Titel:
Sofortige Beschwerde, Antragsgegner, Elektronisches Dokument, Rechtsbeschwerde, Besonderes elektronisches Anwaltspostfach, Elektronischer Rechtsverkehr, Schriftsätze, Zwangsversteigerungsverfahren, für Rechtsanwalt, Rechtsanwaltes, Kosten des Beschwerdeverfahrens, Beschwerdebegründung, Miteigentumsanteil, Verkehrswert, Formerfordernisse, Rechtsbehelfsbelehrung, BGH-Beschluss, Notfrist, Elektronische Kommunikation, Beschwerdeeinlegung
Schlagworte:
Teilungsversteigerung, Verkehrswertfestsetzung, Formvorschriften, Elektronischer Rechtsverkehr, Unzulässigkeit der Beschwerde, Kostenentscheidung
Vorinstanz:
AG München, Beschluss vom 04.09.2023 – 1514 K 105/21
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 27.03.2025 – V ZB 27/24
Fundstelle:
BeckRS 2024, 44910
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zu 1) gegen den Verkehrswertbeschluss des Amtsgerichts München vom 04.09.2023, Az. 1514 K 105/21, wird verworfen.
2. Der Antragsgegner zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
4. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 744.800,00 € € festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragstellerin ist zu einem Anteil vom 1/2, der Antragsgegner zu 1) zu einem Anteil vom 49/100 und der Antragsgegner zu 2) zu einem Anteil vom 1/100 Eigentümer der Grundstücke der … Hofraum, Garten, Hof- und Gebäudefläche, Flst. … Landwirtschaftsfläche und Flst. … Landwirtschaftsfläche, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts München von … Blatt …. Die Übertragung von einem Miteigentumsanteil von 1/100 von dem Antragsgegner zu 1) auf den Antragsgegner zu 2) erfolgte mit Eintragung der Eigentumsumschreibung im Grundbuch am 04.08.2023.
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Der Antragsgegner zu 1) ist Rechtsanwalt und verfügt als solcher über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach i.S. des § 31 a BRAO.
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Auf den seitens der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 07.05.2021 gegen den Antragsgegner zu 1) gestellten Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung wurde mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 17.05.2021 die Zwangsversteigerung der vorgenannten Grundstücke zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft angeordnet. Auf Antrag des Antragsgegners zu 1) vom 25.05.2021 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 01.06.2021 dessen Beitritt zu dem Zwangsversteigerungsverfahren zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft zugelassen.
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Mit Beschluss vom 04.09.2023 hat das Amtsgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens nebst Ergänzungsgutachten den Verkehrswert gem. §§ 74 a V, 85 a II ZVG für die Grundstücke insgesamt auf 6.240.000,00 € festgesetzt.
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Gegen den Beschluss vom 04.09.2023 hat der Antragsgegner zu 1) mit einem per Telefax an das Amtsgericht München übermittelten Schreiben sofortige Beschwerde eingelegt. Die sofortige Beschwerde hat er mit zwei über das besondere Anwaltspostfach und im Anschluss in Schriftform beim Amtsgericht eingereichten Schriftsätzen vom 10.10.2023 und vom 16.10.2023 begründet und beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts München vom 04.09.2023 dahingehend abzuändern, dass der Verkehrswert für das Versteigerungsobjekt Flst. … auf (mindestens) 7.250.000,00 € festgesetzt wird.
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Das Amtsgericht München hat mit Beschluss vom 27.03.2024 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht München I zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vorgelegt.
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Mit Verfügung vom 09.04.2024 hat das Beschwerdegericht durch die zuständige Einzelrichterin darauf hingewiesen, dass es die sofortige Beschwerde nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage für unzulässig hält, weil diese nicht innerhalb der zweiwöchigen Notfrist des § 569 I ZPO als elektronisches Dokument i.S. des § 130 a ZPO beim zuständigen Gericht eingereicht worden sei. Weil der Antragsgegner zu 1) Rechtsanwalt sei, sei er gem. § 130 d ZPO verpflichtet, Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftliche einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln.
