Inhalt

LG Regensburg, Beschluss v. 29.11.2024 – SR StVK 162/24
Titel:

Antragsgegner, Haftraum, Ermessensentscheidung, Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Durchsuchungsanordnung, Anwesenheitsrecht, Berechtigtes Interesse, Kostenentscheidung, Fortsetzungsfeststellungsantrag, Festsetzung des Gegenstandswertes, Sicherheit und Ordnung, Vollzugsverhalten, Verletzung des Willkürverbots, Unerlässlichkeit, Strafvollstreckungskammer, OLG Celle, Beanstandung, Beschlüsse, Interessenabwägung, Verteidigerpost

Schlagworte:
Haftraumdurchsuchung, Anwesenheitsrecht, Ermessensentscheidung, Sicherheitsinteresse, Persönlichkeitsrecht, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Ordnung in der Anstalt
Rechtsmittelinstanz:
BayObLG, Beschluss vom 10.03.2025 – 203 StObWs 12/25
Fundstelle:
BeckRS 2024, 45703

Tenor

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 22.01.2024 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 100 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller befindet sich in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt …
2
Mit Schreiben vom 22.01.2024, hier eingegangen am 22.01.2024, hat der Antragsteller eine gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff. StVollzG beantragt. Konkret beantragte er festzustellen, dass es rechtswidrig gewesen sei, ihn am 18.01.2024 von der Durchsuchung seines Haftraums auszuschließen.
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Zur Begründung führte er aus, dass der Flügelleiter am 18.01.2024 bei ihm eine Haftraumdurchsuchung angeordnet habe. Auf Nachfrage, ob er bei dieser Durchsuchung anwesend sei dürfe, habe ihn der Flügelleiter aufgefordert den Haftraum zu verlassen und diesen verschlossen. Nach geraumer Zeit habe er ihm einen Bescheid der JVA ausgehändigt, in welchem die Anwesenheit abgelehnt worden sei. Er habe daraufhin seine Verteidigerpost aus dem Haftraum entnehmen dürfen und habe auf dem Flur warten müssen. Der Bedienstete habe sodann seinen Haftraum bei verschlossener Türe durchsucht. Nach ungefähr vier bis fünf Minuten habe der Bedienstete den Haftraum wieder verlassen und keine Beanstandung mitgeteilt. Die Ablehnung der Anwesenheit des Antragsstellers sei ermessensfehlerhaft, da diese vorgefertigt sei. Es liege keine Einzelfallablehnung, sondern eine Pauschalentscheidung vor. Durch die Anstaltsbediensteten werde regelmäßig sein Persönlichkeitsrecht missachtet. Sein Haftraum werde weniger als einmal im Monat durchsucht. Er bezweifle auch, dass das Anstaltspersonal ausreichend geschult sei. Die Qualität und der Umfang der Haftraumdurchsuchung sei unabhängig von seiner Anwesenheit bei dieser. Seine Anwesenheit sei aufgrund des Angleichungsgrundsatzes sicherzustellen, da auch bei Polizeikontrollen eine Anwesenheit gegeben sei. Das Inventar sei sehr schlicht und biete daher baubedingt keine Versteckmöglichkeiten. Zudem biete sich seine Anwesenheit an, da er eine Bastelgenehmigung habe und daher fragile Gegenstände herstellen könne, welche bei einer unsachgemäßen Handhabung beschädigt werden könnten. Ein Bediensteter habe zudem bei einer Haftraumdurchsuchung im Jahr 2023 eine Tasse Tee verschüttet. Seine Anwesenheit sei daher erforderlich, um sicherzustellen, dass keine Gegenstände entwendet, beschädigt oder verschmutzt werden würden die Hygienestandards berücksichtigt werden und keine vermeidbare Unordnung kreiert werden würde.
