Titel:
Rechtshängigkeit, Basiszinssatz, Tätigkeitsmerkmale, Entgeltgruppe, tarifliche Eingruppierung, Eingruppierungsstreit, Tarifrecht, personelle Angelegenheiten, Leitungsfunktion, Zinsen, Zwischenzeugnis, Verantwortlichkeit, Vertretungsbefugnis, Höhergruppierung, Arbeitsvorgang, Brutto, Streitwertfestsetzung, Darlegungslast, Dienstaufsicht, Kraftfahrzeuge
Schlagworte:
Eingruppierung, Tarifauslegung, Darlegungslast, Leitungsfunktion, Verantwortlichkeit, Tätigkeitsmerkmale, Arbeitsvorgänge
Rechtsmittelinstanzen:
LArbG Nürnberg, Urteil vom 29.01.2025 – 2 SLa 208/24
BAG Erfurt vom -- – 4 AZR 63/25
Fundstelle:
BeckRS 2024, 44878
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 17.784,00 €.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um die Eingruppierung des Klägers nach dem Tarifvertrag über das Entgeltgruppierungsverzeichnis der „Die “ (im Folgenden: TV EGV Autobahn) und daraus resultierende Zahlungsansprüche.
2
Der 1964 geborene Kläger, der über einen Meistertitel im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk (vgl. Bl. 10 der Akte) verfügt, war zunächst seit 01.04.1986 beim Freistaat Bayern als Rechtsvorgänger der Beklagten in der Autobahndirektion Nordbayern tätig. Seit 01.12.1997 übt er die Tätigkeit als Werkstattleiter aus (vgl. Schreiben vom 11.12.1997, Bl. 9 d.A.)
3
Auf das Arbeitsverhältnis fanden die tariflichen Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (im Folgenden: TV-L) einschließlich dessen Entgeltordnung Anwendung.
4
Im Zuge der Überleitung der Bundesautobahnen und Fernstraßen in den Verantwortungsbereich des Bundes ging das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege des Betriebsübergangs zum 01.01.2021 auf die Beklagte über.
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Für die Überleitung der Beschäftigten der Länder in dieses Tarifrecht war der Tarifvertrag zur Einführung des Tarifrechts für „Die “ und zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in dieses Tarifrecht (im Folgenden: EÜTV Autobahn) maßgeblich (Bl. 30 ff d.A.). Nach § 3 Abs. 2 EÜTV Autobahn erfolgt die Überleitung grundsätzlich unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe. Gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 EÜTV Autobahn findet auf Antrag des übergeleiteten Beschäftigten eine Höhergruppierung statt, wenn sich für diesen nach dem TV EGV Autobahn eine höhere Entgeltgruppe als die Entgeltgruppe, in die er nach § 3 EÜTV Autobahn übergeleitet wurde, ergibt.
6
Mit Schreiben vom 05.01.2021 hat der Kläger nach § 5 EÜTV die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9b Stufe 6 geltend gemacht. Dies hat die Beklagte mit Schreiben vom 24.07.2021 abgelehnt und dem Kläger mitgeteilt, dass er rückwirkend ab dem Übergang zur zum 01.01.2021 in die Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 3 des Teils II Abschnitt 1 des Entgeltgruppenverzeichnisses (Anlage 1 zum TV EGV Autobahn GmbH) eingruppiert sei (vgl. Bl. 9). Auf den weiteren Schriftwechsel der Parteien gemäß Anl. B3, 4 (vgl. Bl. 39 ff d.A.) wird Bezug genommen. Der Kläger hat mehrfach die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b Stufe 6 verlangt und dies auch über die Einzelgewerkschaften ver.di mit Schreiben vom 06.04.2022 gegenüber der Beklagten erfolglos geltend gemacht (vgl. 45ff d.A.).
7
Der zuständige Betriebsrat hat der von der Beklagten beabsichtigten Eingruppierung mit Beschluss vom 14.07.2021 zugestimmt (vgl. Anlage B2, Bl. 38 d.A.).
