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LG München II, Endurteil v. 19.04.2024 – 11 O 2199/23
Titel:

Auslegung eines Käufer-Schreibens zu einer Bestelländerung als Rücktritt vom Kaufvertrag

Normenketten:
BGB § 133
ZPO § 331 Abs. 3, § 335 Abs. 1 Nr. 4
Leitsätze:
1. Ein im schriftlichen Vorverfahren gegen den Beklagten ergangenes Versäumnisurteil ist aufzuheben, wenn dem Beklagten ein Prüfprotokoll des zuständigen Gerichts über den rechtzeitigen Eingang der Verteidigungsanzeige vorliegt. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Verkäufer darf ein Schreiben des Käufers, das im Betreff einen anderen Verkäufer nennt und in dessen Text davon die Rede ist, dass der Käufer eine Bestelländerung vornehmen wolle, als Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag auffassen. (Rn. 51 – 58) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Vorlage einer Proformarechnung ist nicht geeignet, einen Kaufvertragsabschluss nachzuweisen. (Rn. 61) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kaufvertrag, Rücktritt, Auslegung, Bestelländerung, Schadensersatz, Proformarechnung, Nachweis, Versäumnisurteil, schriftliches Vorverfahren, Aufhebung, Verteidigungsanzeige, Prüfprotokoll
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Endurteil vom 04.04.2025 – 36 U 1457/24 e
BGH Karlsruhe vom -- – VIII ZR 110/25
Fundstelle:
BeckRS 2024, 45038

Tenor

I. Das Versäumnisurteil vom 29.09.2023 wird aufgehoben.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
V. Beschluss:
Der Streitwert des Verfahrens wird festgesetzt auf 180.651,80 Euro bis zum 06.03.2024 und auf 105.530,00 Euro seit dem 07.03.2024.

Tatbestand

1
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen der Nichterfüllung einer kaufvertraglichen Verpflichtung geltend.
2
Die Klägerin ist ein in München ansässiges Unternehmen, das im wesentlichen Handel mit Luxusgütern, insbesondere hochpreisigen Kraftfahrzeugen betreibt. Die Klägerin kauft zu diesem Zweck die Autos entweder bei den Herstellern oder anderen Unternehmen oder Privatverkäufern ein und verkauft diese an Kunden im In- und Ausland weiter.
3
Die Klägerin verfügt über exklusive Kontakte zu den Vertriebsmitarbeitern der einzelnen Hersteller und Händler.
4
Die Gebäudereinigung ... bestellte bei der ... Niederlassung am 12.05.2021 einen ... zum Kaufpreis von insgesamt 194.922,00 Euro (K 1).
5
Der unverbindliche Liefertermin sollte im ersten Quartal 2023 liegen.
6
Ebenso am 12.05.2022 wurde zwischen der Klagepartei und Frau ... ein Kaufvertrag über einen ... geschlossen (K 2 bzw. Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 03.11.2023, dort Seite 2).
7
Auf Seiten der Klagepartei handelte der Mitarbeiter ..., der zumindest bis zum 30.09.2021 bei der Klagepartei angestellt war.
8
Mit Schreiben vom 11.02.2022 wandte sich die Klagepartei an Frau ... mit dem Schreiben B 1.
9
Als Betreff wurde in dem Schreiben „Fahrzeugbestellung und Kaufvertrag vom 12.05.2021 zwischen ... und ... angegeben.
10
In dem Schreiben heißt es wörtlich: „Gerne würde ich mit Ihnen in Kontakt treten wollen, um das weitere Vorgehen sowie eine Bestelländerung vorzunehmen für das im Betreff genannte Fahrzeug.“
11
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Anlage B 1 Bezug genommen.
12
Mit Schreiben vom 08.12.2022 wurde die Beklagte von Frau Rechtsanwältin ... aufgefordert, sich bei der Klagepartei zu melden und die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.
13
Mit Einwurf/Einschreiben vom 10.05.2023 (K 4) wurde die Beklagte erneut aufgefordert, die Pflichten aus dem Kaufvertrag zu erfüllen.