4
Die Vollzugsbehörde hat zu dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Schreiben vom 15.02.2024 Stellung genommen und fügte den Bescheid vom 18.01.2024 bei. Die Durchsuchung des Haftraums sei entsprechend der üblichen Vorgehensweise, d.h. der Entnahme der Verteidigerunterlagen und anschließender Durchsuchung des Haftraumes in Abwesenheit des Gefangenen durchgeführt worden. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei der Einzelfall des Antragsstellers berücksichtigt worden. Das von dem Antragssteller behauptete Fehlverhalten und die fehlerhaft durchgeführten Durchsuchungen werde zurückgewiesen. Die Durchsuchung werde von den Bediensteten sorgsam und sorgfältig durchgeführt. Dabei werde mit den Einrichtungsgegenständen und den Sachen des Antragstellers sorgsam und vorsichtig umgegangen. Falls es zu Beschädigungen kommen sollte, werde dies ordnungsgemäß gemeldet und der Schaden ersetzt. Zudem seien bei der Durchsuchungen die Hygienevorschriften berücksichtigt worden. Die Bediensteten würden Einweg-Plastikhandschuhe tragen. Der Toilettenbereich werde als letztes durchsucht. Eine Wiederverwendung der Handschuhe erfolge nicht.
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Der Antragsteller erhielt Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.
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Er hat dies mit Schreiben vom 27.02.2024 getan und widersprach allen Angaben der Antragsgegnerin, welche seinem Begehren entgegenstehen vollumfänglich. Da es sich lediglich um eine Pauschalablehnung handele, sei ein Ausschluss aus seinem Haftraum nicht erforderlich gewesen. Der Bedienstete sei lediglich vier Minuten in seinem Haftraum gewesen. In dieser Zeit sei es unmöglich, seinen Haftraum einigermaßen vernünftig und erfolgversprechend zu durchsuchen. Aus der beigefügten Unterschriftenliste ergebe sich, dass bei der Haftraumdurchsuchung nicht immer alles korrekt abliefe. Es werde daher beantragt, einen Aufruf zu starten, bei welchem sich alle Gefangene melden könnten, welche durch eine Haftraumdurchsuchung negative Erlebnisse gehabt hätten.
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Der Antragssteller fügte dem Schreiben eine Liste mit 13 Unterschritten vom 23.02.2024 bei. Die Liste ist überschrieben mit:
Ich bestätige durch meine Unterschrift, dass aufgrund von Haftraumkontrollen, bei denen ich nicht anwesend sein durfte, Unregelmäßigkeiten jeglicher Art nachträglich von mit festgestellt wurden, ohne konkret zuordnen/beweisen zu können, wer der Verursacher war (wobei ich davon ausgehe, dass die Unregelmäßigkeiten vom Durchsucher herrührt (etwa: Beschädigungen, fehlende Gegenstände, Verunreinigungen, Ausschütten fester/flüssiger Stoffe etc.)).
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Mit Schreiben vom 14.05.2024 teilte der Antragssteller mit, dass er in anderen Verfahren Hygienemängel festgestellt habe. Die Zellen seien über drei Meter hoch, sodass für ein Absuchen eine Leiter zwingend erforderlich sei. Eine solche werde jedoch nie von Bediensteten mitgeführt. Stattdessen werde der Stuhl als Steighilfe benutzt, was auch von außen zu hören sei. Die Schuhe könnten durch Fäkalien(Hundekot) kontaminiert sein.
9
Mit Schreiben vom 21.08.2024 führte der Antragssteller aus, dass er mehrere Verfahren hinsichtlich der Skype-Termine führe. Dort werde er auf gefährliche Gegenstände abgesucht. An den verfahrensgegenständlichen Tagen habe er eine Durchsuchung abgelehnt und sei dann von dem Bediensteten zurück in den Haftraum geführt worden. Dadurch erübrige sich die Haftraumkontrolle, da selbst bei akuten Alarmphasen eine Kontrolle ausbleibe. Es gehe nie darum gefährliche Gegenstände aufzufinden, sondern lediglich um seinen Ausschluss. Der Bedienstete habe durchs ein Verhalten gerade gewollt, dass er unerlaubte Gegenstände verstecke.
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Eine weitere Äußerung ist nicht eingegangen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die genannten Schreiben verwiesen und Bezug genommen.
II.
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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet und war deshalb zurückzuweisen.
12
Der Antragssteller begehrt vorliegend die Feststellung dass es rechtswidrig gewesen sei, dass er von der Haftraumkontrolle am 18.01.2024 ausgeschlossen wurde. Die Maßnahme der Durchsuchung des Haftraumes hat sich Beendigung derselben erledigt, sodass ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 115 Abs. 3 StVollzG statthaft ist.
