Titel:
Glücksspielstaatsvertrag, Online-Glücksspiel, Öffentliche Glücksspiele, Rückforderung, Elektronisches Dokument, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Streitwert, Darlegungs- und Beweislast, Unionsrechtswidrigkeit, Elektronischer Rechtsverkehr, Rechtshängigkeit, Klagepartei, Hilfsantrag, Bereicherungsansprüche, Bundsverwaltungsgericht, Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, Kostenentscheidung, Anderweitige Erledigung, Brüssel Ia-Verordnung, Berufliche oder gewerbliche Tätigkeit
Schlagworte:
Zulässigkeit der Klage, Verbrauchervertrag, Online-Glücksspiel, Darlegungs- und Beweislast, Nichtigkeit von Verträgen, Gerichtliche Zuständigkeit
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Hinweisbeschluss vom 22.01.2025 – 24 U 3358/24 e
OLG München, Beschluss vom 03.04.2025 – 24 U 3358/24 e
Fundstelle:
BeckRS 2024, 45655
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 43.296,48 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten wegen der Rückzahlung von Verlusten, die der Kläger im Rahmen der Teilnahme an Onlineglücksspielen erlitten hat.
2
Die Beklagte mit Sitz in M. ist ein Online-Glücksspiel-Anbieter, der unter anderem die Plattform (…) betreibt. Sie verfügte über keine deutsche Glücksspiellizenz.
3
In der Zeit vom 03.11.2014 bis zum 17.04.2023 spielte die Klagepartei auf der Online-Seite der Beklagten Glücksspiele, unter anderem Poker, tätigte Sportwetten und spielte an Online-Automaten. Dabei erlitt unter Berücksichtigung der Ausschüttungen einen Verlust von 17.921 € sowie 28.818,81 $. Bezüglich der Details wird auf die Anlage K1 Bezug genommen.
4
Die Spiele tätigte der Kläger unter anderem aus Deutschland, Österreich, der Türkei und, wie er im Rahmen der mündlichen Verhandlung angab, auch Spanien. Von Spanien aus nahm der Kläger auch eine Einzahlung vor.
5
Ihr sei zum Zeitpunkt der Teilnahme an den Onlineglücksspielen nicht bekannt gewesen sei, dass diese von getätigten Onlineglücksspiele in Deutschland gesetzlich nicht erlaubt sind.
6
Die Klagepartei ist der Ansicht, dass sie die an die Beklagte geleisteten Zahlungen abzüglich der erhaltenen Gewinnausschüttungen von dieser zurückgezahlt bekommen müsse, da die Beklagte diese Leistungen des Klägers ohne Rechtsgrund erlangt habe. Onlineglücksspiele seien damals in Deutschland ausnahmslos gemäß dem Glücksspielstaatsvertrag verboten gewesen. Gemäß § 134 BGB seien die geschlossenen Glücksspielverträge daher keine wirksamen schuldrechtlichen Verbindlichkeiten begründen und seien nichtig. Der Klagepartei stehe daher der Anspruch aus § 812 BGB auf Rückzahlung der geleisteten Zahlungen zu, da die Beklagte diese ohne Rechtsgrund erhalten habe. Darüber hinaus habe die Klagepartei gegenüber der Beklagten auch einen Anspruch auf Schadenersatz in gleicher Höhe, da es sich bei § 4 Abs. 4 GlüStV um ein Verbotsgesetz handelt, dass den Einzelnen gemäß § 823 Abs. 2 BGB schützen soll. Die Beklagten habe auch vorsätzlich und schuldhaft gegen das Verbotsgesetz verstoßen, indem sie es der Klagepartei zumindest fahrlässig ermöglicht habe, bei ihr illegale Onlineglücksspielangebote zu nutzen.
7
Die Klagepartei beantragte zuletzt,
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.921,00 EUR und 28.818,81 US-Dollar nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
8
Hilfsweise beantragte die Klagepartei,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 43.296,48 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
9
Die Beklagte beantragte zuletzt,
10
Die Beklagte trägt vor, die Klagepartei zum Zeitpunkt des Spielens gewusst habe, dass die Beklagte keine deutsche Konzession/Erlaubnis für die von ihr angebotenen Spiele hatte und das Glücksspiel daher illegal sei. Zumindest habe sie sich dieser Kenntnis jedoch leichtfertig verschlossen. Ansprüche seien daher ausgeschlossen.