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Zu dem Hinweis hat der Antragsgegner zu 1) mit Schriftsätzen vom 26.04.2024, vom 03.05.2024 und vom 06.05.2024 Stellung genommen und ausgeführt, er sei im vorliegenden Verfahren lediglich als Privatperson und nicht als Rechtsanwalt aufgetreten und tätig geworden. Die Vorschrift des § 130 d ZPO sei deshalb nicht einschlägig und er sei nicht verpflichtet gewesen, die sofortige Beschwerde als elektronisches Dokument bei Gericht einzureichen. Mit einem weiteren Schreiben vom 05.04.2024 hat der Antragsgegner zu 1) eine Berichtigung des Aktendeckels sowie die Überführung der Akte des Amtsgerichts in die E-Akte beantragt.
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Mit Beschluss vom 16.05.2024 hat die zuständige Einzelrichterin das Verfahren gem. § 568 ZPO der Kammer zur Entscheidung übertragen, weil die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist (§ 568 S. 2 Nr. 1 ZPO) und grundsätzliche Bedeutung hat (§ 568 S. 2 Nr. 2 ZPO).
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Die sofortige Beschwerde war gem. § 572 II Satz 2 ZPO zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Notfrist des § 569 I ZPO bei Gericht formgerecht als elektronisches Dokument i.S. des § 130 a ZPO eingelegt worden ist.
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1. Unstreitig handelt es sich bei dem Antragsgegner zu 1) um einen zugelassenen Rechtsanwalt. Als solcher ist er gem. § 130 d ZPO verpflichtet, Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftliche einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln.
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1.1 Die Kammer geht übereinstimmend mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon aus, dass die Norm allein an den Status und nicht an die Rolle im Prozess anknüpft (vgl. BFH, Beschluss vom 23.08.2022, Az: VIII S 3/22, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 31.01.2023, Az: XIII ZB 90/22, juris Rn. 15; BGH, Beschluss vom 31.05.2023, Az: XII ZB 428/22, juris Rn. 9; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.01.2024, Az: 18 W 120/23, juris Rn. 23; Greger in Zöller, 35. Aufl., Rn. 3 zu § 130 d ZPO; von Selle in BeckOK zur ZPO, 52. Edition, Stand: 01.03.2024, Rn. 2 zu § 130 d ZPO). Eine Einschränkung der Verpflichtung für Rechtsanwälte zur Übermittlung vorbereitender Schriftsätze und deren Anlagen sowie von schriftlich einzureichenden Anträge und Erklärungen auf eine bestimmte Rolle oder Stellung im Prozess enthält der Wortlaut des § 130 d ZPO nicht. Für ein weites, statusbezogenes Verständnis der Nutzungspflicht für Rechtsanwälte spricht zudem der Zweck der Vorschrift des § 130 d ZPO, der ausweislich der Begründung (vgl. BT-Drucks. 17/12634 S. 27) darin besteht, durch eine Verpflichtung für alle Rechtsanwälte und Behörden zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten den elektronischen Rechtsverkehr einzuführen. Die Rechtfertigung eines Nutzungszwangs ergibt sich für den Gesetzgeber daraus, dass selbst bei freiwilliger Mitwirkung einer Mehrheit von Rechtsanwälten an diesem Ziel die Nichtnutzung durch eine Minderheit immer noch zu erheblichem Aufwand insbesondere bei den Gerichten führen würde. Es sei nicht hinzunehmen, erhebliche Investitionen der Justiz auszulösen, wenn die für einen wirtschaftlichen Betrieb erforderliche Nutzung nicht sichergestellt sei. Dieser Gesetzeszweck lässt es nur konsequent erscheinen, anwaltliche Verfahrensbeteiligte, die ohnehin ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach für die elektronische Kommunikation vorzuhalten haben (§ 173 II Nr. 1 ZPO, § 31 a BRAO), in die Nutzungspflicht einzubeziehen, auch wenn sie in dem Verfahren nicht anwaltlich tätig sind (vgl. BGH, Beschluss vom 31.01.2023, Az: XIII ZB 90/22, juris Rn. 20; BGH, Beschluss vom 31.05.2023, Az: XII ZB 428/22, juris Rn. 13).
