Inhalt

VG München, Urteil v. 18.12.2024 – M 18 K 19.1607
Titel:

Kostenübernahme für selbstbeschaffte Jugendhilfemaßnahme (Abweisung), Privatschule, Britische Onlineschule, Maßstab der sozialpädagogischen Fachlichkeit, Systemversagen, Hilfeplanverfahren, Vorrang des öffentlichen Schulsystems

Normenketten:
SGB VIII § 35a
SGB VIII § 36a
SGB IX § 90 Abs. 4
SGB IX § 112 Abs. 1 Nr. 1
Schlagworte:
Kostenübernahme für selbstbeschaffte Jugendhilfemaßnahme (Abweisung), Privatschule, Britische Onlineschule, Maßstab der sozialpädagogischen Fachlichkeit, Systemversagen, Hilfeplanverfahren, Vorrang des öffentlichen Schulsystems
Fundstelle:
BeckRS 2024, 45303

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die am ... 2003 geborene Klägerin begehrt die Erstattung des Schulgeldes für den Besuch der britischen Onlineschule „I.“ für die Schuljahre 2017/2018 bis 2022/2023 als Maßnahme der Jugendhilfe.
2
Die Klägerin C. lebte mit ihrer Familie mehrere Jahre in Großbritannien, bevor sie im März 2016 zurück nach Deutschland übersiedelte. Im Schuljahr 2016/17 besuchte die Klägerin die Mittelschule F.
3
Laut eines ärztlich-psychologischen Berichtes der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie H. vom 19. Dezember 2016 wurde bei der Klägerin ein Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5) und eine Anpassungsstörung mit depressiver Entwicklung (ICD-10 F43.21) diagnostiziert. Des Weiteren wurden eine gut durchschnittliche Intelligenz und eine ernsthafte und durchgängige soziale Beeinträchtigung in mindestens ein oder zwei Bereichen festgestellt. In der zusammenfassenden Beurteilung wurde die Zugehörigkeit der Klägerin zum Personenkreis des § 35a SGB VIII bejaht.
4
In einer Stellungnahme der Mittelschule vom 24. April 2017 an das Jugendamt des Beklagten führte diese aus, dass die Klägerin kaum bis gar keine Leistungen erbringe und den Unterricht ohne jegliche Teilnahme besuche. Sie sei in die Klassengemeinschaft nicht integriert und man merke, dass sich die Klägerin, so wie ihr Schulalltag derzeit verlaufe, nicht wohl fühle. Sie benötige nach Einschätzung der Lehrkraft eine Bezugsperson, die sie durch den Schulalltag begleitet.
5
Mit Bescheid vom 1. Juni 2017 gewährte der Beklagte der Klägerin ab 22. Mai 2017 Eingliederungshilfe in Form einer Schulbegleitung.
6
In einem weiteren ärztlich-psychologischen Bericht der Fachklinik H. vom 21. Juni 2017 wurden die im Gutachten vom 19. Dezember 2016 getroffenen Diagnosen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35a SGB VIII bestätigt. Die Klägerin zeige nach wie vor geringe Deutschkenntnisse. Ihre sprachlichen Fähigkeiten im Deutschen würden sich überwiegend auf Grundschulniveau, teils auch darunter, bewegen. Es werde intensiver Deutschkontakt sowie eine gezielte deutsche Förderung empfohlen. Des Weiteren werde ein intermittierender Aufenthalt in der Ambulanzklasse des Klinikums empfohlen, da fraglich sei, ob die Klägerin die Anpassungsleistung für eine Regelmittelschule auch mit Hilfestellung dauerhaft erbringen könne und nicht einen beschützteren Rahmen benötige. Zudem werde unter dem emotionalen Aspekt eine Autismusspezifische Psychotherapie empfohlen.
7
Am 13. Juli 2017 fand zwischen den Beteiligten ein Hilfeplangespräch statt, an dem u.a. auch der Schulbegleiter und eine Vertreterin des Mobilen Sonderpädagogischen Dienst für Autismus (MSD-Autismus) teilnahmen. Im Protokoll des Beklagten hierzu heißt es, dass sich die schulische Situation für die Klägerin aktuell als unzumutbar darstelle. Die Klägerin sei von den Strukturen und der Organisation in der Schule überfordert und könne dem Unterricht nicht eigenständig folgen. Auch durch den Schulbegleiter sei keine Entspannung eingetreten. Eine Beschulung im Klassenverband sei auch mit diesem nicht möglich. Aktuell werde die Klägerin vier Stunden täglich durch den Schulbegleiter in einem separaten Raum in der deutschen Sprache gefördert, da die Klägerin diese bislang nicht habe erlernen können. Durch diese Förderung habe jedoch keine positive Veränderung erzielt werden können. Von der Schule und dem MSD-Autismus sei empfohlen worden, die Klägerin zur Stabilisierung und therapeutischen Behandlung in einer Ambulanzklasse in einer Klinik zu beschulen. Die Mutter der Klägerin habe berichtet, sich über eine englische Onlinebeschulung erkundigt zu haben; sie glaube, dass diese Art der Beschulung ihre Tochter enorm entlasten würde und sie wieder zu lernen beginnen könnte. Der Mutter der Klägerin sei von den anderen Gesprächsbeteiligten nahegelegt worden, sich an das Schulamt und an die Inklusionsberatung in R. zu wenden, um sich über eine derartige Möglichkeit der Beschulung beraten zu lassen. Da die Klägerin schulpflichtig sei, ihre gesundheitliche Situation jedoch eine adäquate Beschulung zuletzt nicht zugelassen habe und sie häufig krankgeschrieben werden müsse, sollten sich ihre Mutter und die Schulleitung über die Möglichkeit einer Schulpflichtaufhebung informieren. Zudem solle ihr die Schulbegleitung bis zum Jahresende weiterhin vier Stunden täglich in einem separaten Raum Deutschunterricht ermöglichen.
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Mit Bescheid vom 20. Juli 2017 bewilligte der Beklagte daraufhin die Eingliederungshilfe in Form der Schulbegleitung bis zum 22. Dezember 2017.
9
Ab 21. September 2017 besuchte die Klägerin die britische Onlineschule „I.“.
