Inhalt

LG Nürnberg-Fürth, Teilurteil v. 29.10.2024 – 6 O 4687/21
Titel:

Verurteilung zur Auskunftserteilung, Erblasserschulden, Mutter des Erblassers, Pflichtteilsentziehung, Pflichtteilsberechtigter, Pflichtteilsanspruch, Pflichtteilsentzug, Pflichtteilsergänzungsanspruch, Entziehung des Pflichtteils, Teilanerkenntnisurteil, Termin zur mündlichen Verhandlung, Auskunftsanspruch, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, Unbenannte Zuwendung, Vollstreckungsheft, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Kostenentscheidung, Anerkenntnisurteil, Untersuchungshaft, Schriftsätze

Schlagwort:
Pflichtteil
Fundstellen:
BeckRS 2024, 46824
LSK 2024, 46824
ZEV 2025, 554
ZErb 2025, 233

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an Eides statt zu versichern, dass sie den Bestand des Nachlasses so vollständig und richtig angegeben hat, als sie dazu in der Lage ist.
2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über Pflichtteilsansprüche des Klägers gegen die Beklagte als Alleinerbin nach Dr. …
2
Der Vater des Klägers und Ehemann der Beklagten verstarb am ...2020. Die Beklagte war die zweite Ehefrau des Erblassers, vorher war der Erblasser mit der Mutter des Klägers verheiratet gewesen. Der Erblasser lebte mit der Mutter des Klägers zusammen in den Vereinigten Staaten von Amerika, jedenfalls ab dem Jahr 1967. Nach der Trennung von der Mutter des Erblassers und der Scheidung von dieser kam es in den Vereinigten Staaten von Amerika zumindest zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, in welchem zumindest Untersuchungshaft gegen den Erblasser vollzogen wurde. Anzeigeerstatterinnen waren die Schwestern des Klägers. Nach Entlassung aus der Haft verließ der Erblasser die Vereinigten Staaten von Amerika und lebte mit der Beklagten zusammen in Deutschland. Geheiratet hatten der Erblasser und die Beklagte kurze Zeit vor der Festnahme des Erblassers Südkorea. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Erblasser in den Vereinigten Staaten von Amerika in Strafhaft einsaß und ob er in den Vereinigten Staaten von Amerika wegen eines Sexualdelikts verurteilt wurde.
3
Der Erblasser errichtete mehrere testamentarische Verfügungen, die alle handschriftlich abgefasst und unterschrieben sind. Darunter fallen ein handschriftliches Testament vom 7.10.2002, welches der Erblasser am gleichen Tag ergänzte. Mit diesem Testament setzte der Erblasser die Beklagte als Alleinerbin ein und entzog jedenfalls seinen Kindern jeweils den Pflichtteil. Zur Begründung gab der Erblasser an, die Kinder hätten zusammen mit seiner ersten Ehefrau ein Komplott gebildet, mit dem Ziel, den Erblasser durch unberechtigte Vorwürfe eines Sexualdeliktes für lange Zeit in den Vereinigten Staaten von Amerika inhaftieren zu lassen.
4
Der Kläger trägt vor, er sei nicht Teil eines Komplotts gewesen, sofern es ein solches überhaupt gegeben habe. Der Wert des Nachlasses des Erblassers betrage mindestens 575.231,47€. Dies ergebe sich aus Auskünften, welche die Beklagte erteilt habe. Die Auskünfte seien allerdings nicht vollständig. Soweit die Beklagte die Kontostände als nur zur Hälfte dem Erblasser zuzurechnen angebe, sei nicht dargetan, dass dies der Realität entspreche. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte mit eigenem Einkommen zum Vermögen auf den Konten und Depots des Erblassers beigetragen habe. Auch die im Nachlass befindliche Immobilie habe der Erblasser alleine erwirtschaftet. Jedenfalls liege eine unbenannte Zuwendung an die Beklagte vor, die zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch führe.
5
Der Kläger meint, ihm sei der Pflichtteil nicht wirksam entzogen. Jedenfalls könne ihm die Beteiligung an einem Komplott nicht vorgeworfen werden, weil er zum Zeitpunkt des vermeintlichen Komplotts erst 7 Jahre alt gewesen sei. Der Kläger ist der Auffassung, er könne aufgrund der bisherigen Auskünfte der Beklagten einen Mindestpflichtteil beziffern und diesen bereits auf der Leistungsstufe geltend machen, auch wenn noch keine endgültige Auskunft von der Beklagten erteilt sei. Der Kläger meint weiter, er könne von der Beklagten behauptete Werte hinsichtlich des Nachlasses insoweit unstreitig stellen, als die Werte Mindestwerte seien. Der Kläger ist weiter der Ansicht, die Beklagte habe die Erteilung der Auskunft stark verzögert, so dass ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestehe.
