Titel:
Verlegung der Aufzugsroute einer Versammlung
Normenketten:
BayVersG Art. 15 Abs. 1
GG Art. 8 Abs. 1
Leitsätze:
1. Der Schutz der "öffentlichen Sicherheit" iSv Art. 15 Abs. 1 BayVersG umfasst die gesamte Rechtsordnung und die in diesem Zusammenhang betroffenen Rechte Dritter. Kollidiert die Versammlungsfreiheit mit Rechten Dritter, ist eine Abwägung der betroffenen Positionen zur Herstellung praktischer Konkordanz erforderlich. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Beim Erlass von versammlungsrechtlichen Beschränkungen oder eines Versammlungsverbots dürfen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose gestellt werden. Sie ist auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu stützen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Versammlungsrecht, Beschränkung, Routenänderung, „Blockade“ einer Polizeiinspektion, Versammlung, Versammlungsbeschränkungen, Auflage, Blockade, Polizeiinspektion, Gefahrenprognose, öffentliche Sicherheit, Schutz, Parkstreifen
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 16.02.2024 – M 10 S 24.763
Fundstelle:
BeckRS 2024, 4447
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. In Abänderung von Nr.
III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 16. Februar 2024 wird der Streitwert für beide Instanzen auf jeweils 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
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Der Antragsteller verfolgt mit seiner Beschwerde seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen durch die Antragsgegnerin verfügte Beschränkungen (örtliche Verlegungen der Aufzugsroute und des Standorts der Zwischenkundgebung) der von ihm angezeigten Versammlung weiter.
2
Unter dem 7. Februar 2024 zeigte der Antragsteller eine sich fortbewegende Versammlung mit dem Thema „Zum Jahrestag des Terroranschlags in H. – kein Vergeben, kein Vergessen“ für Montag, den 19. Februar 2024, mit einer Teilnehmerzahl von 300 Personen an. Die Versammlung soll um 18:00 Uhr am G.platz mit einer Auftaktkundgebung beginnen und mit einer Zwischenkundgebung in der B. straße 5 vor der Polizeiinspektion ...und einer Schlusskundgebung um 19:00 Uhr am Denkmal zum Oktoberfestattentat (Haupteingang Th.) enden. Die Aufzugsroute wurde mit G.platz – B. straße – K2. Platz – B. straße – Ba.-ring angegeben und ergänzend erläutert, dass bei der geplanten Zwischenkundgebung ein (polizeikritischer) Redebeitrag von 3 bis 5 Minuten vorgesehen sei.
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Mit Bescheid vom 15. Februar 2024 verfügte die Antragsgegnerin unter den Nr. 3.2 und 3.3 folgende Beschränkungen der Versammlungsörtlichkeiten:
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„3.2 Sich fortbewegende Versammlung – Strecke (Achtung Verlegung!)
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Der Streckenverlauf wird wie folgt verlegt: G.platz, M2. straße, B.-ring, Denkmal für die Opfer des Oktoberfestattentates“
„3.3 Zwischenkundgebung (Achtung Verlegung!)
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Die Versammlungsteilnehmer*innen haben sich am B.-ring an der Ecke zur B. straße auf der öffentlichen Verkehrsfläche – wie in anliegendem Lageplan gekennzeichnet – bzw. nach näherer Weisung der polizeilichen Einsatzleitung aufzustellen. Der Lageplan ist Bestandteil dieses Bescheides.“
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Am 16. Februar 2024 hat der Antragsteller hiergegen Klage erhoben (Az. M 10 K 24.762) und gleichzeitig beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen.
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Diesen Eilrechtsschutzantrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Februar 2024 abgelehnt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beschränkungen der Antragsgegnerin erwiesen sich bei summarischer Prüfung jedenfalls im Ergebnis voraussichtlich als rechtmäßig. Die durch die Versammlungsbehörde angestellte Gefahrenprognose sei voraussichtlich nicht zu beanstanden. Entscheidend sei insoweit, dass angesichts der gegebenen Örtlichkeiten, einer insgesamt ca. 6 m breiten Straße (B. straße), bei einer Zwischenkundgebung unmittelbar vor der Polizeiinspektion bereits bei der angemeldeten Teilnehmerzahl von 300 Personen von einer insgesamt mindestens 10-15 Minuten andauernden kompletten faktischen Blockade der Polizeiinspektion auszugehen sei; eine Ein- und Ausfahrt von Einsatzfahrzeugen oder eine Anfahrt von Rettungsfahrzeugen wäre in diesem Fall nicht mehr möglich. Die Angaben des Antragstellers zur möglichen Freihaltung einer Fahrbahn gingen an der örtlichen Realität mit einer Straßenbreite von nur 6 m vorbei. Die Zuständigkeit der durch die Versammlung betroffenen Polizeiinspektion ...erstrecke sich im Stadtgebiet auf eine Fläche von 6,1 km² mit einer Einwohnerzahl von 83.000. Ermessensfehler seien weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Insbesondere seien keine milderen, aber gleich wirksamen Mittel erkennbar. Eine unmittelbare Sichtverbindung zur Polizeiinspektion sei am Standort der Zwischenkundgebung gegeben (Entfernung ca. 34 m). Das kommunikative Anliegen der Versammlungsteilnehmer sei aufgrund dieser Sichtbeziehung weiterhin möglich.