10
Mit Schreiben vom 23. November 2017 beantragte die Mutter der Klägerin für diese beim Beklagten die Übernahme der Kosten für die Onlineschule. Ihre Tochter könne wegen der Diagnose Asperger-Autismus in der staatlichen Mittelschule nicht angemessen beschult werden. Trotz Hinzuziehung verschiedener Fachleute sowie zweier Hilfeplangespräche im Juni 2017 habe von niemandem ein Vorschlag zur Lösung gemacht werden können, weshalb die Mutter der Klägerin in Eigeninitiative die „I.“-Schule gesucht habe. Die Gesundheit der Klägerin habe sich seit dem Schulwechsel fundamental verbessert, auch ihre schulischen Leistungen seien ausgezeichnet. Weiterhin bekäme sie an dieser Schule auch Deutschunterricht und könne dort einen „iGCSE“ machen, einen international anerkannten mittleren Schulabschluss, der dem deutschen Realschulabschluss entspreche.
11
Mit Schreiben vom 21. März 2018 übersandte die Mutter der Klägerin eine Gegendarstellung zum Protokoll der Beklagten über das Hilfeplangespräch am 13. Juli 2017. Darin wird zur Beschulung insbesondere ausgeführt, dass die gesundheitliche Situation der Klägerin auf eine katastrophale Beschulung zurückzuführen sei. Die Klägerin sei nicht psychisch krank und zu hundert Prozent lernfähig. Eine Beschulung in einer Klinik sei vollkommend unpassend und nicht geeignet. Es bestehe kein Anlass, dass sich die Klägerin überhaupt in irgendeiner Klinik aufhalte, weder zur Beschulung noch zur Therapie.
12
Auf Aufforderung des Beklagten zur Stellungnahme teilte das staatliche Schulamt R. mit Schreiben vom 5. April 2018 u.a. mit, dass die Mutter der Klägerin Kontakt zum staatlichen Schulamt aufgenommen hätte und ihr stets mitgeteilt worden sei, dass die britische Onlineschule keinen Ersatz für einen Schulbesuch darstelle, da die Einrichtung in Bayern nicht anerkannt sei und daher die Schulpflicht durch den Besuch nicht gewährleistet werde. Auf Anraten des Schulamts habe die Mutter daraufhin Antrag auf Hausunterricht gestellt, der auch genehmigt worden sei. Trotz anfänglichen Einverständnisses hätte die Mutter der Klägerin die zuständige Lehrerin immer wieder abgewiesen, jede Kontaktaufnahme verhindert und somit den Hausunterricht verweigert. Sie, die Mutter, wäre davon ausgegangen, dass die Tochter durch das Onlineverfahren im Klassenverband ausreichend beschult werde und keine Zeit für den Hausunterricht hätte. C. komme derzeit ihrer Schulpflicht nicht nach; sollte eine Einigung nicht zeitnah erreicht werden, müsse ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden.
13
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 5. April 2018 lehnte der Beklagte die Kostenübernahme für den Besuch der Onlineschule ab 21. September 2017 ab. Er führte zur Begründung aus, dass vor Inanspruchnahme der Jugendhilfe das öffentliche Schulsystem in Anspruch genommen werden müsse. Ausnahmen seien nur dann in Betracht zu ziehen, wenn auch durch unterstützende Maßnahmen keine Möglichkeit bestehe, den Hilfebedarf zu decken. Durch die Beschulung der internetbasierten Schulform alleine zu Hause fände keine Integration in die Gesellschaft statt, die Klägerin werde vielmehr sozial isoliert. Dazu trage auch der Umstand bei, dass die Onlinebeschulung in nicht deutscher Sprache stattfinde. Eine Kostenübernahme der Onlineschule im Rahmen der Eingliederungshilfe sei im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht daher nicht möglich.
14
Mit Schreiben vom 16. April 2018 legte der Bevollmächtigte der Klägerin gegen die Entscheidung Widerspruch ein, welchen der Beklagte der Widerspruchsbehörde mit Schreiben vom 26. April 2018 vorlegte. Die Widerspruchsbehörde gab den Vorgang mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 an den Beklagten zur weiteren Sachverhaltsermittlung bzw. erneuten Prüfung zurück.
15
Der Beklagte holte darauf hin u.a. eine Stellungnahme des Staatlichen Schulamtes R. zur Frage der Beschulbarkeit der Klägerin und der Genehmigung von Hausunterricht ein. Dieses führte mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 und vom 9. Januar 2019 aus, dass die Klägerin an keiner staatlichen Mittelschule, auch nicht mit Schulbegleiter, beschulbar sei. Nach Auskunft der Schulberatung lägen Gutachten vor, die eine Unbeschulbarkeit bescheinigen würden, diese könnten aber wegen einer fehlenden Schweigepflichtbindung nicht beigelegt werden. Da die Klägerin die Regelschule nicht habe besuchen können und da auch keine Anzeichen einer absichtlichen Verweigerung des Schulbesuchs gesehen worden seien, habe das Schulamt von einem Bußgeldverfahren wegen Schulpflichtverletzung abgesehen. Hinsichtlich des Hausunterrichts teilte das Schulamt mit, dass diesbezüglich von den Eltern der Klägerin im Februar 2018 ein ordnungsgemäßer Antrag gestellt worden sei, dieser aber nicht an die Regierung weitergeleitet und daher auch nicht genehmigt worden sei, da die Mutter der Klägerin den Hausunterricht, als die vorgesehene Lehrkraft der Mittelschule mit dieser hierzu in Kontakt trat, ausdrücklich verweigert habe. Ein Antrag auf Befreiung von der Schulpflicht sei von den Eltern nicht gestellt worden.
16
Mit Schreiben vom 28. Januar 2019 teilte der Beklagte der Widerspruchsbehörde mit, dass er nach erneuter Prüfung bei seiner im Bescheid vom 5. April 2018 geäußerten Auffassung bleibe. Die Aussagen des staatlichen Schulamtes, dass eine Unbeschulbarkeit vorläge, seien nicht haltbar, weil eine Unbeschulbarkeit durch das Staatliche Schulamt selbst nie geprüft worden sei; das Schulamt habe lediglich aus den seit September 2017 andauernden Krankschreibungen geschlossen, dass die Antragstellerin unbeschulbar gewesen sei. Eine Entscheidung der Widerspruchsbehörde erfolgte nicht.
