Titel:
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Konsums harter Drogen (Amphetamin) - einstweiliger Rechtsschutz
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
StVG § 2 Abs. 8, § 3 Abs. 1 S. 1
FeV § 11 Abs. 7, § 46 Abs. 1 S. 1, Abs. 3
FeV Anl. 4 Nr. 9.1
Leitsätze:
1. Bei Einnahme von Betäubungsmitteln iSd Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) entfällt die Fahreignung unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, vgl. VGH München BeckRS 2023, 27906 Rn. 11 mwN) und ist die Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit zwingend zu entziehen (vgl. VGH München BeckRS 2021, 24923 Rn. 9 mwN). Wer sich gegen die Annahme eines dabei grundsätzlich vorausgesetzten willentlichen Konsums auf eine unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln beruft, muss einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und insoweit der Nachprüfung zugänglich ist. Auch muss überzeugend aufgezeigt werden, dass dem Auffinden von Betäubungsmitteln im Körper eines Fahrerlaubnisinhabers Kontakt mit Personen vorausgegangen ist, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund hatten, dem Betroffenen ein drogenhaltiges Getränk bzw. Nahrungsmittel zugänglich zu machen; ferner, dass dieser selbst die Aufnahme des Betäubungsmittels und deren Wirkung tatsächlich nicht bemerkt hat (stRspr, vgl. VGH München BeckRS 2023, 4259 Rn. 14 mwN). (Rn. 13 und 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die bloße Bekundung der Bereitschaft, den maßgeblichen Zeugen, dh die Person, die ein Getränk mit Drogen versetzt und dem Betroffenen – ohne dies zu offenbaren – zum Trinken gegeben hat, unter bestimmten, von der Behörde zu erfüllenden Bedingungen zu benennen, genügt jedenfalls nicht den Anforderungen der Darlegungslast; zumal wenn dies mit der problematischen Forderung nach einer Selbstverpflichtung der Fahrerlaubnisbehörde verbunden ist, gegenüber dem Zeugen auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und die Ausübung ihrer Befugnisse sowie letztlich auf die kritische Nachprüfung des vom Betroffenen vorgetragenen Sachverhalts zu verzichten. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Konsums harter Drogen (Amphetamin), behauptete unbewusste Einnahme, schlüssiger und glaubhafter Vortrag (verneint), Entfallen der Fahreignung bei Drogenkonsum, unbewusste Einnahme, Darlegungslast, detaillierter, in sich schlüssiger und glaubhafter Vortrag, Personenkontakt, Zugänglichmachung von Drogen, Benennung des maßgeblichen Zeugen
Vorinstanz:
VG Ansbach, Beschluss vom 13.07.2023 – AN 10 S 23.1190
Fundstelle:
BeckRS 2024, 4455
Tenor
I. Die Beschwerden gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes und gegen die Entscheidung gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO werden zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wegen vorläufigen Rechtsschutzes wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der am 30. Juli 1998 erteilten Klassen A1 (79.05), M und L und der am 24. September 1999 erteilten Klassen B und T und die durch das Verwaltungsgericht zum Teil abgelehnte Erklärung, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war.
2
Durch polizeiliche Mitteilung vom 29. Dezember 2022 wurde der Antragsgegnerin bekannt, dass der Antragsteller am 5. Dezember 2022 um 11:40 Uhr einen E-Scooter unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln geführt hatte. Die Polizeibeamten stellten bei ihm drogentypische Auffälligkeiten, wie stark geweitete Pupillen, fest. Der Antragsteller verweigerte die angebotenen freiwilligen Drogentests und machte keine Angaben. Die chemisch-toxikologische Untersuchung der um 12:22 Uhr entnommenen Blutprobe ergab eine Amphetaminkonzentration von 28 ng/ml sowie eine Konzentration von THC-Carbonsäure von 0,8 ng/ml.
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Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten mitteilen, das Ergebnis der Blutanalyse sei nur dadurch erklärlich, dass er auf einem Geburtstag am 3. Dezember 2022, bei welchem er gegen 18:00 Uhr mit seiner Ehefrau eingetroffen sei, unbewusst die Substanz zu sich genommen habe. Er leide an ständigen Schmerzen wegen Hüftbeschwerden und nehme Medikamente und Schmerzmittel ein. Auch an diesem Tag habe er unter Schmerzen gelitten, weshalb er sich gegen 21:00 Uhr sehr müde gefühlt und begonnen habe, sich zu verabschieden. Er habe bis dahin zwei Bier konsumiert. Im weiteren Verlauf habe sich seine Müdigkeit verbessert und er habe sich wieder fitter gefühlt, nachdem er aus einem zur Verfügung gestellten Maßkrug getrunken habe, in welchem sich die Mischung einer „Laternenmaß“ befunden habe. Er sei dann noch auf der Feier geblieben. Durch die zwei Tage später durchgeführte Blutanalyse sehe er sich in seiner Vermutung bestätigt, dass in dem Getränk eine Substanz gewesen sein müsse. Dies etwaig aufgrund der Tatsache, dass eine andere Person im Laufe der Zeit, innerhalb derer die „Laternenmaß“ zur Verfügung gestanden habe, in diese zum Eigenkonsum etwas hineingemischt und dann unbeabsichtigt der Antragsteller ohne Kenntnis hiervon getrunken habe. Der Antragsteller sei beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen.
