Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 29.10.2024 – B 5 K 22.663
Titel:

Geschlechtsbezogene Mindestanforderungen als Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst

Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1, Abs. 2, Art. 3 S. 1, Art. 12, Art. 33 Abs. 2
MBPolVDVDV § 22 Abs. 2 Nr. 2b, Abs. 5, § 26, § 37 Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 2, § 48
Leitsatz:
Die auf die Geschlechter bezogene Differenzierung für den Sporttest als Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst ist geeignet, erforderlich und angemessen, um den legitimen Zweck der Eignungsüberprüfung zu erreichen und daher insgesamt mit Blick auf das Gleichberechtigungsgebot aus Art. 3 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt. (Rn. 23 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zulassung zur Zwischenprüfung für den mittleren Dienst in der Bundespolizei, Nichterfüllung der Mindestanforderungen (12-Minuten-Lauf), unterschiedliche Mindestanforderungen für männliche und weibliche Beamte, Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (verneint), Beamte, Bundespolizei, Chancengleichheit, Laufleistung, Leistung, Zulassung, Gleichbehandlungsgrundsatz, Leistungsbewertung, Mindestanforderungen, Prüfungsrecht, Wiederholungsversuch, Zwischenprüfung, Geschlecht, Diskriminierung
Fundstelle:
BeckRS 2024, 47372

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Prüfungsentscheidung der Beklagten in Bezug auf die Zwischenprüfung zum Abschluss der Grundausbildung (erstmaliges Nichtbestehen).
2
Der am … geborene Kläger war ab 2021 als Polizeimeisteranwärter (PMA) Angehöriger des Lehrgangs … 20 I beim Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum … (BPOLAFZ **) und nahm an der Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei teil.
3
Als Zulassungsvoraussetzungen zur mündlichen und zur praktischen Zwischenprüfung müssen im Fach Polizeitraining bestimmte Mindestanforderungen erfüllt werden. Hierunter fällt auch eine praktische Leistungsabnahme im 12-Minuten-Lauf, bei welchem von der Beklagten für Männer in einem Alter zwischen 18 und 29 Jahren ein Mindeststandard von 2.770 Metern gefordert wird.
4
Unter dem 19.07.2021 wurde einem Antrag des Klägers auf Verschiebung der mündlichen und praktischen Zwischenprüfung stattgegeben, da es dem Kläger aufgrund einer nachgewiesenen Erkrankung nicht möglich gewesen sei, an einer Abnahme des 12-Minuten-Laufs im vorgesehenen Zeitrahmen teilzunehmen. Aufgrund des nicht rechtzeitigen Bestehens der Zulassungsvoraussetzung „Polizeitraining“ gem. § 37 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV) sei eine Zulassung zur Zwischenprüfung nicht möglich gewesen.
5
Aus einer tabellarischen Aufstellung in der Akte der Beklagten geht hervor, dass der Kläger im Rahmen verschiedener Nachholtermine folgende Laufleistungen erbracht hat:
24.09.2021: 2.714 Meter
12.11.2021: 2.620 Meter
03.12.2021: 2.605 Meter
17.01.2022: 2.680 Meter
6
Mit Bescheid vom 21.01.2022 erfolgte eine Mitteilung über das Nichtbestehen gem. § 48 Abs. 1 MBPolVDVDV. Hiernach sei die Prüfung nicht bestanden, weil die Zulassungsvoraussetzungen gem. § 37 Abs. 1 MBPolVDVDV nicht erfüllt seien.