8
Mit seiner am 29.06.2022 zum Arbeitsgericht Nürnberg erhobenen und der Beklagten am 04.07.2022 zugestellten Klage, sowie mit Klageerweiterungen vom 28.05.2022, der Beklagten zugestellt am 02.11.2022, und vom 11.05.2023, der Beklagten zugestellt am 22.05.2023, begehrt der Kläger die Feststellung, dass er seit dem 01.01.2021 in die Entgeltgruppe 9b Stufe 6 des Teils II Nr. 1 der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn einzugruppieren und dementsprechend zu vergüten sei. Zudem begehrt der Kläger die Zahlung der Differenzbeträge zwischen der Entgeltgruppe 9a Stufe 6 und der Entgeltgruppe 9b Stufe 6 in Höhe von 494,00 EUR brutto monatlich für den Zeitraum Januar 2021 bis einschließlich Mai 2023.
9
Zur Begründung führt der Kläger aus, dass er über einen Meisterbrief des Kraftfahrzeughandwerks verfüge und in Leitungsfunktion tätig sei, da er zwei Kollegen vorgesetzt und für diese vollumfänglich im Rahmen einer Vorgesetztenfunktion tätig sei. Er erfülle als Werkstattleiter mit Meisterbrief die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9b des Teils II Nr. 1 der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn und sei daher entsprechend einzugruppieren und zu vergüten.
10
Aufgabe der Werkstatt sei insbesondere die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des gesamten Kraftfahrzeug- und Maschinenparks. Als Werkstattleiter habe er Aufgaben im Bereich der Mitarbeiterführung, im Bereich der Planung und Organisation der Werkstatt, Zusatzaufgaben sowie allgemeine Aufgaben, die im Rahmen der Tätigkeit der Werkstatt anfallen würden. Als Werkstattleiter trage er die gesamte Verantwortung für die Planung und Organisation der Werkstatt und beaufsichtigte/überprüfe die Arbeit der ihm zugeteilten Mitarbeiter. Bei Bedarf werde dem Kläger ein weiterer Arbeiter vom Straßenbetriebsdienst zugeteilt. Die zusätzlichen Aufgaben und Bereiche würden ca. 70-80% der Tätigkeiten des Klägers ausmachen. Im Bereich der Mitarbeiterführung priorisiere er die Arbeitsaufträge, koordiniere die Aufgaben und Tätigkeiten der Werkstatt, erledige die tägliche Arbeitseinteilung sowie die Verteilung der Tätigkeiten und überprüfe und überwache verrichtete Arbeiten. Er treffe fachliche Entscheidungen über die Durchführung der Arbeiten und gebe diese an die Mitarbeiter weiter. Bei umfangreicheren Schäden an den Fahrzeugen entscheide er, ob die Arbeiten durch die Mitarbeiter der Werkstatt zeitlich und technisch leistbar seien und ob gegebenenfalls Fremdfirmen mit der Reparatur beauftragt werden müssten. Er erkenne den Bedarf an Weiterbildungen und Qualifizierung seiner Mitarbeiter, suche passende Fortbildungsmöglichkeiten heraus, stelle diese anschließend dem Dienststellenleiter vor und hole die entsprechende Genehmigung ein. Er unterweise sämtliche Beschäftigte des Straßenbetriebsdienstes und der Werkstatt in der Bedienung, Wartung und Einhaltung der Sicherheitsvorschriften und Sicherheitseinrichtungen aller Fahrzeuge und Geräte. Weiter unterweise er jährlich alle Beschäftigten des Straßenbetriebsdienstes sowie der Werkstatt für die Winterdienstgeräte, übernehme die individuellen Anweisungen und Unterweisungen der neuen Beschäftigten der Autobahnmeisterei hinsichtlich des Kraftfahrzeug- und Maschinenparks. Er sei für die Bestandsverwaltung des gesamten Kraftfahrzeug- und Maschinenparks zuständig, erfasse monatlich alle Fahrzeugdaten und kümmere sich um die Beschaffung aller für die Werkstatt benötigten Materialien, welche er bis zu einem Bestellwert von 1000,00 € selbst vornehmen dürfe, andernfalls leite er dies an den Dienststellenleiter zu Genehmigung weiter.