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1.2 Allerdings hat der Bundesgerichtshof in den vorgenannten Entscheidungen ausdrücklich offen gelassen, ob die Nutzungspflicht des § 130 d ZPO auch dann gilt, wenn ein Rechtsanwalt (bewusst) als Privatperson auftritt (vgl. BGH, Beschluss vom 31.01.2023, Az: XIII ZB 90/22, juris Rn. 22; BGH, Beschluss vom 31.05.2023, Az: XII ZB 428/22, juris Rn. 16). Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass § 130 d ZPO nach dem Zweck der Vorschrift, den elektronischen Rechtsverkehr zu etablieren sowie einen möglichst breiten Anwendungsbereich zu eröffnen und weil es andernfalls zu schwierigen Abgrenzungsfragen kommen würde auch dann anwendbar ist, wenn ein Rechtsanwalt – wie hier – sich in eigener Sache vertritt, selbst dann, wenn er nicht ausdrücklich als Rechtsanwalt auftritt. Der Justizgewährungsanspruch wird dadurch nicht beeinträchtigt oder verletzt, weil Rechtsanwälte gem. § 173 II Nr. 1 ZPO, § 31 a BRAO ohnehin ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach vorzuhalten haben.
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1.3 Im vorliegenden Fall ist zudem zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner zu 1) im Verfahren gerade nicht ausschließlich als Privatperson aufgetreten ist, sondern mehrfach Schriftsätze eingereicht hat, in denen er sich ausdrücklich als Rechtsanwalt bezeichnet und die E-Mailadresse seiner Kanzlei sowie die Bankverbindung angegeben hat, so den Schriftsatz vom 11.07.2022 (Bl. 28/31), den Schriftsatz vom 02.06.2022 (Bl. 24/12), den Schriftsatz vom 30.06.2022 (Bl. 24/15), den Schriftsatz vom 28.09.2022 (Bl. 24/18) und den Schriftsatz vom 26.11.2022 (Bl. 24/21). Zudem hat der Antragsgegner zu 1) mehrfach Schriftsätze über sein besonderes Anwaltspostfach bei Gericht eingereicht, so auch die Beschwerdebegründungen vom 10.10.2023 und vom 16.10.2023. Zur Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches ist der Antragsgegner zu 1) aber gerade wegen und nur in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt befugt. Insbesondere dürfen gem. § 23 III Satz 5 RAVPV nicht-qualifiziert elektronisch signierte Dokumente – wie sie vom Antragsgegner zu 1) im vorliegenden Verfahren an das Gericht übersandt wurden – über sein beA nur durch ihn übermittelt werden. Der Antragsgegner zu 1) hat damit seine Tätigkeit im vorliegenden Verfahren nicht klar und deutlich von seiner anwaltlichen Tätigkeit und seiner Stellung als Rechtsanwalt abgegrenzt (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.01.2024, Az: 18 W 120/23, juris Rn. 25).
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2. Der sachliche Anwendungsbereich des § 130 d ZPO ist bei Einlegung einer sofortigen Beschwerde gem. § 569 II ZPO ebenfalls eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 31.05.2023, Az: XII ZB 428/22, juris Rn. 7, 8; Feskorn in Zöller, 35. Aufl., Rn. 8 zu § 569 ZPO).
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3. Die mit Schriftsatz vom 19.09.2023 lediglich per Telefax an das Amtsgericht übermittelte und dort am 19.09.2023 eingegangene sofortige Beschwerde genügt den Formerfordernissen des § 130 d ZPO i.V. mit § 130 a ZPO nicht, die wie dargelegt, die Einreichung als elektronisches Dokument i.S. des § 130 a ZPO für den Antragsgegner zu 1) zwingend vorschreiben. Die Übermittlung als elektronisches Dokument ist eine unverzichtbare (§ 295 II ZPO), von Amts wegen zu prüfende Wirksamkeitsvoraussetzung (vgl. BT-Drucks. 17/12634, S. 27 re. Sp.). Ein entgegen § 130 d ZPO nicht als elektronisches Dokument übermittelter Schriftsatz ist nicht formgerecht. Der Formverstoß führt zur Unwirksamkeit der Prozesserklärung (vgl. BGH, Beschluss vom 25.01.2023, Az: IV ZB 7/22, juris Rn. 16). Lediglich dann, wenn eine Übermittlung des Schriftsatzes aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig (§ 130 d Satz 2 ZPO). Die vorübergehende Unmöglichkeit ist mit der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen (§ 130 d Satz 3 ZPO) (vgl. BGH, Beschluss vom 25.01.2023, Az: IV ZB 7/22, juris Rn. 11). Dass die Übermittlung der Beschwerdeschrift vom 19.09.2023 aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich war, hat der Antragsgegner zu 1) jedoch schon nicht dargelegt.
