Titel:
Zweites Versäumnisurteil, Berufungsbeklagter, Verhandlungsunfähigkeit, Terminsverlegungsantrag, Kostenentscheidung, Verwerfung der Berufung, Streitwert, Kosten des Berufungsverfahrens, Anwaltsprozess, Erheblicher Grund, Berufungskläger, Gegenerklärung, Glaubhaftmachung, Rechtliches Gehör, Aufhebung, weiteren Schadens, Abänderung, Schlagwortartige, Verhinderungsgründe, Nichtzulassung
Schlagworte:
Versäumnisurteil, Berufungsklägerin, Schadensersatzfeststellung, Terminsverlegungsantrag, Verhandlungsunfähigkeit, Beschleunigungsgebot, Streitwertbestimmung
Vorinstanzen:
OLG München, Hinweisbeschluss vom 30.08.2024 – 36 U 456/24 e
LG München I vom 14.12.2023 – 6 O 4868/21
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 15.05.2025 – IX ZA 19/24
Fundstelle:
BeckRS 2024, 47355
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 14.12.2023, Aktenzeichen 6 O 4868/21, wird verworfen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.333.087,22 € festgesetzt.
Gründe
1
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des Zweiten Versäumnisurteils des Landgerichts München I vom 14.12.2023 und ergänzend auf die Ausführungen unter Ziffer I. des Hinweises des Senats vom 30.08.2024 Bezug genommen.
2
Die Klägerin beantragt weiterhin:
3
Unter Abänderung des zweiten Versäumnisurteils des LG München I vom 14.12.2023 wird das erste Versäumnisurteil vom 31.08.2023 aufgehoben und die Berufungsbeklagte verurteilt, an die Berufungsklägerin € 1.269.606,88 zzgl. 5% Zinsen über Basiszins seit 18.10.2017 zu zahlen.
4
Es wird festgestellt, dass die Berufungsbeklagte verpflichtet ist, der Berufungsklägerin darüber hinaus sämtliche weitere Schäden zu ersetzen, die ihr und den Zedenten im Jahre 2018 entstanden sind.
5
Zur Begründung der Verwerfung der Berufung der Klägerin wird auf den Hinweis des Senats vom 30.08.2024 Bezug genommen, dem sich Richter am Oberlandesgericht …, der daran nicht beteiligt war, anschließt.
6
Die Ausführungen der Klägerin in der Gegenerklärung vom 20.09.2024 geben zu einer Änderung keinen Anlass.
7
Das Gebot der Beschleunigung und Konzentration des Verfahrens unter Berücksichtigung des Anspruchs beider Parteien auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht auf Anwaltsprozesse beschränkt, sondern gilt gleichermaßen im Zivilprozess.
8
Die erhöhten Anforderungen an die Mitteilung des Verhinderungsgrundes ergeben sich im vorliegenden Fall schon daraus, dass der Terminsverlegungsantrag am Terminstag gestellt wurde. Dies erfolgte nach dem Vermerk des Vorsitzenden Richters zunächst nur telefonisch, woraufhin dieser sogar erläuterte, was zur Glaubhaftmachung vorzutragen ist. Die schlagwortartigen Bezeichnungen „orthopädische Verletzung“ und „verhandlungsunfähig“ im Attest vom 14.12.2023 reichen hierfür nicht aus. Das Krankheitsbild einer orthopädischen Verletzung weist erhebliche Unschärfen auf, kann verschiedene Schweregrade haben, vielfältige Symptome zeitigen sowie eine Variation an physischen Beeinträchtigungen nach sich ziehen. Das Gericht hätte Nachforschungen betreiben müssen, um die Erscheinungsform der konkreten orthopädischen Verletzung aufzuklären und zu prüfen, ob hieraus eine Verhandlungsunfähigkeit folgt, die, weil sie den „erheblichen Grund“ für eine Terminsverlegung und damit ein rechtliches Tatbestandsmerkmal ausfüllen soll, allein vom Gericht zu beurteilen ist. Zu weitergehenden Ermittlungen war das Gericht allerdings nicht verpflichtet, da dem Klägervertreter die Voraussetzungen des § 227 ZPO bekannt waren.
9
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
10
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.
11
Die Revision ist nicht zuzulassen, die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.