Inhalt

LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 07.10.2024 – 7 KLs 355 Js 34162/23
Titel:

Untersuchungshaftbefehl, Erlittene Untersuchungshaft, Einlassung des Angeklagten, Wirkstoffgehalt, festgestellter Sachverhalt, Freiheitsstrafe, Gelegentlicher Cannabiskonsum, Angaben des Angeklagten, Strafzumessungsgesichtspunkte, Strafzumessungsgründe, Erster Hauptverhandlungstag, Beihilfehandlung, Strafrahmenverschiebung, Chemisch-toxikologische Untersuchung, Nicht geringe Menge, Fortsetzungstermin, Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, Gesamtfreiheitsstrafe, Kammern, Haschisch

Normenketten:
KCanG §§ 34 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5, 2 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5,
StGB §§ 52, 27 Abs. 1
Schlagworte:
Beihilfe, Drogenhandel, Untersuchungshaft, Strafzumessung, Glaubwürdigkeit von Zeugen, DNA-Beweis, Vorstrafen
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2025 – 6 StR 32/25
Fundstelle:
BeckRS 2024, 44567

Tenor

1. Der Angeklagte ist schuldig der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr von Cannabis. Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Soweit das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, fallen die insoweit ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Entscheidungsgründe

1
Durch Beschluss der Kammer in der Hauptverhandlung vom 07.10.2024 wurde die Strafverfolgung gemäß § 154 Abs. 2 StPO auf den zu Ziffer A.II. dieses Urteils festgestellten Sachverhalt beschränkt.
A. Feststellungen
I. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten
1. Lebenslauf
2
Der am ...1994 in ... geborene, ledige Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger.
3
Der Angeklagte wuchs bei seiner Mutter und seinem Stiefvater in ... auf. Sein leiblicher Vater ist ihm nicht bekannt.
4
Er wurde regelgerecht eingeschult und besuchte zunächst die Schule in ..., bevor er mit seiner Mutter und seinem Stiefvater für eine kurze Zeit nach Amerika verzog und dort die Schule besuchte. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland besuchte der Angeklagte zunächst die Haupt- und sodann die Berufsschule.
5
In der Folgezeit begann er zunächst eine Ausbildung zum Friseur, welche er jedoch nach rund sechs Monaten abbrach. Anschließend war der Angeklagte für ein Jahr als Produktionshelfer und im Anschluss ein weiteres Jahr als Kommissionierer tätig.
6
Über das Bildungszentrum besuchte der Angeklagte anschließend die Realschule.
7
Der Angeklagte hat mit seiner aktuellen Lebensgefährtin einen neunjährigen Sohn, welcher bei der Mutter aufwächst. Eine gemeinsame Wohnung mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind besteht nicht, jedoch hält sich der Angeklagte überwiegend bei diesen auf. Seit der Geburt seines Sohnes im Jahr 2015 geht der Angeklagte keiner Beschäftigung mehr nach, sondern kümmert sich im Haushalt seiner Lebensgefährtin um den gemeinsamen Sohn, während seine Lebensgefährtin ihre Ausbildung abschloss und arbeiten geht. Der Angeklagte bezog zuletzt Arbeitslosengeld II.
8
Der Angeklagte hat keine Schulden.
2. Alkohol- und Drogenkonsum
9
Alkohol konsumiert der Angeklagte allenfalls im sozialüblichen Maß. Cannabis nimmt der Angeklagte gelegentlich zu sich. Betäubungsmittel konsumiert der Angeklagte nicht.
3. Vorstrafen
10
Der Angeklagte ist vorbestraft. Der Auszug aus dem B. enthält neun Einträge, davon einen nachträglichen Gesamtstrafenbeschluss (BZR Ziff. 9) und ein Absehen von der Verfolgung gem. § 45 Abs. 2 JGG (BZR Ziff. 2, Tatvorwurf: unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln).
11
So wurde der Angeklagte unter anderem mit Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 01.09.2020, Az. 51 Ds 703 Js 103911/20, rechtskräftig seit 24.11.2020, wegen vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt (BZR Ziff. 7). Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt (Bewährungszeit: 3 Jahre).
12
Zuletzt wurde der Angeklagte mit Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 16.03.2021, Az. 8 Js 275/20 24 Ls 99/20, rechtskräftig seit 24.03.2021, wegen versuchter Strafvereitelung in Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmittel in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten verurteilt (BZR Ziff. 8). Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt (Bewährungszeit bis 23.03.2024).
13
Dieser Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
14
Im Vorfeld des 24.04.2020 erzählte der Angeklagte ... dem Angeklagten ..., mit welchem er seit Kindheitstagen eng befreundet ist, von seinem Entschluss, nach Holland zu fahren, dort eine größere Menge Marihuana zum teilweisen Eigenkonsum sowie anteiligem gewinnbringenden Weiterverkauf zur Refinanzierung des Einkaufspreises zu erwerben und in die Heimat nach ... zu verbringen. In Kenntnis und Billigung dieses Vorhabens entschloss sich der Angeklagte ... daraufhin, dem Angeklagten ... bei der zeitaufwändigen Unternehmung Gesellschaft zu leisten, auch mit dem Hintergedanken, sich den Ablauf mit Blick auf einen in Betracht gezogenen eigenen Drogenerwerb in den Niederlanden anzusehen. Am 24.04.2020 fuhr der Angeklagte ... mit dem von ihm allein angemieteten Fahrzeug Audi Q3 mit dem amtlichen Kennz ... von ... in die Niederlande, wo er seinem vorgefassten Entschluss entsprechend ein Paket mit insgesamt 917,4 Gramm Haschisch erwarb. Während der gesamten Hinfahrt wie auch der anschließenden Rückfahrt leistete ihm der Angeklagte ... auf dem Beifahrersitz sitzend Gesellschaft.
