Titel:
Insolvenzanfechtung - Inkongruenz der unter Verstoß gegen eine Anweisung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erfolgten Zahlung
Normenketten:
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1, § 140 Abs. 1
BGB § 275 Abs. 1
KWG § 46 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
VwVfG § 41 Abs. 2a
Leitsätze:
1. Eine Anweisung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht an die Geschäftsleitung eines Instituts nach § 46 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG, bis zur Klärung der insolvenzrechtlichen Situation keine gläubiger- bzw. insolvenzmasseschädlichen Auszahlungen mehr vorzunehmen, schließt die Leistungspflicht des Insolvenzschuldners wegen vorübergehender rechtlicher Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB aus. (Rn. 30 – 31 und 37) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das nach Zugang dieser Anweisung beim Insolvenzschuldner bestehende Zahlungsverbot hat die Inkongruenz einer gleichwohl erfolgten Zahlung zur Folge. Auf eine Kenntnis des Zahlungsempfängers kommt es nicht an. (Rn. 38 – 40) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Insolvenzanfechtung, inkongruente Deckung, BaFin, Anordnung, rechtliche Unmöglichkeit, Zahlungsverbot, elektronischer Verwaltungsakt
Rechtsmittelinstanzen:
OLG Nürnberg, Endurteil vom 16.05.2025 – 15 U 1767/24
BGH Karlsruhe vom -- – IX ZR 81/25
Fundstelle:
BeckRS 2024, 46860
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 35.654,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.09.2023 zu bezahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000.-EUR vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger ist seit 01.11.2020 Insolvenzverwalterin über das Vermögen der … als Schuldnerin aufgrund Beschlusses des Amtsgerichtes ….
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Diese hat mit Eigenantrag vom 15.09.2020 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt.
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Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin bestand im Wesentlichen aus der Erbringung von Abrechnungsdienstleistungen im Gesundheitssektor. Zu diesen mehr als 3.200 Kunden gehörten sowohl reguläre Apotheken als auch Krankenhaus-Apotheken und Sanitätshäuser.
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Die Schuldnerin ließ dabei Rezepte über verschreibungspflichtige Medikamente erfassen. Die aus diesen Verkäufen resultierenden Forderungen gegen die Kostenträger, im wesentlichen Krankenkassen, wurden an die Schuldnerin abgetreten und von dieser bei den jeweiligen Kostenträgern eingezogen. Die Schuldnerin leistete sodann an die Apotheken und sonstigen Leistungserbringer (Voraus-) Zahlungen sowie gegebenenfalls Restzahlungen nach Endabrechnung der eingereichten Rezepte.
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Der Beklagte betreibt eine Apotheke und war ebenfalls mit der … vertraglich verbunden. Diese hat für ihn Abrechnungen im Gesundheitssektor durchgeführt und dann Gelder an den Beklagten ausbezahlt.
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Der vormalige Geschäftsführer der … bat am 10.09.2023 beim Alleingesellschafter der … um die Erlaubnis zur Stellung eines Insolvenzantrages.
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Schon zuvor war die Buchhaltung der … angewiesen, keine weiteren Zahlungen an verbundene Apotheken auszuführen.
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Die BaFin erließ gegenüber der … am 10.09.2020 einen Bescheid, wonach die … angewiesen wurde, bis zur Klärung der insolvenzrechtlichen Situation dafür Sorge zu tragen, dass keine gläubiger- bzw. insolvenzmasseschädlichen Auszahlungen seitens des Instituts vorgenommen werden.
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Dennoch ging beim Beklagten noch eine seitens der … am 11.09.2020 veranlasst Zahlung in Höhe von 35.654,37 EUR ein.
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Nach einem Eigenantrag der … als Schuldnerin vom 15.09.2020 ordnete das Amtsgericht … am 01.10.2020 das Insolvenzverfahren hinsichtlich der … an.
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Der Beklagte wurde am 07.08.2023 zur Rückzahlung des angewiesenen Betrages durch den Kläger aufgefordert.
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Der Kläger behauptet, es bestehe ein Anfechtungsanspruch gem. § 131 Abs. 1 InsO. Die streitgegenständliche Forderung, die der Beklagte durch die … erhalten habe, sei inkongruent.