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Der zulässige Antrag erweist sich jedoch als unbegründet, da der Ausschluss von der Haftraumkontrolle am 18.01.2024 durch Bescheid vom 18.01.2024 rechtmäßig war und den Antragsteller daher nicht in seinen Rechten verletzt. Feststellungen über den Verlauf der konkreten Kontrolle im Übrigen sind nicht beantragt und daher nicht zu treffen.
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Nach Art. 91 Abs. 1 Satz 1 BayStVollzG, § 84 Abs. 1 S. 1 StVollzG dürfen Gefangene, ihre Sachen und Hafträume durchsucht werden. Ein Anwesenheitsrecht des Gefangenen bei der Durchsuchung ist mithin gesetzlich nicht normiert. Beide Vorschriften unterscheiden sich insoweit von der Durchsuchung bei dem Beschuldigten eines Strafverfahrens, für den § 106 Abs. 1 StPO ein Anwesenheitsrecht vorsieht.
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Für Strafgefangene ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass diesen grundsätzlich kein Anspruch auf Anwesenheit bei einer Haftraumkontrolle zusteht (OLG Hamm, Beschluss vom 15. Dezember 2009 – 1 Vollz (Ws) 757/09 – juris, Rn. 41; OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Juni 1979 – 3 Ws 390/79 –, juris). Eine entsprechende Anwendung des § 106 Abs. 1 S. 1 StPO scheidet hier aus, weil ein Gefangener anders als der Wohnungsinhaber nicht „Inhaber“ seines Haftraums ist (vgl. OLG Celle, BeckRS 2017, 137504; BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Mai 1996 – 2 BvR 727/94 – juris, Rn. 13; OLG Celle, 1. Strafsenat, Beschluss vom 8. Februar 1990 – 1 Ws 423/89 (StrVollz) – juris, Rn. 11; Feest/Köhne, in: Feest/Lesting, StVollzG, 6. Auflage, § 84, Rn. 3).
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Allerdings ist nicht vorgegeben, dass eine Anwesenheit des Antragsstellers grundsätzlich ausgeschlossen ist. Der die Durchsuchung anordnende Bedienstete hat daher unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu befinden, ob, wann und wie oft sowie auf welche Weise die Durchsuchung des Haftraums eines Gefangenen erforderlich ist. Dessen Ermessensentscheidung muss dabei die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in der Anstalt zum Ziel haben, der Gefangene hat lediglich ein Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch der Anstaltsbediensteten (vgl. Beschluss der hiesigen StVK im Verfahren SR StVK 671/23; OLG Celle, BeckRS 2017, 137504; KG Beschluss vom 23. Mai 2003 – 5 Ws 99/03 Vollz – juris, Rn. 9 und 12).
17
Die Anordnung der Antragsgegnerin, nach der der Antragsteller seinen Haftraum vor der am 18.01.2024 durchgeführten Kontrolle verlassen musste, kann als Ermessensentscheidung gemäß § 115 Abs. 5 StVollzG nur daraufhin überprüft werden, ob sie rechtsfehlerfrei getroffen wurde, ob also die Vollzugsbehörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, die gesetzlichen Begriffe richtig angewendet, die Grenzen des Ermessens eingehalten und von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22. April 2016, VAs 5/16 – juris, Rn. 7). Hierzu gehört die Überprüfung, ob überhaupt ein Ermessen ausgeübt wurde (Ermessensausfall) und ob die Grenzen des Ermessens eingehalten wurden (OLG Celle, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 2 VAs 9/15 – juris, Rn. 16).
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Gemessen an diesen Kriterien erweist sich der Bescheid vom 18.01.2024 vorliegend als rechtsfehlerfrei.
19
Die Antragsgegnerin hat zunächst zutreffend erkannt, dass zwar kein Anspruch des Antragsstellers auf eine Anwesenheit bei der Durchsuchung besteht, sie jedoch nicht gehindert ist, dem Antragssteller eine Teilnahme zu genehmigen. Die Antragsgegnerin hat auch erkannt, dass eine Ermessensentscheidung nach Abwägung der widerstreitenden Interessen zu treffen ist.
