Titel:
Keine Beihilfe für ein als Hilfsmittel zur Kontrolle einer Diabeteserkrankung eingesetztes Smartphone
Normenketten:
VwGO § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 5
BayBG Art. 96 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5
BayBhV § 7 Abs. 2, § 21 Abs. 1 S. 1, Abs. 7
Leitsätze:
1. Es kommt für die Zuordnung eines Geräts der Selbstkontrolle zum Bereich der allgemeinen Lebenshaltung auf seine objektive Eigenart und Beschaffenheit an, nicht hingegen darauf, ob es im Einzelfall auch ohne Erkrankung überhaupt und in gleich teurer Ausführung beschafft worden wäre. Entscheidend ist somit, ob bei objektiver Betrachtung der angeschaffte Gegenstand einen unmittelbar-spezifischen Bezug zu dem festgestellten Krankheitsbild hat und die Nutzungsoptionen hierauf beschränkt sind oder ob das Gerät auch von gesunden Menschen üblicherweise genutzt wird bzw. genutzt werden kann. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Dass ein handelsübliches Smartphone seiner objektiven Eigenart und Beschaffenheit nach ein Gegenstand der allgemeinen Lebenshaltung in diesen Sinn ist, ist offenkundig. Wegen der maßgeblichen objektiven Betrachtung kommt es auf die konkrete Nutzung des Smartphones nur als Bedieneinheit nicht an. Es genügt insoweit, dass es als herkömmliches „Multifunktionsgerät“ verwendbar ist. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beihilfe, Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Smartphone als Ersatz für ein herkömmliches Bediengerät, Diabetes Typ 1, Selbstbehandlung, Selbstkontrolle, Smartphone, Handy, Ersatz, Bediengerät, Blutzuckermessung, Blutzucker, Applikationshilfe, Insulin, Gegenstände, allgemeine Lebenshaltung, Insulinpumpe, Akku
Vorinstanz:
VG Würzburg, Urteil vom 12.09.2023 – W 1 K 23.462
Fundstellen:
BayVBl 2024, 381
LSK 2024, 4485
BeckRS 2024, 4485
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 240,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage weiter, mit der er die Bewilligung von Beihilfe in Höhe der Anschaffungskosten für ein Smartphone als Hilfsmittel zur Kontrolle der Diabetes-Erkrankung seines Sohnes erstrebt.
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Der Kläger ist Beamter und beihilfeberechtigt. Sein im Jahr 2017 geborener Sohn ist mit einem Bemessungssatz von 80 v.H. berücksichtigungsfähig; er ist an Diabetes mellitus Typ 1 erkrankt. Zum Zwecke des Diabetes-Selbstmanagements verwendet der Sohn ein Blutzuckermessgerät und ein so genanntes Hybrid-Closed-Loop-System. Ein solches System besteht im Wesentlichen aus einer Insulinpumpe, die mit einem Sensor zur kontinuierlichen Glukosemessung im Unterhautfettgewebe versehen ist, der die ermittelten Messwerte an eine auf einem Smartphone installierte Applikation (App) sendet, mit deren Hilfe sodann die Abgabe von Insulin gesteuert werden kann.
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Der Kläger erwarb zum Betrieb der App ein Smartphone der Marke Samsung Galaxy S10 zum Preis von 300,00 EUR, da die App ausweislich der Herstellerangaben mit den bereits vorhandenen Smartphones der Eltern nicht kompatibel war. Den daraufhin eingereichten Antrag auf Bewilligung von Beihilfe in Höhe von € 240,00 EUR (= 80% von 300 EUR) lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 20. Februar 2023 mit der Begründung ab, dass Gegenstände, die der allgemeinen Lebenshaltung unterlägen, nicht beihilfefähig seien. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg (Bescheid vom 7.3.2023). Die erhobene Verpflichtungsklage wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 12. September 2023 mit im Wesentlichen gleicher Begründung ab.