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Die Beklagte verenge den Anwendungsbereich der Leitungsfunktion. Der Kläger sei sowohl in der Beaufsichtigung und auch der Anleitung sowie bei fachlichen Fragen der ihm fest zugeteilten Mitarbeiter Ansprechpartner und Vorgesetzter. Ablauf und Durchführung der Arbeiten sowie die erforderliche Betreuung würden durch den Kläger als Fachaufsicht in der Werkstatt geleistet. Ihm sei bereits im Jahre 2020 in einem Zwischenzeugnis bestätigt worden, dass ihm als Werkstattleiter die persönliche und fachliche Dienstaufsicht über die Mechatroniker obliege (vgl. Bl. 65 f d.A.). Leitungsfunktion umfasse nicht nur die reine Führung des Personals, vielmehr sei auch dann von einer Leitungsfunktion auszugehen, wenn sämtliche Bereiche/Abteilungen im vollständigen Verantwortungsbereich des Klägers liegen und sämtliche Arbeitsvorgänge, welche diesen Bereich fachlich umfassen, vollumfänglich von ihm ausgeführt bzw. überwacht würden. Weiter sei der Kläger für die jährliche Unterweisung aller im Straßendienst tätigen Beschäftigten sowie für die Einweisung der Beschäftigten in neue Geräte und Maschinen zuständig. Sämtliche Arbeitsvorgänge des Klägers, somit zeitlich mehr als die Hälfte der Arbeitsvorgänge, würden das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9b erfüllen, die sich insoweit von der Entgeltgruppe 9a durch das Erfordernis des Meisterbriefes unterscheide.
12
Darüber hinaus führe der Kläger auch verantwortungsvolle Tätigkeiten i.S.d. 2. Alternative der Entgeltgruppe 9b aus. Solche könnten sich ergeben aus der aktiven, selbstständigen Mitwirkung bei der Weiterentwicklung von Fahrzeugen und Geräten, einer Mitverantwortung außerhalb personelle Angelegenheiten, einer Haftung oder Entscheidungskompetenz sowie Unterzeichnungs- bzw. Vertretungsbefugnis oder aus der tatsächlichen Durchführung von systemrelevanten Arbeiten an Kraftfahrzeugen und Geräten, insbesondere Arbeit an Bremsen. Der Kläger habe die Fachaufsicht für die zwei Mitarbeiter in der Werkstatt und deren originäre Aufgaben. Außerdem sei er als Beauftragter für den Arbeitsschutz zuständig. Weiter sei er Verantwortlicher für die Instandhaltung von Bremsen/Fahrwerk/Lenkungsteilen, befähigte Person für sämtliche UVV-Prüfungen, zuständig für die jährliche Vergabe von nicht ortsfesten elektrischen Geräten zur UVV Prüfung, für die Prüfung aller Fahrzeuge und Anhänger vor der Hauptuntersuchung sowie die Koordinierung der Prüflisten und er sei Key-User für den Raum Nordbayern. Er sei insoweit gerade für die von der Beklagten selbst ausgeführte Tätigkeit der Durchführung von systemrelevanten Arbeiten an Kraftfahrzeugen und Geräten zuständig, auch für die Arbeit an den Bremsen sowie dem Fahrwerk und den Lenkungsteilen.
13
Auf die im Schriftsatz der Klagepartei vom 11.05.2023 ausgeführten Tätigkeiten sowie auf die vom Kläger erstellte Stellenbeschreibung vom 24.02.2023 wird ergänzend Bezug genommen (vgl. Bl. 138 ff d.A.) Der Kläger beantragt,
- 1.
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.01.2021, nach der Entgeltgruppe 9b Stufe 6 der Anl. 1., Teil II des Tarifvertrages über das Entgeltgruppenverzeichnis der „die “ (TV EGV Autobahn) einzugruppieren, ihn entsprechend zu vergüten und die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge ab dem Tag nach der jeweiligen Fälligkeit mit 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
- 2.
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Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Januar 2021 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 3.
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Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Februar 2021 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 4.
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Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat März 2021 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 5.
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Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat April 2021 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 6.
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Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Mai 2021 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juni 2021 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juli 2021 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat August 2021 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat September 2021 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Oktober 2021 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat November 2021 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Dezember 2021 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Januar 2022 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Februar 2022 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat März 2022 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat April 2022 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Mai 2022 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juni 2022 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juli 2022 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat August 2022 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat September 2022 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Oktober 2022 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat November 2022 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Dezember 2022 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Januar 2023 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Februar 2023 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat März 2023 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 29.