17
Am 4. April 2019 erhob der Bevollmächtigte der Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte zuletzt mit Schriftsatz vom 12. November 2024,
18
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 5. April 2018 zu verurteilen, der Klägerin die Kosten für den Besuch der Onlineschule I. in Höhe von 19.435,16 EUR zu erstatten.
19
Mit Schriftsatz vom 25. April 2019 erwiderte der Beklagte auf die Klage und beantragte,
20
Klageabweisung.
21
Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die bisherigen Ausführungen verwiesen.
22
Den am 21. Januar 2020 von dem Bevollmächtigten der Klägerin erhobenen Eilantrag, den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Klägerin die Schulgebühren für den Besuch der Onlineschule I. zu gewähren, lehnte das Gericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 24. März 2020 ab (M 18 E 20.258). Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass zwar die Begründung des Beklagten im Bescheid vom 5. April 2018 und in der Stellungnahme vom 28. Januar 2019 fachlich nicht mehr vertretbar erschienen. Allerdings habe die Klägerin nicht glaubhaft machen können, dass es ihr aktuell unmöglich oder unzumutbar sei, ggf. mit unterstützenden jugendhilferechtlichen Maßnahmen an einer Regelschule beschult zu werden. Die Stellungnahmen des Schulamtes führten mangels Nachvollziehbarkeit zu keinem abweichenden Ergebnis.
23
Mit Schriftsatz vom 9. März 2022 legte der Bevollmächtigte der Klägerin eine Stellungnahme einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie vom 25. Februar 2022 vor. Demnach wurde bei der Klägerin ein Asperger-Syndrom (ICD-10 F 84.5), eine Panikstörung (ICD-10 F 41.0) sowie eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F 90.0) diagnostiziert. Eine Regelbeschulung ohne adäquate Unterstützungsmaßnahmen sei für C. nicht möglich. Mit der Onlineschule komme C. deutlich besser zurecht; hilfreich sei der Unterricht in ihrer Muttersprache Englisch, was sie deutlich entlaste. Die Weiterführung des Online-Unterrichts sei für C. zu empfehlen.
24
Mit Schriftsatz vom 12. November 2024 konkretisierte der Bevollmächtigte der Klägerin erstmals den Klageantrag, überreichte eine Kostenaufstellung über den Zeitraum 1. September 2017 bis 31. Juli 2023 und führte aus, dass die Klägerin im Juni 2023 die letzte A-Level Prüfung erfolgreich abgelegt habe. Im Schuljahr 2021/22 habe die Klägerin wegen der coronabedingten Einreisebeschränkungen eine Schulpause gemacht, in welcher keine Kosten entstanden seien.
25
In der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2024 wurde der Sachverhalt eingehend erörtert.
26
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2024, auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie in den Verfahren M 18 K 18.3801 und M 18 E 20.258 sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

27
Die (überwiegend) zulässige Klage ist unbegründet.
28
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten des Schulgelds für den Besuch der britischen Onlineschule I. für den zuletzt geltend gemachten Zeitraum von 1. September 2017 bis 31. Juli 2023 (ohne das Schuljahr 2021/2022) gegen den Beklagten zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
29
Hinsichtlich des Zeitraums vom 1. September 2017 bis 23. November 2017 ist die Klage bereits unzulässig.
30
Denn mit der Klageerhebung am 4. April 2019 wurde beantragt, den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin rückwirkend ab 23. November 2017 die Kosten für den Schulbesuch zu erstatten. Der streitgegenständliche Bescheid, mit dem die Kostenerstattung für den Zeitraum ab 21. September 2017 abgelehnt wurde, ist daher hinsichtlich des Zeitraumes vom 21. September 2017 bis 23. November 2017 in Bestandskraft erwachsen. Die erstmals mit Schriftsatz der Klageseite vom 12. November 2024 erfolgte Erweiterung des Erstattungszeitraums auch auf diesen Zeitraum ist damit unzulässig.
31
Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Übrigen ist auf die Schuljahre 2017/2018 bis 2022/2023 abzustellen. Zwar ist bei Leistungen der Jugendhilfe regelmäßig der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich (OVG Lüneburg, B.v. 31.3.2020 – 10 PA 68/20 – juris Rn. 6 f.). Wurden jedoch Leistungen für einen – wie vorliegend – auch in die Zukunft hineinreichenden Zeitraum abgelehnt, so ist die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme nicht auf die Beurteilung der Sach- und Rechtslage beschränkt, wie sie bis zum Erlass des Bescheids bestand.
32
Nach § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten für eine Hilfe grundsätzlich nur dann zu übernehmen, wenn sie auf Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Eine solche positive Entscheidung des Beklagten liegt nicht vor.
33
Für den Fall, dass Hilfen abweichend von § 36a Abs. 1 und 2 SGB VIII vom Leistungsberechtigten selbst beschafft werden, ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn (1.) der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen (2.) und die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (3.).
34
§ 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sichert mit diesen Tatbestandsvoraussetzungen die Steuerungsverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe; dieser soll die Leistungsvoraussetzungen sowie mögliche Hilfemaßnahmen unter Zubilligung eines angemessenen Prüfungs- und Entscheidungszeitraums jeweils pflichtgemäß prüfen können und nicht nachträglich als bloße Zahlstelle für selbstbeschaffte Maßnahmen fungieren (BayVGH, B.v. 25.6.2019 – 12 ZB 16.1920 – juris Rn. 35). Liegt hingegen ein Systemversagen in dem Sinne vor, dass das Jugendamt gar nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise über eine begehrte Hilfeleistung entschieden hat, darf ein Leistungsberechtigter im Rahmen der Selbstbeschaffung nach § 36a Abs. 3 SGB VIII an Stelle des Jugendamtes den sonst diesem zustehenden und nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. In dieser Situation ist er – obgleich ihm der Sachverstand des Jugendamts fehlt – dazu gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen mit der Folge, dass sich die Verwaltungsgerichte hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbstbeschafften Hilfe auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung des Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Entscheidung des Leistungsberechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, kann ihr im Nachhinein nicht etwa mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet oder notwendig gehalten (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.2012 – 5 C 21/11 – juris Rn. 33 f.; U.v. 9.12.2014 – 5 C 32/13 – juris m.w.N.).
