Inhalt

OLG München, Beschluss v. 20.12.2024 – 31 Wx 114/24 e
Titel:

Berichtigung des Geburtenregisters nur bei Überzeugung des Gerichts von der Unrichtigkeit

Normenketten:
PStG § 47 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, Nr. 2, § 48 Abs. 1 S. 1, § 51 Abs. 1 S. 1
PStV § 35 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:
1. Die Berichtigung nach § 48 Abs. 1 S. 1 PStG setzt voraus, dass das Gericht davon überzeugt ist, dass die vorhandene Eintragung unrichtig und die beantragte Eintragung richtig ist. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ergeben sich aufgrund konkreter Umstände Zweifel an der Richtigkeit vorgelegter Urkunden und insbes. auch der inhaltlichen Richtigkeit eines Reisepasses/Nationalpasses, setzt die Anerkennung der Urkunde eine inhaltliche Überprüfung vor Ort im Wege der Amtshilfe voraus. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
3. Das Gericht hat eine Berichtigung nach § 48 Abs. 1 S. 1 PStG zu veranlassen, wenn es aufgrund einer umfassenden Amtsermittlung zum Ergebnis gelangt, dass der Registereintrag unrichtig ist. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
4. Um eine Zurückstellung zu vermeiden und trotz verbleibender Unklarheiten das Recht der Beteiligten auf zügige Beurkundung der Geburt durchzusetzen, sieht § 35 PStV die Aufnahme des Zusatzes vor, der deutlich werden lässt, dass die von ihm erfassten Angaben nicht auf gesicherten Erkenntnissen beruhen und diese Angaben trotz der Aufnahme in den Geburtseintrag nicht an der hohen Beweiskraft personenstandsrechtlicher Beurkundungen teilhaben können. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beurkundung der Geburt, Beurkundung der Vaterschaft, Geburtseintrag, Geburtsurkunde, Glaubhaftmachung, Anerkennung, Nachweis, Amtsermittlungsgrundsatz, Berichtigungsantrag
Vorinstanz:
AG München, Beschluss vom 16.10.2020 – 722 UR III 187/20
Fundstellen:
StAZ 2025, 176
BeckRS 2024, 47287
LSK 2024, 47287

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 16.10.2020, Az. 722 UR III 114/20 wird zurückgewiesen.
2. Der Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Geschäftswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Beschwerdeführer begehrt mit seiner Beschwerde die Berichtigung des Geburtenregisters hinsichtlich seines Nachnamens und der Eintragung seines Vaters, des Beteiligten zu 2. Der Beschwerdeführer soll statt dem eingetragenen Nachnamen der Mutter den Nachnamen des Vaters erhalten. Weiterhin soll bei dem Vater der Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ gestrichen werden.
2
Die Änderung wurde erstmals am 09.09.2019 beantragt. Der Beteiligte zu 2 legte hierbei die Kopie eines ghanaischen Reisepasses vor, welcher am 04.12.2017 ausgestellt worden war. Der Pass enthielt das Geburtsdatum 11.11.1991.
3
Da der Beteiligte zu 2 zuvor in seiner Aufenthaltsgestattung mit dem Geburtstag 11.11.1985 geführt wurde, was ausweislich der Gestattungsurkunde auf eigenen Angaben des Beteiligten beruhte, wurde Überprüfungsbedarf durch das Standesamt gesehen. Eine später beigebrachte Kopie einer Geburtsurkunde, welche erst am 03.07.2013 ausgestellt worden war, nennt als Geburtsdatum – wie der Reisepass – den 11.11.1991.
4
Das Standesamt und die Standesamtsaufsicht hielten eine Überprüfung der vorgelegten Urkunden durch die deutsche Botschaft in Ghana für erforderlich, um jegliche Zweifel an der Identität des Beteiligten auszuräumen.
5
Nachdem der Beteiligte zu 2 trotz Aufforderung keine Originale des Passes und der Geburtsurkunde vorgelegt hatte, wurde der Antrag auf Berichtigung mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 16.10.2020 zurückgewiesen.