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Mit Bescheid vom 2. Februar 2023 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller gestützt auf § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahrerlaubnis der Klassen A1 und B samt Einschlussklassen und verpflichtete ihn unter Androhung unmittelbaren Zwangs, den Führerschein innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids abzuliefern. Zudem untersagte sie ihm das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge (z.B. Mofa, Fahrrad, Elektrokleinstfahrzeuge) und ordnete den Sofortvollzug dieser Verfügungen an.
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Am 8. März 2023 gab Antragsteller seinen Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde ab und ließ Widerspruch einlegen, den die Regierung von Mittelfranken mit Bescheid vom 8. Mai 2023 zurückwies.
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Am 9. Juni 2023 ließ der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach erheben und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragen.
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Mit Beschluss vom 13. Juli 2023 legte das Verwaltungsgericht diesen Antrag dahin aus, dass er nicht die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins erfasse, und gab ihm insoweit statt, als dem Antragsteller das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge untersagt worden sei, weil die Rechtsgrundlage des § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht den Antrag als unbegründet ab. Die Begründung der sofortigen Vollziehung entspreche den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei voraussichtlich rechtmäßig, weil durch den Konsum von Amphetamin nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung entfallen sei. Der Vortrag, der Antragsteller habe das Betäubungsmittel unbewusst eingenommen, erfülle nicht die Anforderungen an die Substantiierung dieser nach allgemeiner Lebenserfahrung seltenen Ausnahme und sei nicht glaubhaft, sondern als Schutzbehauptung zu werten. Im Verwaltungsverfahren habe der Antragsteller – unter dem Vorbehalt der Nichtweitergabe persönlicher Daten – eine Erklärung der Person in Aussicht gestellt, aus deren drogenenthaltenden Laternenmaß er getrunken haben wolle. Die Schilderung des Antragsstellers enthalte eine wesentliche Lücke. Er lasse offen, wie ihm, als er sich im Aufbruch befunden habe, die Laternenmaß „zur Verfügung gestellt“ worden sei, in die zuvor ein Dritter für den eigenen Konsum Amphetamin gemischt haben solle, und wieviel er davon getrunken habe. Es sei davon auszugehen, dass diese dritte Person darauf bedacht gewesen sei, dass ihr mit nicht unerheblichen finanziellen Aufwendungen drogenversetztes Getränk von niemand anderem getrunken werde. Wäre der am Mittag des 5. Dezember 2022 festgestellte Amphetaminkonsum, wie behauptet, auf einen Erstkonsum am 3. Dezember 2022 gegen 21:00 Uhr zurückzuführen gewesen, hätte der Antragsteller bei dieser Gelegenheit über das Getränk eine so erhebliche Menge Amphetamin aufgenommen haben müssen, dass sie bei einem drogenunerfahrenen, nicht an die Substanz gewöhnten Konsumenten zu starken Intoxikationssymptomen geführt hätte. Grundsätzlich lasse sich zwar der Vortrag, nach dem Trinken aus der Laternenmaß habe sich seine körperliche Verfassung verbessert, einer aufputschenden Wirkung des Amphetamins zuschreiben. Doch hätten dessen Wirkungen wesentlich stärker ausfallen und vom Antragsteller bemerkt werden müssen. Bei einem zu einer derartigen Blutkonzentration am übernächsten Tag führenden Amphetamingehalt des Getränks hätte er auch aufgrund eines bitteren Geschmacks etwas bemerken müssen. Ferner deuteten sein Verhalten gegenüber der Polizei bei der polizeilichen Kontrolle (beim Erblicken der Polizei sofortiger Abstieg vom E-Scooter, sichtlich nervös, unkooperativ, Nichtdurchführung eines Drogenschnelltests) und seine Reaktion auf die telefonische Mitteilung des Ergebnisses der Blutuntersuchung am 29. Dezember 2022 (Berufung auf sein Aussageverweigerungsrecht, keine Überraschung über das Ergebnis) auf einen bewussten Drogenkonsum hin. Überdies sprächen die laut polizeilichem Vermerk vom 19. Juni 2023 gegen den Antragsteller laufenden Ermittlungen wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz, u.a. wegen des unerlaubten Handels mit Amphetamin, für die Annahme eines bewussten Konsums. Gleiches gelte für die allgemeine Verkehrskontrolle am 20. Juli 2020, bei der der Antragsteller am Steuer eines Lastkraftwagens angetroffen worden sei und ein Drogenschnelltest positiv auf Amphetamin angeschlagen habe, auch wenn dies später in seinem Blut nicht nachgewiesen und das Bußgeldverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei.