35
Zwar ist (zumindest überwiegend) von einem Systemversagen des Beklagten auszugehen, so dass der Einschätzungsspielraum hinsichtlich der geeigneten Hilfemaßnahme auf die Klageseite übergegangen ist (I.). Allerdings liegt die selbstbeschaffte Maßnahme außerhalb der auch aus Laienperspektive zu beachtenden Vertretbarkeit (II.).
I.
36
Der Beklagte hat es nach Kenntnis von dem Hilfebedarf der Klägerin spätestens ab Juli 2017 unterlassen, ein ordnungsgemäßes Hilfeplanverfahren einzuleiten und darauf beruhend eine sachgerechte Entscheidung nach dem Maßstab der sozialpädagogischen Fachlichkeit zu treffen, so dass zumindest einschließlich des Schuljahres 2019/20 ein sog. Systemversagen vorliegt.
37
1. Der Beklagte wurde über den Hilfebedarf der Klägerin spätestens im Hilfeplangespräch vom 13. Juli 2017 in Kenntnis gesetzt (§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII).
38
Das „Inkenntnissetzen“ umfasst grundsätzlich auch eine Beantragung der begehrten Jugendhilfeleistungen, wobei für einen solchen Antrag keine besondere Form vorgeschrieben ist und er auch in der Form schlüssigen Verhaltens gestellt werden kann (st.Rspr; vgl. VG München, U.v. 7.7.2021 – M 18 K 18.2218 – juris Rn. 75 m.w.N.).
39
Ausweislich des Hilfeplanprotokolls waren zu diesem Zeitpunkt die Probleme der Klägerin in der Mittelschule bereits thematisiert worden und brachte die Mutter der Klägerin bereits die streitgegenständliche britische Onlineschule zur Sprache. So wurde im zugehörigen Hilfeplanprotokoll vom 28. Juli 2017 durch den Beklagten wörtlich festgehalten, dass sich „die schulische Situation für C. als unzumutbar“ darstelle. Eine Beschulung im Klassenverband sei auch mit Unterstützung eines Schulbegleiters nicht möglich. C. sei so belastet, dass sie dem Unterricht nicht folgen könne. C. müsse aus dem Klassenverband herausgenommen werden. Diese Informationen sind für die Inkenntnissetzung ausreichend und gaben dem Beklagten hinreichend Anlass, den konkreten Hilfebedarf der Klägerin zu ermitteln.
40
Die Inkenntnissetzung war – insbesondere vor dem Hintergrund, dass die enormen schulischen Probleme der Klägerin dem Beklagten bereits bekannt waren und dieser bereits Schulbegleitung als Eingliederungshilfe bewilligt hatte, auch rechtzeitig.
41
2. Die Klägerin hatte im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII (§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII).
42
Nach dieser Norm besteht ein Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn die seelische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). Das Abweichen der seelischen Gesundheit nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII ist gemäß § 35a Abs. 1a Satz 1 SGB VIII durch die Stellungnahme eines Facharztes festzustellen. Welche Hilfeform im Rahmen des Anspruchs aus § 35a Abs. 1 SGB VIII geleistet wird, richtet sich nach dem jeweiligen Bedarf im Einzelfall, vgl. § 35a Abs. 2 und 3 SGB VIII.
43
Die Zugehörigkeit der Klägerin zum Personenkreis des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII sowie das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung im Schuljahr 2017/2018 sind auch nach den Angaben der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zwischen den Beteiligten unstreitig. Aufgrund des Systemversagens des Beklagten (siehe im Folgenden) ging der Einschätzungsspielraum hinsichtlich der geeigneten Hilfemaßnahme im Rahmen des § 35a SGB VIII auf die Klageseite über.
44
3. Die Bedarfsdeckung der Klägerin war dringlich und wurde durch den Beklagten zunächst gar nicht und im Folgenden zu Unrecht abgelehnt, so dass ein sog. Systemversagen vorliegt (§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII).
45
Die Klägerin konnte im Schuljahr 2016/17 selbst mit Schulbegleitung ab Mai 2017 an dem Schulunterricht überwiegend überhaupt nicht mehr teilnehmen, war aus dem Klassenverbund herausgenommen und erhielt lediglich in einem separaten Raum durch den Schulbegleiter eine Förderung in der deutschen Sprache. Im Übrigen war sie auf Grund ihrer Beeinträchtigung krankgeschrieben. Diese Situation verlangte eine zeitnahe angemessene Hilfeleistung, damit die Klägerin – die zu diesem Zeitpunkt auch noch der Schulpflicht unterlag – wieder an dem Leben in der Gesellschaft teilnehmen konnte. Eine Dringlichkeit lag daher vor (vgl. BVerwG, B.v. 17.2.2011 – 5 B 43/10 – juris).
46
Der Beklagte hat jedoch erst mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 5. April 2018 und damit knapp sieben Monate nach Beginn des neuen Schuljahres eine Entscheidung für den Zeitraum ab 21. September 2017 getroffen. Er ist damit dem Erfordernis einer zeitnahen Entscheidung nicht nachgekommen. Die Verzögerung einer solchen Entscheidung beruhte auch nicht auf einer fehlenden bzw. zögerlichen Mitwirkung der Klageseite (vgl. hierzu: VG München, U.v. 7.7.2021 – M 18 K 18.2218 – juris Rn. 88 ff.). Mangels einer Entscheidung des Beklagten ist daher für diesen Zeitraum der Einschätzungsspielraum hinsichtlich einer geeigneten Maßnahme ab September 2017 auf die Klageseite übergegangen.
47
Der Beklagte hat das Systemversagen auch nicht mit dem Bescheid vom 5. April 2018 beendet, da die Entscheidung nicht nach dem Maßstab der sozialpädagogischen Fachlichkeit getroffen wurde.