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Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat April 2023 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
14
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
15
Der Kläger erfülle nicht die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9b des Teils II Nr. 1 der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn. Das Vorhandensein eines Meisterbriefes reiche nicht aus. Vielmehr müsste der Kläger auch Leitungsfunktion innehaben. Leitungsfunktion nach dieser Regelung bedeute jedoch nicht nur die fachliche Anleitung von Mitarbeitern (diese sei bereits explizit in der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 3 des Teils II Nr. 1 des TV EGV Autobahn als Merkmal genannt), sondern meine darüber hinaus Führungsaufgaben und Verantwortung, die mit Personalführung und -entwicklung einhergehen würden. Über die fachliche Anleitung von weiteren Fachkräften hinausgehende Leitungsfunktion, wie beispielsweise die Dienstaufsicht (nicht Fachaufsicht), Mitarbeitergespräche, Beurteilungen, Genehmigung von Urlaub, Fortbildung und Dienstreisen etc. würden in der Autobahnmeisterei A-Stadt, in welcher der Kläger tätig sei, ausschließlich in der Zuständigkeit des zuständigen Straßenmeisters als Leiter der Meisterei liegen. Auch müsse berücksichtigt werden, dass es sich bei der Werkstatt, deren Leitung dem Kläger übertragen worden sei, nur um eine kleine Werkstatt handle und dass die Aufgaben des Klägers nicht so schwierig und verantwortungsvoll seien und v.a. nicht 50% des Arbeitszeitanteils überschreiten würden, der für die entsprechende Eingruppierung Voraussetzung sei. Insbesondere seien die vom Kläger geschilderten Tätigkeiten in Bezug auf den Fuhrpark und im Bereich der „Mitarbeiterführung“ abschließend im Merkmal “Verrichtung schwierige Arbeiten, der Verantwortlichkeit für die Einsatzbereitschaft des gesamten von Kraftfahrzeugsund Maschinenpark der Autobahnmeisterei und der Übernahme der fachlichen Anleitung von weiteren Fachkräften“ der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 3 des Teils II, Nr. 1 des TV EGV Autobahn geregelt. Denkbar sei die Annahme einer vergleichbar verantwortungsvollen Tätigkeit beispielsweise dann, wenn über den typischen Maschinen- und Fuhrpark einer Autobahnmeisterei hinaus besondere Maschinen oder Kraftfahrzeuge vorhanden seien oder wenn die Verantwortung für die Einsatzbereitschaft des Fuhr- und Maschinenparks über mehr als nur eine Autobahnmeisterei hinausgehe. Dies sei nicht gegeben. Beispielsweise würde die Verwaltung des Kraftfahrzeugs-/Maschinenparks in Form der Beschaffung von Ersatzteilen und Materialien etc. ebenfalls der Erhaltung der Einsatzbereitschaft im Sinne der Entgeltgruppe 9a dienen. Die endgültige Abwicklung von Unfallschäden werde im Übrigen nicht in der Autobahnmeisterei, sondern in der Abteilung „Schadensangelegenheiten“ der Niederlassung vorgenommen. Die diesbezüglichen Tätigkeiten in der Autobahnmeisterei würden sich lediglich auf Vorbereitungsmaßnahmen beschränken. Auch werde im Rahmen der von der Klägerseite geschilderten Beschaffung besonders deutlich, dass er keine vergleichbar verantwortliche verantwortungsvolle Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe 9b ausübe. Hierzu werde die finanzielle Verantwortung in einem herausgehobenen Budgetrahmen vorausgesetzt. Der Kläger könne nach eigenen Angaben jedoch Bestellungen nur bis zu einem Wert von 1000,00 € selbständig ausführen und benötige darüberhinausgehend die Genehmigung des Dienststellenleiters.
16
Soweit der Kläger auf eine im Zwischenzeugnis aus dem Jahr 2020 erwähnte Vorgesetztenfunktion hinweise, sei zum einen festzuhalten, dass sich dieses zum einen noch auf den Zeitraum der Bundesauftragsverwaltung durch die Länder und deren Organisationsstruktur inklusive Tarifrecht der Länder beziehe und somit keinen Rückschluss auf die und deren Tarifstruktur zulasse und zum anderen der Kläger auch zu diesem Zeitpunkt trotz der Formulierung „persönliche Dienstaufsicht“ nur die fachliche Anleitung der Werkstattmitarbeiter ausgeübt und die Personalführung als solche bereits damals beim Leiter der Autobahnmeisterei gelegen habe.
17
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien sowie der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 46 Abs. 2, 495 Abs. 1, 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle vom 01.09.2022, 16.02.2023 und 28.05.2024 Bezug genommen. Die Kammer hat keinen Beweis erhoben.