14
Die Beklagte hat bis dato weder Zahlungen an die Klagepartei geleistet, noch den in der ursprünglichen Klage genannten Pkw an die Klagepartei herausgegeben.
15
Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei passivlegitimiert, es sei unmissverständlich, dass die Beklagte als Einzelunternehmerin Vertragspartnerin geworden sei, unschädlich sei der Zusatz „GmbH“ in dem Vertrag K 2. Die Beklagte habe sowohl die Bestellung, als auch den Verkauf an die Klägerin als Einzelunternehmerin getätigt, eine Vorsteuerabzugsberechtigung sei zum einen schon nicht Bedingung in dem Kaufvertrag K 2 im rechtlichen Sinne gewesen, zum anderen sei die Beklagte aber auch zum Vorsteuerabzug berechtigt.
16
Die streitgegenständliche Bestellung vom 12.05.2021 sei seitens der Klägerin niemals geändert worden, die Anlage B 3 stamme nicht von der Klagepartei. Dies habe auch der Mitarbeiter der ...  Niederlassung  ... bestätigt.
17
Der für die Klagepartei handelnde Zeuge ... sei berechtigt gewesen, Verträge für die Klagepartei abzuschließen, sodass er mit Vertretungsmacht gehandelt habe während der Dauer seiner Beschäftigung bis zum 30.09.2021. Somit seien die Kaufverträge im Namen und mit Wirkung für die Klagepartei abgeschlossen worden, die Herr ... abgeschlossen hatte.
18
Ein Scheingeschäft im Sinne von § 117 Abs. 1 BGB läge nicht vor, ein Strohmanngeschäft läge zum einen nicht vor, zum anderen akzeptiert der BGH Strohmanngeschäfte. Ob sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Bestellung bei ... zu einem Weiterverkauf an die Klagepartei verpflichtete oder nicht, spiele für die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes keine Rolle.
19
Eine Sittenwidrigkeit bzw. Unwirksamkeit nach § 134 BGB läge nicht vor, da ... das Vorgehen der Klagepartei, nämlich das Einschalten von Dritten bewusst gebilligt habe. Die Klägerin stünde auch nicht auf einer Blacklist bei ... .
20
Eine Täuschung der Beklagten sei nicht gegeben, da die Klagepartei in der Vereinbarung K 2 zugesagt habe, die Beklagte von etwaigen finanziellen Ansprüchen Dritter freizustellen.
21
Ein Widerrufsrecht stehe der Beklagten nicht zu, da diese als Unternehmerin gemäß § 14 BGB gehandelt habe.
22
Entgegen der Ansicht der Beklagten habe die Klägerin auch den Vertrag nicht „stornieren“ wollen oder habe einen Rücktritt erklärt durch das Schreiben vom 11.02.2022 (B 1). Hintergrund dieses Schreibens sei gewesen, dass der Zeuge  ... aus dem Unternehmen der Klägerin ausgeschieden ist und die Klagepartei den von ihm geschlossenen Vertrag bestätigen wollte. In dem Schreiben sei kein ausdrücklicher Rücktritt erklärt worden, es sei lediglich der Wunsch geäußert worden, in Zukunft eine Bestelländerung vorzunehmen und mit der Beklagten in Kontakt zu treten. Dass in dem Betreff versehentlich der Name ... genannt sei, spiele keine Rolle. Das Schreiben sei nicht auslegungsfähig, da es nicht mehrdeutig sei, die Beklagte habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass sich die Klägerin vom Vertrag lösen habe wollen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass mit K 3 und K 4 die Beklagte zur Einhaltung ihrer Pflichten nochmals aufgefordert worden sei.
23
Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage sei nicht ersichtlich, dies werde von der Beklagten auch nicht substantiiert vorgetragen.
24
Die Klägerin trägt vor, sie habe das streitgegenständliche Auto mit Kaufvertrag vom 27.09.2022 gewinnbringend an die ... in ... zum Preis von 250.000,00 Euro weiterveräußert, was sich aus dem Kaufvertrag bzw. der Proformarechnung K 7 ergäbe. Da die Klagepartei mithin einen Gewinn von 93.333,00 Euro erzielt hätte, ist ihr ein Schaden in dieser Höhe entstanden.