15
Dieser bestärkte den Mitangeklagten in dessen Unternehmung auch, indem er – wie der Mitangeklagte ... wusste – selbst 6.000 Euro Bargeld mit sich führte, um über genügend Barmittel für den Fall zu verfügen, dass sich auch ihm in den Niederlanden eine attraktive Gelegenheit zu einem eigenen Drogenerwerb geboten hätte. Nicht festzustellen war indes, dass er einen weitergehenden Einfluss auf den Tatablauf nahm, sich etwa an den Aufwendungen für die Fahrt oder den Drogenerwerb beteiligte oder ihm der Angeklagte ... für die Begleitung einen Lohn in Form von Geld oder eines Anteils an den erworbenen Betäubungsmitteln versprach. Am frühen Morgen des Folgetages führte der Angeklagte ... das vorbezeichnete Fahrzeug gegen 2:15 Uhr aus den Niederlanden kommend über die Bundesautobahn 61 im Bereich der Gemeinde Nettetal in die Bundesrepublik Deutschland ein, wobei er die zuvor erworbenen Drogen im Fahrgastraum mitführte. Anlässlich einer bundespolizeilichen Grenzkontrolle warf der Angeklagte ... das Paket mit den Drogen aus dem Beifahrerfenster. Die Drogen wurden polizeilich sichergestellt.
16
Aus diesen beiden Urteilen wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 01.02.2022, Az. 8 Js 275/20 24 Ls 99/20, rechtskräftig seit 18.02.2022, eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 8 Monaten gebildet (BZR Ziff. 9). Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt (Bewährungszeit bis 23.03.2024).
4. Untersuchungshaft
17
Der Angeklagte wurde am 31.10.2023 in dieser Sache festgenommen und befand sich seit 31.10.2023 aufgrund Untersuchungshaftbefehls des Amtsgerichts Nürnberg vom 10.10.2023 (Gz. 58 Gs 11576/23) ununterbrochen in Untersuchungshaft in der JVA Nürnberg. Mit Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 07.10.2024 wurde der Haftbefehl des Amtsgerichts Nürnberg vom 10.10.2023 aufgehoben.
II. Tatsachverhalt
18
Der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte ... lernten sich Anfang 2021 kennen und freundeten sich an. ... befand sich zu diesem Zeitpunkt in finanziellen Schwierigkeiten und beabsichtigte in den Handel mit Cannabis einzusteigen. Dies teilte er dem Angeklagten mit. Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt im Mai 2021 wandte sich ..., der um die Vorverurteilung des Angeklagten aus dem Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 16.03.2021 und dessen Kontakt zu einem Cannabishändler aus den Niederlanden wusste, an den Angeklagten und bat ihn darum, ihm den Kontakt zu dem Lieferanten aus den Niederlanden zu überlassen. Um dem anderweitig Verfolgten ... zu helfen und sich zudem eine günstige Bezugsquelle für den eigenen gelegentlichen Cannabiskonsum zu verschaffen, übergab der Angeklagte dem ... daraufhin die Telefonnummer des Lieferanten ... aus .../Niederlande, welcher in der Rauschmittelszene unter dem Aliasnamen „...“ in Erscheinung trat. Hierbei war dem Angeklagten aufgrund der Schilderungen des ... bewusst, dass dieser zur Finanzierung seines Lebensbedarfs und Tilgung seiner Schulden für eine nicht unerhebliche Zeit einer entsprechenden Einnahmequelle bedurfte und beabsichtigte aus den Niederlanden Cannabis in größeren Mengen über die Grenze in die Bundesrepublik Deutschland zu verbringen, wo dieses gewinnbringend verkauft werden sollte.
19
Wie der Angeklagten zumindest billigend in Kauf nahm, fuhr der anderweitig Verfolgte ... im Zeitraum vom 03.07.2021 bis 18.06.2023 bei zehn Gelegenheiten in die Niederlande und erwarb bei dem Rauschmittelhändler ... („...“) jeweils zwei Kilogramm Cannabis, die er sodann mit einem gemieteten Fahrzeug in die Bundesrepublik Deutschland einführte.
20
Im Einzelnen kam es zu folgenden Beschaffungsfahrten des anderweitig Verfolgten ...:
1. Im Zeitraum 03.07.2021 bis 04.07.2021 mindestens zwei Kilogramm Marihuana oder Haschisch.
2. Im Zeitraum 17.07.2021 bis 18.07.2021 mindestens zwei Kilogramm Marihuana oder Haschisch.
3. Im Zeitraum 07.08.2021 bis 08.08.2021 mindestens zwei Kilogramm Marihuana oder Haschisch.
4. Im Zeitraum 10.09.2022 bis 11.09.2022 mindestens zwei Kilogramm Marihuana oder Haschisch.
5. Im Zeitraum 15.10.2022 bis 16.10.2022 mindestens zwei Kilogramm Marihuana oder Haschisch.
6. Im Zeitraum 05.11.2022 bis 07.11.2022 mindestens zwei Kilogramm Marihuana oder Haschisch.
7. Im Zeitraum 02.12.2022 bis 03.12.2022 mindestens zwei Kilogramm Marihuana oder Haschisch.
8. Im Zeitraum 23.12.2022 bis 27.12.2022 mindestens zwei Kilogramm Marihuana oder Haschisch.
9. Im Zeitraum 13.05.2023 bis 14.05.2023 mindestens zwei Kilogramm Marihuana oder Haschisch.
10. Im Zeitraum 17.06.2023 bis 18.06.2023 mindestens zwei Kilogramm Marihuana oder Haschisch.
21
Das Cannabis wurde sodann jeweils durch den anderweitig Verfolgten ... auf eigene Rechnung oder im Auftrag eines unbekannten Dritten weiterverkauft.
22
Weiter übernahm der anderweitig Verfolgte ... am 15.07.2023 oder 16.07.2023 in der Nähe der U-Bahnstation am Nordklinikum in Nürnberg weitere 1.697,29 Gramm Cannabis von dem Rauschmittellieferanten ... aus den Niederlanden, welches dieser nach N. zum anschließenden gewinnbringenden Weiterverkauf durch den anderweitig Verfolgten ..., ebenfalls auf eigene Rechnung oder im Auftrag eines unbekannten Dritten, lieferte.