11
Die Beklagte ist der Ansicht, die deutschen Gerichte seien nicht zuständig, die Klage daher unzulässig. Der Klagepartei sei es zudem verwehrt, sich auf eine Nichtigkeit des Spielvertrags zu berufen. Einerseits sei § 4 GlüStV unionsrechtswidrig und damit unanwendbar. Andererseits müsse sich die Klagepartei gem. § 817 BGB vorhalten lassen, dass eine Rückforderung nach dessen Satz 2 ausgeschlossen ist, weil sie durch die Spielteilnahme ihrerseits gegen ein deutsches gesetzliches Verbot verstoßen habe. Eine Rückforderung sei auch wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ausgeschlossen.
12
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsatz nebst Anlagen, sowie das Protokoll der öffentlichen Sitzung.
Entscheidungsgründe
13
Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Memmingen ist insbesondere sachlich gemäß §§ 23, 71 GVG und örtlich gemäß §§ 12, 13 ZPO zuständig.
14
Das Landgericht Memmingen ist sachlich nach §§ 1 ZPO, 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG und örtlich nach Art. 18 Abs. 1 EuGVVO zuständig.
15
Bei dem Kläger handelt es sich um einen Verbraucher im Sinne von Art. 17 Abs. 1 EuGVVO. Als Verbraucher ist (in autonomer Auslegung) jede natürliche Person anzusehen, die Verträge zur Deckung ihres privaten Eigenbedarfs schließt, sofern diese nicht ihrer gegenwärtigen oder zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Verbraucher ist daher auch die Person, die einen Vertrag über die Teilnahme am Online-Glücksspiel mit dem Ziel abschließt, daraus erhebliche Gewinne zu erwirtschaften (vgl. Gottwald, in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2022, Brüssel IA – Verordnung, Art. 17).
16
Von der Regelung gemäß Art. 17, 18 EuGVVO erfasst sind auch Bereicherungsansprüche als Folge der Rückabwicklung des Vertrages (vgl. Gottwald, in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2022, Brüssel IA – Verordnung, Art. 17 Rn. 5).
17
Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen des Weiteren vor.
18
Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet.
19
1. Dem Kläger steht bezüglich der Einsätze bei den Online-Glücksspielen, Poker oder Sportwetten kein Anspruch auf Rückforderung seiner Spieleinsätze gegen die Beklagte nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB bzw. kein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV zu.
20
a) Die Anwendung deutschen Rechts folgt vorliegend aus Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom-I-VO. Hiernach unterliegt ein Verbrauchervertrag dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Die Beklagte richtet ihre Tätigkeit auch auf Deutschland aus. So sind ihre Glücksspielangebote gerade auch in deutscher Sprache verfügbar. Wird den Verbrauchern auf der Webseite die Verwendung einer anderen Sprache als derjenigen ermöglicht, die in dem Mitgliedstaat des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendet wird, so kann dies einen Anhaltspunkt bilden, der die Annahme erlaubt, dass die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf andere Mitgliedstaaten ausgerichtet ist (vgl. EuGH, Urteil vom 07.12.2010 – C-585/08, C-144/09 – NJW 2011, 505; OLG Köln, Urteil vom einen 31.10.2022 – 19 U 51/22). Die Internetseite der Beklagten beinhaltet des Weiteren auf den deutschen Markt ausgerichtete Werbetexte, deutschsprachige Datenschutzhinweise, deutschsprachige Fragen und Antworten (FAQs) und einen deutschsprachigen Kundensupport.
21
b) Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 GlüStV 2011 dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten (vgl. § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV 2011). Gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 ist das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten.
22
c) Das in § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 enthaltene Verbot öffentlicher Glücksspiele im Internet verstößt nicht in unionsrechtswidriger Weise gegen den in Art. 56 AEUV geregelten freien Dienstleistungsverkehr. Vielmehr steht die Regelung im Einklang sowohl mit dem deutschen Grundgesetz als auch mit dem Unionsrecht.