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 08.10.2024 hat der Klägervertreter beantragt:
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Die Beklagte wird verurteilt, an Eides statt zu versichern, dass sie den Bestand des Nachlasses so vollständig und richtig angegeben hat, als sie dazu in der Lage ist.
8
Der Beklagtenvertreter hat beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
9
Die Beklagte trägt vor, dem Kläger sei der Pflichtteil entzogen wurden. Die Höhe des Nachlasses ergebe sich aus dem von der Beklagten vorgelegten Nachlassverzeichnis, das an den Klägervertreter übermittelt worden sei. Die von den Töchtern gegen den Erblasser erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe seien haltlos, die älteste Tochter habe den Vorwurf sogar zurückgenommen. Anhaltspunkte für eine mangelnde Sorgfalt bei der Auskunftserteilung gebe es nicht.
10
Die Beklagte meint, dem Kläger stehe kein Pflichtteil zu, weil dieser dem Kläger wirksam entzogen sei. Jedenfalls sei nach Mandatierung des nunmehrigen Beklagtenvertreters zügig die geschuldete Auskunft erteilt worden, so dass jedenfalls kein Anspruch auf Abgabe einer eisdesstattlichen Versicherung bestehe.
11
Im vorliegenden Rechtsstreit ist am 15.3.2022 mündlich verhandelt worden. Im Nachgang zu diesem Termin ist die Beklagte mit einem Teil-Anerkenntnisurteil zur Auskunftserteilung hinsichtlich aller beim Erbfall tatsächlich vorhandenen Sachen und aller vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten verurteilt worden, sowie zur Offenlegung sämtlicher unentgeltlicher Zuwendungen an die Beklagte einschließlich unbenannter Zuwendungen während der Ehezeit. Ferner ist die Beklagte zur Auskunft über Zuwendungen an Dritte innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall und weiterer Zuwendungen verurteilt worden, soweit sich der Erblasser Rechte vorbehalten hat und zur Auskunft über Verträge des Erblassers zugunsten Dritter. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Teil-Anerkenntnisurteil vom 20.6.2022 (Bl. 85, 86 der Akte) verwiesen. Im Hinblick auf die Verurteilung zur Auskunft ist ein Zwangsgeldbeschluss gegen die Beklagte ergangen. Das Gericht hat am 29.6.2023 erneut mündlich verhandelt. Die genaue Höhe des Nachlasses ist streitig geblieben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll über den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.6.2023 Bezug genommen (Blätter 121 bis 124 der Akte). Mit Schriftsatz vom 25.07.2024 hat der Klägervertreter die zweite Stufe der Stufenklage aufgerufen und die Verurteilung der Beklagten beantragt wie oben angeführt. Am 08.10.2024 hat das Gericht erneut mündlich verhandelt. Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden. Zu den Einzelheiten wird auf das Protokoll über den Termin zur mündlichen Verhandlung am 08.10.2024 verwiesen (Blätter 247-251 der Akte).

Entscheidungsgründe

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Der zulässige Antrag ist begründet.
I)
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Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Versicherung an Eides statt, dass die Beklagte die Auskunft nach bestem Wissen so vollständig erteilt habe, wie ihr eine Auskunft möglich sei, §§ 260 Abs. 2, 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB.
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1. Ein Auskunftsanspruch des Klägers gegen die Beklagte nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht und hat bereits bei Zustellung der Klage am 25.8.2021 bestanden.
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a) Die Beklagte ist laut dem Testament des Erblassers vom 14.2.1993 mit der Zusatzverfügung des Erblassers vom gleichen Tag dessen Alleinerbin (Anlage K 2). Die Voraussetzungen von § 2064 BGB und von § 2231 Nr. 2 BGB, § 2247 Abs. 1 BGB sind erfüllt, der Erblasser hat das Testament und die Zusatzerklärung eigenhändig geschrieben und unterschrieben. Aus der Anlage K 2 geht hervor, dass aller Erklärungen mit der gleichen Handschrift verfasst sind einschließlich der weiteren Zusatzerklärung aus dem Jahr 2002, mit welcher der Erblasser eine Begründung für den Pflichtteilsentzug hinsichtlich seiner Kinder angibt. Wegen der identischen Handschrift ist das Testament zur Überzeugung des Gerichts vom Erblasser verfasst.