25
Die Beklagte könne den Kaufvertragsabschluss nicht pauschal bestreiten, die Proformarechnung reiche, um das Zustandekommen eines Kaufvertrages nachzuweisen. Der Kaufpreis von 250.000,00 Euro sei auch marktüblich, auch aus der Anzahlung K 26 ergäbe sich der Kaufvertragsschluss.
26
Eine Ausfuhrbeschränkung bestünde lt. Verordnung der EU nicht.
27
Mit Datum vom 29.09.2023 hat das Landgericht München II ein klagestattgebendes Versäumnisurteil erlassen (Bl. 11 d. A.).
28
Gegen dieses Versäumnisurteil wurde am 05.10.2023 Einspruch eingelegt.
29
Nach Erledigterklärung der Klageanträge Ziffer 1. aus dem Schriftsatz vom 20.11.2023 und Ziffer 2. aus der ursprünglichen Klage, der sich der Beklagtenvertreter nicht widersetzte, beantragte der Klägervertreter zuletzt:
1. Das Versäumnisurteil bleibt aufrechterhalten.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100.530,00 Euro nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.782,50 Euro nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
30
Die Beklagte beantragt,
Das Versäumnisurteil vom 29.09.2023 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
31
Zum Versäumnisurteil trägt der Beklagtenvertreter vor, eine wirksame Zustellung der Klage sei nicht erfolgt, da lt. PZU (Bl. 42 d. A.) eine Zustellung ohne Schriftstücke erfolgt sei; zum anderen der Beklagte mit Schriftsatz vom 13.09.2023 die Verteidigungsbereitschaft angezeigt, die Verteidigungsanzeige ging ausweislich des Prüfprotokolls dem Gericht am 13.09.2023 um 10:44 Uhr zu (vgl. Schriftsatz Beklagtenvertreter vom 05.10.2023), ein Versäumnisurteil hätte mithin nicht ergehen dürfen.
32
Das Versäumnisurteil sei daher zu Unrecht ergangen und aufzuheben.
33
In der Sache bestreitet der Beklagte die Passivlegitimation, die Anlage K 1 sei für eine Gebäudereinigung  ... erfolgt, K 2 sei von einer ...  GmbH unterzeichnet worden. Die ... GmbH existiere nicht, mithin sei die Beklagte jedenfalls nicht Vertragspartnerin der Klägerin geworden.
34
Im Übrigen sei in der Anlage K 2 als Voraussetzung für den Vertrag eine Vorsteuerabzugsberechtigung von Frau ... vereinbart worden. Da sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei und das streitgegenständliche Fahrzeug in ihr Privatvermögen übernommen habe, sei die Bedingung nicht eingetreten.
35
Der für die Klagepartei handelnde Zeuge ... sei nicht vertretungsbefugt gewesen, dies habe er der Beklagten anlässlich seines Ausscheidens bei der Klagepartei mitgeteilt, die Beklagte habe sodann vorsorglich und sogleich gegenüber dem Zeugen den etwaigen Kaufvertrag widerrufen.
36
Die Klagepartei sei auch von einem etwaigen Kaufvertrag zurückgetreten, jedenfalls habe die Beklagte das Schreiben der Klagepartei vom 11.02.2022 (B 1) so verstanden und auch so verstehen dürfen. Die Klägerin habe den Wunsch geäußert, eine Bestelländerung vorzunehmen. Es sei auch ein abweichender Verkäufer genannt worden, sodass die Beklagte aus ihrer Sicht einen Widerruf der Klägerin bzw. eine Kündigung oder einen Rücktritt vom dem etwaigen, mit ihr geschlossenen Vertrag annahm. Die Beklagte habe die Stornierung auch angenommen und daher keine weiteren Schritte eingeleitet.
37
Zudem habe die Klagepartei unberechtigt Änderungen in der Ausstattung der Fahrzeugbestellung vorgenommen und unter Datenschutzverstößen die E-Mail-Adresse, lautend auf den Namen der Beklagten, eingerichtet.