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Mit seiner Beschwerde beantragt der Antragsteller u.a., die Entscheidung gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO dahin abzuändern, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren auch hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis notwendig gewesen sei, und macht geltend, das Verwaltungsgericht gehe bei der Würdigung der Angaben des Antragstellers von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Die Begründung des Beschlusses sei nicht tragfähig. Mit Schreiben vom 30. Januar 2023 habe der Bevollmächtigte des Antragstellers vorgetragen, dieser habe bis 21 Uhr, als er die Feier wegen Müdigkeit habe verlassen wollen, lediglich zwei Bier konsumiert. Nachdem er aus einem zur Verfügung gestellten Maßkrug mit der Mischung eines „Laternenmaßes“ getrunken habe, habe er sich wieder fitter gefühlt. Dabei habe er sich zunächst nichts gedacht. Er sei auf der Feier geblieben. Darüber seien er und seine Ehefrau am Tag danach erstaunt gewesen, nachdem ihn seine Medikamente erfahrungsgemäß müde machten. Er habe sich nicht erklären können, wie es hierzu gekommen sei. Nunmehr hege er jedoch den starken Verdacht, dass in der „Laternenmaß“ etwas gewesen sei. Durch die zwei Tage später durchgeführte Blutentnahme und deren Analyse sehe er sich in der Vermutung bestätigt, dass jene Substanzen enthalten habe, die dort nicht hineingehörten, etwa aufgrund der Tatsache, dass eine andere Person in der Zeit, in der die Laternenmaß zur Verfügung gestanden habe, etwas zum Eigenkonsum hineingemischt habe und der Antragsteller unbeabsichtigt etwas von dem Getränk zu sich genommen habe, ohne dass dieses für ihn bestimmt gewesen wäre. Das Gericht habe übersehen, dass dieser Vortrag aufgrund einer Mutmaßung erfolgt und damit kein konkreter Sachvortrag hinsichtlich eines tatsächlichen Geschehensablaufs verbunden gewesen sei. Im Nachgang habe der Antragsteller in Erfahrung bringen können, dass ihm eine dritte Person ohne seine Kenntnis zielgerichtet Amphetamin zugeführt habe. Diese dritte Person habe dem Bevollmächtigten den Geschehensablauf auch geschildert, was dieser mit Schreiben vom 26. April 2023 an die Antragsgegnerin mitgeteilt habe. An der Feier hätten noch ca. 20 andere Gäste teilgenommen. Der Antragsteller und seine Frau dürften gegen 18 Uhr eingetroffen sein. Als eine andere Person die Müdigkeit des Antragstellers wahrgenommen, jedoch nicht gewollt habe, dass er die Feier verlasse, habe jene eine Laternenmaß mit süßer Zitronenlimonade und Rotwein gemischt und Amphetamin und Eiswürfel hinzugefügt. Sie habe das Getränk dem Antragsteller, ohne ihm dies zu offenbaren, zum Konsum angeboten und zur Verfügung gestellt, wobei dieser nicht der alleinige „Komplettkonsument“ der Laternenmaß gewesen sei. Der Bevollmächtigte habe versichert, der vorstehende Geschehensablauf sei ihm persönlich in den Kanzleiräumen offenbart worden und die Person sei bereit, schriftliche Angaben unter Nennung ihrer Personalien zu machen, sofern ihr zugesichert werde, dass die Angaben ausschließlich im vorliegenden und mit diesem in Zusammenhang stehenden Verfahren verwendet würden und für etwaige Strafverfahren oder anderweitige behördliche Verfahren gegen diese Person selbst, einem Verwertungsverbot unterlägen. Das von dieser Person an den Tag gelegte Verhalten sei einer alkoholgeschwängerten, im wörtlichen Sinne Schnapsidee entsprungen, deren Tragweite ihr erst im Nachgang bewusst geworden sei. Es sei nicht vorgetragen worden, dass eine dritte Person die Laternenmaß für den eigenen Konsum mit Amphetamin gemischt habe. Sie sei dem Antragsteller eben zum Trinken gegen worden. Daher bestehe insoweit auch keine Lücke in der Schilderung des Geschehensablaufs. Auch die Erwägungen zu den Aufwendungen gingen fehl. Die Preise für Amphetamin seien im Übrigen als gering anzusehen. Eine genaue Angabe, wie viel der Antragsteller getrunken habe, sei schwierig, weil er auch andere Personen von der Maß habe trinken lassen, sofern ihn diese darum gebeten hätten. Er gehe davon aus, dass er circa die halbe Maß getrunken habe. Auch die weitergehenden Plausibilitätserwägungen des Gerichts seien nicht hinreichend tragfähig. Der Antragsteller sei müde gewesen und auf die