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Auf die Vorschriften der §§ 2265, 2267 BGB kommt es daher für den vorliegenden Fall nicht an.
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Der Fall, dass die Wirksamkeit der Verfügungen auch der Beklagten zu prüfen ist, tritt zu deren Lebzeiten nicht ein. Allerdings sind die Voraussetzungen eines Ehegattentestaments im vorliegenden Fall auch erfüllt, denn der Erblasser hat das Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben und die Beklagte hat dies mit unterzeichnet. Nach § 2267 BGB genügt dies.
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b) Ausweislich des Testaments und der Zusatzerklärung vom 14.2.1993 setzen sich die Ehegatten zu Alleinerben gegenseitig ein, jede weitere Person einschließlich des Klägers soll von der Erbfolge ausgeschlossen sein. Der Kläger ist Sohn des Erblassers und deswegen nach § 2303 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB pflichtteilsberechtigt in Höhe der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil würde neben dem Teil der Beklagten von der Hälfte der Erbschaft ein Drittel der anderen Hälfte betragen, weil der Erblasser drei Kinder hat. Ein Drittel der anderen Hälfte ist ein Sechstel, die Hälfte davon ist ein Zwölftel. Der Pflichtteil beträgt somit ein Zwölftel der Erbschaft.
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Die Beklagte schuldet den Pflichtteil grundsätzlich nach § 1967 Abs. 2 BGB.
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c) Als Pflichtteilsberechtigter hat der Kläger gegen die Beklagte als Alleinerbin einen Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB. Über diesen ist im vorliegenden Rechtsstreit durch Teil-Anerkenntnisurteil vom 20. Juni 2022 entschieden.
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d) Dieser Anspruch hätte aber nicht bestanden mit der Folge, dass auch kein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung aus §§ 260 Abs. 2, 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB bestehen würde, wenn der Pflichtteil wirksam nach § 2333 BGB entzogen wäre. Wegen des Anerkenntnisses auf der Auskunftsstufe und der daraus folgenden Verpflichtung des Gerichts nach § 307 Satz 1 ZPO insoweit durch Anerkenntnisurteil zu entscheiden, hatte das Gericht auf dieser Stufe weder eine tatsächliche noch eine rechtliche Prüfung des Streitstoffes vorzunehmen, denn alleine das Anerkenntnis rechtfertigt eine Verurteilung (siehe BGH, Urteil vom 8. Oktober 1953, III ZR 206/51, BGHZ 10, 333 Juris Leitsatz und Rn. 18, 21; Musielak in MüKo-ZPO, 6. Auflage, § 307 Rn. 22). Daher war auf der ersten Stufe keine Prüfung nach § 2333 BGB vorzunehmen.
22
Da aber nur ein Anerkenntnis auf Stufe 1 erfolgt ist, ist bei streitiger Entscheidung über die weiteren Stufen in den Klageanträgen die Pflichtteilsentziehung jedenfalls bei der ersten streitigen Teilentscheidung zu prüfen, wenn dies für den Rechtsstreit erheblich ist. Bei wirksamer Entziehung des Pflichtteils gemäß § 2333 BGB hätte der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des Pflichtteils nach § 2303 BGB, so dass auch kein Anspruch nach §§ 260 Abs. 2, 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB bestehen würde, weil § 2314 BGB die Geltendmachung des Anspruchs aus § 2303 BGB in der Weise vorbereitet, dass dem Anspruchsinhaber Aufschluss über die Größenordnung seines Anspruchs gegeben werden soll. Eine solche Information wäre ohne Bedeutung, wenn kein Anspruch aus § 2303 BGB bestehen würde. Somit ist an dieser Stelle die Wirksamkeit der Pflichtteilsentziehung zu prüfen. Ob sich die Beklagte nach einer ersten streitigen Entscheidung über die Pflichtteilsentziehung auf der weiteren dritten Stufe noch immer mit einer Berufung auf § 2333 BGB verteidigen kann, braucht in diesem Urteil nicht entscheiden zu werden.
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e) Die Beklagte dringt mit ihrer Berufung auf § 2333 Abs. 1 BGB im Ergebnis nicht durch. In Betracht kommt im vorliegenden Fall § 2333 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BGB, ein Verbrechen des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erblasser selbst. Das Verbrechen würde nach der Zusatzerklärung des Erblassers vom 7.10.2002 darin liegen, dass sich der Kläger und seine beiden Schwestern zusammen mit der früheren Frau des Erblassers einer Freiheitsberaubung für die Dauer von mehr als einer Woche nach § 239 Abs. 1 Abs. 3 Nr. 1 StGB in mittelbarer Täterschaft nach § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB schuldig gemacht hätten.