6
Hiergegen wurde mit Schreiben vom 12.11.2020 Beschwerde eingelegt. Mit der Beschwerde wurde angegeben, die Originalurkunden vorlegen zu können. Weiterhin wurde durch den Beteiligten zu 2 Bereitschaft signalisiert, die Kosten für ein Urkundenüberprüfungsverfahren in Ghana zu übernehmen.
7
Nach Durchführung der Überprüfung teilte die deutsche Botschaft in Accra (Ghana) mit Schreiben vom 17.11.2022 mit, dass zwar von einer Echtheit der Geburtsurkunde auszugehen sei, die Richtigkeit des enthaltenen Geburtsdatums allerdings nicht bestätigt werden könne. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass das wahre Geburtsdatum des Beteiligten zu 2 wahrscheinlich der 16.11.1981 sei. Dies folge aus dem Vorliegen eines staatlichen Schulzeugnisses von 1998, welches als ältere Urkunde mehr Beweiswert als die erst 2013 ausgestellte Geburtsurkunde aufweise und vorgenanntes Datum als Geburtsdatum enthält.
8
Durch die deutsche Botschaft wurde eine Kopie des Schulzeugnisses, überschrieben mit „Republik of Ghana, Ministry of education, August 1998“ mit übersandt. Als Geburtsdatum (“Born on“) ist der 16.11.1981 angegeben. Sodann sind die erreichten Noten in 10 verschiedenen Fächern angegeben. Die genannten Fächer sind Englisch, Sozialkunde, kulturelle Studien, Mathematik, allgemeine Wissenschaft, Agrarwissenschaft, technische Fähigkeiten, Französisch, Asanti Twi (Anm. eine (Amts-)Sprache Ghanas) und Catering.
9
Zu vorgenanntem Zeugnis hatte der Beteiligte zu 2 im Dezember 2013 einen Berichtigungsantrag bei einem ghanaischen Gericht gestellt. Eine Kopie dieses Antrags wurde ebenfalls durch die deutsche Botschaft übersandt. In dem Antrag gab der Beteiligte zu 2 unter konkreter Bezeichnung des Zeugnisses samt seiner Schülernummer und der Urkundsnummer an, dass sein Geburtsdatum unzutreffend erfasst und er am 11.11.1991 geboren sei. Weitere Korrekturen wurden nicht beantragt.
10
Der Beteiligte zu 2 legte später bei dem Standesamt Dortmund einen weiteren Reisepass, Ausstellungsdatum 20.12.2022, vor. Dieser Reisepass enthält erneut das Geburtsdatum 11.11.1991.
11
Das Amtsgericht München half der Beschwerde mit Beschluss vom 22.04.2024 nicht ab. Begründet wurde dies mit den durch die deutsche Botschaft mitgeteilten Zweifeln am Geburtsdatum. Weiterhin sei eine Anfrage des Standesamtes Dortmund bei der Botschaft Ghanas, auf welcher Basis der Reisepass ausgestellt worden sei, ohne Antwort geblieben.
II.
12
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
13
1. Die Voraussetzungen für die Berichtigung des abgeschlossenen Registereintrags gem. § 47 PStG liegen nicht vor.
14
Ein abgeschlossener Registereintrag kann durch die Behörde selbst nur unter den engen Voraussetzungen des § 47 PStG berichtigt werden. Sonst ist eine Berichtigung durch das Gericht auszusprechen, § 48 PStG.
15
a) Eine Berichtigung nach § 47 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 PStG ist nicht möglich, weil der richtige oder vollständige Sachverhalt sich nicht aus Personenstandsurkunden ergibt.