Einnahme von Schmerzmitteln und Medikamenten angewiesen. Er wisse nicht, welche Art Amphetamin von welcher Qualität und in welcher Konzentration der Maß zugesetzt worden sei. Die Wirkungen seien individuell und je nach Intensität unterschiedlich. Ein dahingehender Erfahrungssatz, dass es zu starken Intoxikationssymptomen hätte kommen müssen, sei nicht wissenschaftlich basiert. Es fehle jede Einzelfallbetrachtung hierzu. Der Antragsteller sei aufgrund seines gesundheitlichen Zustands bereits über längere Zeit gezwungen gewesen, unterschiedliche Medikamente und auch Scherzmittel einzunehmen. Nachdem sich auch die subjektive Wahrnehmung individuell unterscheide, sie folglich nicht zwangsläufig davon auszugehen, dass er massiv starke Intoxikationssymptome hätte wahrnehmen müssen. Dies sei für den Einzelfall nicht wissenschaftlich dargelegt. Die konkrete Nachweisdauer betreffend gebe es keine verlässlichen wissenschaftlichen Studien, nicht einmal für Cannabis, da sich deren Durchführung als ethisch nicht vertretbar darstelle. Folglich gebe es erst recht keine gesicherten wissenschaftlichen Studien für Amphetamin. Dies könne gerne im Wege des Freibeweises durch entsprechende Anfrage z.B. beim Rechtsmedizinischen Institut der Universität M. überprüft werden. Im Übrigen werde der Vortrag des Antragstellers den Kriterien der obergerichtlichen Rechtsprechung für die Schilderung eines glaubhaften, auch nachprüfbaren Geschehensablaufs gerecht. Es frage sich, wie noch detaillierter hätte vorgetragen werden sollen. Auch die weiteren Erwägungen des Verwaltungsgerichts rechtfertigten die getroffene Entscheidung nicht. Im polizeilichen Schlussbericht fänden sich lediglich entsprechende Darstellungen. Da das Ermittlungsverfahren noch nicht beendet sei, lägen keine rechtskräftigen gerichtlichen Feststellungen zu einem Geschehensablauf vor. Dass ein Bürger auf eine Polizeikontrolle ersichtlich nervös reagiere, sei nicht ungewöhnlich und rechtfertige nicht den durch das Gericht hieraus gezogenen Schluss; ebenso wenig, dass dieser von seinen Rechten Gebrauch mache, sich nicht zur Sache äußere, nicht an freiwilligen Tests teilnehme und bei polizeilichen Vortestmaßnahmen, die lediglich der Verdachtsgewinnung dienten, nicht mitmache. Außerdem lasse sich dem polizeilichen Bericht nicht entnehmen, ob der Antragsteller überrascht reagiert habe. Über den Inhalt des Telefonats sei kein Aktenvermerk gefertigt worden. Es sei lediglich im polizeilichen Schlussbericht festgehalten worden, dass der Antragsteller am 29. Dezember 2022 telefonisch über das Ergebnis der Blutuntersuchung in Kenntnis gesetzt worden sei und nach erneuter Belehrung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe. Wie er tatsächlich auf das Ergebnis reagiert habe, sei nicht festgehalten. Er sei durchaus überrascht gewesen und habe danach überlegt, worauf dies möglicherweise zurückzuführen sei. Seine Mutmaßungen seien im Schriftsatz vom 30. Januar 2023 wiedergegeben. Auch die weiteren Erwägungen rechtfertigten den Schluss nicht. Der Inhalt der üblicherweise süßen Laternenmaß sei nicht bekannt. Es stehe im Raum, dass ein per se lieblicher Rotwein zur Mischung verwendet worden sein könnte. Es habe sich um ein letztlich sehr süßes Getränk gehandelt. Daher gebe es auch keinen Erfahrungssatz, dass der Antragsteller den Zusatz eines Betäubungsmittels aufgrund des bitteren Geschmacks zwingend hätte bemerken müssen. Nachdem es keinerlei valide wissenschaftlich nachprüfbare Studien zum Wirkstoffkonzentrationsabbau gebe, rechtfertige sich auch nicht der Schluss aus dem ca. 36 Stunden nach beendeter Aufnahme gemessenen Wert von 28 ng/ml. Im Übrigen sei nicht auszuschließen, dass sich auch Stoffe in dem Getränk befunden haben könnten, die erst bei körpereigenem Abbau zu Amphetamin in eigentlichem Sinne verstoffwechselt würden. Soweit der polizeiliche Vermerk vom 19. Juni 2023 im laufenden Ermittlungsverfahren heranzogen werde, erweise sich dies als rechtwidrig. Dem Antragsteller sei diesbezüglich kein rechtliches Gehör gewährt worden. Er habe erst im Nachgang um Übermittlung des Textes bitten müssen. Zudem stelle sich die Verwertung auch deshalb als rechtwidrig dar, weil der Erlass des Widerspruchsbescheids maßgeblicher Zeitpunkt für die Begründung der