24
Dabei wurden die Justizbehörden des US-Bundesstaates Kalifornien nach der Darstellung des Erblassers in der Zusatzerklärung vom 7.10.2002 dazu benutzt, den Erblasser für die Dauer von mehr als einer Woche zu inhaftieren, indem die Töchter und die vormalige Frau des Erblassers mit Falschaussagen mehrere sexuelle Übergriffe des Erblassers auf die Töchter in den Jahren 1979 bis 1984 anzeigten, wobei alle Beteiligten gewusst haben sollten, dass die Aussagen unwahr und objektiv erfunden gewesen seien. Dies wäre zudem nach § 164 Abs. 1 StGB und § 25 Abs. 2 StGB strafbar, was aber für sich genommen kein Verbrechen darstellen würde. Da nach § 239 Abs. 1 und Abs. 3 StGB ein Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB) vorläge, kommt es nicht darauf an, ob die falsche Verdächtigung auch ein schweres Vergehen im Sinne von § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB wäre, was das Gericht hinsichtlich der im vorliegenden Fall erfolgten Anschuldigungen voraussichtlich bejahen würde. Für die weitere Prüfung geht das Gericht davon aus, dass eine solche Tat auch nach dem Recht des Bundesstaates Kalifornien strafbar wäre, § 7 Abs. 1 StGB. Ein Versuch eines Verbrechens ist auch stets strafbar, § 23 Abs. 1 Alt. 1 StGB, so dass ein Versuch gemäß § 22 StGB einer Freiheitsberaubung von mehr als einer Woche auch ein Verbrechen gegen den Erblasser wäre, so dass § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfüllt wäre, wenn zumindest ein Versuch vorläge, ohne dass ein Rücktritt davon nach § 24 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB vorläge.
25
Die Beweislast für den Entziehungsgrund trägt nach § 2336 Abs. 3 BGB derjenige, der sich auf die Entziehung des Pflichtteils beruft. Auch wenn es diese Vorschrift nicht gäbe, müsste die Beklagte demzufolge nachweisen, dass die Freiheitsberaubung zum Nachteil des Erblassers ins Werk gesetzt worden ist, weil sie auch nach den allgemeinen Regeln des Zivilprozesses das nachweisen muss, was bestritten und ihr günstig ist. Das wäre bei einer Pflichtteilsentziehung hinsichtlich des Klägers der Fall. Anders verhielte es sich, wenn der Kläger sich darauf beriefe, dass es ein Komplott gegeben habe, er aber nicht beteiligt gewesen sei, so dass eine Pflichtteilsentziehung hinsichtlich seiner Schwestern wirksam wäre, ihm gegenüber aber nicht. Dann müsste der Kläger nach § 2336 Abs. 3 BGB die entsprechenden Tatsachen darlegen und bei Bestreiten beweisen. Im Zweifel ist daher davon auszugehen, dass hinsichtlich keines Pflichtteilsberechtigten ein Entziehungsgrund vorliegt. Überdies könnte sich der Kläger nach § 2310 Satz 1 BGB nicht darauf berufen, dass seinen Schwestern der Pflichtteil entzogen worden wäre (siehe Lange in: MüKo-BGB, 9. Auflage, § 2310 Rn. 3 und § 2336 Rn. 18).
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Die formellen Voraussetzungen (§§ 2231 Nr. 2, 2247 Abs. 1 BGB) sieht das Gericht als noch gegeben an, weil der Erblasser am 7.10.2002 einen Nachtrag zu seiner Verfügung von Todes wegen erstellt hat und diese handschriftlich geschrieben und unterschrieben. Die Unterschrift steht am Ende des Textes, auch wenn der Erblasser an der Seite des Blattes Papier weitergeschrieben hat, anstatt ein neues Stück Papier zu verwenden. Auch wenn die Formvorschriften in der gerichtlichen Praxis bei Pflichtteilsentziehungen streng angewendet werden (siehe Lange in: MüKo-BGB, 9. Auflage, § 2336 Rn. 10), genügt dieses Dokument des Erblassers für die Erfüllung des Formerfordernisses noch, soweit in ihm der wesentliche Sachverhalt enthalten ist.
