Titel:
Bayerische Ärzteversorgung, Versorgungsausgleich, Gesetzlicher Unterhaltsanspruch, Scheidungsfolgenvereinbarung, Elektronisches Dokument, Kürzungsbeträge, Elektronischer Rechtsverkehr, Aufgabe zur Post, Verfahrenswert, Antragsgegner, Kostenentscheidung, Befristung, Bekanntgabe, Beschwerdefrist, Außergerichtliche Kosten, Beschwerdeschrift, Versorgungsleistung, Qualifizierte elektronische Signatur, Bezugsberechtigter, Bayerische Versorgungskammer
Schlagworte:
Versorgungsausgleich, Unterhaltsanspruch, Kürzungsantrag, Ehebedingte Nachteile, Halbteilungsgrundsatz, Kostenentscheidung, Verfahrenswert
Fundstelle:
BeckRS 2024, 46742
Tenor
1. Die Kürzung der Versorgungsleistungen der Bayerischen Ärzteversorgung – Bayerische Versorgungskammer, Gz. ..., durch den Versorgungsausgleich im Scheidungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 15.09.2015, Az. 545 F 7418/13, wird in Höhe von EUR 1.000 monatlich ab 01.09.2023 ausgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und der weitere Beteiligte A. R. jeweils zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert wird auf 2.544 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragstellerin und der weitere Beteiligte A. R. wurden durch Endbeschluss vom 15.09.2015 des Amtsgerichts – Familiengerichts – München, Aktenzeichen 545 F 7418/13, geschieden. In dieser Entscheidung wurde in Ziff. 2 zu Lasten des Antragsgegners ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Im hiesigen Verfahren beantragt die Antragstellerin die nach § 33 VersAusglG die Kürzung der Versorgung des Antragsgegners bei der Bayerischen Versorgungskammer – Bayerische Ärzteversorgung –, Vers.-Nr. ... , auszusetzen. Der Antrag 21.09.2023 wurde dem Versorgungsträger am 7. Mai 2024 zugeleitet.
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1. Dem Antrag war in tenorierter Höhe stattzugeben, da er insoweit zulässig und begründet ist.
3
Die Antragstellerin hat gegen die Bayerische Ärzteversorgung einen Anspruch auf Kürzung gemäß § 33 Abs. 1 VersAusglG. Die Antragstellerin ist im Hinblick auf ihr Anrecht noch nicht bezugsberechtigt. Der Antragsstellerin steht gegen den weiteren Beteiligten A. R. ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zu. Rechtsgrundlage für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch der Anspruchstellerin ist § 1573 Abs. 2 BGB; der Bedarf richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen; die Anspruchstellerin war während der Ehe nicht erwerbstätig. Bedarfsprägend waren die Einkünfte des Anspruchsgegners. In der Höhe ist der Bedarf durch den in der Scheidungsfolgenvereinbarung vereinbarten Betrag von 3.000 € limitiert. Unter Berücksichtigung der Einkünfte des Beteiligten R. und unter Heranziehung des Halbteilungsgrundsatzes ergibt sich, auch unter Berücksichtigung der Steuerlasten und der Vorsorgekosten, ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch der Anspruchstellerin in Höhe von mindestens 3.000 €; die Berücksichtigung einer Befristung oder Herabsetzung nach § 1587 b BGB ist nicht angezeigt. Eine Herabsetzung oder Befristung vor Eintritt in das Rentenalter erscheint aufgrund des Alters der Antragstellerin unter Berücksichtigung des gelebten Ehemodells der Beteiligten unbillig. Der Schwellwert des § 33 Abs. 2 VersAusglG ist erreicht. Die Höhe des Kürzungsbetrags ist unter Berücksichtigung des § 33 Abs. 3 VersAusglG auf einen Betrag von 1.000 € [Differenz Bayer. Ärzteversorgung 3.325 – 2.085 = 1.240; aufgrund des Versorgungsausgleichs erworbene Anwartschaft des Beteiligten A. R. gegen die DRV Bund etwa 200 €) beschränkt.
4
2. Die Kostenentscheidung steht gemäß § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG im billigen Ermessen des Gerichts. Vorliegend wird das Verfahren im wirtschaftlichen Interesse der geschiedenen Eheleute geführt; es entspricht daher der Billigkeit die Gerichtskosten der Antragstellerin und dem Beteiligten jeweils hälftig aufzugeben und von der Anordnung von Kostenerstattung abzusehen.
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3. Der Verfahrenswert richtet sich nach § 50 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 FamGKG und ist auf 10 % des Quartalseinkommens des Beteiligten A. R. (25.440 €) festzusetzen.