20
Die JVA … hat bei der Interessenabwägung berücksichtigt, dass der Antragssteller ein berechtigtes Interesse daran hat, bei einer Haftraumkontrolle anwesend zu sein, um sicherzustellen, dass keine Gegenstände entfernt werden und ob die Hygienevorschriften eingehalten werden.
21
Dieses Interesse hat die JVA gegen das Sicherheitsinteresse der JVA … abgewogen. Sachgemäß wurde dabei berücksichtigt, dass es sich bei der JVA … um eine Anstalt mit der höchsten Sicherheitsstufe handelt und dass Gefangene mit erheblichen Straftaten inhaftiert sind.
22
Die Antragsgegnerin führt weiter aus, dass die Durchsuchungen des Haftraums der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung dienen, sodass ein Augenmerk auf unerlaubte, möglicherweise verstecke und sicherheitsgefährdene Gegenstände gelegt wird. Sachgemäß berücksichtigt die Antragsgegnerin dabei, dass Gefangene keine Kenntnis davon erlangen sollen, auf welche Bereiche oder Versteckmöglichkeiten ein besonderes Augenmerk gelegt wird, um zu verhindern, dass die Gefangene mögliche Verstecke für unerlaubte Gegenstände auslosten und so vor einem Auffinden zu schützen. Die Antragsgegnerin durfte dabei auch berücksichtigen, dass bei Kenntnis der Durchsuchungsmethoden die konkrete Gefahr besteht, dass dieses Wissen an andere Gefangene weitergegeben wird, um dieses missbräuchlich zu verwenden. Der Einwand des Antragsstellers, dass baubedingt keine Versteckmöglichkeiten gegeben seien, verfängt vorliegend nicht. Gerichtsbekannt sind durchaus Versteckmöglichkeiten in dem Haftraum gegeben, indem Gefangene beispielsweise die Gummidichtungen der Haftraumtüren entfernen, um kleine Gegenstände darin zu verstecken.
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Die Kenntnis über den konkreten Durchsuchungsablauf stellt nach Ansicht der Kammer daher einen zulässigen Ablehnungsgrund dar. Die Haftraumkontrollen sind unerlässlich um die Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu gewähren und gegebenenfalls vorhandene gefährliche und unerlaubte Gegenstände aufzufinden. Um diese Kontrolle wirksam durchführen zu können, ist es erforderlich, dass die Gefangenen vorab nicht über eine mögliche Kontrolle informiert sind. Die Antragsgegnerin hat auch für das Gericht nachvollziehbar ausgeführt, dass eine Kenntnis darüber vermieden werden soll, auf welche Versteckmöglichkeiten ein besonderes Augenmerk gelegt wird, um eine Suche nach geeigneten Verstecken durch die Gefangenen zu verhindern. Dagegen spricht auch nicht der Einwand des Antragstellers, dass ihm als ehemaligen Polizist ohnehin jegliche Versteckmöglichkeiten bekannt seien. Gerade die Kenntnis darüber, welche Bereiche der Hafträume regelmäßig oder besonders gründlich kontrolliert werden, könnten dem Gefangenen allgemein Rückschlüsse über die Sicherheit eines Verstecks bieten und damit die Auswahl beeinflussen.
24
Etwas anderes ergibt sich vorliegend nicht aus dem Umstand, dass die Haftraumkontrollen bei dem Antragssteller nicht jeden Monat durchgeführt werden. Zum einen muss die Antragsgegnerin diese Befugnis nicht immer voll ausschöpfen. Des Weiteren ist es möglich, dass bei einzelnen Gefangenen aufgrund aktueller Erkenntnisse vermehrt, möglicherweise sogar täglich, Haftraumkontrollen durchgeführt werden müssen. Da die Personalkapazitäten der Anstalt begrenzt sind, ist es daher sachgemäß, die Kontrollen bei anderen Gefangenen seltener durchzuführen. Außerdem sind die Haftraumdurchsuchungen besonders schonend für den Gefangenen durchzuführen. Vorliegend werden bei dem Antragssteller die Kontrollen seltener als einmal im Monat durchgeführt. Der Antragssteiler wird daher weniger durch Kontrollen belastet, als es nach der Befugnis möglich wäre. Eine Verletzung des Willkürverbots ist nicht ersichtlich. Durch den Umstand, dass weiterhin in unregelmäßigen Abständen Kontrollen bei dem Antragssteller durchgeführt werden, ist auch erkennbar, dass die Antragsgegnerin gerade nicht davon ausgeht, dass keine Gefahr durch den Antragssteller gegeben ist.