Rechtmäßigkeit sei. Zu diesem Zeitpunkt könne der Vermerk vom 19. Juni 2023 noch nicht vorgelegen haben. Die Beweislast für die Nichteignung trage die Antragsgegnerin. Dies verkenne das Gericht, wenn es dem Antragsteller einen positiven Drogenvortest am 20. Juli 2020 vorhalte. Die extrem fehleranfälligen polizeilichen Vortests dienten lediglich der Verdachtsgewinnung. Sie hätten keinen Beweiswert. Dass in seinem Blut keine Drogen nachgewiesen worden seien, spreche eher zugunsten des Antragstellers. Im Übrigen sei die Person vor dem Hintergrund des dem Antragstellers zugefügten Schadens zwischenzeitlich bereit, erforderlichenfalls ihre Identität zu offenbaren und ggf. eine eidesstattliche Versicherung vorzulegen. Um einen entsprechenden rechtlichen Hinweis werde gebeten.
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Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 26. Oktober 2023 verurteilte das Amtsgericht Ansbach den Antragsteller wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln am 24. Mai 2023 gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage I und III zum BtMG, § 3 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
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1. Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, jedoch unbegründet.
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Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1, 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller aufgrund Betäubungsmittelkonsums zu Recht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen und ihm die Fahrerlaubnis entzogen hat.
13
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2021 (BGBl I S. 3091), in Kraft getreten am 1. Juli 2023, und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2023 (BGBl I Nr. 56), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis), hier Amphetamin (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage III), die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2023 – 11 CS 23.1413 – juris Rn. 11; B.v. 12.6.2023 – 11 C 23.559 – juris Rn. 18; B.v. 30.1.2023 – 11 CS 22.2596 – juris Rn. 13 jeweils m.w.N.; SächsOVG, B.v. 26.7.2023 – 6 A 1/21 – juris Rn. 7; OVG LSA, B.v. 26.10.2022 – 3 M 88/22 – juris Rn. 5; OVG SH, B.v. 11.2.2022 – 5 MB 2/22 – juris Rn. 9; OVG NW, B.v. 23.7.2015 – 16 B 656/15 – juris Rn. 2 ff.; B.v. 5.1.2015 – 16 B 1026/14 – juris Rn. 7; vgl. auch BVerwG, U.v. 11.4.2019 – 3 C 9.18 – Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 21 Rn. 30). Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig sog. harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat. Bei Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend; ein Ermessensspielraum steht der Fahrerlaubnisbehörde nicht zu (vgl. BayVGH, B.v. 30.8.2021 – 11 CS 21.1933 – juris Rn. 9).
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Die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln setzt dabei grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus. Die unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln stellt jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme dar. Daher muss, wer sich darauf beruft, einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der insoweit der Nachprüfung zugänglich ist. Auch hat der Senat derartige Behauptungen nur dann für beachtlich gehalten, wenn überzeugend aufgezeigt werden konnte, dass dem Auffinden von Betäubungsmitteln im Körper eines Fahrerlaubnisinhabers Kontakt mit Personen vorausgegangen ist, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund hatten, dem Betroffenen ein drogenhaltiges Getränk bzw. Nahrungsmittel zugänglich zu machen; ferner, dass dieser selbst die Aufnahme des Betäubungsmittels und deren Wirkung tatsächlich nicht bemerkt hat (vgl. (stRspr, BayVGH, B.v. 7.3.2023 – 11 CS 22.2608 – juris Rn. 11 m.w.N.; vgl. auch SächsOVG, B.v. 19.1.2024 – 6 B 70/23 – juris Rn. 13; OVG LSA, B.v. 26.10.2022 – 3 M 88/22 – Blutalkohol 60, 168 = juris Rn. 6; OVG Saarland, B.v. 2.9.2021 – 1 B 196/21 – juris Rn. 47; OVG NW, B.v. 18.9.2020 – 16 B 655/20 – juris Rn. 4 ff.; VGH BW, U.v. 27.7.2016 – 10 S 1880/15 – ZfSch 2017,60 Rn. OVG Bremen, B.v. 12.2.2016 – 1 LA 261/15 – juris Rn. 6; OVG Berlin-Bbg, B.v. 9.2.2015 – 1 M 67.14 – VerkMitt 2015, Nr. 38 = juris Rn. 4).