23
Das am 20.07.2023 in der Wohnung des anderweitig Verfolgten ... sichergestellte Cannabis (1.697,29 Gramm) hatte einen durchschnittlichen THC-Gehalt zwischen 11,4% und 27,5% und insgesamt einen Wirkstoffgehalt von 358,19 Gramm THC. Im Übrigen hatte das von dem anderweitig Verfolgten ... eingeführte Cannabis mindestens einen durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 7,5% THC.
24
Weder der Angeklagte noch der anderweitig Verfolgte ... waren dabei, wie sie jeweils wussten, im Besitz einer für den Umgang mit Rauschmitteln erforderlichen Erlaubnis.
25
Der Angeklagte handelte mit vollständig erhaltener Einsichts- und Steuerungsfähigkeit.
B. Beweiswürdigung
I. Zur Person des Angeklagten
26
Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie zum Alkohol- und Drogenkonsum des Angeklagten beruhen auf den Angaben des Angeklagten gegenüber der Kammer anlässlich der Hauptverhandlung am 07.10.2024.
27
Die Angaben des Angeklagten zu seinem Drogenkonsum werden durch das Ergebnis der chemisch-toxikologischen Untersuchung einer bei dem Angeklagten am 22.11.2023 entnommenen Haarprobe bestätigt. Insofern belegt das Gutachten der Forensisch-Analytischen Laboratorien am Institut für Rechtsmedizin der Universität E.-N. vom 28.02.2024 für den Angeklagten einen gelegentlichen Umgang mit Cannabisprodukten während des von der Untersuchung erfassten Zeitraums von etwa 12 Monaten vor der Haarprobenentnahme.
28
Dies steht auch in Übereinstimmung mit der Auskunft der JVA St. G.-B. vom 15.11.2023 und vom 04.12.2023, wonach bei dem Angeklagten keine Entzugserscheinungen auftraten.
29
Die strafrechtlichen Vorbelastungen stehen fest aufgrund der von dem Angeklagten als zutreffend bestätigten verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 29.05.2024 und dem in Ziffer II. der Gründe (Tatsachverhalt) verlesenen Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 16.03.2021, Az. 8 Js 275/20 24 Ls 99/20.
II. Zur Sache
1. Zum Tatsachverhalt
30
Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und der durchgeführten Beweisaufnahme. Soweit dem Angeklagten zur Last lag als Hintermann und Auftraggeber des anderweitig Verfolgten ... dessen Beschaffungsfahrten veranlasst und das so beschaffte Cannabis gewinnbringend veräußert zu haben, konnte ein dahingehender Tatnachweis nicht geführt werden.
a. Einlassung des Angeklagten
31
Der Angeklagte bestritt Auftraggeber der von ... durchgeführten Beschaffungsfahrten gewesen zu sein und gab mittels einer von ihm als zutreffend bestätigten Verteidigerklärung an, diesem lediglich den Kontakt zu dem Cannabishändler in den Niederlanden vermittelt zu haben.
32
Er habe den anderweitig Verfolgten ... im Jahr 2021 kennengelernt und sei mit diesem befreundet gewesen. Dieser habe Geld benötigt und gewusst, dass er aus dem der Verurteilung durch das Amtsgericht Krefeld (BZR Ziff. 8) zugrundeliegenden Sachverhalts noch die Kontaktdaten des „...“ gehabt habe. Er habe dem anderweitig Verfolgten ... wegen dessen Geldproblemen helfen wollen und diesem daher – auf dessen Bitten – im Mai 2021 die Telefonnummer des niederländischen Rauschmittelhändlers ... („...“) übergeben. Er habe gewusst, dass sich ... durch den Handel mit Cannabis eine Geldquelle verschaffen wollte. Er habe jedoch nicht gewusst, wie oft dieser Fahrten in die Niederlande durchführen werde bzw. in der Folge durchgeführt habe. Er sei aufgrund der nicht unerheblichen Fahrtstrecke in die Niederlande davon ausgegangen, dass der anderweitig Verfolgte ... dort größere Mengen Cannabis kaufen und zum Weiterverkauf in die Bundesrepublik Deutschland einführen werde. Des Weiteren habe er selbst auf eine günstige Rauschmittelbezugsquelle gehofft, da er selbst gelegentlich Cannabis konsumiere. Er habe hin und wieder Cannabis von dem anderweitig Verfolgten ... erworben. Im Juli 2023 habe er bei dem anderweitig Verfolgten ... 5 Gramm Cannabis für 40 EUR erworben. Bei der Übergabe des Cannabis habe er unter dem Küchentisch in der Wohnung des anderweitig Verfolgten ... in einer größeren Tüte mehrere Päckchen Cannabis gesehen, aus dieser Menge die 5 Gramm erhalten und die Tüte auch selbst in Händen gehalten.
b. Würdigung der Einlassung des Angeklagten vor dem Hintergrund der erhobenen Beweismittel
33
In Übereinstimmung mit den Angaben des Angeklagten hat sich die Kammer die Überzeugung vom festgestellten Sachverhalt gebildet. Ein Tatnachweis, dass der Angeklagte auch Auftraggeber der Beschaffungsfahrten des anderweitig Verfolgten ... war, konnte zur Überzeugung der Kammer jedoch nicht geführt werden, da die Kammer insoweit den Angaben des Zeugen ... keinen Glauben schenkt.
