der die Ausländerbehörde zwischen dem ohne Identitätsklärung schon aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wegen § 3, § 5 Abs. 1 Nr. 1a, § 48 AufenthG regelmäßig vorrangigen öffentlichen Aufenthaltsbeendigungsinteresse und dem privaten und öffentlichen Aufenthaltssicherungsinteresse abzuwägen und das bisherige sowie das prognostizierbare künftige Verhalten des Ausländers in den Blick zu nehmen hat (OVG Berlin-Brandenburg, B.v 21.9.2021 – 6 S 24/21 – juris Rn. 8 zu § 60c Abs. 7 AufenthG). Maßgeblich ist aber, dass der Ausländer bereits innerhalb der Fristen des Abs. 2 Nr. 3 die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen zur Identitätsklärung getroffen hat (vgl. BayVGH, B.v. 2.6.2020 – 10 CE 20.931, 10 C 20.934 – juris Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, B.v 21.9.2021 – 6 S 24/21 – juris Rn. 9; VG Schleswig, U.v. 14.8.2020 – 11 A 198/19 – juris Rn. 50; a.A.: Breidenbach in: BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.04.2024, § 60c AufenthG, Rn. 25), was hier nicht der Fall war (s.o.). Aus diesem Grund kommt dem Antragsteller auch kein Anspruch auf eine Ermessensentscheidung nach dem wortlautgleichen § 60c Abs. 7 AufenthG zu.
29
Soweit die Antragstellerbevollmächtigte unter Berufung auf eine Kommentarmeinung die Verhältnismäßigkeit der Tatbestandsvoraussetzung des § 16g Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG anzweifelt, hat die Kammer keinen Grund, an der Verfassungsmäßigkeit des Erfordernisses der (fristgerechten) Identitätsklärung zu zweifeln. Der Gesetzgeber hat mit den Rechtsinstituten der Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer bzw. der Ausbildungsduldung einen zusätzlichen Aufenthaltstitel bzw. einen zusätzlichen Duldungsgrund geschaffen, ohne dass vom Antragsteller dargelegt oder sonst ersichtlich wäre, dass er hierzu durch höherrangiges Recht verpflichtet gewesen wäre. Im Rahmen seines einheitlichen Regelungskonzepts hat der Gesetzgeber insoweit auch den Duldungsanspruch von der Klärung der Identität abhängig gemacht, weil die Ausbildungsduldung „perspektivisch die Grundlage für den Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis“ sein sollte (Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung, BT-Drs. 19/8286, S. 15). Mit § 16g und § 60c AufenthG hat der Gesetzgeber vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern einen Spurwechsel ermöglicht und wollte dabei diejenigen Antragsteller begünstigen, die sich zeitnah um die Klärung ihrer Identität bemühen. Dass dies unverhältnismäßig in die Rechte eines Ausländers mit ungeklärter Identität eingreifen könnte, kann die Kammer nicht erkennen (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2020 – 10 CE 20.2100 – juris Rn. 10).
30
Weitere Duldungsgründe i.S.v. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Angesichts des Vortrags der Antragstellerseite, wonach nunmehr täglich mit der Ausstellung eines marokkanischen Reisepasses zu rechnen sei, kann nicht vom weiteren Fortbestehen der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung ausgegangen werden.
31
Des Weiteren liegen auch keine Gründe für die Erteilung einer Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG vor. Nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG kann einem Ausländer eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Abgesehen davon, dass das Begehren des Antragstellers wohl letztlich auf einen dauerhaften und nicht nur vorübergehenden Verbleib im Bundesgebiet abzielt – welcher von einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG nicht gedeckt ist –, hat der Antragsteller auch keine dringenden persönlichen oder humanitären Gründe geltend gemacht noch sind solche nach Aktenlage ersichtlich.
32
3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 8.3. und 1.5 des Streitwertkatalogs.
33
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 Alt. 2 AsylG) (vgl. BayVGH, B.v. 4.4.2024 – 19 CE 24.661; VGH BW, B.v. 13.3.2024 – 11 S 402/24 – beide juris).