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AG Günzburg, Beschluss v. 21.05.2024 – 322 XIV 18/24 (L)
Titel:

Verfahrenspfleger, Zwangsmedikation, Konkrete Gefahr, Beschlüsse, Abänderung des Beschlusses, Medizinische Voraussetzungen, Anordnungsgrund, Gerichtliche Entscheidung, Sachverständige, Medizinische Behandlung, Ausführung, Betroffenheit, Medikamentengabe, Notwendigkeit der Maßnahmen, Fixierung, Medikamentöse Behandlung, Milderes Mittel, Medikation, Versprechen, Schizophrenie

Schlagworte:
Maßregelvollzug, Zwangsmedikation, Fixierungsmaßnahme, Sachverständigengutachten, Verfahrenspfleger, Gesundheitsgefährdung
Vorinstanz:
AG Günzburg, Beschluss vom 06.05.2024 – 322 XIV 18/24 (L)
Rechtsmittelinstanzen:
LG Memmingen, Beschluss vom 16.07.2024 – 44 T 860/24
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 12.03.2025 – XII ZB 417/24
Fundstelle:
BeckRS 2024, 45240

Tenor

1. Im Abänderung des Beschlusses vom 06.05.2024 Ziffer 1. a) und b) wird folgende medizinische Behandlung des Betroffenen für insgesamt maximal 12 Wochen ab Behandlungsbeginn gegen dessen Willen genehmigt:
a) die Behandlung mit dem Medikament Ciatyl-Z Acuphase durch intramuskuläre Injektion von je 100 mg alle drei Tage von Tag 1 bis Tag 9 der Behandlung zum Erreichen eines ausreichenden Wirkspiegels,
b) und hiernach jeweils 200 mg Ciatyl-Z Depot in Form einer intramuskulären Injektion jeweils im Abstand von jeweils 14 bis 21 Tagen bis zum Erreichen der Behandlungshöchstdauer von insgesamt 12 Wochen.
2. Im Übrigen bleibt es bei den durch den Beschluss vom 06.05.2024 getroffenen Anordnungen.

Gründe

I.
1
Es wird diesbezüglich auf die Ausführungen im Beschluss vom 06.05.2024 verwiesen.
2
Mit Schreiben vom 15.05.2024 hat der nunmehrige Verfahrenspfleger Stellung bezogen und unter Verweis auf Art. 6 IV Satz 4 BayMRVG beantragt, den Beschluss auf das gesetzliche Höchstmaß zu beschränken.
II.
3
Es wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 06.05.2024 Bezug genommen.
4
Der Beschluss war auf den zutreffenden Hinweis des Verfahrenspflegers abzuändern. Nach Art. 6 IV Satz 4 BayMRVG ist eine Zwangsmedikation für maximal 12 Wochen zulässig. Der ursprüngliche Beschluss ging hierüber hinaus.