34
Der Zeuge ... gab hierzu an, dass er den Angeklagten im Jahr 2021 kennengelernt habe und seitdem mit diesem befreundet sei. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt in finanziellen Schwierigkeiten befunden, so dass ihm der Angeklagte aufgrund dessen einen Job anbot im Rahmen dessen er Rauschmittelbeschaffungsfahrten in die Niederlande durchführen sollte. In der Folge sei er im Auftrag des Angeklagten in die Niederlande gefahren und habe Cannabis – bis auf einem Fall, in diesem das Cannabis durch den Rauschmittelhändler ... geliefert worden sei – für diesen geholt. Anschließend hab er das Cannabis jeweils in seiner Wohnung gelagert, bevor er dieses gemeinsam mit dem Angeklagten an verschiedene Abnehmer im Raum Nürnberg und Schwabach ausgeliefert habe. Im Rahmen einer dieser Beschaffungsfahrten sei auch die bei ihm aufgefundene Schusswaffe der Marke Luger von dem Rauschmittelhändler ... in den Niederlanden übergeben und mit in die Bundesrepublik Deutschland verbracht worden. Sie gehöre nicht ihm, sondern er habe die Waffe für den Angeklagten aufbewahrt.
35
aa. Soweit der Zeuge ... einräumte in die Niederlande zu dem Cannabishändler ... gefahren zu sein, von diesem Cannabis abgenommen und dieses in die Bundesrepublik Deutschland verbracht zu haben, bzw. in einem Fall von diesem geliefert bekommen zu haben, stehen diese Angaben im Einklang mit den Angaben des Angeklagten und der weiteren Beweisaufnahme.
36
Die polizeiliche Hauptsachbearbeiterin ZOSin ... gab hierzu an, dass die Telefonnummer des niederländischen Rauschmittelhändlers ... sowohl auf dem Mobiltelefon des Angeklagten als auch auf dem des anderweitig Verfolgten ... habe aufgefunden werden können. Weiter seien die von dem Zeugen ... geschilderten einzelnen Beschaffungsfahrten durch die Angaben der Autovermietung „...“ nachvollziehbar gewesen. Hiernach seien die gebuchten Fahrten für Strecken über 1.000 km mit Fahrten in die Niederlande in Einklang zu bringen. Darüber hinaus sei in der Wohnung des Zeugen ... Cannabis sichergestellt worden.
37
bb. Soweit der Zeuge ... behauptet der Angeklagte sei Auftraggeber und Hintermann gewesen, konnte sich die Kammer hiervon nicht mit der erforderlichen Sicherheit überzeugen.
38
Bei der Durchsuchung der Wohnung des anderweitig Verfolgten ... wurde neben 1.697,29 Gramm Cannabis auch 70,97 Gramm Amphetamin (Wirkstoffgehalt: 6,26 Gramm Amphetaminbase), 26,4 Gramm Methamphetamin (Wirkstoffgehalt: 18,75 Gramm D-Methamphetaminbase) und 97,29 Gramm MDMA (Wirkstoffgehalt: 33,61 Gramm MDMA-Base) aufgefunden, wie die Zeugin ZOSin... berichtete. Weiter gab die Zeugin an, dass sich in einer Schublade im Schlafzimmer neben dem Bett zusätzlich eine funktionsfähige Schusswaffe Luger, P35, Kaliber 9mm, mit zugehöriger Patronenmunition (6 Patronen) befunden hat. Weitere 50 zugehörige Patronen seien auf der Fensterbank im Wohnzimmer des anderweitig Verfolgten ... aufgefunden worden.
39
Die Kammer nahm daher bei der Überprüfung der Angaben des Zeugen ... in den Blick, dass dieser ein äußerst hohes Eigeninteresse hatte den Angeklagten zu belasten, um den gegen ihn bestehenden Verdacht des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln mit einer Mindeststrafe von 5 Jahren zu entkräften. Es besteht daher die naheliegende Möglichkeit, dass der Zeuge ... in dem gegen ihn gerichteten Verfahren den Angeklagten durch Angaben nach § 31 BtMG zu Unrecht belastete, insbesondere auch um eine – wie geschehen – Außervollzugsetzung des gegen ihn gerichteten Haftbefehls zu erreichen.
40
Bei einer kritischen Prüfung der Angaben des Zeugen ... konnte sich die Kammer nicht von deren Richtigkeit überzeugen, soweit der Angeklagte als Auftraggeber und Hintermann der Beschaffungsfahrten durch den anderweitig Verfolgten ... bezeichnet worden ist.
41
Die Kammer nahm zuerst die Aussage des anderweitig Verfolgten ... in den Blick. Diese wies bereits keine Aussagekonstanz auf. So bezeichnete der anderweitig Verfolgte ... zunächst im Rahmen seiner ermittlungsrichterlichen Vernehmung eine andere Person als seinen Auftraggeber. Erst in seiner zweiten polizeilichen Vernehmung benannte er den Angeklagten als seinen Auftraggeber und Hintermann. Eine plausible Erklärung hierfür vermochte er der Kammer nicht zu benennen. Weiter machte der anderweitig Verfolgte ... unterschiedliche Angaben zur Erlangung der Telefonnummer des niederländischen Rauschmittelhändlers ... So gab er zunächst auf Nachfrage der Kammer an, diese von dem Angeklagten erhaben zu haben, so dann auf nochmalige Anfrage gab er jedoch an, diese von dem Rauschmittelhändler selbst erhalten zu haben. Auch gab der Zeuge ... an seit mehreren Jahren keine Drogen mehr zu konsumieren. Diese Angaben stehen jedoch nicht im Einklang mit dem Ergebnis der chemisch-toxikologischen Untersuchung einer bei dem Zeugen ... am 21.07.2023 entnommenen Haarprobe. Insofern belegt das Gutachten der Forensisch-Analytischen Laboratorien am Institut für Rechtsmedizin der Universität E.-N. vom 29.09.2023 für den Zeugen ... einen Umgang mit Cannabisprodukten und Methamphetamin während des von der Untersuchung erfassten Zeitraums von etwa 12-13 Monaten vor der Haarprobenentnahme.