48
Der Beklagte hat es bereits versäumt, den Sachverhalt hinreichend zu ermitteln, um eine fachliche Entscheidung treffen zu können, worauf die Widerspruchsbehörde umfangreich mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 hinwies und weitere Ermittlungen einforderte. Allein der im Hilfeplangespräch erfolgte Hinweis, sich hinsichtlich der Aufhebung der Schulpflicht an die Regierung von Oberbayern zu wenden, ist nicht hinreichend. Zudem erscheint der Verweis auf die vorrangige Hilfeform der Schulbegleitung nach dem Verlauf des Schuljahres 2016/17 außerhalb jeder Fachlichkeit. Wie sich aus dem Protokoll des Hilfeplangesprächs vom 13. Juli 2017 ergibt, ist die Beschulung der Klägerin auch mit Schulbegleitung vollständig gescheitert. Soweit die Empfehlung ausgesprochen wurde, bis zum Jahresende weiterhin vier Stunden täglich in einem separaten Raum Deutschunterricht durch die Schulbegleitung zu ermöglichen, verkennt der Beklagte zudem vollständig die Funktion und Aufgabe eines Schulbegleiters und zeigte auch keine Überlegungen hinsichtlich der dann folgenden Hilfemöglichketen auf. Zudem wiederspricht die wiederholte Argumentation des Beklagten, dass eine selbstbeschaffte Hilfe nicht übernahmefähig sei, der Rechtslage. Ebenso verkennt der Verweis auf die allgemeine Schulpflicht den Umfang der Hilfegewährung hin zu einer angemessenen Schulbildung (vgl. VG München, U.v. 7.7.2021 – M 18 K 18.2218 – juris Rn. 110 m.w.N.). Ergänzend hierzu verweist das Gericht auf die Ausführungen im Beschluss vom 24. März 2020 im Verfahren M 18 E 20.258 (juris Rn. 49 ff.). Die Beurteilung des Systemversagens auf Seiten des Beklagten stellt sich im Hauptsachverfahren nicht anders dar.
49
Zudem hat der Beklagte die Anforderungen an ein sachgerechtes Hilfeplanverfahren mit einer umfassenden Beratung und Beteiligung des Hilfeempfängers verkannt.
50
Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (auch in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung) sind die Personensorgeberechtigten und das Kind oder der Jugendliche vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. § 36 Abs. 2 SGB VIII regelt, dass die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden soll. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen die Fachkräfte zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen bzw. dem jungen Erwachsenen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist (vgl. VG München, U.v. 7.7.2021 – M 18 K 18.2218 – juris Rn. 97 ff.). Ein solches Verfahren ist vorliegend vollständig unterblieben. Vielmehr wurde die Klageseite mit der unstreitig vorliegenden Problematik der Beschulbarkeit der Klägerin überwiegend alleine gelassen.
51
Der dem Jugendhilfeträger bei der Entscheidung, welche Hilfeform im Einzelfall geeignet und erforderlich ist, rechtlich nur eingeschränkt überprüfbare Einschätzungsspielraum ist auf Grund dieses Systemversagens beim Beklagten auf die Klageseite übergegangen (s.o.).
II.
52
Die vorliegend selbstbeschaffte Hilfe in Form einer britischen Onlineschule war jedoch nicht mehr von dem Einschätzungsspielraum der Klageseite gedeckt. Da die Gewährung von Jugendhilfeleistungen regelmäßig zeitabschnittsweise und damit befristet erfolgt (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2016 – 12 C 16.1571 – juris), sind auch im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Selbstbeschaffung Zeitabschnitte zu bilden. Bei schulnahen Leistungen und somit auch im Fall der Selbstbeschaffung einer Privatschule ist regelmäßiger Bewilligungszeitraum für die Beurteilung des Systemversagens das Schuljahr (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2014 – 12 ZB 13.2025 – juris Rn. 12; OVG NRW, B.v. 23.8.2022 – 12 B 819/22 – juris Rn. 13 f.; VG Ansbach, U.v. 22.9.2021 – AN 6 K 18.01194 – juris Rn. 34).
53
1. Die gewählte Hilfe lag für das Schuljahr 2017/18 außerhalb des auf die Klageseite übergegangenen Einschätzungsspielraums.
54
Wie bereits ausgeführt, darf ein Leistungsberechtigter im Rahmen der Selbstbeschaffung nach § 36a Abs. 3 SGB VIII bei Vorliegen eines Systemversagens an Stelle des Jugendamtes den sonst diesem zustehenden und nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen (BVerwG, U.v. 18.10.2012 – 5 C 21/11 – juris Rn. 34). Allerdings ist auch aus der maßgeblichen (Laien-)Sicht der Klagepartei der Vorrang des öffentlichen Schulsystems zu berücksichtigen und stand dieser der Kostenübernahme für die britische Onlineschule I. entgegen (a). Im Übrigen liegt eine Onlineschule, an der nach dem britischen Lehrplan unterrichtet wird und die in Bayern nicht anerkannt ist, außerhalb des auf die Klagepartei übergegangen Einschätzungsspielraums. (b).
55
Nach § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. §§ 90 Abs. 4 SGB IX ist es Aufgabe der Eingliederungshilfe, Leistungsberechtigten eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und schulische und hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf zur Förderung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. So konkretisiert § 112 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (bis zum 31.12.2019: § 54 Abs. 1 Satz Nr. 1 SGB XII) sodann diese Fördermaßnahmen u.a. in Form von Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu.
56
Ein Anspruch auf Übernahme von Kosten für eine Privatschule im Rahmen der Eingliederungshilfe setzt jedoch im Speziellen voraus, dass auch unter Einsatz unterstützender Maßnahmen keine Möglichkeit besteht, den Hilfebedarf des jungen Menschen im Rahmen des öffentlichen Schulsystems zu decken, mithin diesem der Besuch einer öffentlichen Schule aus objektiven oder aus schwerwiegenden subjektiven Gründen unmöglich bzw. unzumutbar ist (vgl. BVerwG, B.v. 17.2.2015 – 5 B 61.14 – BeckRS 2015, 43210, Rn. 4; BayVGH, B.v. 15.7.2019 – 12 ZB 16.1982 – BeckRS 2019, 15369 Rn. 18; OVG NRW, B.v. 26.6.2024 – 12 A 372/23 – juris Rn. 34 f.). Denn die Vermittlung einer angemessenen Schulbildung ist nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zunächst Angelegenheit des Allgemeinschulsystems, so dass den schulrechtlichen Anforderungen entsprechende Maßnahmen Vorrang haben. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben insofern keinen eigenständigen Bildungs- und Erziehungsauftrag zu verwirklichen. Der Besuch einer Privatschule kann also nur dann überhaupt eine erforderliche Maßnahme nach § 35a Abs. 3 SGB VIII sein, wenn im konkreten Fall das öffentliche Schulsystem versagt hat. Dies hat die Klägerin auch im Rahmen der auf sie übergegangenen Einschätzungsprärogative grundsätzlich zu berücksichtigen.