15
Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der Antragsteller mit seiner Einlassung nicht der ihn treffenden Darlegungslast für die in seine Sphäre fallenden Gegebenheiten genügt hat. Dabei kann dahinstehen, ob schon unwahrscheinlich und damit wenig glaubhaft ist, dass er nach dem Konsum etwa einer halben, mit Amphetamin versetzten Laternenmaß am 3. Dezember 2022 noch rund 39 Stunden nach der Aufnahme des Stoffs eine Amphetaminkonzentration von 28 ng/ml im Blut hatte, die über dem von der Grenzwertkommission zur Feststellung einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a StVG empfohlenen Grenzwert von 25 ng/ml lag, ab dem das Merkmal der Wirkung ohne weiteres angenommen werden kann (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 24a StVG Rn. 21a, 21b), aber als Drogenunerfahrener von dem Konsum nur so viel bemerkt haben will, dass seine Müdigkeit verflogen war bzw. er sich fitter fühlte und auf der Feier bleiben konnte. Auch wenn es eine „wissenschaftliche Darlegung“ für den Einzelfall nicht geben kann, weil dies eine aktuelle individuelle rechtsmedizinische Begutachtung erfordern würde, gibt es durchaus wissenschaftliche Studien zur Nachweisbarkeit von Amphetaminen und deren Wirkungen, auch solche, in denen das Betäubungsmittel Versuchspersonen verabreicht worden ist (vgl. die Nachweise bei Skopp/Daldrup, Blutalkohol 49, S. 187 ff.). Deren Verlässlichkeit bestreitet der Antragsteller nur pauschal und unsubstantiiert. Der Nachweis von Amphetaminen im Blut ist nach verschiedenen Angaben nicht länger als 24 bis 48 Stunden möglich, wobei die Mehrzahl der Quellen von Nachweiszeiten von 12, 24 oder bis zu 30 Stunden ausgehen (Hühnermann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl. 2024, § 3 StVG Rn. 26; Skopp/Daldrup, a.a.O. S. 192; BZgA, https://www.drugcom.de/haeufig-gestellte-fragen/allgemeine-fragen/wie-lange-koennen-drogen-im-koerper-nach-gewiesen-werden/; https:// www.aerztliches-gutachten.info/nachweis-zeiten-von-drogen-im-blut/; https://www. praxis-suchtmedizin.ch/index.php/de/designerdrogen/allgemeine-infos/nachweisbarkeit; Sigrid/Germann/Eisenhart, Rechtsmedizin, 2010, https://www.kssg.ch/system/files/media_document/201708/ Skript_ReMed_Teil2_ 2010.pdf, S. 29). Da die Maximalkonzentrationen proportional zur verabreichten Dosis sind (Skopp/Daldrup, a.a.O., S. 191), müsste der Antragsteller auf der Feier eine recht erhebliche Menge an Amphetamin zu sich genommen haben, um eine Blutkonzentration zu erreichen, die nach 39 Stunden noch nicht unter den analytischen Grenzwert gefallen ist. Die bei oraler Einnahme nach 30 bis 45 Minuten eintretenden Wirkungen werden (nach einer mittleren Dosis oral von 10 – 20 mg bei Nichtgewöhnten) als ein starker Rausch bzw. eine starke Euphorie oder starke Stimulation des zentralen Nervensystems beschrieben, die sich u.a. in Euphorie, Antriebssteigerung, Anstieg von Blutdruck und Herzfrequenz sowie Beschleunigung von Puls und Atmung ausdrücken (vgl. Skopp/Daldrup, a.a.O., S. 190; Madea/Mußhoff/Tag, Kurzlehrbuch Rechtsmedizin, 2012, S. 272; Beitrag „Amphetamin“ auf der von der BZgA betriebenen Seite www.drugcom.de; BayVGH, B.v. 7.3.2023 – 11 CS 22.2608 – juris Rn. 26 m.w.N.). Es entwickelt sich rasch eine Toleranz, die zur permanenten Steigerung der Dosis zwingt, um die gewünschte Wirkung zu entfalten (Skopp/Daldrup, a.a.O., S. 190; Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen [DHS], Synthetische Drogen, Basisinformationen, S. 5). Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ein nicht an die Substanz gewöhnter, drogenunerfahrener Konsument bei einer derartigen Blutkonzentration starke (Intoxikations-)Symptome hätte verspüren müssen, beruht daher durchaus auf wissenschaftlichen Ergebnissen.