7
Gegen diese Prüfungsentscheidung erhob der Kläger mit Schreiben vom 03.02.2022 Widerspruch. Zu dessen Begründung brachte er vor, er habe am 06.01.2022 im Rahmen seines Praktikums bei der Bundespolizeiabteilung … am 06.01.2022 am 12-Minuten-Lauf teilgenommen und dabei eine Strecke von 2.783 Metern zurückgelegt, da die letzte Abnahme vor dem Praktikum abgesagt worden sei und der letzte Versuch erst wieder am Anreisetag in … hätte stattfinden können. Die Abnahme sei durch den Sportleiter, Polizeihauptmeister (PHM) …, auf einer Tartanbahn mit einer Rundenlänge von 400 Metern erfolgt, die ebenfalls von allen in … ansässigen Personen zur Abnahme des sog. Cooper-Tests genutzt werde, inklusive der Anwärter aus …, die für das zweite Dienstjahr abgeordnet seien. Da diese ihren Cooper-Test dort ablegen könnten, sei er davon ausgegangen, dass dies ebenfalls für ihn gelte, da er aufgrund des Praktikums für fünf Wochen nach … abgeordnet worden sei. Auch seine bisherigen Leistungen mit 2.670, 2.700 und 2.750 Metern sprächen dafür, dass ein Bestehen des 12-Minuten-Laufs glaubhaft sei. PHM … habe ihm das Erfüllen durch eine Bescheinigung der Sportleistung und durch die Tabelle der an dem Tag gelaufenen Rundenzeiten bestätigt. Auch Erster Polizeihauptkommissar (EPHK) … habe dies durch ein Schreiben bestätigt. Ein Antrag des Klägers auf Anerkennung der Sportleistung sei durch das BPOLAFZ … abgelehnt worden; ein offizielles Schreiben hierzu liege dem Kläger nicht vor. Zudem hätte der Lauf am Anreisetag mit allen stattgefunden, die bis dahin den 12-Minuten-Lauf nicht geschafft hätten. Dies seien ca. 20 Läufer gewesen, wodurch man immer wieder hätte ausgebremst werden können, überholen müssen und sich in die Wege gekommen wäre, sodass eine reguläre Abnahme nicht gegeben gewesen und ein Bestehen erschwert worden wäre.
8
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2022 wies die Bundespolizeiakademie den Widerspruch des Klägers zurück. Die inoffizielle Leistungsabnahme am 06.01.2022 sei durch das BPOLAFZ … nicht anerkannt worden. Für die Abnahme von Sportleistungen, die Zulassungsvoraussetzung für die Laufbahnprüfung seien, gelte § 26 Abs. 1 MBPolVDVDV, wonach Leistungsabnahmen durch Angehörige der Bundespolizeiakademie zu bewerten seien. Der Sportleiter der Bundespolizeiabteilung …, PHM …, sei kein Angehöriger der Bundespolizeiakademie. Hinsichtlich der Regelungen der MBPolVDVDV besäßen weder das BPOLAFZ … noch die Stabsstelle Prüfungsamt Verwerfungskompetenzen. Dass der Kläger in … die erforderlichen 2.770 Meter erreicht habe, sei durch das BPOLAFZ … durchaus registriert worden. Aufgrund der Vorgaben in der MBPolVDVDV habe sich daraus aber keine Auswirkung bezüglich der Zulassung zur Zwischenprüfung ergeben können. Eine Änderung der Mitteilung über das Nichtbestehen gem. § 48 Abs. 1 MBPolVDVDV könne daher nicht erfolgen.
9
Gegen diesen Widerspruchsbescheid ließ der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 14.07.2022 – bei Gericht eingegangen am selben Tag – Klage erheben. Zu deren Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger habe im Laufe seiner Ausbildung an einem Schienbeinkantensyndrom gelitten. Diese Erkrankung habe sich bis in den Juni/Juli 2022 gezogen. Deswegen sei ihm ein Training für den sog. Cooper-Test nicht möglich gewesen. Die Beklagte, jedenfalls der Polizeiärztliche Dienst in …, habe von der Erkrankung Kenntnis gehabt. Nachdem auch im Juni über den Widerspruch des Klägers noch nicht entschieden worden sei und es sich bereits um den Wiederholungsversuch gehandelt habe, habe sich der Kläger trotzdem unter Gefährdung seiner Gesundheit bemüht, die geforderte Laufleistung erneut zu erbringen. Mangels Trainings sowie aufgrund anhaltender Schmerzen sei der Kläger gescheitert und habe die Mindestanforderungen nicht erbracht. Mit Bescheid vom 22.07.2022 sei der Wiederholungsversuch des Klägers als nicht bestanden gewertet worden, wogegen er sich in einem gesonderten Verfahren wende (Az. B 5 K 22.1066).