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Es habe ein Ausschluss der Leistungspflicht aufgrund einer vorübergehenden rechtlichen Unmöglichkeit aufgrund des Zahlungsverbotes seitens der BaFin bestanden.
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Darüber hinaus sei auch ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 2 BGB gegeben.
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Das KWG sei anwendbar, als die Schuldnerin zweifelsfrei ein Finanzdienstleistungsinstitut war. Der Bescheid der BaFin sei auch als elektronischer Verwaltungsakt am 10./11.09.2020 wirksam bei der Schuldnerin zugegangen. Er sei dabei über ein besonderes Mail-Verfahren an die Schuldnerin gelangt, das technikoffen gewesen sei und auch die … als zutreffenden Schuldner bezeichnet habe.
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Der Kläger beantragt deshalb,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 35.656,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02. September 2023 zu bezahlen.
und bringt vor, dass der fragliche Bescheid der BaFin als Verwaltungsakt nicht wirksam bekanntgegeben worden sei, da es sich hierbei nicht um einen elektronischen Verwaltungsakt gehandelt habe.
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Im Übrigen habe es sich hierbei nur um eine Vorabinformation gehandelt.
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Auch habe das Zahlungsverbot sich nicht an die Gemeinschuldnerin gerichtet, sondern nur an den jeweiligen Geschäftsleiter.
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Der zum 11.09.2020 eingesetzte neue Geschäftsführer sei dabei auch nicht Adressat der Anordnung gewesen, weshalb er die Zahlung am 11.09. noch habe veranlassen können.
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Des Weiteren würde die tatsächliche Zahlung konkludent zu einem Verzicht auf die Einrede des Leistungsverweigerungsrechtes führen.
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Aufgrund der bloßen Vorabentscheidung der BaFin habe von dort auch keinerlei Bekanntgabewille geherrscht.
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Auf den weitergehenden Vortrag der Parteien in den gewechselten Schriftsätzen vom 30.11.2023, 08.02.2024, 27.03.2024, 03.06.2024, 12.07.2024, 16.07.2024, 05.08.2024, 16.01.2024, 26.02.2024, 05.04.2024, 29.07.2024 und 05.08.2024 wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist umfassend begründet.
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Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von 35.654,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.09.2023 aufgrund einer durchgreifenden Anfechtung gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO.
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Danach ist anfechtbar eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte.
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Die Voraussetzungen dieser Norm sind vorliegend gegeben.
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Die von der Schuldnerin an den Beklagten vorgenommene Zahlung stellt zweifelsohne eine Rechtshandlung gem. § 140 Abs. 1 InsO dar. Auch gewährte sie dem Beklagten als Insolvenzgläubiger eine Befriedigung, als die … als Gemeinschuldnerin vertraglich verpflichtet war, entsprechende Zahlungen an den Beklagten auszuführen.
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Allerdings konnte der Beklagte diese Zahlung nicht oder zumindest nicht zu der Zeit der Zahlung beanspruchen.
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Die Leistungspflicht der Gemeinschuldnerin nämlich war wegen vorübergehender rechtlicher Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.
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Durch die BaFin wurde die … am 10.09.2020 unzweideutig angewiesen, bis zur Klärung der insolvenzrechtlichen Situation dafür Sorge zu tragen, dass keine gläubiger- bzw. insolvenzmasseschädlichen Auszahlungen seitens des Instituts vorgenommen werden. Dies stellt, überschrieben mit „Bescheid“, ganz unzweideutig ein Zahlungsverbot für die … dar.
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Dieses Zahlungsverbot war auch unzweideutig an die … gerichtet, wenn der Bescheid der BaFin vom 10.09.2020 „an die Geschäftsführung …“ gerichtet war. Dass im Brief an die … der damalige Geschäftsführer … bezeichnet wird, ist für die Frage der Zustellung ohne jede Bedeutung.
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Hierbei handelte es sich auch um einen elektronischen Verwaltungsakt der BaFin. Unter einem elektronischen Verwaltungsakt versteht man einen Verwaltungsakt, der von einem elektronischen Rechner unmittelbar zu einem anderen Rechner mittels Modem oder ISDN-Karte ohne Ausdruck des Gedankeninhalts übertragen wird. Entscheidend ist dabei nicht die elektronische Herstellung oder Vermittlung des Dokuments, sondern die Tatsache, dass der Original-Verwaltungsakt ein elektronisches Dokument ist und dabei der Empfänger für die Übermittlung einen entsprechenden Zugang eröffnet hat (Hauck/Noftz, § 33 SGB X, 17).