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Sie ist hier allerdings wie die übrigen Plausibilitätserwägungen des Gerichts, wie auch die Vermutung des Antragstellers, dass sich auch Stoffe in dem Getränk befunden haben könnten, die erst in seinem Körper zu Amphetamin verstoffwechselt worden sein könnten, ebenso wie der nicht sehr überzeugende Beweggrund für die heimliche Verabreichung des Amphetamins nicht entscheidungserheblich, weil der Antragsteller den ihm bekannten Sachverhalt nicht detailliert offenbart und insbesondere keine nachprüfbaren Umstände genannt hat, obwohl er angeblich die Person ermittelt hat, die ihm ein mit Amphetamin versetztes Getränk angeboten hat. Auch die Personen, die dieses Getränk mit ihm geteilt haben, und potentielle weitere Zeugen unter den etwa 20 Gästen auf der Feier hat er nicht benannt. In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, inwieweit sich die von der Antragsgegnerin verlangte (verwaltungsrechtliche) Zusage überhaupt im Rahmen von deren Zuständigkeit und des geltenden Rechts gehalten hätte und damit hätte bindend abgegeben werden können (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 17.10.1975 – IV C 66.72 – BVerwGE 49, 244 = juris Rn. 35 f.; U.v. 14.11.1975 – IV C 84.73 – BVerwGE 49, 359 = juris Rn. 23 zum öff.-rechtl. Vertrag; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 38 Rn. 44 ff., 62 ff., 85 ff.; Schwarz in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 38 Rn. 26, 42). Jedenfalls genügt die bloße Bekundung der Bereitschaft, den maßgeblichen Zeugen, d.h. die Person, die das Getränk mit Amphetamin versetzt und ihm – ohne dies zu offenbaren – zum Trinken gegeben hat, unter bestimmten, von der Behörde zu erfüllenden Bedingungen zu benennen, nicht den Anforderungen der Darlegungslast; zumal wenn dies mit der – mit Blick auf die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG), das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und den aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben problematischen – Forderung nach einer Selbstverpflichtung der Fahrerlaubnisbehörde verbunden ist, gegenüber dem Zeugen auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und die Ausübung ihrer Befugnisse sowie letztlich auf die kritische Nachprüfung des vom Antragsteller vorgetragenen Sachverhalts zu verzichten.
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Insofern war der Bevollmächtigte des Antragstellers auch nicht entsprechend seiner Bitte vorab auf die Unzulänglichkeit der Darlegungen hinzuweisen. Zum einen ist die Beschwerdebegründung erst am Tag des Ablaufs der Begründungsfrist (§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO) beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen, sodass eine Nachholung ausreichender Angaben nicht mehr rechtzeitig möglich gewesen wäre. Zum andern war der Senat zu einem Hinweis nicht verpflichtet, da gemäß § 67 Abs. 4 VwGO Vertretungszwang besteht und von einem Rechtsanwalt eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung erwartet werden kann (vgl. BSG, B.v. 9.8.2022 – B 9 V 15/22 B – juris Rn. 10).