10
Der Kläger habe einen Anspruch darauf, dass er zur mündlichen und praktischen Prüfung der Zwischenprüfung zugelassen werde. Er habe am 06.01.2022 die erforderliche Leistung erbracht. Aus dem Widerspruchsbescheid gehe nicht hervor, dass die Bestätigung der Leistung durch EPHK … mit dessen Schreiben vom 11.01.2022 berücksichtigt worden sei. Lediglich aus formalen Gründen werde die Anerkennung versagt. Dass die nunmehr von der Bundespolizeiakademie angeführten Formalien nicht erfüllt seien, sei dem Kläger und offensichtlich auch den weiteren Beteiligten, PHM … und EPHK …, nicht bekannt bzw. bewusst gewesen. Im Gegenteil gehe aus dem Befehl vom 08.11.2021 (Zuteilung zum Praktikum) unter Ziff. 8.5 hervor, dass dem PMA über erbrachte Sportleistungen Bescheinigungen auszustellen seien. Dementsprechend hätten die Beteiligten davon ausgehen dürfen, dass eine Leistungsabnahme, so wie sie erfolgt sei, den formalen Anforderungen entspreche. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass ein Prüfungsergebnis, das von zwei Angehörigen der Bundespolizei – dem Sportleiter der Bundespolizeiabteilung … und einem Hundertschaftsführer bei der Bundespolizei – bestätigt worden sei, seitens der Beklagten in Abrede gestellt werde. Weiter sei nicht nachvollziehbar, warum es für den Erlass des Widerspruchsbescheids über vier Monate brauche, wenn die Entscheidung ausschließlich auf der vermeintlichen Nichterfüllung der Formalien beruhe und die Ausgangsentscheidung lediglich wiederhole, ohne dass sich die Beklagte mit den Einwendungen des Klägers auseinandersetze.
11
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 21.01.2022 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 24.06.2022 zu verpflichten, den Kläger zur mündlichen und praktischen Prüfung der Zwischenprüfung zuzulassen,
hilfsweise,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 21.01.2022, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2022 zu verpflichten, dem Kläger die Möglichkeit zu geben, den 12-Minuten-Lauf bzw. Cooper-Lauf zu wiederholen.
12
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
13
Der Kläger habe die Mindestleistung beim 12-Minuten-Lauf nicht erbracht, diesen im Erstversuch nicht bestanden und sei erstmals durch die Zwischenprüfung zum Abschluss der Grundausbildung gefallen. Die Zwischenprüfung zum Abschluss der Grundausbildung diene der Feststellung, ob die Anwärterinnen und Anwärter das Ziel dieses Ausbildungsabschnittes erreicht hätten und nach den erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten für die weitere Ausbildung in der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei geeignet seien. Für die zu erbringenden Leistungen in der praktischen Ausbildung gälten in Anwendung des § 37 MBPolVDVDV bestimmte Mindestanforderungen, deren Erfüllung Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen und praktischen Zwischenprüfung sei. Sie dienten der Überprüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit. Ziel der Ausbildung sei es, u.a. die physische Leistungsfähigkeit so zu steigern, dass die Mindestanforderungen der für den Polizeidienst erforderlichen körperlichen Leistungsfähigkeit erfüllt würden. Nach § 9 MBPolVDVDV bestehe die Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit aus mehreren sportlichen Leistungstest. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 und 5 MBPolVDVDV lege das Bundespolizeipräsidium in Verwaltungsvorschriften die Mindestanforderungen für die einzelnen sportlichen Leistungstests der Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit sowie die jeweilige Mindestpunktzahl, die für das Bestehen erforderlich sei, fest. Der Mindeststandard des 12-Minunten-Laufes bei Männern zwischen 18 und 29 Jahren betrage nach Anhang 3e zur Anlage 4 der Grundsätze zum Ausbildungsplan des VmPVD in der Bundespolizei 2.770 Meter. Unter Bezugnahme auf die Klagebegründung im Parallelverfahren (Az. B 5 K 22.1066) bringt die Beklagte vor, die Mindeststandards der Frauen für den 12min-Lauf mit 2.100 Metern müssten nicht auch auf Männer Anwendung finden. Die Absenkung der Mindeststandards für Frauen finde aufgrund der Chancengleichheit entsprechend der physiologischen Faktoren von Frauen statt. Ein Vergleich zu dem einheitlichen sportlichen Leistungsprofil der GSG 9 könne nicht gezogen werden, da die GSG 9 eine Spezialeinheit sei und daher alle die gleichen physischen Leistungen erbringen müssten, d.h. auch die Frauen müssten den Leistungsstandard der Männer erbringen. Die Beklagte verweist hinsichtlich der geschlechtsabhängigen Differenzierung im Hinblick auf die Leistungsanforderungen außerdem auf ein von ihr vorgelegtes Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 07.06.2023.
