Titel:
Vereinbarung zum Versorgungsausgleich, Antragsgegner, Ausgleichswert, Ehezeitanteil, Externe Teilung, Versorgungsträger, Ende der Ehezeit, Mehrere Anrechte, Ausgleichsbetrag, Rechtskraft der Entscheidung, Elektronisches Dokument, Betriebsrentengesetz, Interne Teilung, Beitragsbemessungsgrenzen, Elektronischer Rechtsverkehr, Betriebliche Altersversorgung, Lebensversicherung, Zielversorgung, Übertragung, Korrespondierender Kapitalwert
Schlagworte:
Scheidung, Versorgungsausgleich, Ehezeitanteil, Interne Teilung, Externe Teilung, Zielversorgung, Bagatellprüfung
Rechtsmittelinstanz:
OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.04.2025 – 11 UF 56/25
Fundstelle:
BeckRS 2024, 46918
Tenor
1. Die am ... vor dem Standesbeamten des Standesamtes ... (Heiratsregister Nr. ...) geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden.
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der D. R. N. (...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 8,3406 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der D. R. B., bezogen auf den 29.02.2024, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der W. L. AG (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragsgegenerin ein Anrecht in Höhe von 19.236,21 Euro, bezogen auf den 29.02.2024, übertragen. (abgeändert dch. OLG-Beschluss vom 28.04.2025)
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der D. R. B. (Vers. Nr. ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 6,0333 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto, ... bei der D. R. N., bezogen auf den 29.02.2024, übertragen.
Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der W. L. AG ( ...) findet nicht statt.
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der P. Unabhängigen Gruppen-U. e.V. (Vers. Nr. ...) findet nicht statt.
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der W. L. AG (Vers. Nr. ...) findet nicht statt.
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der W. L. AG (Vers. Nr. ...) findet nicht statt.
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der W. L. AG (Vers. Nr. ...) findet nicht statt.
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der D. D. E. V. L. a.G. (Vers. Nr. ...) findet nicht statt.
3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Entscheidungsgründe
1
Zum Scheidungsausspruch der am ... vor dem Standesbeamten des Standesamtes ... (Heiratsregister Nr. ...) geschlossenen Ehe der Beteiligten bedarf es keiner Begründung (§ 38 Abs. 4 und 5 FamFG).
2
Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).
Anfang der Ehezeit: 01.07.2005
Ende der Ehezeit: 29.02.2024
3
Die zwischen den Parteien abgeschlossene Vereinbarung zum Versorgungsausgleich (Teilausschluss in protokollierter Vereinbarung im Termin vom 16.12.2024) ist formell und materiell wirksam.
Ausgleichspflichtige Anrechte
4
In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
Gesetzliche Rentenversicherung
5
1. Bei der D. R. N. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 16,6812 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 8,3406 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 70.366,21 Euro.
Privater Altersvorsorgevertrag
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2. Bei der Württembergischen Lebensversicherung AG hat der Antragsteller keine Anteile in der Ehezeit erworben.
7
3. Bei der W. L. AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 15.357,42 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Ausgleichswert beträgt 7.678,71 Euro. Weil der Ausgleichswert den Grenzwert nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG von 8.484,00 Euro nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erforderlich.
8
4. Bei der W. L. AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 38.872,41 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 19.236,21 Euro zu bestimmen.
Gesetzliche Rentenversicherung
9
5. Bei der D. R. B. hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 12,0666 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 6,0333 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 50.900,47 Euro.
Betriebliche Altersversorgung
10
6. Bei der P. Unabhängigen Gruppen-U. e.V. hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1.572,72 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Ausgleichswert beträgt 786,36 Euro. Weil der Ausgleichswert den Grenzwert nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG von 8.484,00 Euro nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit dem Antragsteller nicht erforderlich.
11
7. Bei der W. L. AG hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 6.690,87 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Bei dem Versorgungsträger bestehen mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes, für die die externe Teilung verlangt wird. Mindestens eines der Anrechte ist eine Betriebsrente mit internem Durchführungsweg nach § 17 VersAusglG. Die Summe der Ausgleichswerte (9.027,65 Euro) übersteigt die Beitragsbemessungsgrenze von 90.600,00 Euro nicht. Für die externe Teilung ist deshalb eine Vereinbarung mit dem Antragsteller nicht erforderlich. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Ausgleichswert beträgt 3.345,44 Euro.
12
8. Bei der W. L. AG hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 9.589,96 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Bei dem Versorgungsträger bestehen mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes, für die die externe Teilung verlangt wird. Mindestens eines der Anrechte ist eine Betriebsrente mit internem Durchführungsweg nach § 17 VersAusglG. Die Summe der Ausgleichswerte (9.027,65 Euro) übersteigt die Beitragsbemessungsgrenze von 90.600,00 Euro nicht. Für die externe Teilung ist deshalb eine Vereinbarung mit dem Antragsteller nicht erforderlich. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Ausgleichswert beträgt 4.794,98 Euro.
13
9. Bei der W. L. AG hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1.774,46 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Bei dem Versorgungsträger bestehen mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes, für die die externe Teilung verlangt wird. Mindestens eines der Anrechte ist eine Betriebsrcnte mit internem Durchführungsweg nach § 17 VersAusglG. Die Summe der Ausgleichswerte (9.027,65 Euro) übersteigt die Beitragsbemessungsgrenze von 90.600,00 Euro nicht. Für die externe Teilung ist deshalb eine Vereinbarung mit dem Antragsteller nicht erforderlich. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Ausgleichswert beträgt 887,23 Euro.