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Zur Begründung seiner Beschwerde rügt der Antragsteller im Wesentlichen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch die angezeigte Versammlung nicht bestehe bzw. einer Gefahr mit milderen Beschränkungen begegnet werden könne. Angesichts der noch einmal in Augenschein genommenen örtlichen Verhältnisse in der B. straße, die regelmäßig nicht besonders dicht beparkt sei, wären auch zum jetzigen Zeitpunkt noch Absperrungen der freien Parkplätze möglich, um so ausreichend Raum für die Versammlung zu schaffen. Für den Erlass etwaiger Parkverbote sei die Antragsgegnerin ohnehin selbst zuständig. Zudem habe das Verwaltungsgericht das kommunikative Anliegen der Versammlungsteilnehmer und die Gestaltungsfreiheit des Versammlungsleiters verkannt. Diesen komme es entscheidend auf den direkten Sichtkontakt aller Versammlungsteilnehmer zur Polizeistation an. Im Übrigen wäre ein milderes Mittel, die unmittelbar vor der Polizeiinspektion geplante Zwischenkundgebung der Versammlung etwas weiter weg an den Rand der vor der Polizeistation beginnenden Parkverbotszone zu verlegen.
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Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht habe mit zutreffender Begründung festgestellt, dass für die streitbefangenen Beschränkungen (örtliche Verlegung der Streckenführung und der Zwischenkundgebung) eine tragfähige Gefahrenprognose vorliege. Unabhängig von der Parksituation in der B. straße und etwaigen Parkverboten bedeute die Durchführung der geplanten Versammlung auf der nur 124 m kurzen Straße eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Auch im Fall einer Absicherung durch Sperrgitter verbliebe nicht ausreichend Fläche, um notwendige An- und Abfahrten der Polizei problemlos zu ermöglichen. Auch sei der Antragstellerseite zu widersprechen, dass mit Störungen oder einer Blockade nicht zu rechnen sei bzw. diese rein hypothetisch seien. Diesbezüglich werde auf die Erfahrungen bei einer thematisch vergleichbaren Versammlung am 19. Februar 2022 in A. verwiesen.
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Der am Verfahren beteiligte Vertreter des öffentlichen Interesses hält ohne eigene Antragstellung ebenfalls die Zurückweisung der Beschwerde für geboten. Die ohne ausdrücklichen Antrag eingelegte Beschwerde sei jedenfalls unbegründet. Die Versammlungsbehörde und das Verwaltungsgericht gingen zutreffend davon aus, dass – auch ohne Blockadeabsicht der Teilnehmer – bereits durch die Aufzugsroute der Versammlung durch die B. straße und die geplante Zwischenkundgebung unmittelbar vor der Polizeiinspektion bei einer angemeldeten Teilnehmerzahl von 300 für ein Zeitfenster von 10 bis 15 Minuten von einer kompletten faktischen Blockade der Inspektion auszugehen sei. Dies bedeute eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Die Polizeiinspektion müsse zur Abwehr von Gefahren für hochwertige Rechtsgüter wie insbesondere Leben und Gesundheit zu jeder Zeit einsatzfähig und erreichbar bleiben. Die angefochtenen Beschränkungen seien auch verhältnismäßig. Auf die in der Anlage beigefügte Stellungnahme des Polizeipräsidiums München und des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration werde verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
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Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen nicht die beantragte Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
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a) Gemäß Art. 15 Abs. 1 BayVersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung beschränken oder verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist.
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Der Schutz der „öffentlichen Sicherheit“ im Sinne von Art. 15 Abs. 1 BayVersG umfasst die gesamte Rechtsordnung und die in diesem Zusammenhang betroffenen Rechte Dritter. Kollidiert die Versammlungsfreiheit mit Rechten Dritter, ist eine Abwägung der betroffenen Positionen zur Herstellung praktischer Konkordanz erforderlich. Dabei sind die kollidierenden Positionen so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfG, B.v. 11.4.2018 – 1 BvR 3080/09 – juris Rn. 32). Wichtige Abwägungselemente sind dabei unter anderem die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten, die Dringlichkeit der blockierten Tätigkeit Dritter, aber auch der Sachbezug zwischen den beeinträchtigten Dritten und dem Protestgegenstand (stRspr des Senats, vgl. zuletzt z.B. BayVGH, B.v. 24.3.2023 – 10 CS 23.575 – juris Rn. 16 m.w.N.).