23
So hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26.10.2017 – 8 C 14/16 entschieden, dass ein generelles Internetverbot für öffentliches Glücksspiel mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz sowie mit Unionsrecht vereinbar ist. So werden mit dem Internet-Glücksspielverbot in nicht diskriminierender Weise verfassungs- und unionsrechtlich legitime Ziele des Gemeinwohls, insbesondere des Jugendschutzes sowie der Bekämpfung der Spielsucht und Begleitkriminalität verfolgt (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 06.10.2022 – 10 U 736/22). Auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Kammerbeschluss vom 14.10.2008 – 1 BvR 928/08) und des europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteil vom 08.09.2009 – C-42/07, Urteil vom 08.09.2010 – C-316/07) ist anerkannt, dass Glücksspiel im Internet die genannten Ziele in besonderem Maße gefährden, weil das Anbieten von Spielen über das Internet spezifische Gefahren mit sich bringt. Schon wegen des fehlenden unmittelbaren Kontakts zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter beim Online-Glücksspiel bestehen andersgeartete und größere Gefahren des Auftretens krimineller Verhaltensweisen wie der betrügerischen Manipulation und der Geldwäsche (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 06.10.2022 – 10 U 736/22). Die Eigenheiten des Internets, verglichen mit herkömmlichen Vertriebsformen begründen insbesondere für Jugendliche und für Personen, die eine besonders ausgeprägte Spielneigung besitzen oder entwickeln könnten, größere Gefahren. Auch der besonders leichte und ständige Zugang zu den im Internet angebotenen Spielen sowie die potenziell große Menge und Frequenz von Spielangeboten in einem Umfeld, das überdies durch die Isolation des Spielers, durch Anonymität und durch fehlende soziale Kontrolle gekennzeichnet ist, stellen Faktoren dar, die die Entwicklung von Spielsucht und übermäßige Ausgaben für das Spielen begünstigen und deshalb die damit verbundenen negativen sozialen und moralischen Folgen vergrößern können (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.10.2017 – 8 C 14/16). Die hiermit verbundene Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit von Art. 56 AEUV ist gerechtfertigt, da sie geeignet ist, zur Erreichung der mit ihr verfolgten Zwecke des Gemeinwohls in systematischer und kohärente Weise beizutragen.
24
Auch aus dem Umstand, dass der geänderte Glücksspielstaatsvertrag 2021 nunmehr unter bestimmten Umständen auch für Online-Glücksspiel eine Erlaubnismöglichkeit vorsieht, ergibt sich nichts anderes, insbesondere nicht, dass die frühere Regelung des Glücksspielstaatsvertrages 2011 unionsrechtswidrig gewesen wäre.
25
d) Die Beklagte kann dem Kläger insoweit auch nicht eine angebliche Duldung ihres Glücksspielangebots durch die deutschen Behörden entgegenhalten.
26
Der zivilrechtliche Schutz für private Personen einerseits und die verwaltungsrechtliche Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten andererseits stehen grundsätzlich unabhängig nebeneinander. Die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche hängt nicht davon ab, ob Verwaltungsbehörden öffentlich-rechtliche Verhaltenspflichten durchsetzen. Die Beklagte kann sich daher gegenüber dem Kläger nicht darauf berufen, die zuständige Verwaltungsbehörde sei gegen den von ihr begangenen Gesetzesverstoß nicht vorgegangen, sondern habe ihn geduldet (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2021 – I ZR 194/20; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2022 – 23 U 55/21).
27
e) Der Nichtigkeit nach § 134 BGB steht auch nicht entgegen, dass sich die Verbotsnorm des § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 nur an die Beklagte, nicht jedoch an den Kläger richtet. Betrifft das gesetzliche Verbot nur einen Vertragspartner, so hat dies im Regelfall nicht die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge. Anderes gilt aber, wenn es mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes nicht vereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen, und hieraus die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gefolgert werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2011 – III ZR 107/10).
28
Dies ist vorliegend der Fall. Es liefe dem Sinn und Zweck, insbesondere der Bekämpfung der Spielsucht und im Jugendschutz zuwider, geschlossene Verträge über Online-Glücksspiele trotz des Verbots als wirksam anzusehen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 31.10.2020 – 19 U 51/22, Rn. 49).
29
f) Voraussetzung für das Vorliegen eines Anspruchs des Klägers gegen die Beklagte ist jedoch, dass die Spieleinsätze des Klägers – mit Ausnahme von Schleswig-Holstein – von der Bundesrepublik Deutschland aus getätigt worden sind und damit die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten anwendbar sind. Voraussetzung für einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2011 ist somit, dass der örtliche Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags überhaupt eröffnet ist. Dies ist bei Spielvorgängen aus dem Ausland oder Schleswig-Holstein gerade nicht der Fall.
30
Der Kläger räumte auf schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten bereits schriftsätzlich ein, die Teilnahme an den Glücksspielen auch vom Ausland aus, nämlich von Österreich und der Türkei aus vorgenommen zu haben. In der mündlichen Verhandlung räumte er zudem ein, auch von Spanien aus gespielt zu haben.