42
Weiter beschrieb der Zeuge ... im Rahmen der Lieferung der Rauschmittel am 15.07.2023 oder 16.07.2023 das Fahrzeug des niederländischen Rauchmittellieferanten. Die Zeugin ZOSin ... teilte der Kammer jedoch abweichend hierzu mit, dass das von dem Zeugen ... beschriebene Fahrzeug zwar habe identifiziert werden können, jedoch sei dieses bereits am 07.06.2023 der Verwertung i.S.e. Verschrottung zugeführt worden. Die Kammer verkennt nicht, dass es sich hierbei um eine Verwechselung seitens des Zeugen gehandelt haben könnte, sie sieht hierin jedoch ein Kriterium, das gegen die Qualität der Aussage des Zeugen ... spricht.
43
Im Übrigen werden die Angaben des anderweitig Verfolgten ... im Hinblick auf den Angeklagten als Hintermann der Beschaffungsfahrten auch nicht durch die weiteren Ermittlungen bestätigt. So konnten nach den Angaben der Zeugin ZOSin... lediglich bei dem anderweitig Verfolgten ... Betäubungsmittel und Cannabis aufgefunden werden. Bei dem Angeklagten seien – so die Zeugin weiter – jedoch weder Betäubungsmitteln bzw. Cannabis noch Betäubungsmittelutensilien oder Schuldnerlisten aus dem Tatzeitraum aufgefunden worden. Anzeichen dafür, dass der anderweitig Verfolgte ... selbst Handel treibt, sei dagegen eine bei ihm aufgefundene Schuldnerliste gewesen, so die Zeugin weiter. Ein Chatverkehr zwischen dem Angeklagten und dem anderweitig Verfolgten ... bzw. zwischen dem Angeklagten und Dritten mit Rauschmittelbezug habe – so die Zeugin – der Auswertung der Mobiltelefone nicht entnommen werden können. Jedoch seien auf dem Mobiltelefon des anderweitig Verfolgten ... Chatverläufe festzustellen gewesen, welche auf einen Handel des ... mit Cannabis hindeuten würden, so die Zeugin. Auch habe der anderweitig Verfolgte ... ausweislich der Auswertung seines Mobiltelefons und dem Ergebnis der Durchsuchung seiner Wohnung in der mehre Messer und auch selbstgebaute Nun-Chakos aufgefunden werden konnten, selbst eine starke Affinität zu Waffen, wovon die Zeugin ZOSin ... der Kammer jeweils berichtete.
44
cc. Die Kammer übersah im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht, dass DNA des Angeklagten auf einer Tüte mit Cannabis in der Wohnung des anderweitig Verfolgten ... aufgefunden worden ist, wovon die Sachverständige ... der Forensisch-Analytische Laboratorien Prof. Dr. med. P. B. am Institut für Rechtsmedizin der Universität E.-N. der Kammer berichtete. Hiernach habe an der Spur Ass. 1.1 A1 (verschweißter Klarsichtbeutel mit strukturierter Oberfläche in welchem sich 114,54 Gramm (netto) grün-braune, getrocknete Blütendolden mit einem Wirkstoffgehalt von 11,78 Gramm THC befunden haben und welcher in einer Plastiktüte auf dem Boden in der Küche des anderweitig Verfolgten ... aufgefunden und sichergestellt werden konnte, vgl. Gutachten der Generalzolldirektion Bonn vom 14.09.2023, Bl. 375-383 d.A.) eine Mischspur zweier Personen festgestellt werden können, bei der nahezu alle DNA-Merkmale des Angeklagten erkennbar waren (nur ein Merkmalsausfall). Nach dem kontinuierlichen Rechenmodell – so die Sachverständige weiter – seien zwei Hypothesen gegenüberzustellen: DNA-Mischung aus DNA des Angeklagten und einer zu ihm unverwandten, unbekannten Person (Hypothese 1) und DNA-Mischung aus DNA zweier zu dem Angeklagten unverwandten, unbekannten Personen (Hypothese 2). Hierzu führt die Sachverständige – unter der Annahme, dass die Mischspur von zwei Personen verursacht worden ist – aus, dass die Wahrscheinlichkeit, dass sich das DNA-Profil der Spur 1.1 A1 auf Basis der Befunde in den 16 unabhängig voneinander vererbten (Produktregel) Untersuchungssystemen und auf Grundlage mitteleuropäischer Merkmalshäufigkeit mehr als 30 Milliardenmal besser dadurch erklären lasse, dass es von dem Angeklagten und einer mit ihm unverwandten, unbekannten Person stamme (Hypothese 1), als dass es von zwei unbekannten mit dem Angeklagten unverwandten Personen stamme (Hypothese 2). Dies bedeute – so die Sachverständige weiter –, dass keine vernünftigen Zweifel dafür bestehen würden, dass DNA des Angeklagten an dem untersuchten Spurenmaterial Ass. 1.1 A1 vorhanden war. Dieser Überzeugung ist auch die Kammer. Dies steht auch nicht der Einlassung des Angeklagten entgegen und genügt in Zusammenschau der vorgenannten Umstände nicht, die Kammer davon zu überzeugen, dass die Angaben des Zeugen ... zum Angeklagten als Auftraggeber zutreffend sind.
c. Menge und Wirkstoffgehalt der Rauschmittel
45
Die Feststellungen zur Menge und zum Wirkstoffgehalt der am 15.07.2023 oder 16.07.2023 gelieferten und sodann am 20.07.2023 in der Wohnung des anderweitig Verfolgten ... sichergestellten Rauschmittel beruhen auf dem chemisch-toxikologischen Gutachten der Generalzolldirektion Bonn vom 14.09.2023. Die sichergestellte Cannabismenge (1.697,29 Gramm) hatte danach eine durchschnittlichen THC-Gehalt zwischen 11,4% und 27,5% und insgesamt einen Wirkstoffgehalt von 358,19 Gramm THC. Das sichergestellte Amphetamin hatte einen Wirkstoffgehalt von 6,26 Gramm Amphetaminbase, das sichergestellte Methamphetamin einen Wirkstoffgehalt von 18,75 Gramm D-Methamphetaminbase und das sichergestellte MDMA einen Wirkstoffgehalt von 33,61 Gramm MDMA-Base.