Entscheidungsgründe
18
Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3a, 46, 48 ArbGG, §§ 17 f. GVG eröffnet.
19
Das Arbeitsgericht Nürnberg ist gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG, §§ 12, 17 ZPO örtlich zuständig, da die Beklagte ihren Sitz in C-Stadt und damit im Bezirk des Arbeitsgerichts Nürnberg hat.
20
Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger ist nicht in die Entgeltgruppe 9b des Teils II Nr. 1 der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn eingruppiert und danach zu vergüten.
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Unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 313 Abs. 3 ZPO beruht die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht kurz zusammengefasst auf folgenden Erwägungen:
22
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit die Regelungen des Tarifwerks der Autobahn GmbH in seiner jeweils geltend Fassung Anwendung.
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2. Die Eingruppierung des Klägers bestimmt sich, da er fristgemäß einen Antrag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EÜTV Autobahn gestellt hat, nach den §§ 13, 14 MTV Autobahn i.V.m. dem Entgeltgruppenverzeichnis zum TV EGV Autobahn.
24
3. Die maßgebenden Tätigkeitsmerkmale in der Anlage 1 Teil II zum TV EGV Autobahn lauten auszugsweise wie folgt:
Nr. 1 Beschäftigte im Straßenbetriebsdienst Vorbemerkung
Nach diesem Abschnitt sind Beschäftigte eingruppiert, die (…). Weiter sind hiernach Beschäftigte eingruppiert, die die Fahrzeuge und Geräte warten und instand halten bzw. dafür verantwortlich sind und für die fachgerechte Lagerung von Arbeitsgeräten und Betriebsstoffen sorgen. Nach diesem Abschnitt sind ferner Beschäftigte eingruppiert, denen die Leitung von Autobahn- oder Straßenmeistereien übertragen ist. Nach den Tätigkeitsmerkmalen dieses Abschnitts sind auch diejenigen Beschäftigten eingruppiert, denen ohne die jeweils aufgeführte Ausbildung oder Prüfung aufgrund ihrer Eignung entsprechende Tätigkeiten übertragen wurden.
1. Beschäftigte, denen schriftlich die Leitung einer Kolonne übertragen wurde (Kolonnenführerinnen und Kolonnenführer). (Eine Vorarbeiterzulage steht nicht zu.)
2. Streckenwartinnen und -warte (motorisierte Straßenwärterinnen und -wärter, Verkehrssicherheitswartinnen und -warte). (Streckenwartinnen und -warte sind Straßenwärterinnen oder -wärter oder Beschäftigte mit betriebseigener Prüfung, die örtliche Kontrollen an Verkehrsflächen (z.B. Fahrbahnen, Bauwerken, Entwässerungseinrichtungen, Nebenflächen) durchführen und die Beseitigung festgestellter Mängel einleiten bzw. durchführen und ggfs. Sofortmaßnahmen zur Verkehrssicherheit durchführen.)
3. Beschäftigte mit abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf mit mindestens dreijähriger Ausbildungsdauer oder mit betriebseigener Prüfung, die besonders schwierige Arbeiten verrichten und außerdem für die Einsatzbereitschaft des gesamten Kraftfahrzeug- und Maschinenparks einer Autobahn- oder Straßenmeisterei verantwortlich sind und die fachliche Anleitung von weiteren Fachkräften übernehmen.
Beschäftigte mit Meisterbrief des Kraftfahrzeughandwerks in Leitungsfunktion oder mit vergleichbar verantwortungsvoller Tätigkeit.“
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4. Vorliegend sind die Eingruppierungsvoraussetzungen der Entgeltgruppe 9b des Teils II Nr. 1 der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn nicht erfüllt.
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Dabei ist bei der tariflichen Eingruppierung von nachfolgenden Grundsätzen auszugehen:
27
a) Im Eingruppierungsstreit obliegt dem klagenden Beschäftigten nach den allgemei-nen zivilprozessualen Grundsätzen die Darlegungslast. Vertritt er die Auffassung, seine Tätigkeit erfülle die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals einer höheren als der vom Arbeitgeber angenommenen Entgeltgruppe, obliegt es ihm, je nach Lage und Erfordernissen des Einzelfalls diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, die tariflichen Anforderungen des beanspruchten Tätigkeitsmerkmals der maßgebenden Entgeltgruppe seien erfüllt. Es obliegt daher regelmäßig dem Kläger, die ihm übertragenen Aufgaben im Einzelnen darzustellen (vgl. zum Ganzen Urteil des LAG München vom 21.03.2024 – 2 Sa 425/23 mit weiteren Nachweisen, z.B. BAG vom 14.10.2020 – 4 AZR 252/19; BAG vom 22.06.2022 – 4 AZR 440/21).