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Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. Er rügt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Hierzu trägt er vor, der Anspruch ergebe sich aus Art. 96 BayBG i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 BayBhV, deren Anlage 4 Hilfsmittel aufliste, für die eine Beihilfe gewährt werde, u.a. für Blutzuckermessgeräte und Insulinapplikationshilfen und Zubehör (Insulindosiergerät, -pumpe, -injektor). Die Nutzung der verwendeten Insulinpumpe sei auf die App und diese auf ein mit ihr kompatibles Smartphone angewiesen, insoweit liege ein Hilfsmittel im Sinne der Regelung vor. Da nicht jede Gesundheitsapp mit jedem Smartphone kompatibel sei, könne es einem Kranken passieren, dass er verschiedene Modelle verschiedener Hersteller benötige, ohne hierfür eine Beihilfe erhalten zu können. Außerdem sei es schlichtweg sinnlos, die Insulinpumpe zu verschreiben – und insoweit Beihilfe auch zu erstatten –, dann aber anzunehmen, dass das Smartphone nicht umfasst sei, obwohl es zwingend zur Nutzung der Steuerungs-App benötigt werde. Das Smartphone entspreche seiner Funktion nach einer Bedieneinheit einer Insulinpumpe; solche Bedieneinheiten würden normalerweise ohne Weiteres erstattet. Darüber hinaus weise die Rechtssache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und habe grundsätzliche Bedeutung.
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Der Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten und verteidigt das angefochtene Urteil.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die vorgelegten Akten des Beklagten genommen.
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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt, ergeben sich die geltend gemachten Berufungszulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO) nicht.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.
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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 3.1.2023 – 8 ZB 22.1862 – juris Rn. 12). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 3.1.2023 – 8 ZB 22.1862 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 5.9.2022 – 8 ZB 20.3120 – juris Rn. 9). Die Darlegung solcher Zweifel im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt, dass der Kläger sich substantiell mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und erläutert, aus welchen Gründen er diese für unrichtig hält. Er muss im Einzelnen aufzeigen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese aus seiner Sicht nicht tragfähig ist und ihr nicht gefolgt werden kann. Weder genügt es, das erstinstanzliche Vorbringen nur zu wiederholen oder darauf lediglich Bezug zu nehmen, noch die erstinstanzlichen Feststellungen nur zu bestreiten oder allein deren Gegenteil zu behaupten (vgl. SächsOVG, B.v. 30.1.2023 – 6 A 773/20 – juris Rn. 13).
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2. Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Klägers nicht gerecht. Abgesehen davon, dass die Argumentation des Klägers allenfalls eine indirekte Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts darstellt, bestehen jedenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
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Das Verwaltungsgericht hat zurecht einen Anspruch auf Bewilligung von Beihilfe in Höhe der Anschaffungskosten des Smartphones zum Betrieb und zur Nutzung der installierten App abgelehnt. Der Bescheid des Beklagten vom 20. Februar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich – und auch im vorliegenden Fall – die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (vgl. BVerwG, U.v. 23.4.2015 – 5 C 2.14 – juris Rn. 10). Die Aufwendungen gelten in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem die sie begründende Leistung erbracht wird (§ 7 Abs. 2 Satz 1 BayBhV). Da der Kläger mit seiner Klage die Erstattung von Aufwendungen geltend macht, die er durch den Erwerb am 30. November 2022 getätigt hat, ist auf die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage abzustellen. Das ist Art. 96 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500), vor Erbringung der Aufwendung zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2021 (GVBl S. 654), und die auf der Grundlage von Art. 96 Abs. 5 BayBG erlassene Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (Bayerische Beihilfeverordnung – BayBhV) vom 2. Januar 2007, vor Erbringung der Aufwendung zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. August 2021 (GVBl S. 558).
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b) Nach Art. 96 Abs. 1 Satz 1 BayBG erhalten u.a. Beamte für sich, ihren Ehegatten und die im Orts- und Familienzuschlag nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder Beihilfen als Ergänzung der aus den laufenden Bezügen zu bestreitenden Eigenvorsorge. Beihilfeleistungen werden gemäß Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG zu den nachgewiesenen medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheitsfällen gewährt. Konkretisiert wird die Beihilfegewährung durch die Bayerische Beihilfeverordnung. § 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV erhebt zum Grundsatz der Beihilfefähigkeit (vgl. Überschrift des Abschnitts III), dass Aufwendungen nur beihilfefähig sind, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig sind (Nr. 1), sie der Höhe nach angemessen sind (Nr. 2) und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (Nr. 3). Zugleich verweist § 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV in seinem Einleitungssatz auf die folgenden Vorschriften (§§ 8 ff.). Vorliegend einschlägig ist insoweit § 21 Abs. 1 Satz 1 BayBhV. Hiernach sind Aufwendungen für Anschaffung oder Miete von Geräten bzw. Gegenständen zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle beihilfefähig, wenn sie ärztlich in Schriftform verordnet und in Anlage 4 gelistet oder mit den gelisteten Geräten vergleichbar sind (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBhV). Ausdrücklich ausgenommen sind insoweit Gegenstände von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis oder Gegenstände, die der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBhV). Dieser Ausschlusstatbestand gilt auch für Kinder, Rückausnahmen – wie etwa in Art. 21 Abs. 4 BayBhV – kennt das Beihilferecht hierfür nicht.