46
Die Feststellungen zur Menge der Rauschmittel – eingeführt durch den anderweitig Verfolgten ... im Zeitraum 03.07.2021 bis 18.06.2023 – beruhen auf der diesbezüglichen Einlassung des anderweitig Verfolgten ... Diese Angaben erscheinen der Kammer auch glaubhaft, da nicht davon auszugehen ist, dass eine Fahrt von N. in die Niederlande für den Erwerb von lediglich wenigen Gramm Cannabis wirtschaftlich sinnvoll und nachvollziehbar erscheint.
47
Die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der im Zeitraum 03.07.2021 bis 18.06.2023 eingeführten Rauschmittel beruhen auf einer Schätzung der Kammer auf Grundlage der Angaben des Angeklagten sowie der Aussage des Zeugen ... Die Kammer konnte keine entsprechenden Mängelrügen – mit Ausnahme August 2021, von der der Zeuge ... berichtete – feststellen. Zudem konnte die Kammer entsprechende Rückschlüsse zum Wirkstoffgehalt anhand des chemisch-toxikologischen Gutachtens der Generalzolldirektion Bonn vom 14.09.2023 zu der in der Wohnung des anderweitig Verfolgten ... am 20.07.2023 sichergestellten und untersuchten Cannabismenge ziehen. Die sichergestellte Cannabismenge hatte eine durchschnittlichen THC-Gehalt zwischen 11,4% und 27,5% (s.o.), so dass die Kammer bei vorsichtiger Schätzung unter Beachtung der Mängelrüge im August 2021 zugunsten des Angeklagten einen durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von zumindest 7,5% THC annimmt.
2. Zur Schuldfähigkeit
48
Die Feststellung, dass bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert oder gar aufgehoben war, beruht auf den Ausführungen des Angeklagten zur Tat sowie seinem Konsumverhalten. Anhaltspunkte für das Vorliegen der Eingangsvoraussetzungen der §§ 20, 21 StGB waren hierbei für die Kammer nicht ersichtlich. Weitere Anknüpfungstatsachen für eine Aufhebung oder erhebliche Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung machte der Angeklagte selbst nicht geltend.
C. Rechtliche Würdigung
49
Der Angeklagte hat sich aufgrund des festgestellten Sachverhalts der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr von Cannabis gemäß §§ 34 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5, 2 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 KCanG, §§ 52, 27 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
50
Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Weitergabe der Kontaktdaten (Telefonnummer) mitursächlich für das weitere Handeln des Zeugen ... gewesen war.
51
Ob die Beteiligung an einem solchen unerlaubten Handeltreiben mit Rauschmitteln als Mittäterschaft oder Beihilfe zu werten ist, beurteilt sich dabei nach den allgemeinen Grundsätzen über die Abgrenzung zwischen diesen Beteiligungsformen. Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein. Diese Grundsätze gelten auch für denjenigen, der ein Betäubungsmittelgeschäft vermittelt (BGH, Beschluss vom 05.10.2010 – 3 StR 339/10; BGH, Beschluss vom 04.09.2012 – 3 StR 337/12; Beschluss vom 05.10.2010 – 3 StR 339/10; BGH, Beschluss vom 27.03.2014 – 4 StR 20/14).
52
Daran gemessen hat sich der Angeklagte an dem Handeltreiben bzw. der Einfuhr des Cannabis durch den Zeugen ... nur als Gehilfe beteiligt. Er vermittelte lediglich ein fremdes Umsatzgeschäft, indem er dem Zeugen ... als Kaufinteressenten den Kontakt/die Telefonnummer des Rauschmittelhändlers ... („...“) übergab. Einen eigenen Einfluss auf die gekaufte Menge und deren Preis hatte er nicht. Eine Entlohnung des Angeklagten, u.a. in Form einer kostenfreien Überlassung von Cannabis, konnte die Kammer nicht feststellen. Insbesondere wäre dies auch nicht dazu geeignet ein besonderes eigenes Interesse an der Tat zu belegen (BGH, Beschluss vom 27.03.2014 – 4 StR 20/14). Das Eigeninteresse des Angeklagten von dem Zeugen ... Cannabis zum Eigenkonsum im Anschluss nach dessen Einfuhr zu erwerben, reicht aus Sicht der Kammer nicht um ein mittäterschaftliches Handeln zu begründen.
53
Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass der Angeklagte wusste, dass der Zeuge ... mittels der von ihm übergebenen Kontaktdaten Cannabis in den Niederlanden erwerben, in die Bundesrepublik Deutschland einführen und dort gewinnbringend verkaufen würde und ging daher von einer deliktischen Verwendung der von ihm übergebenen Kontaktdaten aus. Auch waren ihm die Haupttaten in groben Zügen bekannt.
54
Diese Überzeugung entnimmt die Kammer den Angaben des Angeklagten. Dieser gab selbst an, dass er um die finanziellen Probleme des Zeugen ... wusste, als dieser ihn um die Kontaktdaten des Rauschmittelhändlers in den Niederlanden bat. Er habe ihn helfen wollen. Da der Zeuge ... – wie der Angeklagte wusste – auch nicht beabsichtigte seine finanziellen Probleme in naher Zukunft auf legale Weise zu lösen (z.B. andere Wohnung, Vollzeittätigkeit), nahm der Angeklagte auch billigend in Kauf, dass sich der Zeuge ... mit den übergebenen Kontaktdaten eine finanzielle Einnahmequelle von einiger Dauer und Umfang schaffen würde. Dies insbesondere auch, da der Angeklagte aus Sicht der Kammer nicht darauf vertrauen durfte, dass der Zeuge ... lediglich für wenige Gramm Cannabis von ... in die Niederlande fahren würde, da ein solches Verhalten weder wirtschaftlich nachvollziehbar noch die finanziellen Probleme des Zeugen ... lösen würden. Diese Annahme wird durch die Angaben des Zeugen ... zu einem Erwerb und einer Einfuhr von 2 Kilogramm pro Fahrt sowie durch die sichergestellte Menge in der Wohnung der ... am 20.07.2023 bestätigt.