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Dass das so gewählte Verfahren auch ordnungsgemäß abgelaufen ist, insbesondere auch entsprechende Authentifizierungen vorgelegen haben, ergibt sich zweifelsfrei aus der vom Gericht eingeholten Bestätigung der BaFin vom 27.05.2024.
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Dort wurde bestätigt, dass der besagte Bescheid am Donnerstag, den 10.09.2020 um 20.19 Uhr an den amtierenden Geschäftsleiter über das „totemo-Mail web-Mail Postfach“ versendet wurde und der Empfang des Bescheides vom Empfänger schon am 10.09.2020 um 20.24 Uhr per E-Mail bestätigt wurde.
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Die beklagtenseits insoweit vorgetragenen Gesichtspunkte hinsichtlich fraglicher E-Mail-Verbindung und Authentifizierung sind von daher unbeachtlich.
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Aufgrund dieses Zahlungsverbotes durch die BaFin war es der Gemeinschuldnerin … deshalb rechtlich unmöglich, die von ihr geforderte Leistung zu erbringen.
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Dieser Verwaltungsakt der BaFin ging der Gemeinschuldnerin … als elektronischer Verwaltungsakt auch wirksam am 10./11.09.2020 zu, was sich aus § 41 Abs. 2 a VwVfG ergibt, wonach ein solcher Verwaltungsakt einen Tag nach dessen Abruf Wirksamkeit entfaltet. Das Zahlungsverbot für die … bestand deshalb bereits zum Zeitpunkt der Anweisung der Zahlung an den Beklagten.
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Schon hieraus aber folgert die Inkongruenz der an den Beklagten geleisteten Zahlung.
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Für die Beurteilung, ob eine Deckung kongruent oder inkongruent ist, kommt es nur darauf an, ob die konkrete Deckungshandlung objektiv vom Inhalt des Schuldverhältnisses abweicht. Eine inkongruente Deckung erfordert nicht, dass sie unter äußeren Umständen erfolgt, die für den Anfechtungsgegner die Verdächtigkeit der Leistung erkennen ließ. Auf subjektive Anfechtungsvoraussetzungen ist im vorliegenden Anfechtungstatbestand ausdrücklich verzichtet worden, weshalb es auf eine Kenntnis des Beklagten als Gläubiger vorliegend nicht ankommt (BGH, ZR 2015, 533).
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Dass am 11.09.2020 der bisherige Geschäftsführer der … durch einen neuen Geschäftsführer ersetzt worden ist, ist insoweit ohne jede Bedeutung. Der … nämlich war der fragliche Bescheid der BaFin am 10./11.09.2020 ohne Zweifel bekannt und bewusst, weshalb die Änderung der Geschäftsführung am Folgetag für diese Kenntnis nicht mehr von Bedeutung ist. Das Zahlungsverbot bestand und konnte auch durch einen neuen Geschäftsführer, obwohl ihm dieser Bescheid ersichtlich nicht zugegangen ist, nicht umgangen werden.
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Des Weiteren ist darauf abzuheben, dass die … bereits am 10.09.2020, völlig unabhängig von möglichen Zustellungs- und Bekanntgabeproblemen, Kenntnis vom fraglichen Bescheid und damit dem Zahlungsverbot der BaFin hatte.
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Die BaFin nämlich hat am 27.05.2024 bestätigt, dass der Bescheid am Donnerstag, den 10.09.2020 um 20.19 Uhr an den amtierenden Geschäftsführer über die fragliche Mail-Adresse versendet wurde und der Empfang des Bescheides schon am Donnerstag, den 10.09.2020 um 20.24 Uhr per E-Mail von dort bestätigt wurde.
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Damit aber hatte die Geschäftsleitung der … eindeutig bereits am 10.09.2020 tatsächlich Kenntnis vom Zahlungsverbot der BaFin.
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Hinzu kommt, dass seitens der … nach unstreitigem Vortrag des Klägers bereits Tage vor dem 10.09.2020 sämtliche Zahlungen an Apotheken und ähnliche Einrichtungen gestoppt worden waren. Auch dies wurde seitens der BaFin im fraglichen Bescheid bestätigt.
