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LG Memmingen, Kostenfestsetzungsbeschluss v. 18.12.2024 – 36 O 1607/23
Titel:

Erbengemeinschaft, Kostenfestsetzungsverfahren, Kostenfestsetzungsantrag, Erstattungsfähigkeit, Elektronisches Dokument, Mehrvertretungsgebühr, Elektronischer Rechtsverkehr, Erhöhungsgebühr, Kostenfestsetzungsbeschluß, Wert des Beschwerdegegenstandes, Beauftragung, Erstattungsfähige Kosten, Rechtsbehelf der Erinnerung, Sofortige Beschwerde, Qualifizierte elektronische Signatur, Klageabweisung, Rechtspersönlichkeit, Beschwerdeschrift, Festsetzungsantrag, Rechtsbehelfsbelehrung

Schlagworte:
Erbengemeinschaft, Auftraggebermehrheit, Mehrvertretungsgebühr, Erstattungsfähigkeit, Anwaltskosten, Interessenidentität, Kostenfestsetzungsantrag
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 18.02.2025 – 11 W 124/25 e
Fundstelle:
BeckRS 2024, 46937

Tenor

Die von der Klagepartei an die Beklagte zu 3 gem. § 104 ZPO nach dem rechtskräftigen Endurteil des Landgerichts Memmingen vom 16.07.2024 zu erstattenden Kosten werden auf 237,76 €
(in Worten: zweihundertsiebenunddreißig 76/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 16.07.2024 festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1
Die Festsetzung erfolgte auf Grundlage des Festsetzungsantrags vom 16.07.2024. Dem Antrag konnte nicht gefolgt werden.
2
Die erstattungsfähigen Kosten berechnen sich wie folgt:

Nr. 1008 VV RVG

Erhöhungsgebühr

199,80 €

Nr. 7008 VV RVG

19% Umsatzsteuer

37,96 €

Gesamt:

237,76 €

3
Bei den Beklagten zu 1, 2 und 3 handelt es sich um eine Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft hat keine Rechtspersönlichkeit, s. BGH 17.10.2006 – VIII ZB 94/05, NJW 2006, 3715, ist also eine Auftraggebermehrheit (OLG Köln 11.6.2014 – 17 W 87/14, MDR 2014, 1052).
4
Im vorliegenden Fall wurden die Beklagten zu 1 und 2 durch einen gemeinschaftlichen Anwalt vertreten. Die Beklagte zu 3 wurde durch einen eigenen Anwalt vertreten.
5
Bei der Vertretung durch einen eigenen Rechtsanwalt gelten strenge Anforderungen an die Erstattungsfähigkeit, s. Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 91 ZPO, Rz 13.34.
6
Das Vorbringen erheblicher Differenzen zwischen den Mitgliedern der Erbengemeinschaft reicht nicht aus, um verschiedene Anwälte zu beauftragen. Die Mehrkosten sind durch die Klagepartei nicht zu erstatten. Erstattungsfähig ist allerdings die fiktive Mehrvertretungsgebühr, die bei der Beauftragung eines gemeinsamen Anwalts entstanden wäre, s. OLG Koblenz, Beschluss vom 7. 9. 2012 – 14 W 500/12.
7
Nach Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass die Vertretung durch mehrere Anwälte erforderlich gewesen wäre.
8
Die Interessen der Beklagten im Verfahren waren gleichläufig. Dies ergibt sich daraus, dass die Beklagte zu 3 sich stets den Ausführungen und Sachvorträgen der Beklagten zu 1 und 2 angeschlossen hat und keine eigenen Anträge (mit Ausnahme der Klageabweisung) gestellt hat. Im Prozessverlauf haben sich demnach keine widerstreitenden Interessen ergeben.
9
Durch die Beklagte zu 3 wurden erst im Kostenfestsetzungsverfahren erhebliche Differenzen zwischen den Mitgliedern der Erbengemeinschaft vorgebracht. Dass sich diese auf den konkreten Rechtsstreit beziehen, wurde hierbei nicht dargestellt. Dass Differenzen zwischen den Mitgliedern der Erbengemeinschaft bestehen, wird durch das Gericht nicht bestritten. Hier bestünde allerdings die Möglichkeit, einen gemeinsamen dritten Bevollmächtigten am Gerichtsort zu beauftragen.
10
Grundsätzlich steht es jedem Miterben frei, einen eigenen Anwalt mit seiner Vertretung zu beauftragen. Die strengen Anforderungen an die Erstattungsfähigkeit wurden nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden Fall allerdings nicht erfüllt, sodass nur die Erhöhungsgebühr festgesetzt werden konnte.
11
Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar:
Anwaltskosten 237,76 €
12
Die Verzinsung ist gem. § 104 Abs. I ZPO ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht auszusprechen.