Titel:
Asylklage, Uganda, Kind, Keine eigenen Gründe
Normenketten:
AsylG § 3
AufenthG § 60
Schlagworte:
Asylklage, Uganda, Kind, Keine eigenen Gründe
Fundstelle:
BeckRS 2024, 44723
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleis- tung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin wurde am ... 2022 in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Sie ist ugandische Staatsangehörige. Für die Klägerin wurde am … Juni 2022 ein Asylantrag gestellt. Der Asyl- und Schutzantrag der Mutter der Klägerin wurde mit Bescheid vom ... Mai 2023 abgelehnt, die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil vom 18. März 2024 (M 5 K 23.30988) abgewiesen. Nach den Angaben der Mutter der Klägerin in deren Asylverfahren ist der Vater der Klägerin ein ruandischer Staatsangehöriger, mit dem die Mutter der Klägerin nicht verheiratet ist und zu dem sie keinen Kontakt mehr hat (Anhörungsprotokoll Mutter der Klägerin S. 12).
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Eigene Asylgründe wurden für die Klägerin nicht vorgetragen.
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Mit Bescheid vom ... Mai 2023 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) sowie auf subsidiären Schutz (Nr. 3) als unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte die Klagepartei auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde die Abschiebung nach Uganda oder in einen anderen Staat, in den eingereist werden darf oder der zur Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
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Die Klagepartei hat am 15. Mai 2023 Klage erhoben und beantragt,
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I. Der Bescheid der Beklagten vom ... 2023 wird mit Ausnahme der Ziffer 2 aufgehoben.
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II. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
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III. (Hilfsweise:) Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.
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IV. (Hilfsweise:) Die Beklagte wird verpflichtet, das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) festzustellen.
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Das Bundesamt hat die Akten vorgelegt und beantragt,
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Am 18. März 2024 fand mündliche Verhandlung statt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren, die vorgelegte Behördenakte sowie insbesondere hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Protokoll vom 18. März 2024 verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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1. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
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Für die in der Bundesrepublik Deutschland geborene Klägerin werden keine eigenen Asylgründe vorgetragen. Soweit die angeblichen Fluchtgründe der Mutter in den Blick zu nehmen sind, wurde deren Klage auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sowie auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen mit Urteil vom 18. März 2024 (M 5 K 23.30988) abgewiesen. Es bestehen daher in Folge der Gründe, die die Mutter der Klägerin vorgebracht haben, nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus. Eigene Fluchtgründe bzw. Gründe, die eine zu den von der Mutter der Klägerin vorgebrachten Umständen zusätzliche Prüfung oder Würdigung bedingen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Mit dem Vater der Klägerin hat deren Mutter bzw. die Klägerin keinen Kontakt. Die Mutter der Klägerin ist mit dem Kindsvater nicht verheiratet. Ansonsten ist ein besonderes Näheverhältnis zum Vater weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Zur weiteren Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes vom ... Mai 2023 verwiesen werden (§ 77 Abs. 2 AsylG).
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2. Das Bundesamt hat im Übrigen auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Auch gegen die Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG bestehen keine Bedenken. Zur weiteren Begründung wird auf den bereits zitierten Bescheid des Bundesamtes verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
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3. Die Klägerin hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Nach § 83 b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.