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c) Mit dem Ausschlusstatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBhV nimmt der Verordnungsgeber solche Anschaffungen von der Beihilfefähigkeit aus, zu deren Bestreitung grundsätzlich die amtsgemäße Besoldung und Versorgung sowie allgemein zugängliche Hilfen, jedenfalls aber nicht die Beihilferegelung vorgesehen sind (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.1991 – 2 C 23.89 – juris Rn. 24). Die Norm verlangt schon wegen der gewählten verallgemeinernden Formulierung (für Gegenstände, die der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen) eine typisierende Betrachtung, zumal eine konkrete Betrachtung individueller Nutzungsformen auch aus verwaltungspraktischen Gründen ausscheidet. Es kommt daher für die Zuordnung eines Geräts der Selbstkontrolle zum Bereich der allgemeinen Lebenshaltung auf seine objektive Eigenart und Beschaffenheit an, nicht hingegen darauf, ob es im Einzelfall auch ohne Erkrankung überhaupt und in gleich teurer Ausführung beschafft worden wäre (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.1991 – 2 C 23.89 – juris Rn. 21). Entscheidend ist somit, ob bei objektiver Betrachtung der angeschaffte Gegenstand einen unmittelbar-spezifischen Bezug zu dem festgestellten Krankheitsbild hat und die Nutzungsoptionen hierauf beschränkt sind oder ob das Gerät auch von gesunden Menschen üblicherweise genutzt wird bzw. genutzt werden kann (vgl. OVG NW, B.v. 7.7.1998 – 12 A 5885/96 – juris Rn. 17; VG Regensburg, U.v. 12.2.2019 – RO 12 K 17.2008 – juris Rn. 26; VG Freiburg, U.v. 31.3.2011 – 6 K 303/09 – juris Rn. 22). Die hiernach in der Verordnung angelegte objektive Betrachtung entspricht auch dem (parlaments-)gesetzlichen System der Beihilfe. Beihilfen werden hiernach „als Ergänzung der aus den laufenden Bezügen zu bestreitenden Eigenvorsorge“ (Art. 96 Abs. 1 Satz 1 BayBG) gewährt und haben demnach nicht zum Ziel, dem Beamten umfassend für jede durch Krankheit bedingte Verteuerung der allgemeinen Lebenshaltung Ausgleich zu gewähren (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.1991 – 2 C 23.89 – juris Rn. 21).
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d) Vor diesem Hintergrund hat die Rüge des Klägers, er und seine Ehefrau würden das angeschaffte Smartphone ausschließlich zu „nicht privaten Zwecken“, sondern lediglich „als Bedieneinheit für die Insulinpumpe und als Messgerät des Blutzuckerspiegels“ benutzen, keinen Erfolg. Dass ein handelsübliches Smartphone seiner objektiven Eigenart und Beschaffenheit nach ein Gegenstand der allgemeinen Lebenshaltung in diesen Sinn ist, ist offenkundig. Wegen der maßgeblichen objektiven Betrachtung kommt es auf die konkrete Nutzung des Smartphones nur als Bedieneinheit nicht an. Es genügt insoweit, dass es als herkömmliches „Multifunktionsgerät“ verwendbar ist.
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Die Zuordnung des Geräts zur allgemeinen Lebenshaltung wird auch nicht dadurch gehindert, dass es „objektiv bei jedem Bediener nur als Bedieneinheit genutzt wird“, weil es „sonst (…) passieren (kann), dass die Akkuleistung des Smartphones durch andere Apps verbraucht wird und deshalb die entscheidende App (…) nicht mehr genutzt werden kann (und es) sonst (…) zu gesundheitsgefährdenden Situationen des Nutzers kommen (kann)“. Auf diese Weise verallgemeinert der Kläger nur seine konkret-individuelle Nutzung des Geräts, beschreibt aber keine objektive Eigenart des Geräts. Es ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass die Installation der App einen Einsatz des Smartphone jenseits ihrer Nutzung technisch oder in sonstiger Weise objektiv unmöglich macht. Selbst wenn es sinnvoll sein mag, zur Vermeidung eines vorschnellen Aufladebedarfs, andere Nutzungen zu unterlassen, ist das für die ordnungsgemäße Funktionsweise der App nicht notwendig.
