Titel:
Verweisung, Wiederaufbau NRW anlässlich der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021
Normenketten:
VwGO § 52 Nr. 1, 3 S. 2 und 5
GVG § 83 S. 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2
Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Beseitigung von Schäden an öffentlicher und privater Infrastruktur sowie zum Wiederaufbau anlässlich der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 (Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen)
Schlagworte:
Verweisung, Wiederaufbau NRW anlässlich der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021
Fundstelle:
BeckRS 2024, 4563
Tenor
I. Das Bayerische Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig.
II. Die Rechtsstreitigkeit wird an das Verwaltungsgericht Aachen verwiesen.
Gründe
1
Die Klägerin wendet sich mit ihrer am 10. Januar 2024 bei Gericht eingegangenen Klage gegen die teilweise Ablehnung einer Billigkeitsleistung zur Beseitigung von Schäden an öffentlicher und privater Infrastruktur sowie zum Wiederaufbau anlässlich der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 (Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen) und begehrt insoweit die Verpflichtung zur Bewilligung einer weiteren Wiederaufbauhilfe.
2
Das Gericht gab mit Schreiben vom 11. Januar 2024 Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer beabsichtigten Verweisung an das Verwaltungsgericht Münster. Auf entsprechende Anregung der Beklagten, die gegen eine Verweisung an das Verwaltungsgericht Münster keine Einwände erhob, gab das Gericht mit weiterem Schreiben vom 30. Januar 2024 Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Verweisung an das Verwaltungsgericht Aachen. Die Beteiligten erhoben gegen beide Varianten keine Einwände.
3
Der Rechtsstreit ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das nach § 52 Nr. 1 VwGO, § 17 Nr. 1 JustG NRW örtlich zuständige Verwaltungsgericht Aachen zu verweisen.
4
Das Bayerische Verwaltungsgericht München ist für die Klage örtlich nicht zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich für das Klagebegehren aus § 52 Nr. 1 VwGO.
5
Nach § 52 Nr. 1 VwGO ist in Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
6
Zu den ortsgebundenen Rechten nach § 52 Nr. 1 VwGO können auch subventionsrechtliche Ansprüche – hier solche auf Grundlage der Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Beseitigung von Schäden an öffentlicher und privater Infrastruktur sowie zum Wiederaufbau anlässlich der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 (Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen) – gehören, wenn sie in Bezug auf unbewegliches Vermögen geltend gemacht werden und damit zu einem bestimmten Territorium in besonderer Beziehung stehen (st.Rspr., vgl. z.B. BVerwG, B.v. 29.5.2017 – 3 AV 2/16 – juris Rn. 7 ff.; VG München, B.v. 25.9.2023 – M 31 K 23.4387 – juris Rn. 7; B.v. 1.3.2023 – M 31 K 23.475 – juris Rn. 7). Dies entspricht dem praktischen Bedürfnis, dass dasjenige Gericht entscheidet, das über ortsnahe Sachkunde verfügt oder sich diese gegebenenfalls durch Beweisaufnahme ohne unzumutbaren Aufwand verschaffen kann.
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Die hier inmitten stehende Förderung auf Grundlage der Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen, konkret der Aufbauhilfen für Unternehmen (Nr. 3 der Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen) dient insbesondere dem Wiederaufbau von baulichen Anlagen, Gebäuden, Gegenständen und öffentlicher Infrastruktur, die durch den Starkregen und das Hochwasser im Juli 2021 beschädigt worden sind und die – worauf die Beklagte zu Recht hinweist – innerhalb einer bestimmten Gebietskulisse liegen (Nr. 1.1.1 und Anlage 1 der Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen). Die Förderung wird mithin in vorliegender Konstellation in Bezug auf unbewegliches Vermögen geltend gemacht, wobei zudem das ausgeführte praktische Bedürfnis der Entscheidung durch ein ortsnahes Gericht besteht. Dies kann sich namentlich daraus ergeben, dass zu den förderfähigen Gegenständen in zentraler Weise Sachschäden an unbeweglichen Vermögenswerten wie einem Betriebsgelände, Gebäuden, Maschinen oder Lagerbeständen gehören (Nr. 3.1 der Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen). Gerade im vorliegenden Fall erfolgte die streitgegenständliche Teilablehnung hinsichtlich eines Sachschadens an Warenvorräten.
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Örtlich zuständig ist sonach mit Blick auf die hier betroffene Betriebsstätte der Klägerin in Eschweiler, Städteregion Aachen, gemäß § 52 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 17 Nr. 1 JustG NRW das Verwaltungsgericht Aachen.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 83 Satz 2 VwGO.