Titel:
Unzureichende Berufungsbegründung in Dieselfall
Normenketten:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2, § 522 Abs. 1
BGB § 31, § 823 Abs. 2, § 826
Leitsatz:
Greift die Berufungsbegründung eine die Klageabweisung selbständig tragende Erwägung des angefochtenen Urteils nicht an, ist die Berufung (hier in einem Dieselfall) als unzulässig zu verwerfen. Nach Ablauf der (verlängerten) Berufungsbegründungsfrist eingegangene Schriftsätze können eine unzulängliche Berufungsbegründung nicht heilen. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Berufung, Berufungsbegründung, Anforderungen, Einzelfallbezogenheit, angegriffene Entscheidung, mehrere tragende Erwägungen, Dieselfall, fehlender Schaden, keine nachträgliche Heilung
Vorinstanzen:
OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 01.07.2024 – 4 U 218/22
LG Bamberg, Endurteil vom 08.08.2022 – 43 O 200/22
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 06.05.2025 – VIa ZB 5/24
Fundstelle:
BeckRS 2024, 46377
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 08.08.2022, Aktenzeichen 43 O 200/22, wird verworfen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 54.564,73 € festgesetzt.
Gründe
1
Der Kläger begehrt Schadensersatz nach dem Erwerb eines (seiner Auffassung nach) mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestatteten Wohnmobils.
2
Hinsichtlich der erstinstanzlichen Feststellungen und des Sachvortrags der Parteien wird auf den Tatbestand des Endurteils des Landgerichts (Bl. 129 ff. d.A.) und den Hinweisbeschluss des Senats vom 01.07.2024 (Bl. 263 ff. d.A.) Bezug genommen.
3
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 08.08.2022 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 08.09.2022 beim Oberlandesgericht eingegangen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 155 f. d.A.), die er (nach entsprechenden Fristverlängerungen) mit Schriftsatz vom 08.12.2022 begründet hat (Bl. 174 ff. d.A.). Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klageziele weiter. Er beantragt im Berufungsverfahren:
unter Abänderung des am 08.08.2022 verkündeten und am selben Tag zugestellten Urteil des Landgerichts Bamberg – 43 O 200/22 –
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 50.550,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Wohnmobils der Marke …, Fahrgestellnummer …, zu zahlen, unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung in EUR pro gefahrenem km seit dem 21.08.2019, die sich nach folgender Formel berechnet:
(50.550,00 EUR x gefahrene Kilometer) : 380.000 km;
2. die Beklagte weiter zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.147,83 EUR freizustellen;
3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Wohnmobils des Klägers der Marke …, Fahrgestellnummer …, in Annahmeverzug befindet;
4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Schadensersatz für Schäden, die aus der Ausstattung des Wohnmobils der Marke …, Fahrgestellnummer …, mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung resultieren, zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.582,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
4
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
5
Der Senat hat den Kläger mit Beschluss vom 01.07.2024 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung zu verwerfen.
6
Hierauf hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19.09.2024 (Bl. 279 ff. d.A.) erwidert.
7
Die Berufung des Klägers ist zu verwerfen, weil die Berufungsbegründung vom 08.12.2022 nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO genügt.
8
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Beschluss des Senats vom 01.07.2024 (Bl. 263 ff. d. A.) Bezug genommen. Auch die Ausführungen im klägerischen Schriftsatz vom 19.09.2024 geben zu einer Änderung keinen Anlass. Auf die entscheidende Erwägung, dass die Berufungsbegründung eine die Klageabweisung selbständig tragende Erwägung des angefochtenen Urteils nicht angreift, geht die Gegenerklärung nicht ein. Inwieweit die Auffassung des Landgerichts, dass die behaupteten Abschalteinrichtungen nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden seien, zutrifft oder nachträgliche Erkenntnisse ein anderes Ergebnis rechtfertigen, ist dagegen unbeachtlich. Dies konnte laut den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils vielmehr dahinstehen, da es „auch“ an einem Schaden des Klägers fehle (EU S. 15). Soweit der Kläger in weiteren Schriftsätzen, die sämtlich nach Ablauf der (verlängerten) Berufungsbegründungsfrist eingegangen sind, zu einem entstandenen (Differenz-)schaden vorträgt, heilt dies die unzulängliche Berufungsbegründung nicht (BGH, Beschluss vom 7.10.2021 – III ZB 50/20, MDR 2022, 267).