Privater Altersvorsorgevertrag
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10. Bei der D. D. E. V. L. a.G. hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 6.940,52 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Ausgleichswert beträgt 3.470,26 Euro. Weil der Ausgleichswert den Grenzwert nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG von 8.484,00 Euro nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit dem Antragsteller nicht erforderlich.
15
Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der P. Unabhängigen Gruppen-U. e.V. mit einem Kapitalwert von 786,36 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 4.242,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
16
Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der W. L. AG mit einem Kapitalwert von 3.345,44 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 4.242,00 Euro. Ein Ausgleich des Anrechts erscheint trotzdem aufgrund besonderer Umstände geboten. Es handelt sich um einen Bestandteil einer einheitlichen betrieblichen Altersversorgung. Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der W. L. AG mit einem Kapitalwert von 887,23 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 4.242,00 Euro. Ein Ausgleich des Anrechts erscheint trotzdem aufgrund besonderer Umstände geboten. Es handelt sich um einen Bestandteil einer einheitlichen betrieblichen Altersversorgung. Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der D. D. E. V. L. a.G. mit einem Kapitalwert von 3.470,26 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 4.242,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
17
Zu 1: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 8,3406 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. Die Beteiligten haben nichts Abweichendes vereinbart.
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Zu 3.: Die Antragsgegnerin hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei der W. L. AG keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht des Antragstellers ist nach § 14 Abs. 1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 7.678,71 Euro bei der D. R. B. auszugleichen. Hierfür ist von der W. L. AG an die D. R. B. ein Beitrag von 7.678,71 Euro zu bezahlen. Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit (hier: 01.03.2024) bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszins zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 7.9.2011, Az. XII ZB 546/10 und vom 6.2.2013, Az. XII ZB 204/11). Die Zielversorgung wird gem. § 76 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Satz 2 SGB VI bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich begründet. Diesen Ausgleich haben die Beteiligten ausgeschlossen.
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Zu 4.: Das Anrecht des Antragstellers bei der W. L. AG ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 19.236,21 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. Die Beteiligten haben nichts Abweichendes vereinbart.
20
Zu 5.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der D. R. B. ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 6,0333 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen. Die Beteiligten haben nichts Abweichendes vereinbart.
21
Zu 6. Für das Anrecht der Antragsgegnerin bei der P. Unabhängigen Gruppen-U. e.V. (Vers. Nr. ...) mit dem Ausgleichswert von 786,36 Euro unterbleibt der Ausgleich. Die Beteiligten haben nichts Abweichendes vereinbart.
22
Zu 7.: Der Antragsteller hat die W. L. AG als Zielversorgung für den Ausgleich der Versorgung bei der W. L. AG gewählt. Diese ist einverstanden. Die Zielversorgung gilt gem. § 15 Abs. 4 VersAusglG als angemessen. Dieses Anrecht der Antragsgegnerin ist nach § 14 Abs. 1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 3.345,44 Euro bei der W. L. AG auszugleichen. Hierfür ist von der W. L. AG an die W. L. AG ein Beitrag von 3.345,44 Euro zu bezahlen. Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit (hier: 01.03.2024) bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszins zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 7.9.2011, Az. XII ZB 546/10 und vom 6.2.2013, Az. XII ZB 204/11). Die Zielversorgung wird gem. § 76 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Satz 2 SGB VI bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich begründet. Diesen Ausgleich haben die Beteiligten ausgeschlossen.
23
Zu 8.: Der Antragsteller hat das Die W. L. AG als Zielversorgung für den Ausgleich der Versorgung bei der W. L. AG gewählt. Diese ist einverstanden. Die Zielversorgung gilt gem. § 15 Abs. 4 VersAusglG als angemessen. Dieses Anrecht der Antragsgegnerin ist nach § 14 Abs. 1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 4.794,98 Euro bei der W. L. AG auszugleichen. Hierfür ist von der W. L. AG an das Die W. L. AG ein Beitrag von 4.794,98 Euro zu bezahlen. Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit (hier: 01.03.2024) bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszins zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 7.9.2011, Az. XII ZB 546/10 und vom 6.2.2013, Az. XII ZB 204/11). Die Zielversorgung wird gem. § 76 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Satz 2 SGB VI bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich begründet. Diesen Ausgleich haben die Beteiligten ausgeschlossen.
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Zu 9.: Der Antragsteller hat die W. L. AG als Zielversorgung für den Ausgleich der Versorgung bei der W. L. AG gewählt. Diese ist einverstanden. Die Zielversorgung gilt gem. § 15 Abs. 4 VersAusglG als angemessen. Dieses Anrecht der Antragsgegnerin ist nach § 14 Abs. 1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 887,23 Euro bei der W. L. AG auszugleichen. Hierfür ist von der W. L. AG an die W. L.g AG ein Beitrag von 887,23 Euro zu bezahlen. Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit (hier: 01.03.2024) bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszins zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 7.9.2011, Az. XII ZB 546/10 und vom 6.2.2013, Az. XII ZB 204/11). Die Zielversorgung wird gem. § 76 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Satz 2 SGB VI bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich begründet. Diesen Ausgleich haben die Beteiligten ausgeschlossen.
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Zu 10.: Für das Anrecht der Antragsgegnerin bei der D. D. E. V. L. a.G. (Vers. Nr. ...) mit dem Ausgleichswert von 3.470,26 Euro unterbleibt der Ausgleich. Die Beteiligten haben nichts Abweichendes vereinbart.
3. Kosten und Nebenentscheidungen
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG.