Inhalt

LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 13.03.2024 – 12 Qs 10/24
Titel:

Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung eines anderen EU-Mitgliedstaats

Normenketten:
IRG § 96d Abs. 1
VO (EU) 2018/1805 Art. 33 Abs. 2
Leitsätze:
1. Gegen die Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung eines anderen EU-Mitgliedstaats können Betroffene gem. § 96d Abs. 1 IRG nach Maßgabe des Art. 33 VO (EU) 2018/1805 sofortige Beschwerde einlegen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
2. Gem. Art. 33 Abs. 2 VO (EU) 2018/1805 können die Sachgründe für den Erlass der Sicherstellungsentscheidung nicht vor einem Gericht des Vollstreckungsstaats angefochten werden. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Rechtshilfe, gegenseitige Anerkennung, Sicherstellungsentscheidung, Vermögensarrest, Rechtsbehelfe im Vollstreckungsstaat, sofortige Beschwerde, Sachgründe für den Erlass der Sicherstellungsentscheidung, Verordnung Sicherstellung und Einziehung
Vorinstanz:
AG Nürnberg, Beschluss vom 06.02.2024 – 57 Gs 1413/24
Fundstelle:
BeckRS 2024, 4472

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 06.02.2024 wird als überwiegend unzulässig und im Übrigen als unbegründet verworfen.
2. Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.
1
Die österreichischen Behörden führen ein Ermittlungsverfahren u.a. gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts des schweren Betruges nach österreichischem Recht (§§ 146, 147 östStGB). Das Amtsgericht Nürnberg – Ermittlungsrichter – ordnete in Ausführung der Rechtshilfe mit Beschluss vom 06.02.2024 den Vermögensarrest in Höhe von 7.950 € in das Vermögen des Beschuldigten an. Hiergegen wendet sich dieser mit der Beschwerde. Er trägt im Wesentlichen vor, selbst Opfer eines Betruges geworden zu sein und, was den im Raum stehenden Tatvorwurf angeht, ohne Vorsatz gehandelt zu haben. Der Ermittlungsrichter half der Beschwerde nicht ab. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth legte die Akten dem Beschwerdegericht mit dem Antrag, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen, zur Entscheidung vor.
II.
2
Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg, da sie – soweit sie sich gegen die Sachgründe für den Erlass des Vermögensarrestes richtet – bereits unzulässig (1.) und im Übrigen unbegründet ist (2.).
3
1. Der von der Staatsanwaltschaft zitierte Rahmenbeschluss 2003/557/JI des Rates vom 22.07.2003 findet vorliegend keine Anwendung. Die Vorschriften, nach denen EU-Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet Sicherstellungsentscheidungen anderer EU-Mitgliedstaaten in Strafsachen anzuerkennen und zu vollstrecken haben, sind seit dem 19.12.2020 in der Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.11.2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 1) geregelt. Der deutsche Gesetzgeber hat durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 23.11.2020 (BGBl. I, S. 2474) mit den §§ 96a-97 IRG Vorschriften zur Durchführung dieser Verordnung in das IRG aufgenommen und in § 96d Abs. 1 IRG vorgesehen, dass eine Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckung einer Sicherheitsleistung im Wege der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist. Die Einlegung der sofortigen Beschwerde erfolgt gemäß § 96d Abs. 1 IRG nach Maßgabe des Artikels 33 der genannten Verordnung. Dieser regelt in Abs. 2, dass die Sachgründe für den Erlass der Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung nicht vor einem Gericht des Vollstreckungsstaates angefochten werden können. Der Einwand, der Beschuldigte habe bei der Zurverfügungstellung seines Kontos für die inkriminierten Transaktionen ohne Betrugsvorsatz gehandelt, kann daher im Rahmen der Beschwerde nicht durch die Kammer geprüft werden.
4
2. Gründe, die im Rahmen der Beschwerde von dem Vollstreckungsstaat geprüft werden können – namentlich die in Art. 8 der Verordnung genannten Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen – werden durch den Beschuldigten weder vorgetragen noch sind sie ersichtlich. Die deutschen Behörden waren daher zur Umsetzung der Sicherstellungsbescheinigung verpflichtet.
III.
5
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.