57
a) Ein Versagen des öffentlichen Schulsystems lag zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht vor.
58
Im Hinblick auf den Vorrang des öffentlichen Schulsystems greift die sog. Ausfallbürgschaft des Jugendhilfeträgers erst dann, wenn eine Regelbeschulung ausgeschlossen ist (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 19.11.2024 – 12 CE 24.1695 – juris Rn. 5; B.v. 5.2.2018 – 12 C 17.2563 – juris Rn. 44), d.h. entweder nicht besteht oder nicht rechtzeitig realisierbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.2012 – 5 C 21/11 – BVerwG 145, 1 (12) Rn. 39).
59
Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht gegeben. Eine Beschulung der Klägerin im öffentlichen Schulsystem war nicht ausgeschlossen.
60
In der mündlichen Verhandlung führte die Mutter der Klägerin hierzu aus, dass sie sich bereits im März 2017 an die Schulberatungsstelle des Beklagten gewandt hätte. Diese hätte ihr einige Schulen aufgezeigt, die jedoch auch nach deren Ansicht nicht für die Klägerin geeignet gewesen wären. Sie legte hierzu einen E-Mailverkehr mit der „Inklusionsstelle“ des Beklagten vor, nach welchem im März 2017 ein gemeinsames Gespräch mit Lehrkräften, Schulaufsicht und Schulleitung stattfinden sollte, um miteinander zu überlegen, was schulisch getan werden könnte. Ergebnis dieses Gespräches dürfte die Bewilligung der Schulbegleitung ab Mai 2017 gewesen sein.
61
Die Aussagen der Mutter der Klägerin zu weiteren bzw. erstmaligen Kontakten zum staatlichen Schulamt, welches für eine Befreiung von der Schulpflicht zuständig ist und worauf die Klageseite im Hilfeplangespräch vom 13. Juli 2017 auch hingewiesen wurde, waren in der mündlichen Verhandlung widersprüchlich. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass der Zeitraum lange Zeit zurückliegt und Gespräche dementsprechend nur noch unkonkret in Erinnerung sind. Zudem erscheint die Aussage der Mutter der Klägerin, dass sie „auch nach dem Hilfeplangespräch im Juli 2017 versucht habe, mit allen möglichen Leuten Kontakt aufzunehmen und Hilfe zu bekommen“ insbesondere auch vor dem Hintergrund mangelnder Unterstützung und Beratung durch den Beklagten und schwer zu durchschauenden Zuständigkeiten glaubhaft.
62
Dennoch musste der Klageseite bewusst sein, dass lediglich das Scheitern einer Beschulung in einer bestimmten Schule nicht ausreichend ist, um von einem allgemeinen Scheitern des öffentlichen Schulsystems auszugehen. Dies insbesondere, da die Mutter der Klägerin mehrfach betonte, dass die gesundheitliche Situation der Klägerin „auf die katastrophale Beschulung zurückzuführen“ sei. C. erfahre „Mobbing und Ausgrenzung unter einer Lehrerin, die sie nicht unterrichten“ möchte. Die Klägerin sei nicht „psychisch krank und zu hundert Prozent lernfähig. Sie möchte nach eigener Aussage lernen und eine Bildung erhalten, die ihr“ zustehe. Eine Beschulung in einer Klinik sei „hierfür vollkommen unpassend und nicht geeignet.“ Es bestehe kein Anlass, dass sich die Klägerin „überhaupt in irgendeiner Klinik“ aufhalte, „weder zur Beschulung noch zur Therapie“. Sie frage sich, welche Kompetenz den allgemeinen Sozialdienst befähige, zu entscheiden, welche Förderung/Training/Therapie für die Klägerin hilfreich und gut sei. Sie empfinde diese Bevormundung als unangemessen und inkompetent (Zitate aus der Stellungnahme der Kindsmutter vom 21. März 2018). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass die Klageseite davon ausging, dass das öffentliche Schulsystem auch unter Einsatz unterstützender Maßnahmen keine geeignete Beschulung für die Klägerin bereitstellen könne.
63
Auch spricht der Umstand, dass die Klägerin im maßgebenden Zeitraum offenbar erfolgreich an einer Reittherapie teilgenommen hat dafür, dass eine Beschulbarkeit unter Einsatz unterstützender jugendhilferechtlicher Maßnahmen hätte hergestellt werden können. So führte die Mutter der Klägerin ebenfalls aus, dass der Hof ein Familienbetrieb sei, die Inhaberin sei sozialpädagogisch und therapeutisch ausgebildet und anerkannt. Auf dem Hof herrsche reges Treiben, es gäbe viele Helfer dort, viele Reiter, die die Pferde ausreiten und versorgen. Die Klägerin dürfe dort ein Praktikum machen und sei in alle Arbeiten rund um den Hof eingebunden. Sie müsse dann auch mit den anderen auf dem Hof kommunizieren, und das alles auf Deutsch. Weiter sei die Klägerin laut der Therapeutin ihr gegenüber sehr aufgeschlossen und sie könne mühelos Gespräche auf Deutsch führen. Ihr Selbstwertgefühl und ihre Kommunikationsfähigkeit seien bereits gestärkt worden und hätten sich zusehends verbessert.
64
Es lagen daher keine ausreichenden Belege dafür vor, dass die Klägerin in einem zugewandten öffentlichen Schulsetting mit unterstützenden Maßnahmen nicht beschulbar war. Auch wenn ein solcher Versuch möglicherweise zunächst eine zusätzliche Herausforderung für die Klägerin bedeutet hätte, war dieser nicht unzumutbar. Die Verfassung der Klägerin war nach der Beschreibung ihrer Mutter wesentlich von ihrem sozialen Umfeld abhängig, ein soziales Setting ihr jedoch nicht grundsätzlich unzumutbar. Lediglich der möglicherweise und auch nachvollziehbare Wunsch, möglichst schnell und ohne weitere Schulversuche eine – aus Sicht der Klageseite – optimale Beschulung der Klägerin zu erreichen, kann jedoch keinen Kostenerstattungsanspruch gegen die öffentliche Hand im Rahmen der Selbstbeschaffung begründen (stRspr., OVG NW, B.v. 26.3.2008 – 12 B 319/08 – juris Rn. 23).