55
Der Tatbeitrag des Angeklagten war als eine Tat zu werten, unabhängig davon, ob der Zeuge ... aufgrund der übergebenen Kontaktdaten mehrere rechtlich selbständige Taten beging (BGH, Beschluss vom 17.06.1993 – 4 StR 296/93).
D. Strafzumessung
I. Strafzumessungsgesichtspunkte
56
Bei mehreren Beteiligten ist die Strafe nach dem Maß ihrer jeweiligen individuellen Schuld zuzumessen. Maßgeblich für die Einordnung der Schuld eines Gehilfen ist insofern das Gewicht und die Tatbedeutung seiner Beihilfehandlung, wenn auch die Schwere der Haupttat zu berücksichtigen ist (BGH, Beschlüsse vom 07.09.2021 – 1 StR 302/21; 25.02.2021 – 1 StR 20/21).
57
Zugunsten des Angeklagten sah die Kammer dessen Geständnis in Bezug auf den festgestellten Sachverhalt. Ferner sah die Kammer zugunsten des Angeklagten das von ihm erklärte Einverständnis mit der formlosen Einziehung, insbesondere des sichergestellten Mobiltelefons. Ferner bedachte die Kammer zugunsten des Angeklagten, dass die im Rahmen der unterstützten Haupttat am 15.07.2023 oder 16.07.2023 gelieferten Rauschmittel von den Ermittlungsbehörden sichergestellt und so dem Markt für illegale Drogen entzogen werden konnten. Weiter nahm die Kammer das eher geringe Gewicht der Beihilfehandlung in den Blick. Zugunsten des Angeklagten sah die Kammer auch, dass er sich erstmalig und für längere Zeit in Untersuchungshaft befunden hatte und berücksichtigte in diesem Zusammenhang die dadurch bestehende besondere Haftempfindlichkeit.
58
Zulasten des Angeklagten berücksichtigte die Kammer zumindest mit minderem Gewicht auch die Schwere der Haupttat mit erheblichen Mengen sowie Wirkstoffgehältern des Cannabis, die den Grenzwert zur nicht geringen Menge um ein Vielfaches überstiegen haben. Ferner bedachte die Kammer, dass der Angeklagte bereits mehrfach, auch einschlägig, vorbestraft ist, und bei Tatbegehung unter offener einschlägiger Bewährung stand. Die Kammer sah auch die hohe Rückfallgeschwindigkeit.
II. Strafrahmen
59
Den Strafrahmen hat die Kammer dem Normalstrafrahmen des § 34 Abs. 1 KCanG entnommen und nicht dem gemilderten Strafrahmen des Regelbeispiels des § 34 Abs. 3 KCanG i.V.m. §§ 27, 49 Abs. 1 StGB.
60
1. Einen minder schweren Fall sieht das KCanG mit Ausnahme des § 34 Abs. 4 KCanG nicht vor. Einer der dort benannten Fälle oder ein unbenannter Fall liegt vorliegend nicht vor.
61
2. Den Strafrahmen hat die Kammer dem Normalstrafrahmen des § 34 Abs. 1 KCanG entnommen und nicht dem gemilderten Strafrahmen des Regelbeispiels des § 34 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 KCanG.
62
Die Kammer nahm hierbei zunächst in den Blick, dass die Annahme eines besonders schweren Falles trotz des Vorliegens eines Regelbeispiels von einer Gesamtabwägung aller strafzumessungserheblichen Umstände abhängt. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass dem Regelbeispiel hierbei besonderes Gewicht zukommt. Ihm können jedoch Milderungsgründe entgegenstehen, die dazu führen können, den besonders schweren Fall zu verneinen, was zum Normalstrafrahmen führt (BGH, Beschluss vom 21.07.2015 – 3 StR 217/15; Schäfer/Sander/Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Auflage 2017, Teil 5, Rn. 1145).
63
Unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungsgründe und des Gewichts der Beihilfehandlung ist nach Überzeugung der Kammer auch aufgrund der hohen Handelsmenge des Cannabis, auf die sich die Beihilfehandlung bezog, ein Absehen von der Regelwirkung nicht geboten.
64
Unter zusätzlicher Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes des § 27 StGB ist jedoch ein Abweichen von der Regelwirkung und die Anwendung des Normalstrafrahmens gemäß § 34 Abs. 1 KCanG aus Sicht der Kammer veranlasst, da dann die zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände die strafschärfenden Aspekte in ihrer Gewichtung überwiegen.
65
Die Kammer ist sich hierbei bewusst, dass der Strafmilderungsgrund des § 27 StGB dadurch wegen § 50 StGB nicht mehr für eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 49 Abs. 1 StGB zur Verfügung steht. Bei einem Vergleich der konkreten Strafrahmen von Geldstrafe bis drei Jahren Freiheitsstrafe (Normalstrafrahmen) und von einem Monat bis drei Jahre neun Monate für den einfach gemilderten Strafrahmen des Regelbeispiels, hat die Kammer dem Normalstrafrahmen den Vorzug gegeben, da dieser den für den Angeklagten günstigeren Strafrahmen vorsieht.
III. Strafzumessung im engeren Sinn
66
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere seines Geständnisses, erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten für tat- und schuldangemessen.