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2. Die gegen die Entscheidung gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO gerichtete Beschwerde ist statthaft (vgl. Olbertz in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand März 2023, § 162 Rn. 85) und auch im Übrigen zulässig. Es fehlt insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis, selbst wenn unklar erscheint, ob das Verwaltungsgericht vorab über den Umfang der Kostenerstattungspflicht im Klageverfahren oder über dem Eilverfahren zuzuordnende außergerichtliche Kosten entscheiden wollte (vgl. dazu BVerwG, B.v. 2.3.2020 – GrSen 1.19 – BVerwGE 168, 39 Rn. 16 ff. zur Kostenerstattung notwendiger vorprozessualer Privatgutachten im Eilverfahren), wobei dahinstehen kann, ob diese Rechtsprechung auf die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten übertragbar ist. Da in dem angegriffenen Gerichtsbeschluss Ausführungen über die Zuordnung der Kosten fehlen, ist eher davon auszugehen, dass jener den Umfang der Erstattungspflicht im Hauptsacheverfahren betrifft. Die Entscheidung über den Umfang der Kostenerstattung kann auch außerhalb des Urteilstenors durch gesonderten Beschluss, insbesondere nachträglich, erfolgen (Olbertz, a.a.O., § 162 Rn. 83; Bader in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfaut/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 162 Rn. 17). Nach dem Gesetzeswortlaut erscheint eine Vorabentscheidung allerdings nicht ausgeschlossen, auch wenn eine Erstattung von im Widerspruchsverfahren angefallener Rechtsanwaltsgebühren eine Kostengrundentscheidung zu Gunsten des Antragstellers bzw. Klägers voraussetzt, die in dem anhängigen Klageverfahren noch nicht getroffen worden ist, und eine negative Kostengrundentscheidung im Urteil die Vorabentscheidung ins Leere gehen lassen würde (BVerwG, U.v. 15.11.2007 – 2 C 29.06 – NVwZ 2008, 324 = juris Rn. 9 f. m.w.N.; Just in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 162 VwGO Rn. 36). Da eine Klage anhängig ist, kann auch offenbleiben bleiben, ob eine Entscheidung gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO in jedem Fall eine Klageerhebung bzw. ein Hauptsacheverfahren voraussetzt (so Olbertz, a.a.O., § 162 Rn. 62; Bader, a.a.O. § 162 Rn. 17). Da auch eine gesonderte, hier mit dem Eilbeschluss verbundene Entscheidung gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für das Hauptsacheverfahren in Rechtskraft erwachsen würde, die im Hauptsacheverfahren ggf. rechtswirksam werden könnte, ist jedenfalls ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben.
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Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da eine Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren nicht notwendig war. Hierüber ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten aus zu entscheiden. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Das ist der Fall, wenn typischerweise schwierige Sach- und Rechtsfragen auftreten, die nur eine mit dieser Materie vertraute rechtskundige Person übersehen und (zuverlässig) beantworten kann. Die Notwendigkeit der Zuziehung wird auch durch die Bedeutung der Sache für den Beteiligten bestimmt, wobei der Zeitpunkt der Bevollmächtigung maßgeblich ist (vgl. stRspr des BVerwG, B.v. 21.8.2018 – 2 A 6.15 – Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 57 Rn. 5; B.v. 9.5.2012 – 2 A 5.11 – juris Rn. 2; U.v. 24.5.2000 – 7 C 8.99 – Buchholz 428 § 38 VermG Nr. 5 = juris Rn. 10; U.v. 15.2.1991 – 8 C 83.88 – BVerwGE 88, 41 = Juris Rn. 15; BSG, U.v. 9.5.2012 – B 6 KA 19/11 R – SozR 4-1300 § 63 Nr. 18 = juris Rn. 10; vgl. auch Karge in Brandt/Domgörgen, Hdb. Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 5. Aufl. 2023, G.II.2.b Rn. 63). Die Notwendigkeit außergerichtlicher Aufwendungen ist aus der Sicht eines verständigen Beteiligten zu beurteilen, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, wobei ex ante auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlungen abzustellen ist (BVerwG, B.v. 2.3.2020 a.a.O. Rn. 15; B.v. 20.4.2010 – 9 KSt 19.09, 9 A 18.08 – Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 48 = juris Rn. 2).
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Die auf Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV beruhende Rechtslage ist klar und einfach gelagert. Im Blut des Antragstellers war zweifelsfrei Amphetamin festgestellt worden. Diesem Befund geht unter gewöhnlichen Umständen bzw. nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Betäubungsmittelkonsum voraus, mit der Folge, dass die Fahreignung fehlt und die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Diese Rechtslage hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller im Anhörungsschreiben vom 11. Januar 2023 richtig mitgeteilt. Daraufhin musste es ihm auch als rechtsunkundigem Laien klar sein, dass er der sachlichen Annahme der Behörde, dass er Betäubungsmittel konsumiert hatte, unverzüglich zu widersprechen hatte, wenn der nur ihm bekannte Sachverhalt in Wahrheit anders lag. Für die inhaltlich nicht schwierige Mitteilung, dass er sich das Ergebnis der Blutprobe nicht erklären könne und es zu einer unwissentlichen und unbeabsichtigten Aufnahme des Amphetamins gekommen sein müsse, sind Rechtskenntnisse nicht erforderlich. Der vorzutragende Sachverhalt stammte allein aus der Sphäre des Antragstellers.
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3. Die Beschwerden waren daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
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4. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. Ziffern 1.5, 46.2, 46.3 und 46.9 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Da das Verwaltungsgericht dem Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO stattgegeben hat, soweit der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nachgesucht hat, war der Streitwert im Beschwerdeverfahren um den hierfür anzusetzenden Betrag (2.500,- EUR) zu reduzieren.
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Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Ablehnung, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären, bedarf es keiner Streitwertfestsetzung, weil nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) hierfür eine streitwertunabhängige Festgebühr von 66,- EUR anzusetzen ist.
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5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).