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Als Sachverhalt genügt zwar die Darstellung des wesentlichen Kerns des Geschehenen, allerdings muss sich der Erblasser konkret festlegen, worauf er die Pflichtteilsentziehung stützt (siehe Lange in: MüKo-BGB, 9. Auflage, § 2336 Rn. 11 f.). Im vorliegenden Fall ist es das Komplott seiner damaligen Frau und Kinder, mit dem er durch Falschaussagen für 30 Jahre in ein Gefängnis gebracht werden sollte. Auf weitere Vorwürfe wie das von der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung angeführte Stalking der Töchter des Erblassers kommt es somit im vorliegenden Fall bereits aus formalen Gründen nicht an.
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Hinsichtlich des konkretisierten Geschehens brauchen aber nicht alle Einzelheiten angegeben zu werden, jedenfalls nach der Literaturmeinung (siehe dazu Lange in: MüKo-BGB, 9. Auflage, § 2336 Rn. 13). Die Rechtsprechung sieht aus offenbar teilweise strenger.
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Unter Berücksichtigung der aus § 2336 Abs. 3 BGB folgenden Beweislast der Beklagten braucht diese Streitfrage im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, denn bezogen auf den Kläger – und möglicherweise auch bezogen auf die Töchter des Erblassers, worauf es im gegenwärtigen Stadium des vorliegenden Rechtsstreits aber nicht ankommt – hat die Beklagte weder ausreichend dargetan noch zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass der vom Kläger bestrittene Sachverhalt, der in dem Zusatz vom 7.10.2002 des Erblassers zum Testament niedergelegt ist, objektiv zutrifft.
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Die Beklagte hat schriftsätzlich den Sachverhalt vortragen lassen, der in der Erklärung niedergelegt ist. Danach wurde der Erblasser verhaftet und erst später nach Zahlung einer Kaution und erheblicher Anwaltskosten wieder freigelassen. Im Termin am 8.10.2024 hat die Beklagte dazu angegeben, der Erblasser habe ein Grundstück verkaufen müssen, um den Betrag aufzubringen. Daraus würde sich angesichts der üblicherweise längeren Dauer der Veräußerung eines Grundstücks eine Inhaftierungszeit von mehr als einer Woche ergeben. Allerdings folgt daraus gerade nicht, dass sich die Unschuld des Erblassers herausgestellt habe. Dies wiederum bedeutet, dass auch nicht belegt ist, dass die Aussagen der Töchter des Erblassers bei der Polizei seinerzeit falsch waren. Dies gilt umso mehr, als selbst ein Freispruch des Erblassers aufgrund der Unschuldsvermutung im Fall eines zweifelhaften Sachverhalts nicht nachweisen würde, dass die Anschuldigungen falsch waren. Zwar hat der Erblasser in seiner Erklärung vom 7.10.2002 behauptet, er habe seine Unschuld beweisen können. Aus den Angaben der Beklagten folgt aber nicht, wie er seine Unschuld beweisen haben will.
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Im Gegenteil sprechen die mündlichen Angaben der Beklagten im Termin am 8.10.2024 gegen einen Sachverhalt, in dem erwiesen ist, dass die Anschuldigungen falsch waren. Denn laut dem von der Beklagten zitierten Schreiben des damaligen Strafverteidigers an den Erblasser gab es eine Bewährungszeit für den Erblasser von fünf oder zehn Jahren nach den Regeln des US-Bundesstaates Kalifornien. Bei einem erwiesenermaßen Unschuldigen würde aber keine Bewährungsstrafe verhängt. Es mag zwar sein, dass der Erblasser seinen Rechtsanwalt bezahlen musste, was auch 50.000,00 US-$ gekostet haben kann. Allerdings ist auch nicht dargelegt, dass der Erblasser die Kaution von 100.000,00 US-$, die er nach der Veräußerung eines Grundstücks hinterlegt hat, zurückerhalten hat, was auch üblich wäre, wenn die Anschuldigungen gegen ihn erwiesenermaßen falsch waren. Im Gegenteil spricht die Tatsache, dass es ausweislich der mündlichen Ausführungen der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 8.10.2024 offenbar seinerzeit eine Vereinbarung gab, die der Strafverteidiger des Erblassers geschlossen hat und die zu einer Bewährungszeit führte dafür, dass sich nicht nachweisen ließ, dass die Vorwürfe haltlos waren.
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Dem Gericht ist dabei klar, dass der Druck auf einen Beschuldigten, eine Vereinbarung abzuschließen, um aus der Haft entlassen zu werden, in manchen Fällen groß sein kann. Vor dem Hintergrund der Möglichkeit von Verdachtskündigungen von Arbeitsverhältnissen auch in Deutschland bei erheblichen strafrechtlichen Vorwürfen spricht auch nicht für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit einer Person, dass diese eine Verdachtskündigung hingenommen hat oder dass sie einer Frühpensionierung zugestimmt hat, wie es der Erblasser auf Druck der Universität, für die er damals tätig war, nach Darstellung der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 8.10.2024 getan hat. Dies spricht aber gerade auch nicht dafür, dass die Vorwürfe gegen ihn haltlos waren.