16
Eintragungen können nach § 47 Abs. 1 Satz 3 Nr.1 PStG berichtigt werden, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt durch Personenstandsurkunden festgestellt wird. Unter den Begriff der Personenstandsurkunde fallen sowohl inländische, wie auch ausländische Personenstandsurkunden. Wie bei Vorlage einer inländischen Personenstandsurkunde, muss der richtige und vollständige Sachverhalt durch die vorgelegten (deutschen oder ausländischen) Personenstandsurkunden festgestellt werden können. Dabei kann eine Personenstandsurkunde die eigenständige Berichtigung durch das Standesamt nur dann rechtfertigen, wenn der Gegenstand der Berichtigung ohne weitere Sachaufklärung allein der Personenstandsurkunde zu entnehmen ist. Sind darüber hinaus weitere Ermittlungen erforderlich, so führt dies zur Notwendigkeit einer gerichtlichen Anordnung der Berichtigung nach § 48 Abs. 1 PStG.
17
b) Eine Berichtigung nach § 47 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 PStG ist nicht möglich, weil der richtige oder vollständige Sachverhalt sich nicht aus Dokumenten im Sinn der Nr. 2 ergibt.
18
Nach § 47 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 PStG könnten sonstige unrichtige oder unvollständige Eintragung berichtigt werden, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt durch Dokumente des Heimatstaates, die zum Grenzübertritt berechtigen, festgestellt werden kann, soweit dadurch ein erläuternder Zusatz zur Identität oder zur Namensführung im Personenstandsregister gestrichen werden soll. Unter § 47 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 PStG fallen insbesondere Reisepässe. Auch § 47 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 PStG setzt aber voraus, dass allein aus der Urkunde selbst der richtige und vollständige Sachverhalt festgestellt werden kann und keine weiteren Ermittlungen erforderlich sind (vgl. OLG München, Beschluss vom 29.07.2021 – 31 Wx 229/18 –, juris, Rn. 3 f.).
19
2. Eine Berichtigung des abgeschlossenen Registereintrages kann daher nur nach § 48 Abs. 1 S. 1 PStG durch das Gericht erfolgen, wenn die Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen. Dies ist hier nicht der Fall.
20
a) Die notwendige Überzeugung von der Unrichtigkeit der Eintragung konnte nicht erreicht werden.
21
Die Berichtigung nach § 48 Abs. 1 S. 1 PStG setzt voraus, dass das Gericht davon überzeugt ist, dass die vorhandene Eintragung unrichtig und die beantragte Eintragung richtig ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2024 – I-3 Wx 31/24 –, juris, Rn. 10). An den Nachweis der Richtigkeit der begehrten Berichtigung sind im Hinblick auf die besondere Beweiskraft der Personenregister (§ 54 Abs. 1 PStG) strenge – aber keine übertriebenen – Anforderungen zu stellen; eine bloße Glaubhaftmachung, dass die bestehende Registereintragung unzutreffend ist und der zu berichtigende Inhalt den Tatsachen entspricht, genügt nicht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2024 – I-3 Wx 31/24 –, juris, Rn. 10; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. April 2023 – I-3 Wx 62/22 –, juris, Rn. 14 m.w.N.).
22
b) Im Rahmen des geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes ist bei Zweifeln eine Überprüfung der vorgelegten Urkunden im Wege der Amtshilfe vorzunehmen.
23
Zumindest in Fällen, in denen sich aufgrund konkreter Umstände Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Urkunden und insbesondere auch der inhaltlichen Richtigkeit eines Reisepasses/Nationalpasses ergeben, setzt die Anerkennung der Urkunde eine inhaltliche Überprüfung vor Ort im Wege der Amtshilfe voraus (vgl. OLG München, a.a.O., Rn. 8; vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.4.2023 – 7 W 58.22 –, BeckRS 2023, 10695, Rn. 25; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.10.2023 – 19 W 3/23 (Wx) –, NJOZ 2024, 103, Rn. 20; sonst restriktiver bzgl. der inhaltlichen Nachprüfung ausländischer Nationalpässe aus Ländern mit unzuverlässigem Urkundswesen: OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.11.2023 – 11 Wx 1952/23 –, NJW-RR 2024, 132, 134 m.w.N.).