14
Eine Anerkennung der bei der Bundespolizeiabteilung … erbrachten Laufleistung habe nicht erfolgen können, da die Sportprüfung nicht durch Angehörige der Bundespolizeiakademie durchgeführt worden sei. Nach § 17 MBPolVDVDV führe die Bundespolizeiakademie die Dienstaufsicht über die Anwärterinnen und Anwärter während der Ausbildung. Sie organisiere die Ausbildung. Die Ausbildung erfolge in Einrichtungen der Bundespolizeiakademie (Ausbildungsstätten) und in Einsatzdienststellen der Bundespolizei. Die Leistungstests würden nach § 26 Abs. 1 MBPolVDVDV durch Angehörige der Bundespolizeiakademie bewertet. Der Sportleiter der Bundespolizeiabteilung …, PHM …, sei kein Angehöriger der Bundespolizeiakademie. Denn die Bundespolizeiabteilung … sei der Direktion Bundesbereitschaftspolizei untergliedert. Eine Anerkennung der dort erbrachten Laufleistung könne ebenfalls nicht erfolgen, da es auch an dem vorherigen Antragserfordernis für die Anerkennung der Prüfungsleistung mangele. Der Kläger habe im Vorwege keinen Antrag gestellt, um eine Anerkennung der Leistung zu ermöglichen. Der Antrag sei erst am 11.01.2022 und damit fünf Tage nach dem Absolvieren des 12-Minuten-Laufes erfolgt. Grundsätzlich seien Prüfungsleistungen nur relevant, wenn die Leistung an dem Prüfungstag, zu der festgelegten Prüfungszeit, in den Prüfungsräumen und von den zuständigen Prüfern abgenommen werde. Damit werde eine Gleichheit der Prüfungsbedingungen und somit eine Chancengleichheit der Prüflinge gewährleistet. Es solle gewährleistet werden, dass jeder Prüfling die gleichen Wiederholungsversuche erhalte wie die anderen Prüflinge und von unabhängigen, neutralen Prüfern bewertet werde. Bei einer Anrechnung einer Prüfungsleistung, die bei Nicht-Angehörigen der Bundespolizeiakademie erfolgt sei, müsse daher vorab ein Antrag auf Anerkennung gestellt werden. Dies ermögliche auf der einen Seite für den Prüfling die Sicherheit, dass es sich sodann bei Ableistung des sportlichen Leistungstests um eine anerkannte Prüfungsleistung handele und eine unabhängige Bewertung durch den Prüfer erfolgen könne. Auf der anderen Seite solle aber auch gewährleistet werden, dass bei Nichtbestehen der Prüfung ein Prüfungsversuch „verbraucht“ werde. Damit solle die Chancengleichheit zwischen Prüflingen, die die Prüfung vor Ort bei der Bundespolizeiakademie ablegen und denjenigen, die ihre Prüfungen anrechnen ließen, sichergestellt werden, da andernfalls zusätzliche Wiederholungsversuche eröffnet würden. Genauso würde es nun in diesem Fall liegen, sollte die Anrechnung im Nachhinein erfolgen können. Denn hätte der Kläger die Mindeststandards bei der Bundespolizeiabteilung … nicht erreicht, so hätte er höchstwahrscheinlich keinen Antrag auf Anerkennung der Laufleistung als Prüfungsleistung gestellt. Die Bundespolizeiakademie hätte sodann aber auch keine Kenntnis über einen erfolgslos abgelegten Prüfungsversuch erhalten und der Kläger hätte ohne Beschränkungen Prüfungsversuche zum Bestehen des 12-Minuten-Laufes durchführen können, bis er letztendlich die Mindeststandards erreichen würde. Der Kläger wäre damit auf den einmalig zulässigen Wiederholungsversuch (bzw. im begründeten Ausnahmefall: zwei Wiederholungsversuche) nicht beschränkt und könnte beliebig oft Versuche zum Erreichen des Mindeststandards für den 12-Minuten-Lauf unter vermeintlichen Prüfungsbedingungen absolvieren.