33
Demzufolge verbleiben Zweifel des Gerichts daran, dass überhaupt eine falsche Verdächtigung in den seinerzeit erfolgten Anschuldigungen der Töchter gegen den Erblasser lag. Das Gericht ist somit nicht davon überzeugt, dass die Töchter des Erblassers und dessen Ex-Frau ein Komplott gebildet haben, das den Erblasser zu Unrecht ins Gefängnis brachte und ihn überhaupt oder gar für mehr als eine Woche der Freiheit beraubte, ohne dass es dafür eine Rechtfertigung gegeben hätte (§ 239 Abs. 1, Abs. 3 StGB). Auch vom Vorliegen eines entsprechenden Versuchs nach §§ 22, 23 Abs. 1 Alt. 1 StGB ist das Gericht nicht überzeugt.
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f) Erst recht unklar bleibt, wie sich der Kläger an dem oben angeführten Komplott beteiligte. Hierzu gab es auch im Termin zur mündlichen Verhandlung am 8.10.2024 keine ausreichende Darlegung der Beklagten.
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Zieht man die in der Kommentierung von Lange geschilderten strengen formalen Voraussetzungen der Rechtsprechung heran (siehe Lange in: MüKo-BGB, 9. Auflage 2022, § 2336 Rn. 12), dann ist bereits ein Tatbeitrag des Klägers nicht aus dem Nachtrag vom 7.10.2002 ausreichen deutlich erkennbar. Geht man mit der von Lange geschilderten Literaturmeinung (siehe Lange in: MüKo-BGB, 9. Auflage 2022, § 2336 Rn. 11, 13) genügt zwar die Schilderung eines Sachverhaltskerns, den die Darstellung vom 7.10.2002 enthält. Der konkrete Tatbeitrag des Klägers müsste dann nicht in der vom Erblasser niederzulegenden testamentarischen Verfügung geschildert werden, jedenfalls wenn es um eine Beihilfehandlung nach § 27 Abs. 1 StGB geht, die im vorliegenden Fall bei einem Verbrechen ausreichen würde. Jedenfalls nach prozessualen Maßstäben müsste dann aber in einem Rechtsstreit von demjenigen, der sich auf die Pflichtteilsentziehung beruft, der Tatbeitrag konkret dargelegt und unter Beweis gestellt werden, was aus § 2336 Abs. 3 BGB folgt (siehe zur Beweislast Lange in MüKo-BGB, 9. Auflage, § 2336 Rn. 15).
36
Die Beklagte hat aber bereits nicht dargelegt, worin der Tatbeitrag des Klägers konkret liegen soll. Das Gericht wirft ihr auch nicht vor, dies nicht zu wissen, denn sie war bei den Vorgängen nicht dabei, so dass nachvollziehbar ist, dass sie nicht weiß, wer wann was mit wem besprochen hat. Angesichts der lange zurückliegenden Tatsachen und des seinerzeit jungen Alters des Klägers ist ihm aber auch nicht vorzuwerfen, wenn er nicht weiß, ob etwas abgesprochen wurde oder nicht. Daher kann er das pauschale Vorbringen der Beklagten auch pauschal bestreiten. Wegen § 2336 Abs. 3 BGB trägt aber die Beklagte das Risiko, dass der Sachverhalt nicht von ihr zu erhellen ist. Das Gericht führt keine Amtsermittlung durch. Eine Befassung des Gerichts mit Einzelheiten von möglichen Tatbeiträgen des Klägers ist mangels deutlicheren Vortrags nicht möglich. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass das Gericht bereits nicht überzeugt ist, dass die Vorwürfe ihrerzeit wirklich frei erfunden waren und nur den Zweck hatten, die Einreise der Beklagten in die Vereinigten Staaten von Amerika zu verhindern und den Erblasser zu diskreditieren.
37
g) Die Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StGB kann im vorliegenden Fall dahinstehen, weil nicht ausreichend dargetan ist, dass überhaupt ein Verbrechen gegen den Erblasser begangen wurde und dass sich der Kläger daran beteiligt hat.
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h) Festzuhalten bleibt somit, dass ein Pflichtteilsanspruch dem Grunde nach gemäß § 2303 BGB und demzufolge ein Auskunftsanspruch des Klägers nach § 2314 Abs. 1 BGB bestehen oder jedenfalls bei Klagezustellung bestanden bis die Beklagte den Auskunftsanspruch erfüllte.