24
c) Das Verfahren nach § 48 PStG unterliegt gem. § 51 Abs. 1 S. 1 PStG i.V.m. § 26 FamFG dem Amtsermittlungsgrundsatz. Das Gericht hat eine Berichtigung zu veranlassen, wenn es aufgrund einer umfassenden Amtsermittlung zum Ergebnis gelangt, dass der Registereintrag unrichtig ist. Die objektive Feststellungslast für die Unrichtigkeit trägt der Antragsteller, so dass eine Berichtigung zu unterbleiben hat, wenn sich eine Unrichtigkeit nicht feststellen lässt (BGH StAZ 2017, 303 = NJW 2017, 3152 Rn. 13). Gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 PStG, § 37 I FamFG entscheidet das Gericht dabei nach seiner freien, aus dem gesamten Inhalt des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (so OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 12). Die Beweiskraft der Personenstandsregister und -urkunden verbietet es, nicht nachgewiesene Tatsachen als nachgewiesen anzusehen, nur weil ein Antragsteller sich in einer ggf. unverschuldeten Beweisnot befindet (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. August 2013 – 2 W 54/13 –, juris, Rn. 26).
25
d) Die Möglichkeit der Beweisnot hat der Verordnungsgeber der besonderen Regelung für die Beurkundung von Geburten in § 35 PStV zugrunde gelegt. Dadurch soll einerseits das Recht auf zeitnahe Beurkundung der Geburt berücksichtigt werden und andererseits für den Empfänger der Urkunde erkennbar sein, dass die Angaben zur Person der Eltern nicht auf gesicherten Erkenntnissen beruhen und die Personenstandsurkunde hinsichtlich dieser Angaben nicht an der hohen Beweiskraft personenstandsrechtlicher Beurkundungen teilhat (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, a.a.O., juris, Rn. 27, zur Begründung im Gesetzgebungsverfahren BR-Drucksache 713/08, S. 97 f.). Ein solcher Zusatz beinhaltet kein Werturteil zu Lasten der betroffenen Person (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, a.a.O., juris, Rn. 27). Der erläuternde Zusatz (§ 35 Abs. 1 S. 1 PStV) dient lediglich dazu, den Geburtseintrag zügig abschließen zu können, auch wenn einzutragende Umstände nicht mit den dafür vorgesehenen Urkunden (§ 33 PStV) nachgewiesen werden können. Die Beweisnot der Eltern müsste ansonsten zur Zurückstellung der Beurkundung (§ 7 Abs. 1 S. 1 PStV) führen. Um die Zurückstellung zu vermeiden und trotz verbleibender Unklarheiten das Recht der Beteiligten auf zügige Beurkundung der Geburt durchzusetzen, sieht § 35 PStV die Aufnahme des Zusatzes vor, der deutlich werden lässt, dass die von ihm erfassten Angaben nicht auf gesicherten Erkenntnissen beruhen und diese Angaben trotz der Aufnahme in den Geburtseintrag nicht an der hohen Beweiskraft personenstandsrechtlicher Beurkundungen teilhaben können (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. April 2020 – I-3 Wx 47/19 –, juris, Rn. 34 ff; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, a.a.O., juris, Rn. 26 f.). Der erläuternde Zusatz kann Gegenstand einer Berichtigung sein (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, a.a.O., juris, Rn. 24). Die Entscheidung über die Notwendigkeit des erläuternden Zusatzsatzes setzt jedoch eine rechtliche Beurteilung des Standesamtes voraus. Zwar ist eine – hier ausländische – Geburtsurkunde, die durch das Standesamt entsprechend zu überprüfen ist, zuallererst Voraussetzung, um als Grundlage eines Identitätsnachweises zu dienen und somit auch geeignete Urkunde im Sinne von § 35 Abs. 1 PStV zu sein. An die Eignung des Nachweises sind allerdings strenge Anforderungen zu richten.
26
e) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist eine Unrichtigkeit der Eintragung im vorliegenden Fall nicht feststellbar, weitere erfolgversprechende Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts sind nicht ersichtlich.
27
aa) Der erläuternde Zusatz nach § 35 Abs. 1 S. 1 PStV wurde eingetragen, um eine Beurkundung der Vaterschaft, welche am 13.01.2015 anerkannt worden war, zu gewährleisten. Das Standesamt hat in den Haupteintrag den Zusatz aufgenommen, die Identität des Vaters sei nicht nachgewiesen. Konsequent wurde insoweit der Name der Mutter als Nachname des Kindes eingetragen.