28
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern kann und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können weitere Kriterien wie Entstehungsgeschichte, praktische Tarifübung oder Praktikabilität ergänzend hinzugezogen werden. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. auch hier LAG München vom 21.03.2024 – a.a.O, m.w.N. so auch st. Rspr. z.B. BAG vom 11.07.2012 – 10 AZR 236/11 – Rn. 12, juris; BAG vom 20.03.2012 – 9 AZR 518/10 – Rn. 15, juris; BAG vom 2 3.09.2009 – 4 AZR 382/08 – Rn. 14, juris; BAG vom 26.01.2005 – 4 AZR 6/04 Rn. 39, juris).
29
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass der Kläger nicht die 1. Alternative („in Leitungsfunktion“) der Entgeltgruppe 9b des Teils II Nr.1 der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn erfüllt.
30
(1) Bei dem Tätigkeitsmerkmal „in Leitungsfunktion“ handelt es sich um kein Funktionsmerkmal. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Wortlaut der Regelung schon nicht auf eine bestimmte Funktion, wie bspw. Leiter einer Kfz-Werkstatt oder Schulhausmeister abstellt, sondern darauf, dass eine Tätigkeit „in Leitungsfunktion“ ausgeübt wird. Die Kammer schließt sich hier den Darstellungen des LAG München in dessen Urteil vom 21.03.2024 – 2 Sa 425/23 an und macht sich diese zu eigen.
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(2) Hieraus folgt, dass gem. § 13 Abs. 2 Satz 2 MTV Autobahn, um eine Eingruppierung nach der 1. Alternative (in Leitungsfunktion) der Entgeltgruppe 9b beanspruchen zu können, bei der gesamten auszuübenden Tätigkeit des Klägers zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen müssten, die für sich genommen die Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals erfüllen. Denn nur wenn die Tätigkeit durch ein Funktionsmerkmal erfasst wird, ist regelmäßig von einem einheitlichen Arbeitsergebnis und damit einem einheitlichen Arbeitsvorgang auszugehen, solange nicht die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind und zu einem unterschiedlichen Arbeitsergebnis führen (vgl. zum Ganzen LAG München vom 21.03.2024, a.a.O., m.w.N).
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(3) Nicht ersichtlich ist, dass bei der gesamten vom Kläger auszuübenden Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge in Leitungsfunktion anfallen.
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Hierbei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es zum Erfüllen der tariflichen Anforderungen ausreichend ist, wenn ein Merkmal innerhalb des Arbeitsvorgangs in einem rechtlich erheblichen Ausmaß vorliegt. Nicht erforderlich ist es, dass das Merkmal innerhalb eines Arbeitsvorgangs in dem von § 13 Abs. 2 Satz 2 MTV Autobahn bestimmten Maß erfüllt wird.
34
Allerdings ergibt ein Vergleich mit der Entgeltgruppe 9a TV EGV des Teils II Nr. 1 der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn, dass das Tätigkeitsmerkmal „in Leitungsfunktion“ jedenfalls über das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9a Nr. 3 „fachliche Anleitung von weiteren Fachkräften“ hinausgehen muss. Die Kammer schließt sich auch hier den umfassenden Darstellungen des LAG München in dessen Urteil vom 21.03.2024 – 2 Sa 425/23 im diesbezüglich vergleichbar gleichgelagerten Verfahren an und macht sich diese zu eigen.