39
2. Die Beklagte hat die Richtigkeit ihrer Auskunft auch an Eides statt zu versichern, § 260 Abs. 2 BGB, weil Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt hat. Bei der Prüfung von Anhaltspunkten dazu, ob das Verzeichnis mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt wurde, ist das gesamte Verhalten eines zur Auskunft Verpflichteten zu betrachten (siehe BGH, Urteil vom 1. Dezember 2021, IV ZR 189/20, BGHZ 232, 77 Juris Rn. 37). Eine andauernde unberechtigte Weigerung, die Auskunft zu erteilen, kann bei der Beurteilung berücksichtigt werden (siehe OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.2.1998, 7 U 132/97, Juris Rn. 2). Auch eine zögerliche Auskunftserteilung kann dazu führen, dass die Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern ist (siehe OLG München, Urteil vom 1.2.2012, 3 U 3525/11, Juris Rn. 19).
40
Im vorliegenden Fall liegt ein den Verdacht mangelnder Sorgfalt bei der Auskunftserteilung begründender Anhaltspunkt bereits darin, dass die Beklagte einerseits den Auskunftsanspruch anerkannt hat, diesem Anerkenntnis aber lange Zeit keine Auskunftserteilung folgen hat lassen. Das Teil-Anerkenntnisurteil, mit welchem die Beklagte zur Erteilung der Auskunft verurteilt worden ist, stammt vom 20. Juni 2022. Darin wurde die Beklagte zu einer persönlich zu erteilenden Auskunft verurteilt, aber nicht zur Beibringung eines typischerweise lange Zeit dauernden notariellen Verzeichnisses. Ein solches Verzeichnis hätte die Beklagte in wenigen Monaten erstellen können, nach Auffassung des Gerichts in höchstens drei Monaten. Sie hat aber bis Ende September 2022 kein Verzeichnis erstellt. Stattdessen musste sie durch die Verhängung von Zwangsgeld angehalten werden, ein Verzeichnis über den Bestand der Erbschaft zu erstellen. Dies folgt aus dem Beschluss vom 9.2.2023 im Vollstreckungsheft. Des Weiteren hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.6.2024 (Blatt 194 der Akte) erklären lassen, freiwillig keinerlei Pflichtteil an den Kläger zahlen zu wollen. Daraus folgt, dass die Beklagte bei sich auch kein Interesse sieht, Sorgfalt bei der Erstellung des Verzeichnisses walten zu lassen, denn aus deren objektivierte Sicht vor dem Hintergrund dieser Ausführung ist der Inhalt des Verzeichnisses bei seiner Erstellung für den Kläger kaum (über die Befriedigung von Neugier hinaus) relevant gewesen, denn der Kläger hat nach Auffassung der Beklagten keinen Anspruch gegen sie. Die daraus bei objektiver Betrachtung folgende und zu erwartende fehlende Motivation bei der Erstellung des Verzeichnisses ist für sich genommen bereits ein Anhaltspunkt für mangelnde Sorgfalt.
41
Wenn eine Partei mit allen Mitteln zu verhindern versucht, die Auskunft erteilen zu müssen, dann liegt bereits darin ein Anhaltspunkt für mangelnde Sorgfalt bei der Erstellung der Auskunft (siehe Lange in: MüKo-BGB, 9. Auflage, § 2314 Rn. 37). So liegt der vorliegende Fall bei wertender Betrachtung. Die Beklagte wollte bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 8.10.2024 auf keinen Fall einen Pflichtteil zahlen. Dies folgt aus dem schriftsätzlichen Vorbringen ihrer Prozessvertreter und ihrer anfänglichen Einlassung in diesem Termin. Die Tatsache, dass sie sich nach einem Rechtsgespräch, in dem unter Beteiligung des Gerichts die Rechtslage erörtert wurde, vergleichsbereiter war, ändert im vorliegenden Fall nichts, weil die Auskunft der Beklagten vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 8.10.2024 erteilt worden war. Hinzu kommen noch die lange Dauer von der Verurteilung zur Auskunftserteilung bis zu deren tatsächlicher Erteilung und die zwischenzeitlich erfolgt Verhängung von Zwangsgeld betreffend die Auskunftserteilung. Daher liegen im vorliegenden Fall ausreichende Anhaltspunkte ohne Rücksicht auf den Inhalt der Auskunft vor, die darauf hindeuten, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde.