38
Auch eine Widerrufsbelehrung aus dem Fernabsatzrecht sei nicht wirksam erfolgt, daher erklärt die Beklagte in der Einspruchsbegründung nochmals den Widerruf und Rücktritt.
39
Im Übrigen sei das Verhalten der Klägerin sittenwidrig und als Scheingeschäft unwirksam, da die ... die Voraussetzung in Verpflichtungserklärungen der ... den Käufern abringt, dass für die Dauer von mindestens sechs Monaten das Auto nicht weiterverkauft werden dürfe. Darüber sei die Beklagte getäuscht worden. Die Beklagte habe somit gegen die Verkaufsrichtlinien der ... verstoßen müssen, die Beklagte hätte erhebliche Nachteile erlitten, sodass ihr ein Anfechtungsrecht und auch ein Rücktrittsrecht zustünde. In der Einspruchsbegründung wird die Anfechtung und der Rücktritt ausdrücklich erklärt.
40
Im Übrigen bestreitet die Beklagte, dass ein Weiterverkauf des streitgegenständlichen Fahrzeuges an die ... erfolgt sei, aus der Proformarechnung ergäbe sich schon keine Konkretisierung auf das streitgegenständliche Fahrzeug. Im Übrigen belege eine Proformarechnung auch keinen wirksamen Weiterverkauf und auch keinen Schaden, auch die Anlage K 26 stimme nicht mit der Proformarechnung K 7 überein.
41
Das Gericht hat am 06.03.2024 mündlich verhandelt und den Geschäftsführer der Klagepartei informatorisch angehört, da die Beklagte zwar persönlich geladen war, jedoch nicht erschienen war, konnte eine informatorische Anhörung insoweit nicht erfolgen.
42
Auf das Sitzungsprotokoll vom 06.03.2024 wird Bezug genommen.
43
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf sämtliche gewechselten Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

44
Das Versäumnisurteil vom 29.09.2023 hätte gemäß § 335 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht ergehen dürfen und war daher aufzuheben.
45
Die noch von der Klagepartei gestellten Anträge sind zwar zulässig, jedoch unbegründet und waren daher abzuweisen.
I.
46
Gemäß § 335 Abs. 1 Nr. 4 ZPO hätte das Versäumnisurteil schon deshalb nicht ergehen dürfen, da lt. der Postzustellungsurkunde vom 03.11.2023 die Zustellung der Klage ohne Schriftstücke angekommen ist.
47
Darüber hinaus hat der Beklagtenvertreter sowohl schriftsätzlich, als auch in der mündlichen Verhandlung nochmal erklärt, dass er eine Verteidigungsanzeige am 13.09.2023, mithin innerhalb der 2-wöchigen Frist, an das Gericht übersandte und ihm lt. Prüfungsprotokoll übermittelt wurde, dass die Verteidigungsanzeige beim Landgericht München II angekommen ist. Da gerichtsbekannt oft Performance Probleme mit der eAkte bestehen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Verteidigungsanzeige rechtzeitig beim Landgericht München II einging.
48
Das zu Unrecht ergangene Versäumnisurteil war daher aufzuheben.
II.
49
Nach der Erledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung, welcher der Beklagtenvertreter nicht widersprach, war noch über den Hilfsantrag aus der ursprünglichen Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 100.530,00 Euro zu entscheiden.
50
Dieser Anspruch steht der Klagepartei nicht zu mangels eines wirksamen, noch bestehenden Kaufvertrages zwischen den Parteien des Rechtsstreits.
51
1. Das Gericht sieht zum einen in dem Schreiben vom 11.02.2023 der Klagepartei an die Beklagte schon eine Stornierung des streitgegenständlichen Vertrages, sollte dieser wirksam geschlossen worden sein, was mithin offen bleiben kann.
52
Das an die Beklagte gerichtete Schreiben vom 11.02.2022 hat als Betreff einen Vertrag zwischen der Klagepartei und einem ... , im Schreiben selbst erklärt die Klagepartei, sie wolle das weitere Vorgehen und eine Bestelländerung vornehmen.