35
Es ist weder ausreichend substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger zeitlich mindestens zur Hälfte seiner gesamten Tätigkeit Arbeitsvorgänge ausführt, die über die fachliche Anleitung von weiteren Fachkräften i.S.d. Entgeltgruppe 9a Nr. 3 des Teils II Nr. 1 der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn hinausgehen. Unstreitig sind dem Kläger zwei weitere Mechatroniker – somit Fachkräfte – unterstellt, welche er (jedenfalls) fachlich anleitet. Aus dem weiteren Sachvortrag des Klägers konnte das Gericht jedoch mangels substantiierter Angaben – auch in zeitlicher Sicht – nicht den Schluss ziehen, dass er über deren fachliche Anleitung hinausgehende Leitungsfunktion ausübt, und dass diese Leitungsfunktion zeitlich mindestens die Hälfte seiner gesamten Tätigkeit ausmacht. Zwar hat der Kläger in seiner Stellungnahme vom 24.02.2023, vgl. Bl. 139 ff d.A., seine Aufgaben dargestellt, dies jedoch ohne jegliche Angabe von Zeitanteilen, die auf die einzelnen Arbeitsvorgänge entfallen. Auch fehlt es an einer umfassenderen Darstellung dieser Tätigkeiten, so dass es der Kammer nicht möglich war festzustellen, welche dieser Tätigkeiten über die fachliche Anleitung hinausgehende Leitungsfunktionen i.S.d. Entgeltgruppe 9b darstellen und mit welchen Zeitanteilen der Kläger diese ausübt.
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Soweit er vorträgt, als Werkstattleiter stelle er die Einsatzbereitschaft des gesamten Kraftfahrzeugs-/Maschinenparks sicher, trage die gesamte Verantwortung für die Planung und Organisation der Werkstatt, beaufsichtige und überprüfe er die Arbeiten der ihm zugeteilten Mitarbeiter, koordiniere die Aufgaben und Tätigkeiten, erledige die tägliche Arbeitseinteilung sowie die Aufteilung der Aufgaben und treffe fachliche Entscheidung über die Durchführung der Arbeiten, so geht daraus nicht substantiiert hervor, dass dies als über die fachliche Anleitung hinausgehende Leitungsfunktionen zu qualifizieren sind.
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Dies gilt ebenso für die von ihm vorgetragenen Tätigkeiten im Bereich der Mitarbeiterführung. Denkbar wäre eine echte Leitungsfunktion beispielsweise bei der selbständigen Entscheidung über den Bedarf von Weiterbildung und Qualifizierung der ihm unterstellten Fachkräfte, jedoch hat der Kläger hier selbst dargelegt, dass er den Bedarf von Weiterbildungs- und Qualifizierungsbedarf lediglich ermittelt, seine Bedarfserkennung und Fortbildungsmöglichkeiten dann jedoch dem Dienststellenleiter vorstellen und Genehmigungen der Fortbildungen einholen muss. Der Kläger hat im Übrigen auch nicht den Sachvortrag der Beklagten bestritten, wonach die Zuständigkeit für die Dienstaufsicht, Mitarbeitergespräche, Beurteilungen, Genehmigung von Urlaub etc. beim zuständigen Straßenmeister als Leiter der Meisterei liegen.
38
Soweit der Kläger in zeitlicher Hinsicht im Schriftsatz vom 28.10.2022 pauschal darauf hinweist, dass es sich bei der Tätigkeit als Werkstattleiter um die gesamte Tätigkeit des Klägers handele, sodass sämtliche Arbeitsvorgänge des Klägers insoweit die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9b erfüllen würden, ist dem nicht zu folgen, vielmehr sind seine Tätigkeiten als fachliche Anleitung und Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des Maschinen- und Fuhrparkes einzuordnen, was bereits zu seiner Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a geführt hat. Im Übrigen steht dieser Vortrag auch im Widerspruch zu seinem Vorbringen, er habe eine ganze Reihe von Zusatzaufgaben zu erbringen, bei denen eine Leitungsfunktion hinsichtlich der ihm unterstellten Fachkräfte überhaupt nicht ersichtlich ist.
39
Auch der weitere Vortrag des Klägers in diesem Zusammenhang ergibt keine andere Bewertung. Bei der Einweisung (neuer) Mitarbeiter durch den Kläger bezüglich des Fuhrparks bzw. der Werkzeuge handelt es sich um den klassischen Bereich einer fachlichen Anleitung.
40
Aus dem Vortrag des Klägers zu seiner Verantwortung für die Einsatzbereitschaft des kompletten Fuhrparks ergibt sich lediglich die (unbestrittene) Verantwortlichkeit des Klägers für den von ihm zu betreuenden Fuhrpark i.S.d. Entgeltgruppe 9a nach Teil II Nr. 1 der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn.
