Inhalt

LG Deggendorf, Beschluss v. 06.09.2024 – 12 T 88/24
Titel:

Anhörungsrüge zur Zulassung der Rechtsbeschwerde

Normenkette:
ZPO § 321a, § 574
Leitsatz:
Liegen die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde vor, kann dies auch mit der Anhörungsrüge gerügt werden. (Rn. 6 – 7) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Rechtsbeschwerde, Anhörungsrüge
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, Beschluss vom 09.07.2024 – 12 T 88/24
AG Deggendorf, Beschluss vom 02.05.2024 – 1 IK 163/23
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 15.05.2025 – IX ZB 8/25
Fundstelle:
BeckRS 2024, 46663

Tenor

Auf die Anhörungsrüge des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners hin wird der Beschluss des Landgerichts Deggendorf vom 09.07.2024, Az. 12 T 88/24 dahingehend abgeändert, dass die Rechtsbeschwerde zugelassen wird.

Gründe

1
Mit Beschluss vom 09.07.2024 wies das Landgericht die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Deggendorf vom 02.05.2024, worin die Stundung der Verfahrenskosten aufgehoben wurde, zurück.
2
Mit Schriftsatz vom 23.07.2024 wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners im Rahmen einer Gegenvorstellung bzw. Anhörungsrüge gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe12 T 88/24 – Seite 2 – schwerde im Beschluss des Landgerichts vom 09.07.2024.
3
Die Anhörungsrüge gem. § 321a ZPO ist zulässig und begründet, sodass auf diese hin die Rechtsbeschwerde zuzulassen war, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
4
1. Die Anhörungsrüge war zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt, § 321a Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 ZPO.
5
2. Die Anhörungsrüge war auch begründet.
6
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte unter Verletzung des rechtlichen Gehörs und ein anderes Rechtsmittel bzw. ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung – hier die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde – ist nicht gegeben, vgl. § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO.
7
Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen. Das Verfahren hat gem. § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO grundsätzliche Bedeutung und erfordert gem. § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts dahingehend, ob und auf welche Art und Weise im Rahmen des § 290 Abs. 1 Satz 1 InsO eine fiktive Gesamtstrafenbildung lediglich aus den Insolvenzstraftaten zu erfolgen hat.