65
Soweit das staatliche Schulamt gegenüber dem Beklagten auf dessen Nachfragen mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 und vom 9. Januar 2019 erklärte, dass die Klägerin an keiner staatlichen Mittelschule, auch nicht mit Schulbegleiter, beschulbar sei, führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Bereits die Ermittlungen des Gerichts im Eilverfahren M 18 E 20.258 ergaben, dass diese Auskunft ausschließlich auf der Einschätzung der „Schulberatung“ beruhte, welche wiederum allein das ärztlich-psychologische Gutachten des H.-Klinikums vom 21. Juni 2017 referiert habe (a.a.O – juris Rn. 55). Eine abschließende Aussage über die (Nicht-)Beschulbarkeit der Klägerin auf einer öffentlichen Schule, folgt aus dem Gutachten jedoch zum einen nicht, zum anderen besteht insoweit auch keine Kompetenz der Begutachter. Unabhängig davon bleibt jedoch auch unklar, welche Stelle mit „der Schulberatung“ gemeint war. Zudem obliegt auch dem staatlichen Schulamt als Schulaufsichtsbehörde nicht die Beurteilung, ob eine Beschulung im staatlichen Schulsystem vorliegt, sondern den staatlichen Schulberatungsstellen, welche entsprechende Kenntnisse über die in der Region vorhandenen Schulen und jeweilige Unterstützungsmöglichkeiten haben (vgl. https://www.schulberatung.bayern.de/staatliche-schulberatungsstellen). Diese Stelle dürfte jedoch auch durch den Beklagten mangels eigener Kenntnis insoweit zu keinem Zeitpunkt empfohlen bzw. eingeschaltet worden sein. Zumindest findet sich in der Behördenakte kein Hinweis darauf und konnte auch die Klageseite hierzu in der mündlichen Verhandlung keine nachvollziehbaren Angaben machen.
66
Zudem muss im Rahmen des Vorranges des staatlichen Schulsystems vorrangig auf die Option des Hausunterrichts nach § 1 ff. Bayerische Hausunterrichtsverordnung (HUnterrV) zurückgegriffen werden (vgl. hierzu bereits VG München, B.v. 24.3.2020 – M 18 E 20.258 – juris Rn. 56; BayVGH, B. v. 19.11.2024 – 12 CE 24.1695 – juris Rn. 24). Eine Lehrkraft hierfür hat laut der in den Akten befindlichen Aussage des Schulamtes zur Verfügung gestanden. Der Hausunterricht wurde jedoch letztlich von der Mutter der Klägerin unter Verweis auf den bereits stattfindenden Onlineunterricht an der Privatschule abgelehnt. Dabei kann gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 HUnterrV der Hausunterricht nur auf Antrag der Erziehungsberechtigten erteilt werden. Soweit die Mutter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf verwies, dass der angebotene Hausunterricht lediglich zwei Stunden pro Woche umfasst hätte und sie dies nicht als ausreichende Beschulung gesehen hätte, führt diese Einschätzung nicht dazu, dass der nach bayerischem Schulrecht ausdrücklich gesetzlich festgelegte Vorrang des Hausunterrichts hierdurch entfallen wäre. Im Übrigen hätte es sich hierbei ohnehin nur um eine Übergangslösung gehandelt. Auch durch die Argumentation, dass C. ohnehin bereits online beschult werde, kann der Vorrang des staatlichen Schulsystems nicht umgangen werden.
67
Sofern der Bevollmächtigte der Klagepartei in der mündlichen Verhandlung Zweifel daran äußerte, ob ein Hausunterricht für die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung möglich gewesen wäre, so verblieb dieser Vortrag völlig unkonkret. Vielmehr liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin in einem solchen Setting nicht beschulbar gewesen wäre. Vielmehr geht das Gericht wie bereits ausgeführt davon aus, dass auch eine Beschulung in einem Klassenverband mit unterstützender Hilfe für die Klägerin nicht ausgeschlossen war.
68
b) Unabhängig hiervon stellte die gewählte britische Onlineschule keine zulässige Hilfeform ohne Befreiung von der Schulpflicht dar.
69
Denn durch diese Schule kann die Schulpflicht nicht erfüllt werden.
70
Gemäß Art. 35 Abs. 2 BayEUG beträgt die Schulpflicht zwölf Jahre, wovon neun Jahre auf die Vollzeitschulpflicht (Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayEUG) und drei Jahre auf die Berufsschulpflicht entfallen (Art. 39 BayEUG), sodass die Klägerin im Zeitraum des Schuljahres 2017/2018 der Vollzeitschulplicht unterlag. Diese wurde durch den Besuch der britischen Onlineschule I. nicht erfüllt, sodass sie keine geeignete Jugendhilfemaßnahme darstellen konnte.
71
Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet der Besuch einer Schule, dass diese tatsächlich und regelmäßig besucht wird (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 7.1.2022 – 7 CS 21.3151 – juris Rn. 20; B.v. 30.6.2022 – 7 CE 22.925 – juris Rn. 13); andernfalls wird dem staatlichen Erziehungsauftrag zuwidergehandelt. Es obliegt daher allein dem Landesgesetzgeber, die Abkehr von der Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer Onlineschule durch gesetzliche Regelung festzustellen (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 30.6.2022 – 7 CE 22.925 – juris Rn. 13). Daran fehlt es vorliegend, die Onlineschule ist bereits staatlich nicht anerkannt; im Übrigen wird dort nach dem britischen Lehrplan unterrichtet. Dass durch die I.-Onlineschule die Schulpflicht nicht erfüllt wird, war der Klagepartei auch bekannt und wurde sogar bereits im Hilfeplangespräch vom 13. Juli 2017 thematisiert worden.
