Titel:
Berichtigungsbeschluss aufgrund Rechenfehlers – unbegründete sofortige Beschwerde
Normenkette:
ZPO § 319 Abs. 1, § 572 Abs. 1
Schlagworte:
Rechenfehler, Gesamtschuldverhältnis, Einzelschuldner, Anwaltsvergütung, Zahlungsauswirkung, Befreiung von Schuld, Anrechnung
Vorinstanz:
LG München I, Beschluss vom 26.06.2024 – 34 OH 26984/13
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 14.04.2025 – 11 W 1368/24 e
Fundstelle:
BeckRS 2024, 46655
Tenor
1. Der Beschluss vom 26.06.2024 wird dahingehend berichtigt, dass anstatt eines Betrags i.H.v. … € ein Betrag i.H.v. … € festgesetzt wird.
2. Der sofortigen Beschwerde Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1-3 gegen den Beschluss vom 26.06.2024 (Bl. 774/777 d. A.) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
1
1. Der Festsetzungsbetrag war wie obenstehend zu berichtigen; es liegt ein offensichtlicher Rechenfehler i.S.d. § 319 ZPO vor.
2
2. Der sofortigen Beschwerde wird aus dem in dem angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen.
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Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:
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Das Gesamtschuldverhältnis betrifft nur einen Teilbetrag der insgesamt angefallenen Anwaltsvergütung (NK-GK/Klaus Winkler, 3. Aufl. 2021, RVG § 7 Rn. 8, beck-online). Dies ist Konsequenz des § 7 Abs. 2 RVG. Für eine gesamtschuldnerische Haftung nur des Beklagten zu 3 mit der Beklagten zu 2 besteht kein Raum. Nach hiesiger Auffassung sind die Auftraggeber entweder nur alle gemeinsam Gesamtschuldner oder nur Einzelschuldner, auch dies als Folge des § 7 Abs. 2 RVG.
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Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1-3 hat mit Schreiben vom … (Bl. 771/773 d.A.) mitgeteilt, dass die Zahlungen durch die Beklagten zu 1 und zu 3 erfolgt sind. Die Beklagten zu 1 und zu 3 haben sich durch diese Zahlungen von ihren als Einzelschuldner geschuldeten Beträgen befreit (Toussaint/Toussaint, 54. Aufl. 2024, RVG § 7 Rn. 22, beck-online).
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Da die Zahlung eines Gesamtschuldners auf die Gesamtschuld (hier also den gesamtschuldnerisch geschuldeten Teilbetrag) sich zugunsten aller Gesamtschuldner auswirkt, haben die Beklagten zu 1 und zu 3 mit ihren Zahlungen auch alle drei Beklagten (bzw. Auftraggeber) von dem als Gesamtschuldner geschuldeten Betrag befreit.
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Tatsächlich übersteigen die von den Beklagten zu 1 und zu 3 gezahlten Beträge die Summe der von den Beklagten zu 1 und zu 3 jeweils als Einzelschuldner geschuldeten Beträge und der Gesamtschuld. Der überschießende Betrag wurde sodann aufgrund des § 11 Abs. 1 S. 2 RVG auf die Einzelschuld der Beklagten angerechnet.
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Zwar kann der Rechtsanwalt von jedem Auftraggeber die Vergütung verlangen, die ein Auftraggeber schulden würde, wenn der Anwalt nur für diesen Auftraggeber geworden wäre, § 7 Abs. 2 S. 1 RVG. Aus § 7 Abs. 2 S. 2 RVG folgt jedoch, dass Zahlungen auf die Gesamtschuld sich dahingehend auswirken, dass der Anwalt diese auf die nach § 7 Abs. 2. S. 1 RVG geschuldete Vergütung anzurechnen hat. Er kann daher auch nur so lange den gesamten gem. § 7 Abs. 2. S. 1 RVG geschuldeten Betrag von einem Auftraggeber verlangen, wie nicht ein anderer Auftraggeber auf den gesamtschuldnerisch geschuldeten Anteil gezahlt hat.
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Da infolge der Zahlungen nur noch ein von der Beklagten zu 2 als Einzelschuldnerin geschuldeter Betrag offen ist, war eine Festsetzung gegenüber dem Beklagten zu 3 abzulehnen.