41
Auch die vom Kläger vorgetragene Zuständigkeit für die UVV-Prüfungen vermag eine Leitungsfunktion nicht zu begründen, denn diese beziehen sich ebenfalls auf die Fahrzeuge und Gerätschaften bzw. die Werkzeuge. Gleiches gilt für die weiteren Zusatzaufgaben wie die Erstellung des Gefahrstoffverzeichnisses, die Überwachung der Soleanlage für den Winterdienst, die Vergabe von nicht ortsfesten elektrischen Geräten zur jährlichen UVV-Prüfung und die Tätigkeit als Key-User.
42
Auch seine Tätigkeit im Rahmen der Ermittlung des Reparaturbedarfs an Fahrzeugen und deren Durchführung gehört zu seiner originären, von der Entgeltgruppe 9a bereits erfassten Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des Fuhrparks und führt nicht zu Annahme einer Leitungstätigkeit i.S. der Entgeltgruppe 9b.
43
(4) Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus dem vom Rechtsvorgänger der Beklagten erstellten Zwischenzeugnis aus dem Jahr 2020. Dieses bezieht sich auf den Zeitraum der Bundesauftragsverwaltung durch die Länder und deren Organisationsstruktur und lässt somit keinen verbindlichen Rückschluss auf die nun vorliegende Struktur bei der Beklagten und die Übertragung einer Leitungsfunktion im maßgeblichen Sinne der Entgeltgruppe 9b des Teil II Nr. 1 der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn zu.
44
c) Der Kläger erfüllt unter Berücksichtigung der vorstehenden Auslegungsgrundsätze auch nicht die 2. Alternative („mit vergleichbar verantwortungsvoller Tätigkeit“) der Entgeltgruppe 9b nach Teil II Nr. 1 der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn. Auch insoweit müsste sich aus dem Vortrag des Klägers ergeben, dass die Verantwortung im Rahmen seiner Tätigkeit über die sich aus der Entgeltgruppe 9a Nr. 3 ergebende Verantwortung für den gesamten Kraftfahrzeug- und Maschinenpark der Autobahnmeisterei hinausgeht. Dies ist bereits aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht der Fall.
45
Der weitere Vortrag des Klägers, er sei auch für den mit den Reparaturen verbundenen gesamten organisatorischen und verwaltungstechnischen Aufwand zuständig, führt ebenfalls zu keiner anderen Bewertung. Denn dass die Tätigkeit des Klägers insoweit über die Anforderung des Verrichtens besonders schwieriger Arbeiten und der Verantwortlichkeit für die Einsatzbereitschaft des gesamten Kraftfahrzeug- und Maschinenparks der Autobahnmeisterei der Entgeltgruppe 9a nach Teil II Nr. 1 der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn hinausgeht, ist weder ausreichend substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Dies gilt auch für seine Tätigkeit im Bereich sicherheitsrelevanter Teile wie Brems- und Lenkungsteilen, da auch dies zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des Fuhrparks zu zählen ist. Zudem fehlt es auch hier am konkreten Vortrag des Klägers hinsichtlich der für diese Tätigkeiten anzusetzenden Zeitanteile.
46
Auch aus dem sonstigen Vorbringen des Klägers ergibt sich nichts anders. Soweit der Kläger behauptet, er wirke aktiv und selbstständig bei der Weiterentwicklung von Fahrzeugen und Geräten mit, habe Mitverantwortung außerhalb personelle Angelegenheiten, eine Haftung- oder Entscheidungskompetenz sowie Vertretungsbefugnisse, kümmere sich auch um die Weiterentwicklung der technischen Fahrzeuge, sei verantwortlich für die Gefahrstoffe und für die strukturelle Organisation der Werkstatt, so ist dieser Vortrag zu pauschal und unsubstantiiert, um der Kammer die Bewertung diese Tätigkeiten als eine vergleichbare verantwortungsvolle Tätigkeit einzuschätzen und deren Zeitanteile festzustellen.
47
5. Aus den vorstehenden Erwägungen heraus ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf eine Höhergruppierung in die von ihm gewünschte Entgeltgruppe 9b nach Teil II Nr. 1 der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn, sodass die Klage vollumfänglich abzuweisen war.
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1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 Abs. 1 ZPO.
49
2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ZPO, 39 ff GKG und errechnet sich aus der 36-faghen Differenz der Entgeltgruppen 9a und 9b i.H.v. monatlich 494,00 €.
50
3. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung war gemäß § 64 Abs. 3 a Satz 1 ArbGG in den Tenor aufzunehmen. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt. Es ist kein Grund ersichtlich, die Berufung darüber hinaus gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG gesondert zuzulassen.