IV. Keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung
67
Nach Eröffnung des Hauptverfahrens mit Beschluss der Kammer vom 29.05.2024 wurde Termin zur Hauptverhandlung für den 05.08.2024 sowie Fortsetzungstermin für den 13.08.2024 bestimmt. Die am 05.08.2024 unter dem Vorsitz der stellvertretenden Vorsitzenden, Frau Richterin am Landgericht ..., begonnene Hauptverhandlung wurde nach einem Hauptverhandlungstag zunächst bis zum 13.08.2024 und sodann – nach Aufhebung des Termins vom 13.08.2024 aufgrund Verhinderung des Zeugenbeistandes des anderweitig Verfolgten ... – bis zum 26.08.2024 unterbrochen. Am 26.08.2024 teilte die am ersten Hauptverhandlungstag teilnehmenden Schöffin mit, sie sei erkrankt und könne den Fortsetzungstermin aufgrund krankheitsbedingter Verhandlungsunfähigkeit (vgl. Attest vom 26.08.2024 – „massive postoperative Schmerzen“) nicht wahrnehmen. An diesem Termin konnte das Verfahren daher nicht fortgesetzt werden. Aufgrund Urlaubsabwesenheit der Vorsitzenden im hiesigen Verfahren, Frau Richterin am Landgericht ..., vom 27.08.2024 bis einschließlich 10.09.2024 war es der Kammer nicht möglich innerhalb der dreiwöchigen Frist gem. § 229 Abs. 1 StPO die Hauptverhandlung lediglich zu unterbrechen, sondern es war die Aussetzung des Verfahrens veranlasst, § 229 Abs. 4 Satz 1 StPO. Sodann wurde Termin zur Hauptverhandlung auf den 16.09.2024 sowie zwei Fortsetzungstermine auf den 17.09.2024 und 07.10.2024 bestimmt.
68
Das Strafverfahren war hierdurch nicht in einer rechtsstaatlich nicht hinnehmbaren Weise verzögert, so dass es weder der Feststellung einer solchen in den Urteilsgründen noch eines Ausgleichs im Sinne der Vollstreckungslösung bedarf. Darüber hinaus hat die Kammer die nicht unerhebliche Dauer der Untersuchungshaft strafmildernd bereits im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt.
V. Strafaussetzung zur Bewährung
69
Einer Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung gem. § 56 Abs. 1 StGB bedurfte es nicht, da die Strafe bereits im Zeitpunkt des Urteils durch die bis dahin seit dem 31.10.2023 erlittene Untersuchungshaft voll verbüßt war (BGH, Beschluss vom 22.01.2002 – 4 StR 392/01; BGH, Urteil vom 24.03.1982 – 3 StR 29/82).
E. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
70
Von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB hat die Kammer abgesehen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Der Angeklagte weist bereits keinen Hang berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen auf.
71
Für einen Hang gemäß § 64 StGB n.F. – dieser muss sicher feststehen, ohne dass für den Zweifelssatz Raum wäre – bedarf es einer Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert.
72
Nach den getroffenen Feststellungen konsumiert der Angeklagte lediglich gelegentlich Cannabis. Zwar ging der Angeklagte seit 2015 keiner beruflichen Tätigkeit nach, jedoch konnte die Kammer nicht erkennen, dass dies auf eine fehlende oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund seines Cannabiskonsums zurückzuführen ist. Vielmehr folgt die Kammer den Angaben des Angeklagten, wonach der neunjährige Sohn des Angeklagten noch der Betreuung zumindest eines Elternteils bedarf und seine Lebensgefährtin beruflich tätig ist. Gesundheitliche Probleme konnte die Kammer ebenso nicht feststellen, wie eine Beeinträchtigung seiner Lebensgestaltung. Der Angeklagte hat keine Schulden. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte seinen familiären und häuslichen Verpflichtungen nicht zuverlässig nachging.
F. Entschädigung
73
Der Angeklagte war nicht gem. § 2 Abs. 1 StrEG zu entschädigen.
74
Hat ein Verurteilter Strafverfolgungsmaßnahmen i.S.v. § 2 Abs. 1 StrEG erlitten, kann ihm gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG Entschädigung gewährt werden, soweit die in der strafgerichtlichen Verurteilung angeordneten Rechtsfolgen geringer sind als die darauf gerichteten Strafverfolgungsmaßnahmen und nach den Umständen des Einzelfalls die Entschädigungsgewährung der Billigkeit entspricht. Eine Entschädigung nach § 4 Abs. 1 StrEG kann jedoch nur gewährt werden, wenn weder ein Ausschließungsgrund nach § 5 StrEG noch ein Versagungsgrund nach § 6 StrEG gegeben ist.
75
Einen Fall der §§ 5, 6 StrEG vermag die Kammer nicht zu erkennen. Die Maßnahme wurde überwiegend aufgrund der Aussage des Zeugen ... angeordnet. Das Verhalten des Angeklagten war insoweit nicht ursächlich (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Auflage 2023, § 5 StrEG, Rn. 7a). Der Angeklagte hat sich im Ermittlungsverfahren nicht zur Sache eingelassen (a.a.O., § 6 StrEG, Rn. 4) .
76
Die Kammer nahm bei ihrer Billigkeitsentscheidung nach § 4 Abs. 1 StrEG insbesondere in den Blick, dass der Angeklagte am 31.10.2023 inhaftiert worden war und sich zum Zeitpunkt der Verurteilung am 07.10.2024 bereits seit 11 Monaten 1 Woche in Untersuchungshaft befand. Die Dauer der Untersuchungshaft überschreitet daher die Verurteilung um 1 Monat 1 Woche. Ein unangemessenes Verhältnis der verhängten Strafe zur verbüßten Untersuchungshaft sowie eine besondere Härte durch den faktischen Vorwegvollzug der Strafe im Wege der Untersuchungshaft vermag die Kammer nach einer Gesamtabwägung, auch unter Berücksichtigung der Schwere der Schuld und der Auswirkung der Strafverfolgungsmaßnahme auf die Person bzw. die Lebensverhältnisse des Angeklagten, hierin jedoch nicht zu erkennen.
G. Kosten
77
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465, 467 Abs. 1 StPO.