15
Der Kläger sei auch hinreichend darauf hingewiesen worden, dass das Bestehen des 12-Minuten-Laufes für die Zulassung zur mündlichen und praktischen Prüfung essenziell sei und dass er eine Verschiebung des 12-Minuten-Laufes hätte beantragen können, wenn er sich gesundheitlich dazu wegen seiner Schienbeinerkrankung nicht in der Lage gefühlt hätte (wird im Einzelnen näher dargelegt). Indem dem Kläger sogar wegen eben jener Erkrankung bereits einmal eine Verschiebung gewährt worden sei, hätte er davon ausgehen können und dürfen, dass ihm bei fehlender Genesung auch für den Nachfolgetermin eine weitere Verschiebung gewährt worden wäre. Die Beklagte habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass sich der Kläger gesundheitlich in der Lage gefühlt habe, die Prüfung des 12-Minuten-Laufs zu absolvieren. Dem Kläger komme eine Mitwirkungspflicht dahingehend zu, einen Antrag auf Verschiebung zu stellen, wenn er sich gesundheitlich nicht in der Lage fühle, an der Prüfung teilzunehmen. Somit falle das Nichtbestehen in seinen eigenen Verantwortungsbereich. Weswegen er unter Gefährdung seiner Gesundheit, mangelndem Training und anhaltenden Schmerzen an der Leistungsprüfung teilgenommen habe, sei für die Beklagte nicht ersichtlich. Abschließend bleibe festzustellen, dass bei der Laufbahnprüfung zum Vorbereitungsdienst zum mittleren Polizeivollzugsdienst des Lehrgangs 20 II (Laufbahnprüfung im Februar 2023) lediglich 26 von 1.774 PMA die erforderlichen Leistungen im 12-Minuten-Lauf nicht erbracht hätten, was einer Quote von 1,47% entspreche. Damit gehöre der Kläger zu einer ganz kleinen Gruppe, welche die erforderlichen Leistungen nicht habe erbringen können.
16
Hinsichtlich der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2024 wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
17
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten – auch im Parallelverfahren Az. B 5 K 22.1066 – ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.
18
Die zulässige Klage bleibt sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag ohne Erfolg.
19
1. Als unbegründet erweist sich die Klage zunächst, soweit mit ihr im Hauptantrag die Verpflichtung der Beklagten zur Zulassung des Klägers zur mündlichen und praktischen Zwischenprüfung begehrt wird.
20
Hierbei kann offen bleiben, ob die Zulassung zur mündlichen und praktischen Prüfung im Wege der Verpflichtungsklage zu erstreiten ist, weil der Kläger insoweit den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes begehrt (vgl. Dieterich in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 827), oder ob eine Anfechtungsklage hinreichend rechtsschutzintensiv und in der Konsequenz statthaft ist, da die gerichtliche Aufhebung der negativen Prüfungsentscheidung dazu führt, dass das Prüfungsrechtsverhältnis und der Prüfungsanspruch wieder aufleben und die Prüfung in dem Stand fortzusetzen ist, in dem sie sich vor Ergehen des Verwaltungsaktes befand (vgl. BVerwG, U.v. 27.02.2019 – 6 C 3/18 – juris Rn. 8 m.w.N.; VG Bayreuth, U.v. 15.05.2023 – B 5 K 22.635 – juris Rn. 15). Denn jedenfalls erweisen sich der Bescheid vom 21.01.2022 und der Widerspruchsbescheid vom 24.06.2022 als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO). Die Beklagtenseite geht zu Recht davon aus, dass der Kläger die Zwischenprüfung wegen Nichterfüllens der Zulassungsvoraussetzungen erstmalig nicht bestanden hat.