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Das Ergebnis ändert sich auch nicht durch die Tatsache, dass der Beklagtenvertreter im Schriftsatz vom 10.9.2024 (Blatt 225 der Akte) vorgetragen hat, nach seiner Mandatierung sei die Auskunft zügig erteilt worden. Der nunmehrige Beklagtenvertreter war nicht von Anfang an mandatiert, die Kommunikationsprobleme mit der vormaligen Vertreterin aus München hätte die Beklagte zügig abstellen müssen, wenn sie denn gab. Auch die Ankündigung im Schriftsatz vom 10.9.2024 auf Blatt 225 der Akte, Kontoauszüge nachzureichen, deren Fehlen der Klägervertreter im jedenfalls im Schriftsatz vom 24.7.2024 (Blatt 204 der Akte) moniert hat, stellt einen Anhaltspunkt für mangelnde Sorgfalt der Beklagten dar.
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Auf weitere Einzelheiten der Auskunftserteilung kommt es daher nicht mehr an. So verhält sich das Nachlassverzeichnis, welches sich im Vollstreckungsheft befindet, nicht zu Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte und an Dritte und auch nicht zu der Frage, ob Lebensversicherungen des Erblassers oder andere Versicherungen auf Leistungen von Todes wegen bestanden haben (siehe Ziffern 1. c) bis e) des Teil-Anerkenntnisurteils vom 20.6.2022. Im Verzeichnis erklärt die Beklagte aber auch nicht, dass es solche nicht gegeben habe. Dies stellt eine erhebliche Lücke des Verzeichnisses dar, die ihrerseits dazu führt, dass der Kläger von der Beklagten verlangen kann, dass die Beklagte nach § 260 Abs. 2 BGB an Eides statt versichert, das Verzeichnis nach bestem Wissen so erstellt zu haben, wie es der Beklagten möglich ist. Mit Schriftsatz vom 10.10.2022 ist zwar von der vormaligen Beklagtenvertreterin erklärt worden, es gebe keine Pflichtteilsergänzungspflichtigen Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers (siehe den Schriftsatz vom 10.10.2022 im Vollstreckungsheft). Dies stellt aber keinen Teil der nunmehr erteilten Auskunft dar. Sämtliche Auskünfte sind in einem Zusammenhang übersichtlich anzugeben, der Berechtigte muss sich nicht die einzelnen Informationen aus Konvoluten von Unterlagen zusammensuchen.
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Erklärungsbedürftig ist weiter, weshalb in der im Vollstreckungsheft befindlichen Auskunft der vormaligen Prozessvertreterin der Beklagten ein Hausrat mit einem Wert von 2.600,00 € angesetzt ist und in der nunmehr erteilten Auskunft ein Wert von null. Die deutlich niedrigerer Immobilienbewertung bezieht sich auf das zwischenzeitlich statt der bisherigen Wohnmarktanalyse der Sparkasse (eine Kopie befindet sich im Vollstreckungsheft) mit dem nunmehrigen Beklagtenvertreter eingeholte Gutachten des Sachverständigen J., der dafür 5.852,90 € abgerechnet hat, und ist damit wohl erklärbar. Dem Gericht liegt dieses Gutachten aber offenbar nicht vor, jedenfalls wurde es dem Richter nicht vor Abfassung des vorliegenden Teilurteils vorgelegt. Darauf ist die Entscheidung aber nicht gestützt.
45
Zu einer Belegvorlage ist die Beklagte nicht verurteilt, ob dies dazu führt, dass der Kläger keine Vorlage von Kontoauszügen verlangen kann, so dass dieser Aspekt nicht zu berücksichtigen ist, braucht jedoch nicht entschieden zu werden, weil es auf diese Frage für den Antrag nicht ankommt, über den nun zu entscheiden ist. Dies folgt daraus, dass oben bereits ausreichend Anhaltspunkte angeführt sind, die jedenfalls insgesamt genügen, um dem Antrag stattgeben zu können.
II)
46
Die Kostenentscheidung ist der Schlussentscheidung vorzubehalten, weil über die Kosten des Rechtsstreits einheitlich zu entscheiden ist.
III)
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO. Bei der Bemessung der Höhe der Sicherheitsleistung war der Aufwand für die Beklagte zu berücksichtigen, die eidesstattliche Versicherung abzugeben. In die Bewertung war aber auch einzubeziehen, dass eine Pflicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Beklagte unter Druck setzen kann, weitere Anstrengungen zu Ergänzung der Auskunft zu unternehmen, um sich nicht wegen falscher Versicherung an Eides statt strafbar zu machen. Dies ist nach § 3 ZPO zu schätzen.