Inhalt

OLG Bamberg, Beschluss v. 20.12.2024 – 5 W 50/24 e
Titel:

nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten, Höherer Streitwert, Streitwertberechnung, Streitwertbemessung, Streitwertbeschlüsse, Rechtsanwaltsgebühren, Verfahrensbevollmächtigter, Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwaltskosten, Nebenforderungen, Kostenentscheidung, Weitere Beschwerde, Unterlassungsantrag, Feststellungsklage, Feststellungsantrag, Leistungsklage, Schmerzensgeld, Wert des Streitgegenstandes, Wirtschaftliches Interesse, Gesamtstreitwert

Schlagworte:
Streitwertberechnung, Schmerzensgeld, Unterlassungsantrag, Feststellungsklage, Nebenforderung, wirtschaftliches Interesse
Vorinstanz:
LG Würzburg, Beschluss vom 25.10.2024 – 23 O 12/24
Fundstelle:
BeckRS 2024, 45549

Tenor

1. Auf die Beschwerden der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwälte A., und der Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwälte B., wird der Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 25.10.2024 abgeändert.
2. Der Streitwert für den Rechtsstreit erster Instanz wird auf 10.500,00 € festgesetzt.
3. Die weitergehenden Beschwerden der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers und der Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten werden zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Die gem. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. §§ 68 Abs. 1,63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässigen 5 W 50/24 e – Seite 2 – Beschwerden der Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 25.10.2024 haben teilweise Erfolg.
2
Maßgebend für die Höhe des Streitwerts ist gemäß § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO allein das wirtschaftliche Interesse des Betreibers eines Verfahrens, da dieser den Gegenstand des Rechtsstreits und das von ihm verfolgte wirtschaftliche Interesse festlegt. Hieraus ergibt sich der heranzuziehende Bewertungsansatz für die Höhe des Werts des Streitgegenstandes (vgl. BGH NJW-RR 94, 1145; BGH NJW 94,735). Maßgebend für die Wertberechnung ist gemäß § 40 GKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, da er den Rechtsstreit einleitet.
3
a) Der Streitwert für den Antrag 1 auf Zahlung von Schmerzensgeld beträgt gemäß § 3 ZPO 5.000,00 €.
4
Bei einem unbezifferten Klageantrag richtet sich der Streitwert nach dem Betrag, der aufgrund der Darlegungen des Klägers als angemessen erachtet wird, wobei ein angegebener Mindestbetrag nicht unterschritten werden darf (vgl. Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 3 ZPO Rn. 16.171 mit vielen Rechtsprechungsnachweisen).
5
Im vorliegenden Fall kommt ein höherer Betrag als der geforderte Mindestbetrag von 5.000,00 € aufgrund des Klagevortrages nicht in Betracht. Der Streitwert bemisst sich daher nach dem geforderten Mindestbetrag.
6
b) Der Streitwert für den Antrag 2 (Unterlassungsantrag) beträgt 5.000,00 €.
7
Der Wert auf Unterlassung der dort aufgeführten Handlungen bemisst sich gem. § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse des Betreibers eines Verfahrens, da dieser den Gegenstand und das von ihm verfolgte wirtschaftliche Interesse festlegt. Hieraus ergibt sich der heranzuziehende Bewertungsansatz für die Höhe des Streitwerts des Streitgegenstandes (vgl. BGH NJW-RR 94, 1145; BGH NJW 94,735). Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten gilt § 48 Abs. 2 GKG. Danach ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Partei nach Ermessen zu bestimmen. Wenn keine genügenden Anhaltspunkte für ein höheres oder geringeres Interesse vorliegen, ist in Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG von einem Wert von 5.000,00 € auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 28.01.2021, III ZR 162/20; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.07.2024, 8 U 21/24; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.07.2023,10 W 5/23; jeweils m.w.N.). Bei dem Antrag auf Unterlassung der Verarbeitung bestehender personenbezogener Daten handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit (vgl. OLG Zweibrücken a.a.O.).
8
Bei der Bemessung der Höhe des Streitwerts ist zu berücksichtigen, dass der Kläger das Ziel verfolgt, eine dauerhafte Abwehr zukünftiger Wiederholungen des vorliegend in Rede stehenden Verhaltens der Beklagten zu erreichen. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Kläger damit das Ziel verfolgt, dass seine Daten nicht an Unternehmen weitergegeben werden, die diese im 5 W 50/24 e – Seite 3 – Wirtschaftsleben an ihre Kunden weiterverkaufen bzw. weitergeben und damit auch Belange des Klägers beeinträchtigen können. Anhaltspunkte dafür, dass das Interesse des Klägers unter oder über dem Wert von 5.000,00 € liegt, sind nicht vorhanden.
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c) Der Streitwert des Antrags 3 (Feststellungsantrag) wird gem. § 3 ZPO auf 500 € geschätzt.
10
Bei einer Feststellungsklage ist zunächst ein Abschlag von 20% gegenüber dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage zu machen (vgl. BGH VersR 15, 912; Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 3 ZPO Rn. 16.76 mit vielen Rechtsprechungsnachweisen). Bei der Schätzung nach § 3 ZPO ist das konkrete wirtschaftliche Interesse der Partei zu berücksichtigen sowie wie gering das Risiko eines Schadenseintritts und einer tatsächlichen Inanspruchnahme durch den Feststellungskläger liegt (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O.; Zöller, a.a.O.). Aus dem Vortrag des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass ein höherer Schaden zu erwarten ist.
11
d) Aus dem Antrag 4 (Antrag auf Zahlung von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten) ergibt sich keine Erhöhung des Gesamtstreitwerts, da es sich hierbei um die Geltendmachung einer Nebenforderung gemäß § 4 Abs. 1 ZPO handelt. Der Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren wird als Nebenforderung zu den Hauptansprüchen geltend gemacht. Hierbei handelt es sich um die durch die Geltendmachung dieser Ansprüche entstandenen Kosten, die ersetzt verlangt werden. Diese bleiben bei der Wertberechnung unberücksichtigt (vgl. BGH VersR 2019,633; Thomas/Putze, ZPO, 45. Aufl., § 4 Rn. 8 m.w.N.)
12
Der Streitwert für den Rechtsstreit der ersten Instanz beträgt daher 10.500,00 €.
13
Dementsprechend ist der Streitwertbeschluss des Landgerichts auf die Beschwerden der Bevollmächtigten des Klägers und der Beklagten abzuändern. Soweit die Beschwerdeführer die Festsetzung eines höheren Streitwerts mit der Beschwerde verfolgen, ist diese unbegründet und zurückzuweisen.
II.
14
Eine Kostenentscheidung nicht veranlasst, da das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).
15
Die weitere Beschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 4 GKG nicht statthaft.