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Dass zunehmend bislang nötige spezielle technische Geräte zur Bedienung von medizinischen Geräten wie einer Insulinpumpe, für deren Anschaffung vielfach Beihilfe bewilligt wird, wie im vorliegenden Fall durch Apps abgelöst werden, deren Nutzung wiederum (nur) ein Smartphone voraussetzt, gibt keinen Anlass zu einem anderen Verständnis der Vorschriften. Es ist konsequent, dass es die Allgemeinheit entlastet, wenn die Handhabung und Steuerung medizinischer Geräte durch Wegfall gesonderter Bediengeräte einfacher wird und durch ohnehin vorhandene Geräte des allgemeinen Lebensunterhalts bewältigt werden kann. Es obliegt jedenfalls vorrangig dem Verordnungsgeber durch Anpassung der Vorschriften insoweit einer veränderten Kostenbelastung des Einzelnen unter Würdigung des Ergänzungscharakters von Beihilfen Rechnung zu tragen.
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Schließlich ist auch der vom Kläger vorgetragene Vergleich unergiebig, wonach es dem Zweck der Norm entspräche, Smartphones nicht der allgemeinen Lebenshaltung zuzuordnen, wenn in Fällen komplexerer Krankheitsbilder ein Betroffener gegebenenfalls mehrere einschlägige Apps wegen technischer Inkompatibilitäten auf verschiedenen Smartphones installieren müsste. Selbst wenn es zuträfe, dass in solchen Fällen die notwendige Anschaffung mehrerer Smartphones nicht mehr der allgemeinen Lebenshaltung entspricht, so liegt der Fall des Klägers ersichtlich anders. Er benötigt aus medizinischen Gründen nur ein Smartphone, wenn auch ein anderes als das bislang genutzte.
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Wegen der Bejahung des Ausschlusstatbestands des § 21 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBhV ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, ob es sich bei dem Smartphone überhaupt um ein in der Anlage 4 genanntes oder – etwa als gewissermaßen Funktionsäquivalent zu einer Insulinpumpe oder einem Blutzuckermessgerät – vergleichbares Gerät im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBhV handelt. Auf die hierauf gerichteten Einwände des Klägers kommt es daher nicht an. Gleiches gilt für die vom Kläger schließlich angemahnte Technologieoffenheit der Beihilfevorschriften. Ihr trägt der Verordnungsgeber durch die „Vergleichbarkeitsklausel“ des § 21 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBhV Rechnung. Ein anderes Verständnis des Ausschlusstatbestandes als das dargelegte ist hierdurch nicht veranlasst.
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Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Wie bereits dargelegt sprechen die überwiegenden Gründe für die Richtigkeit des angefochtenen Urteils; daher liegt auch der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vor (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 113).
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Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im Berufungsverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig ist. Der Kläger wirf die Frage auf, ob Beihilfe auch für neue Technologien gewährt werden muss, die als Bedienhilfe eines ausdrücklich im Katalog der Anlage 4 zum BayBhV genannten beihilfefähigen Hilfsmittels – hier eine Insulinpumpe – genutzt wird. Die Frage ist nicht klärungsbedürftig, weil die Auslegung der Vorschriften höchstrichterlich oder obergerichtlich seit geraumer Zeit beantwortet ist und das vom Kläger angeführte Schlagwort der Technologieoffenheit keinen veränderten Umstand beschreibt, der die bisherige Auslegung der Vorschriften in Frage stellt. Wie dargelegt ist das seit langem vorherrschende Verständnis von Geräten der allgemeinen Lebenshaltung auch dann sachgerecht, wenn die Betroffenen nunmehr statt einer spezifischen Bedienhilfe in erleichterte Weise durch die Benutzung von allgemein verfügbaren Geräten beihilfefähigen Hilfsmittel bedienen können. Ferner kann auch der technische Fortschritt es nicht rechtfertigen, die Grenzen methodengerechter Auslegung von Vorschriften zu überschreiten. Hierauf weist das Verwaltungsgericht zutreffend hin.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).