72
Zu einer Befreiung von der Schulpflicht ist es jedoch mangels Bereitschaft der Klageseite, den Hausunterricht stattfinden zu lassen, nicht gekommen (vgl. Schreiben des staatlichen Schulamtes vom 9. Januar 2019). Die Klageseite hat damit eine von vornherein nicht in Betracht kommende und im Widerspruch zum Bayerischen Schulsystem stehende Alternative gewählt. Diese Entscheidung steht außerhalb des von § 36a SGB VIII vorgesehenen Einschätzungsspielraums. Denn eine Kostenübernahme für eine Beschulung, die die Schulpflicht nicht erfüllt (vgl. Art. 36 BayEUG) und damit einen Zustand begründet, der sogar bußgeldbewährt ist, scheidet denknotwendig aus.
73
Außerdem wird durch eine Online-Beschulung dem Integrationsziel der Jugendhilfe nicht entsprochen bzw. widerspricht diese vielmehr dem Ziel der Eingliederungshilfe (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 26.11.2021 – 10 ME 168/21 – juris Rn. 6 f.). Vor diesem Hintergrund steht eine Onlineschule schon grundsätzlich im Widerspruch zur Eingliederungshilfe und stellt daher regelmäßig keine geeignete Maßnahme dar (vgl. OVG NRW, B.v. 17.12.2021 – 12 A 3275/19 – juris Rn. 22; VG Hannover, B.v. 15.7.2024 – 3 B 2578/24 – juris Rn. 7). Sie kann daher maximal als Übergangshilfe, nicht jedoch als zeitlich unbegrenzte Hilfe in Betracht kommen (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 26.11.2021 – 10 ME 168/21 – juris Rn. 8). Dass die von der Klagepartei gewählte britische Onlineschule auf die Reintegration der Klägerin in einen Präsenzbetrieb ausgerichtet gewesen wäre bzw. darauf gezielt hätte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr wiedersprach diese Art der Beschulung in englischer Sprache, mit englischen Mitschülern und Prüfungen in Präsenz in England gerade der Integration der Klägerin in die vor Ort bestehende Gesellschaft.
74
2. Auch für die übrigen geltend gemachten Schuljahre besteht kein Kostenerstattungsanspruch der Klagepartei.
75
Für das Schuljahr 2018/2019 geht das Gericht trotz des Fehlens eines Hilfeantrags von einer rechtzeitigen Inkenntnissetzung des Beklagten von dem fortbestehenden Hilfebedarf der Klägerin aus. Denn zu diesem Zeitpunkt war das Widerspruchsverfahren auf den Widerspruch der Klagepartei vom 23. Februar 2018 noch nicht abgeschlossen. Zudem ist vor dem Hintergrund der Klageerhebung im August 2018 im Verfahren M 18 K 18.3801 sowie im April 2019 im hiesigen Verfahren von einer Kenntnis des Beklagten von dem fortbestehenden Hilfebedarf der Klagepartei auszugehen. Das Systemversagen des Beklagten wurde auch in diesem Schuljahr nicht beendet.
76
Auch hier liegen jedoch die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII nicht vor, da sich die gewählte Onlineschule außerhalb des Einschätzungsspielraums der Klagepartei hielt. Ob für dieses Schuljahr überhaupt eine Teilhabebeeinträchtigung bestand, nachdem der Bevollmächtigte der Klagepartei hierzu in seinem Schriftsatz an den Beklagten vom 26. März 2018 wörtlich ausführte, dass „sämtliche gesundheitlichen Beschwerden, die ihre Ursache in erheblichem Maß auch im Besuch der [staatlichen Mittelschule] hatten, seit September 2017 nicht mehr vorhanden“ seien, kann daher offenbleiben.
77
Im Schuljahr 2019/2020 geht das Gericht zwar zunächst noch von einer Kenntnis des Beklagten von dem Hilfebedarf der Klagepartei aus, zumal das Widerspruchsverfahren noch lief und auch in dem am 21. Januar 2020 erhobenen Eilantrag M 18 E 20.258 thematisiert wurde. Zudem war weiterhin das Widerspruchsverfahren nicht abgeschlossen und im April 2019 die hiesige Klage erhoben worden. Im Übrigen lagen die Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs jedoch, wie oben ausgeführt, nicht vor und konnte das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung wiederum offenbleiben.
78
Hingegen scheitert für das Schuljahr 2020/2021 ein Anspruch der Klagepartei bereits daran, dass eine Inkenntnissetzung des Beklagten von dem Hilfebedarf vollständig unterblieb.
79
Die Mutter der Klagepartei bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass ein erneuter Antrag bei dem Beklagten, wie er nach Ablehnung des Eilantrags mit Beschluss vom 24. März 2020 erforderlich gewesen wäre, zu keinem Zeitpunkt mehr gestellt wurde. Auch wenn das vorliegende Klageverfahren in diesem Zeitraum noch nicht abgeschlossen war, hätte es sich der anwaltlich vertretenen Klagepartei aufdrängen müssen, dass eine (aktualisierte) Inkenntnissetzung des Beklagten von dem Hilfebedarf bzw. zumindest der Ausdruck eines (fortbestehenden) Jugendhilfeverlangens erforderlich gewesen wäre. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Klageantrag im vorliegenden Verfahren zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich der erfassten Schuljahre noch nicht konkretisiert war.
80
Gleiches gilt für das mit der Klage geltend gemachte Schuljahr 2022/2023. Von einer (neuerlichen) Inkenntnissetzung des Beklagten kann allenfalls mit Vorlage der fachärztlichen Stellungnahme vom 25. Februar 2022 im hiesigen Klageverfahren am 9. März 2022 ausgegangen werden. Unabhängig davon lagen jedoch auch hier die Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs im Übrigen nicht vor, weil die Klagepartei – zumal nach der durch die Schulpause im Schuljahr 2021/2022 begründeten zeitlichen Zäsur – nicht ohne weiteres vom Scheitern des öffentlichen Schulsystems hat ausgehen dürfen. Selbst die vorgelegte Stellungnahme spricht lediglich davon, dass „eine Regelbeschulung ohne adäquate Unterstützungsmaßnahmen“ nicht möglich sei.
81
Die Klage war nach alledem vollumfänglich abzuweisen.
82
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO.
83
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.