53
Da die Willenserklärung schon aufgrund des falschen Namens keinen eindeutigen Inhalt aufweist, ist für die Beklagte ein eindeutiger Erklärungsinhalt nicht gegeben, sodass die Auslegungsbedürftigkeit im Sinne von § 133 BGB zu bejahen ist.
54
Da das Schreiben an die Beklagte gerichtet ist, mithin eine empfangsbedürftige Willenserklärung darstellt, ist der Inhalt des Schreibens so auszulegen, wie er von der Beklagten bzw. einem objektiven Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstanden werden musste bzw. durfte. Bei der Auslegung dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bei dem Zugang der Erklärung dem Empfänger bekannt sind oder für ihn zumindest erkennbar waren (BGH NJW 06, 3777).
55
Für die Beklagte war es nicht ersichtlich, dass der im Betreff genannte Name der Kaufvertragspartei lediglich ein Schreibversehen der Klagepartei darstellte.
56
Die Beklagte konnte zumindest davon ausgehen, dass die Klagepartei an dem mit ihr geschlossenen, von der Beklagten allerdings bestrittenen Kaufvertrag nicht mehr festhalten wollte. Dies insbesondere deshalb, weil ein anderer Verkäufer, der den Pkw lt. dem Schreiben an die Klagepartei veräußert hatte, genannt ist und zum anderen deshalb, weil die Klagepartei von einer Bestelländerung spricht.
57
Da das Schreiben vom 11.02.2022 datiert und die Beklagte dieses als Rücktritt auffasste nach ihrem eigenen Vortrag und auch auffassen durfte, konnten die späteren Schreiben aus Dezember 2022 (K 3) daran nichts mehr ändern.
58
Unabhängig davon, ob der Klagepartei rechtlich überhaupt ein Widerrufsrecht zustand oder nicht, was der Beklagten als juristischer Laie wahrscheinlich nicht bewusst war, hat sich die Klagepartei mithin durch das Schreiben B 1 von einem etwaigen Kaufvertrag zwischen ihr und der Beklagtenpartei gelöst.
59
2. Der Schadensersatzanspruch der Klagepartei scheitert auch daran, dass nach der Überzeugung des Gerichtes ein Schaden der Klagepartei nicht nachgewiesen ist.
60
Die Klagepartei legt lediglich eine „Proformarechung vom 27.09.2022“ vor (K 7). Die Beklagte bestreitet, dass dieser Kaufvertrag tatsächlich geschlossen wurde. Das Bestreiten der Beklagten ist auch nicht als unsubstantiiertes Bestreiten zu werten, da die Beklagte keinerlei Hintergrundwissen hinsichtlich des angeblichen Kaufvertrages zwischen der Klagepartei und der ... in ... haben kann.
61
Die Klagepartei vertritt die Ansicht, dass eine Proformarechnung auch einen Kaufvertragsabschluss nachweisen würde, diese Ansicht teilt das Gericht nicht. Die Klagepartei legt zum Nachweis andere Proformarechnungen vor, weshalb diese einen Nachweis für den Kaufvertrag zwischen der Klagepartei und der ... nachweisen soll, erschließt sich dem Gericht nicht.
62
Zum anderen ist in der Proformarechnung von einer Anzahlung nicht die Rede, insoweit erschließt sich dem Gericht nicht, weshalb die Anlage K 6 über irgendwelche Überweisungen ein Beleg für den Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages sein soll.
63
Mithin ist ein Schaden der Klagepartei nicht nachgewiesen.
64
Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
65
3. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren stehen der Klagepartei mangels eines Anspruches in der Hauptsache nicht zu.
III.
66
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1, mangels eines wirksamen Versäumnisurteils greift § 344 ZPO nicht.
67
Die übereinstimmende Erledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung führt ebenso wenig zu einer Kostentragungspflicht der Beklagten, da aufgrund eines wirksamen Kaufvertrages zwischen den Parteien des Rechtsstreites die klägerischen Ansprüche ohne die Erledigterklärung abgewiesen worden wären.
68
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2.
69
Hinsichtlich des Streitwertes war die Erledigterklärung zu berücksichtigen.