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Auch hierdurch wird deutlich, dass die … als spätere Gemeinschuldnerin sich schon ab diesem Zeitpunkt darüber bewusst war, dass sie keine weiteren Zahlungen mehr leisten konnte und durfte. Auch hieraus folgt bereits die Inkongruenz der fraglichen Zahlung an den Beklagten.
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Darüber hinaus war der Geschäftsführung der … zum fraglichen Zeitpunkt am 10.09.2020 selbst hinreichend bewusst, dass ein Insolvenzverfahren unmittelbar anstand. Dies ergibt sich aus einem Schreiben des damaligen Geschäftsführers … vom 10.09.2020 an den Vorstand der … Dort wird ausgeführt, dass die … nicht mehr in der Lage sei, die laufenden geschuldeten Vorschüsse aus der Rezeptabrechnungstätigkeit an die Apotheken und sonstigen Gesundheitsdienstleister zu zahlen. Eine weitere Finanzierung außerhalb des Insolvenzverfahrens sei nicht vorstellbar. Die … sei zumindest drohend zahlungsunfähig. Diese Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung würden ihn als Geschäftsführer verpflichten, unverzüglich einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Insoweit würde um Zustimmung gebeten, umgehend einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der … zu stellen.
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Auch diese eigene Kenntnis der … belegt danach die Inkongruenz der Zahlung an den Beklagten.
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Daneben ergibt sich die Inkongruenz der streitgegenständlichen Zahlung an den Beklagten aus dem unmittelbar im Raum stehenden Insolvenzverfahrens gegenüber der ….
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Es ist entschieden, dass die bislang angelegte Ordnung durch § 131 InsO zeitlich deutlich nach vorn verlagert worden ist. Diese Vorschrift nämlich verdrängt in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag den Prioritätsgrundsatz zugunsten der Gleichbehandlung der Gläubiger. Für die Beurteilung der Anfechtbarkeit ist es danach nicht wesentlich, ob eine Zwangsvollstreckung im formalrechtlichen Sinne schon begonnen hat. Da § 131 InsO die Rechtsstellung der Masse stärkt, ist eine Befriedigung oder Sicherung auch dann inkongruent, wenn diese unter dem Druck einer unmittelbar drohenden Zwangsvollstreckung gewährt wurde (BGH, ZiP 2002, 1159). Eine Befriedigung oder Sicherung ist immer inkongruent, wenn sie in der Krise unter dem Druck unmittelbar bevorstehender Zwangsvollstreckung gewährt wurde. Ob der Schuldner dabei aufgrund eines unmittelbaren Vollstreckungsdruckes geleistet hat, beurteilt sich aus seiner objektivierten Sicht (BGH, NZI 2012, 5619.
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Gerade hiervon ist vorliegend auszugehen. Zwar drohte der … nicht unmittelbar eine Einzelzwangsvollstreckung. Allerdings war der Geschäftsführung der …, siehe Schreiben des Geschäftsführers vom 10.09.2020, durchaus bewusst, dass unmittelbar die Anordnung eines Insolvenzverfahrens drohte. Auch das Insolvenzverfahren stellt gem. § 1 InsO ein derartiges Zwangsvollstreckungsverfahren dar. Nachdem dieses Verfahren aber der bereits vor Durchführung der streitgegenständlichen Zahlungen der Beklagten drohte, war auch von daher diese Zahlung als inkongruent zu erachten.
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Dass vorliegend das KWG unzweideutig einschlägig ist und die BaFin damit Anordnungen hat treffen können, ergibt sich unzweideutig aus der Definition des Finanzdienstleistungsunternehmens nach § 1 KWG. Danach kommen als Anbietende Finanzintermediäre vor allem Kreditinstitute, Versicherungen, Bausparkassen, Kreditkartenunternehmen, Kapitalanlagegesellschaften, Leasing- oder Factoringgesellschaften, Kreditvermittler oder sonst ähnliche Institute in Betracht. Die … stellte darauf ohne jeden Zweifel ein derartiges Finanzierungsinstrument und Institut dar, was sich bereits aus der streitgegenständlichen Zahlungsabwicklung mit den einzelnen Apotheken ergibt.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, die hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.