21
In der Sache selbst folgt das Gericht der zutreffenden Begründung des Widerspruchsbescheids vom 24.06.2022 und sieht insoweit von einer gesonderten Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend hierzu sind noch die folgenden Ausführungen veranlasst:
22
a. Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, erhält nach § 48 Abs. 1 MBPolVDVDV hierüber einen Bescheid. Als nicht bestanden gilt die Zwischenprüfung gem. § 37 Abs. 2  MBPolVDVDV, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen zählt – unter anderem – die Erfüllung der Mindestanforderungen im 12-Minuten-Lauf (§ 37 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 22 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 5 MBPolVDVDV i.V.m. Nr. 3.1 bis 3.8 des Ausbildungsplans, Nr.1.1 Buchst. a und Nr. 3.2.3 der Richtlinien zur Abnahme von Leistungen zur Erfüllung der Mindestanforderungen gem. §§ 37 Abs. 1 Nr. 2b und Abs. 1 Nr. 2b MBPolVDVDV (RiLeM) sowie Anhang 3e zur Anlage 4 der Grundsätze zum Ausbildungsplan). Hiernach fordert die Beklagte von männlichen Anwärtern im Alter zwischen 18 und 29 Jahren im 12-Minuten-Lauf einen Mindeststandard von 2.770 Metern.
23
b. Diese Anforderung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere verstößt die Aufstellung unterschiedlicher Mindestanforderungen für männliche und weibliche Anwärter nicht gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, wonach niemand wegen seines Geschlechtes benachteiligt oder bevorzugt werden darf. Sie ist auch sonst nicht gleichheitswidrig.
24
aa. Der Verweis der Klagepartei auf die Einsatzsituationen, die sich für männliche und weibliche Polizeivollzugsbeamte gleich darstellen, verfängt im Zusammenhang mit der Mindestanforderung für den 12-Minuten-Lauf nicht. Denn die in Streit stehende Laufprüfung zielt nicht darauf ab, zu ermitteln, ob jemand für den Polizeivollzugsdienst geeignet ist, weil er eine bestimmte Strecke in einer bestimmten Zeit absolvieren kann. Die entsprechenden Vorgaben sollen vielmehr lediglich dazu dienen, aufzuklären, ob ein Prüfling einen bestimmten Fitnesszustand erreicht hat. Der so gekennzeichnete Fitnesszustand – nicht hingegen die Absolvierung einer bestimmten Strecke – stellt das eignungsrelevante Merkmal dar. Die prüfungsrechtlichen Vorschriften tragen biologischen Unterschieden zwischen Männern und Frauen, die naturgemäß eine unterschiedliche physische Konstitution aufweisen, Rechnung. Diese Unterschiede hat die Beklagtenseite insbesondere durch Vorlage des Vermerks des Sachbereichs 13 vom 13.03.2023 nachvollziehbar dargelegt, ohne dass die Klägerseite dem im Verfahren argumentativ entgegengetreten ist. Die auf die Geschlechter bezogene Differenzierung ist daher geeignet, erforderlich und angemessen, um den legitimen Zweck der Eignungsüberprüfung zu erreichen und daher insgesamt mit Blick auf das Gleichberechtigungsgebot aus Art. 3 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt (vgl. ebenso z.B. VG Köln, U.v. 21.02.2022 – 6 K 7888/18 – juris Rn. 73; VG Düsseldorf, U.v. 26.02.2019 – 2 K 376/18 – juris Rn. 31 ff. m.w.N.).
25
bb. Die Klägerseite kann auch mit dem Rekurs auf die Anforderungen für die GSG 9 der Bundespolizei nichts für sich Günstiges herleiten. Es ist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu beanstanden, dass bei der GSG 9 der Bundespolizei für Männer und Frauen dieselben körperlichen Anforderungen gelten, wohingegen bei Anwärtern im Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei geschlechterspezifisch differenziert wird. Es ist allgemein bekannt, dass es sich bei der GSG 9 der Bundespolizei um eine Spezialeinheit handelt, die im Auftrag des Bundesinnenministeriums Gefahren durch Gewalt, Terror und schwere Kriminalität abwehrt (vgl. z.B. https://www.komm-zur-bundespolizei.de/gsg9-der-bundespolizei; Abruf am 29.10.2024). Angesichts dieses Aufgabenspektrums weichen die körperlichen Anforderungen von denen, die im Allgemeinen an Polizeivollzugsbeamtinnen und - beamte im Dienst der Bundespolizei zu stellen sind, erheblich ab. Dies zeigt sich exemplarisch auch an den von der Klagepartei vorgelegten Mindestleistungen, nicht zuletzt im Cooper-Test (Mindestleistung im Eignungsauswahlverfahren: 3.000 Meter, Optimalwert: 3.200 Meter [S. 2 des Ausdrucks]; außerdem hat hiernach der Testant am ersten Tag alle Disziplinen in kurzer zeitlicher Abfolge zu absolvieren [S. 1 des Ausdrucks]). Im Übrigen kann der Kläger mit seinem Vorbringen auch deswegen nicht durchdringen, weil die von ihm favorisierte Rechtsanwendung der Sache nach darauf abzielt, lediglich die für Frauen geltenden Anforderungen erfüllen zu müssen. Bei einer Gleichbehandlung mit der Spezialeinheit GSG 9 hingegen hätten die Frauen die – höheren – Anforderungen der Männer zu erfüllen. Eine subjektive Rechtsverletzung des Klägers ist damit nicht denkbar.
26
c. Die Mindestanforderung im 12-Minuten-Lauf hat der Kläger auch nicht durch die Leistungsabnahme am 06.01.2022 bei der Bundespolizeiabteilung … erfüllt.
27
aa. Aus § 26 Abs. 1 MBPolVDVDV ergibt sich, dass Leistungstests durch Angehörige der Bundespolizeiakademie bewertet werden. Die Abnahme am 06.02.2022 erfolgte demgegenüber durch PHM …, der Angehöriger der Bundespolizeiabteilung … ist, welche – wie die Beklagte zutreffend eingewandt hat und wie sich aus dem öffentlich zugänglichen Organisationsplan der Bundespolizei ergibt (vgl. www.bundespolizei.de/SharedDocs/ Webs/Downloads/IFG/organigramm_file.pdf? blob=publicationFile& v=35; Abruf am 29.10.2024) – der Direktion Bundesbereitschaftspolizei (Fuldatal) nachgeordnet ist. Dasselbe gilt für den Aussteller der schriftlichen Bestätigung, EPHK … Nach Nr. 3.3.4 des Ausbildungsplans erfolgt die Bewertung der Leistungstests grundsätzlich durch das für die Ausbildung eingesetzte Fachpersonal der mit Ausbildungsaufgaben betrauten Dienststellen. Bei Abnahmen von praktischen Leistungen im Fach Polizeitraining gelten dabei zusätzlich die fachlichen Anforderungen für die Bewerterinnen und Bewerter gemäß den RiLeM. Hierin kommt zum Ausdruck, dass gerade auch die Abnahme der vorbezeichneten Leistungen – und nicht etwa lediglich eine hiervon zu trennende „Bewertung“ nach § 26 Abs. 1 MBPolVDVDV – den Ausbildern obliegt, die Angehörige der Bundespolizeiakademie sind. Die Annahme, dass die (mit der Bewertung zusammenfallende) Erhebung von Leistungstests den Angehörigen der Bundespolizeiakademie vorbehalten ist, wird weiter dadurch gestützt, dass nach Nr. 3.4.8 des Ausbildungsplans die Ergebnisse so zu dokumentieren sind, dass u.a. „Bewerter oder Bewerterin“ nachvollziehbar sind. Mit Recht stützt sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auch auf § 17 Abs. 2 Satz 1 MBPolVDVDV, wonach die Bundespolizeiakademie die Ausbildung organisiert. Im Rahmen dieser Organisationshoheit ist es an der Bundespolizeiakademie, Vorgaben für die Leistungstests zu machen und auf die Einhaltung derselben zu achten.