25
Die Antragsgegnerin führt hinsichtlich dieser allgemeinen Erwägungen bezogen auf den Antragssteller aus, dass er aufgrund eines Mordes an zwei Personen verurteilt worden sei und daher ein gewisses Gewaltpotential auch bei ihm gegeben sei. Zwar sei er im Vollzugsverlauf nicht durch aggressives Verhalten auffällig geworden. Allerdings sei die Gefährlichkeit nicht durch Behandlungsmaßnahmen reduziert worden.
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Weiter hat die Antragsgegnerin rechtmäßig berücksichtigt, dass gegen den Antragssteller bereits Disziplinarmaßnahmen verhängt werden mussten und dabei auch Durchsuchungen immer wieder zu Beanstandungen und Festzustellungen unerlaubten Gegenstände geführt haben. Die Antragsgegnerin lässt dabei auch nicht außer Acht, dass seit dem letzten Fund ein erheblicher Zeitraum liegt. Das Vollzugsverhalten alleine spricht daher nicht zwingend für eine Ablehnung der Abwesenheit, da seit den disziplinarischen Auffälligkeiten des Antragsstellers bereits eine erhebliche Zeitspanne vergangen ist. Allerdings sind vorliegend die Ablehnungsgründe nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu gewichten, sodass auch alleinstehend eher schwache Ablehnungsgründe in ihrer Summe eine Ablehnung begründen können.
27
Diese Aspekte der Sicherheit und Ordnung wägt die Antragsgegnerin vorliegend gegen die berechtigten Interessen des Antragsstellers ab. Die Antragsgegnerin nimmt dabei Bezug auf den Vortrag des Antragsstellers im Verfahren SR StVK 671/23, in welchem er die Einhaltung der Hygienevorschriften und die unberechtigte Entnahme von Gegenständen vortrug. Die Antragsgegnerin kam im Ergebnis jedoch sachgemäß zu dem Ergebnis, dass vorliegend die Aspekte des Sicherheitsschutzes der Anstalt überwiegen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es bereits mehrfach zu Beschwerden hinsichtlich der Art und Weise der Haftraumdurchsuchungen kam, welche auch Gegenstand laufender Verfahren bei der hiesigen Strafvollstreckungskammer sind. Die Antragsgegnerin hat die geschilderten Mängel jedoch bestritten. Der Antragssteller hat zudem die Möglichkeit, sich in einem gerichtlichen Verfahren gegen die vorgetragenen Mängel zu wenden. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass sich der Antragssteller in einer Beweisnot befindet. Im Hinblick auf die erheblichen Auswirkungen auf die Sicherheit und Ordnung der Anstalt und die Persönlichkeitsaspekte des Antragsstellers ist es vorliegend jedoch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin zu einem Überwiegen des Sicherheitsinteresses gelangt.
28
Anhaltspunkte, dass es sich lediglich um eine Pauschalablehnung handelt, sind nicht gegeben. Die Ablehnung bezieht sich vorliegend auf die Person des Antragsstellers und den aktuellen Stand seines Vollzugsverhaltens und des Behandlungsbedarfs.
29
All diese Umstände hätten im Falle der Anwesenheit des Antragstellers den Ablauf der Durchsuchung gestört und die Sicherheit und Ordnung der Anstalt beeinträchtigt.
30
Unter Berücksichtigung all dessen ist die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin, zur Durchführung einer störungsfreien und damit effektiven Durchsuchung des Haftraums des Antragsstellers diese Maßnahme in Abwesenheit des Antragsstellers durchzuführen, nicht zu beanstanden.
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Da die Durchsuchung des Haftraums am 18.01.2024 rechtlich nicht zu beanstanden ist, ist eine Feststellung, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Anwesenheit hätte gestatten müssen, von Rechts wegen nicht geboten. Der Antrag war somit zurückzuweisen.
III.
32
Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 StVollzG.
33
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§ 60, 52 Absatz 1 bis 3 GKG.