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4. Die Beschwerdebegründungen vom 10.10.2023 und vom 16.10.2023 wurden zwar über das besondere elektronische Anwaltspostfach des Antragsgegners zu 1) bei Gericht eingereicht, gingen dort aber erst am 11.10.2023 bzw. am 17.10.2023 und damit jedenfalls nach Ablauf der zweiwöchigen Notfrist des § 569 I ZPO ein. Der Verkehrswertbeschluss des Amtsgerichts München wurde dem Antragsgegner zu 1) persönlich am 07.09.2023 und Rechtsanwalt … der sich für den Antragsgegner zu 1) beim Amtsgericht bestellt hatte, am 08.09.2023 zugestellt, so dass die zweiwöchige Notfrist des § 569 I ZPO sowohl am 11.10.2023 als auch am 17.10.2023 abgelaufen war.
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5. Dem Verkehrswertbeschluss vom 04.09.2023 war schließlich eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung gem. § 232 ZPO sowohl über die einzuhaltende Frist als auch die Form der Beschwerdeeinlegung und das Gericht, bei dem die sofortige Beschwerde einzulegen ist, beigefügt. Dabei wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin eingereicht werden, als elektronisches Dokument einzureichen sind.
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1. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 I ZPO. Zwar ist eine Kostenentscheidung bei einer im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahren ergehenden Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen den Verkehrswertbeschluss im Allgemeinen nicht veranlasst, weil sich dort die Beteiligten nicht als Parteien gegenüber stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.01.2007, Az: V ZB 125/05, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 07.06.2018, Az: V ZB 221/17, juris Rn. 27). Anders verhält es sich aber in Verfahren der Teilungsversteigerung, wenn sich – wie hier – Miteigentümer mit entgegengesetzten Interessen streiten. In diesen Fällen ist die Vorschrift des § 97 I ZPO wegen der Nähe des Teilungsversteigerungsverfahrens zum kontradiktorischen Verfahren anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom 22.10.2009, Az: V ZB 65/09, BeckRS 2009, 29970, Rn. 9; BGH, Beschluss vom 19.07.2018, Az: V ZB 6/18, juris Rn. 18).
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2. Der Gegenstandswert für das gerichtliche Verfahren wurde gem. §§ 47 I, II, 48 I GKG i.V. mit § 3 ZPO in Höhe eines dem Miteigentumsanteil des Antragsgegners zu 1) von 49/100 entsprechenden Anteils an dem Betrag festgesetzt, um den der Antragsgegner zu 1) den Verkehrswert erhöht haben möchte. Der Antragsgegner zu 1) will mit seiner Beschwerde den vom Amtsgericht für das Flst. … festgesetzten Verkehrswert von 5.730.000,00 € auf (mindestens) 7.250.000,00 € erhöht haben, strebt damit eine Heraufsetzung des Verkehrswertes um (mindestens) 1.520.000,00 € an. Der dem Miteigentumsanteil des Antragsgegners zu 1) entsprechende Anteil an diesem Betrag beläuft sich auf 744.800,00 €.
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3. Die Rechtsbeschwerde war gem. § 568 ZPO zuzulassen, nachdem der Bundesgerichtshof bislang offen gelassen hat, ob ein Rechtsanwalt zur Einreichung von Schriftsätzen als elektronisches Dokument gem. § 130 d ZPO auch dann verpflichtet ist, wenn er als Privatperson auftritt und unter welchen Voraussetzungen dies gegebenenfalls anzunehmen ist, die Sache daher besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und grundsätzliche Bedeutung hat.