31
Auf Grund des substantiierten Vortrags der Beklagten zu den Auslandsspielen des Klägers bereits in der Klageerwiderung (Anlage B9), aber auch nochmals in der Replik (Anlage B21), sowie den bestätigten Angaben des Klägers hierzu, handelt sich bei der Behauptung der Beklagten, dass der Kläger auch von Orten aus gespielt habe, an denen Online-Glücksspiel nicht verboten sei, auch nicht lediglich um eine pauschale Behauptung der Beklagten, für die keine greifbaren Anhaltspunkte bestehen würden.
32
Der Kläger kam seiner Darlegungs- und Beweislast nicht in ausreichendem Maße nach. Ein Sachvortrag zur Begründung der Klage bzw. des jeweils geltend gemachten Anspruchs ist dann schlüssig und damit beachtlich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz zur Begründung des geltend gemachten Rechts geeignet und erforderlich sind (vgl. BGH NJW 2012, 1647, 1648). Das Gericht muss in der Lage sein, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (vgl. BGH NJW 1984, 2888, 2889). Da die Rückforderung der Beträge der im Ausland stattgefundenen Teilnahme an Online-Glücksspielen der Beklagten keine Aussicht auf Erfolg hätte und es dem Gericht im vorliegenden Fall nicht klar ist, ob und falls ja, welche Beträge im Ausland und welche Beträge im Inland (mit Ausnahme von Schleswig-Holstein) gesetzt wurden, ist die Klage nicht schlüssig. Im Rahmen der informatorischen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung hat dieser nicht darzulegen vermocht, dass alle von ihm getätigten Online-Glücksspiele verboten waren, d.h. alle einzelnen Spielverträge nichtig waren. Der Kläger räumte ein, dass er tatsächlich in Österreich, der Türkei und Spanien gewesen sei und dort auch gespielt und in Spanien sogar eine Einzahlung vorgenommen habe. Genaue Einzelheiten zu den Spielen konnte der Kläger auf Nachfrage des Gerichts aber nicht mehr machen. Die pauschale Behauptung, das Glücksspiel sei auch in den anderen Ländern verboten, genügt nicht. Denn erstens ist dieser Vortrag zu pauschal, um hierauf ggf. Rechtsgutachten einzuholen. Zweitens ist nicht vorgetragen – selbst eine Illegalität des Glücksspiels in den anderen Staaten unterstelle – dass die rechtlichen Konsequenzen in diesen Staaten die gleichen wären wie in Deutschland (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 22.04.2024, 29 O 297/23, Anlage K17).
33
Damit wird der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast nicht gerecht. Der Kläger hätte substantiiert vortragen und Beweis stellen müssen, dass er sich jeweils von Deutschland – mit Ausnahme von Schleswig-Holstein – aus an dem Glücksspiel beteiligt hat. Dafür genügt sein bisheriger Sachvortrag nicht. Da der Umfang der Beteiligung des Klägers an den Online-Glücksspielen der Beklagten aus dem Geltungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags nicht festgestellt ist, war die Klage daher abzuweisen (vgl. U.a. OLG München, Beschluss vom 19.02.2024, 24 U 4050/23, Anlage B23; LG Stuttgart, Urteil vom 22.04.2024, 29 O 297/23, Anlage K17).
34
Angesichts der wiederholten Ausführungen der Beklagten zur Darlegungs- und Beweislastverteilung bedurfte es keines gesonderten gerichtlichen Hinweises hierzu.
35
2. Aus den oben genannten Gründen hat auch der Hilfsantrag keine Aussicht auf Erfolg. Aus dem Kontext kann sich zwar ergeben, dass dieser unter der Bedingung stand, dass die Klage im Hauptantrag bezüglich des Teils, der auf Rückzahlung in US-Dollar gerichtet ist, scheitert, weil die Rückzahlung in US-Dollar gefordert wird. Explizit gestellt wurde der Hilfsantrag jedoch nicht unter einer Bedingung, so dass über ihn zu entscheiden war.
36
3. Mangels Hauptforderung hat der Kläger gegen die Beklagte auch weder einen Anspruch auf Zinsen noch einen Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.
37
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 344 ZPO.
38
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 1, S. 2 ZPO.
39
Der Streitwert ergibt sich aus § 3 ZPO. Der Hilfsantrag erhöht den Streitwert nicht, da er den selben Streitgegenstand umfasst und lediglich in Teilen auf eine andere Währung gerichtet ist.