28
bb) Die – im Laufe des Verfahrens – vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers sind als Nachweis der Identität nicht geeignet. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen.
29
Zunächst ist festzuhalten, dass der Akte drei verschiedene Geburtsdaten zu entnehmen sind. Zum einen der im Schulzeugnis ausgewiesene 16.11.1981, des weiteren der auf eigenen Angaben bei den Ausländerbehörden beruhende 11.11.1985 (so auch in der Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung vom 13.01.2015 angegeben, zusätzlich in der Meldebescheinigung der italienischen Stadt Piazza Armerina vom 16.11.2012 genannt) und zuletzt der nunmehr vom Beteiligten zu 2 selbst genannte und in den ausgestellten ghanaischen Reisepässen enthaltene 11.11.1991.
30
Der Senat teilt insoweit die Bedenken der deutschen Botschaft und damit des Amtsgerichts München die Richtigkeit des Geburtsdatums betreffend. Das Geburtsdatum ist ein so erhebliches Personenstandsmerkmal, dass sich die begehrten Eintragungen bereits verbieten, wenn dieses nicht sicher feststellbar ist.
31
Vorliegend kann sich der Senat keine ausreichend sichere Überzeugung von der Richtigkeit des durch den Beteiligten zu 2 genannten Geburtsdatums bilden. Es gibt erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Beteiligten zu 2 und damit auch die Eintragungen in den Reisepässen der Republik Ghana unzutreffend sind.
32
Neben der Tatsache, dass das Schulzeugnis ausweislich des enthaltenen Datums aus dem August 1998 stammt und damit erheblich jünger ist, als die erst später beigebrachte Geburtsurkunde aus 2013, gibt es einen weiteren durchgreifenden Grund, an den Angaben des Beteiligten zu zweifeln.
33
Der Beteiligte zu 2 beantragte im Dezember 2013 (nur) das Geburtsdatum in dem vorliegenden Schulzeugnis auf den 11.11.1991 abzuändern. Würde das Geburtsdatum entsprechend abgeändert, wäre Inhalt des Schulzeugnisses, dass der dann nicht einmal 7-jährige Beteiligte zu 2 im August 1998 bereits in 10 Fächern verschiedene Notenstufen erreicht hätte, insbesondere auch in Fächern, die sicherlich nicht für Schulkinder im ersten Schuljahr geeignet sind (vergleiche Auflistung unter I). Hinzu tritt, dass aus Sicht des Senats nicht nachvollziehbar dargetan ist, wie es dazu kommen konnte, dass die durch deutsche Behörden urkundlich ausgestellte Aufenthaltsgestattung, welche auf eigenen Angaben des Beteiligten beruht, das Geburtsdatum 1985 trägt.
34
Insgesamt kann sich der Senat daher nicht mit ausreichender Sicherheit von der Richtigkeit des Geburtsdatums in den ghanaischen Reisepässen überzeugen. Es bestehen vielmehr erhebliche Zweifel, ob das von dem Beteiligten zu 2 genannte Geburtsdatum zutreffend sein kann. Auf dieser Basis verbietet es sich, eine Berichtigung des Registers anzuordnen.
35
f) Weitere Ermittlungen sind nicht geboten. Nachdem das Urkundsüberprüfungsverfahren in Ghana durchgeführt wurde und eine Anfrage des Standesamtes Dortmund bei der ghanaischen Botschaft erfolglos war, sind keine weiteren erfolgversprechenden Ermittlungsansätze zur abschließenden Klärung der Identität des Beteiligten zu 2 ersichtlich.
III.
36
Die Pflicht zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich bereits aus dem Gesetz (§§ 1 Abs. 2 Nr. 14, 22 Abs. 1 GNotKG).
37
Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.
IV.
38
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 FamFG nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.
Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG):
Übergabe an die Geschäftsstelle am 20.12.2024.