28
bb. Bei der Anforderung, dass die Abnahme der Leistungstests durch Angehörige der Bundespolizeiakademie zu erfolgen hat, handelt es sich nicht um eine unverhältnismäßige reine Förmelei. Insbesondere verstoßen die Vorgaben und ihre Anwendung und Auslegung durch die Beklagte nicht gegen Grundrechte bzw. grundrechtsgleiche Rechte des Klägers (Art. 3, 12, 33 Abs. 2 GG). Denn es verhält sich vielmehr so, dass es im Zuge der Chancengleichheit nicht nur zulässig, sondern geboten ist, einheitliche Maßstäbe anzulegen, für gleiche Bedingungen zu sorgen und Fehlversuche zu dokumentieren. Allein diese Praxis gewährt den in der Ausbildung befindlichen Personen gleiche Chancen an einem angemessenen beruflichen Fortkommen, die sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung richten, was im Übrigen auch im legitimen Interesse des Dienstherrn liegt. Der Kläger hat in seinem Widerspruchsschreiben vom 03.02.2022 selbst dargelegt, dass die Prüfungsbedingungen in … – wo die Abnahme zusammen mit den anderen Anwärtern erfolgt wäre, die die Leistung noch nicht erbracht haben – für ihn ungünstiger gewesen wären. Hiermit räumt er implizit ein, dass die erfolgte Abnahme in … gewissermaßen eine Vorzugsbehandlung darstellt. Was den Aspekt der Dokumentation der Fehlversuche angeht, lässt sich nicht einwenden, dass eine begrenzte Anzahl von Fehlversuchen grundsätzlich nicht vorgegeben ist. Nach Nr. 2.2 der RiLeM ist bei Nichterfüllung der Mindestleistungen bis zur Zulassungskonferenz des Wiederholungsjahrgangs mindestens einmal die Gelegenheit zum Nachweis der Mindestleistungen zu geben. Insoweit ist eine Dokumentation der Fehlversuche jedoch bereits deswegen angezeigt, um bei der konkreten Umsetzung, wie viele weitere Versuche den betreffenden Personen in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens noch gewährt werden, gleiche Maßstäbe anlegen zu können.
29
d. Schließlich kann der Kläger auch nicht beanspruchen, dass die dokumentierte Leistungsabnahme vom 06.01.2022 von der Beklagten anerkannt wird. In der MBPolVDVDV ist hierfür – wie auch im Ausbildungsplan – keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Die Beklagte hat im Verfahren ausgeführt, eine Anerkennung einer Laufleistung komme allenfalls in Betracht, wenn diese vorab beantragt worden wäre. Dies stellt offenbar die ständige Verwaltungspraxis der Beklagten dar (s.a. den Vermerk auf Bl. 2 des Beiakts „Verwaltungsvorgang“), was der Kammer auch aus anderen Verwaltungsstreitsachen bekannt ist. Der Kläger kann hieraus jedoch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch herleiten, weil er die Voraussetzungen dieser Verwaltungspraxis mangels vorheriger Antragstellung nicht erfüllt. Dass die Beklagte in der Vergangenheit auch nachträglich andernorts erbrachte Laufleistungen anerkannt hätte, wird vom Kläger nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
30
e. Der Kläger wurde – wie sich aus den vorgelegten Akten ergibt – auch mehrfach und insgesamt hinreichend darüber belehrt, dass das Nichterfüllen der Mindestanforderungen einer Zulassung zur Zwischenprüfung mit der Folge des Nichtbestehens derselben entgegensteht. Er hatte im Übrigen selbst in Bezug auf den eigentlichen Termin des Erstversuchs die Notwendigkeit erkannt, einen Antrag auf Verschiebung zu stellen, welche ihm schließlich auch gewährt worden war.
31
2. Soweit die Klage im Hilfsantrag darauf gerichtet ist, dem Kläger die Möglichkeit zu geben, den Leistungstest zu wiederholen, bleibt sie auch insoweit ohne Erfolg.
32
Ein Anspruch auf Gewährung eines weiteren Wiederholungsversuches nach § 46 Abs. 1 Satz 2 MBPolVDVDV ist – wie die Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung klarstellend erklärt hat – nicht Gegenstand des Verfahrens (S. 3 des Sitzungsprotokolls), zumal es im hiesigen Verfahren ohnehin um das erstmalige Nichtbestehen geht. Nachdem sich das Prüfungsverfahren nach den vorstehenden Ausführungen als ordnungsgemäß erweist, kann der Kläger die nochmalige Gewährung von Wiederholungsversuchen nicht beanspruchen. Ihm war bis zur Zulassungskonferenz zur hier verfahrensgegenständlichen Zwischenprüfung nach Nichterfüllung der Mindestleistung noch mindestens einmal die Gelegenheit zum Nachweis zu geben (Nr. 2.2 RiLeM). Dies ist ausweislich der dokumentierten Versuche erfolgt (vgl. die tabellarische Aufstellung auf Bl. 64 des Beiakts „Prüfungsakte“). Ein Anspruch darauf, jetzt noch die Gelegenheit zu bekommen, die Laufleistung zu erbringen, ist unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt gegeben.
II.
33
Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). § 711 ZPO ist nicht entsprechend anwendbar.