16
Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit dürfen beim Erlass von versammlungsrechtlichen Beschränkungen oder eines Versammlungsverbots keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose gestellt werden. Sie ist auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu stützen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben (vgl. BVerfG, B. v. 6.6.2007 – 1 BvR 1423/07 – juris Rn. 17). Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (vgl. BVerfG, B. v. 12.5.2010 – 1 BvR 2636/04 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 24.3.2023 – 10 CS 23.575 – juris Rn. 19; B.v. 6.6.2015 – 10 CS 15.1210 – juris Rn. 22; U.v. 10.7.2018 – 10 B 17.1996 – juris Rn. 26; BVerwG, B.v. 24.8.2020 – 6 B 18.20 – juris Rn. 6).
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b) Gemessen daran überwiegt bei der erforderlichen Abwägung das öffentliche Vollzugsinteresses das Suspensivinteresse des Antragstellers, denn die Beschränkungen in Nr. 3.2 und 3.3. des streitgegenständlichen Bescheids werden sich im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen.
18
Die Beschwerdebegründung zeigt weder durchgreifende Mängel der behördlichen und erstgerichtlichen Gefahrenprognose noch eine unzureichende Abwägung der betroffenen Rechtspositionen auf. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es aufgrund der vorhandenen Örtlichkeiten durch den Durchzug der Versammlungsteilnehmer durch die B. straße und eine Zwischenkundgebung vor der Polizeiinspektion schon faktisch, also auch ohne eine entsprechende Blockadeabsicht der Teilnehmer, zu einer Blockade der Polizeiinspektion von ca. 10 bis 15 Minuten kommen würde, während der eine Ein- und Ausfahrt von Einsatzfahrzeugen ebenso wie eine Anfahrt für Rettungsfahrzeuge nicht möglich wäre. Der Vertreter des öffentlichen Interesses macht insoweit zu Recht geltend, dass darin eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegen würde, da die Polizeiinspektion zur Abwehr von Gefahren für hochwertige Rechtsgüter wie insbesondere Leben und Gesundheit sowie das Eigentum Privater zu jeder Zeit einsatzfähig bleiben muss, wobei auch die ungehinderte Erreichbarkeit mit Fahrzeugen zu gewährleisten ist.
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Die Beschwerde stützt sich im Wesentlichen auf die Annahme, dass für die sich fortbewegende Versammlung nicht nur die von der Antragsgegnerin veranschlagte Straßenbreite von 6 m, sondern eine Straßenbreite von 10 m zu Verfügung stehe, weil auch die nördlichen und südlichen Parkstreifen der B. straße zu berücksichtigen seien. Dies ist zur Überzeugung des auch mit den aktuellen örtlichen Verhältnissen vertrauten Senats nicht der Fall. Eine am heutigen Vormittag gegen 10:30 Uhr durchgeführte Ortseinsicht ergab, dass die Parkstreifen mit insgesamt rund 30 Fahrzeugen nahezu vollständig belegt waren. Absperrungen oder über die üblichen Verkehrszeichen hinausgehende Parkraumeinschränkungen waren nicht (mehr) vorhanden. Eindeutig als Dienstfahrzeug identifizierbar waren dabei lediglich drei Fahrzeuge auf dem südlichen Parkstreifen unmittelbar vor der Polizeiinspektion. Der nördliche Parkstreifen dürfte in seiner ganzen Länge, der südliche jedenfalls östlich und westlich der Inspektion ganz überwiegend mit Privatfahrzeugen belegt gewesen sein, die kurzfristig vor Versammlungsbeginn auch nicht mehr hinreichend sicher weggefahren werden dürften. Ein Abschleppen der Fahrzeuge ist zum jetzigen Zeitpunkt rechtlich nicht mehr möglich. Damit und unter Zugrundelegung der von der Beschwerde nicht angegriffenen Annahme, dass die Gehsteig- und Grünflächen für die seitliche Begleitung der Versammlung durch Polizeikräfte freigehalten werden müssen, steht tatsächlich nur die in der Gefahrenprognose zu Grunde gelegte Straßenbreite von 6 m zur Verfügung. Die Annahme, dass diese Breite nicht ausreicht, einen Aufzug von mindestens 300 Teilnehmern und gleichzeitig die ungehinderte Aus- und Durchfahrt von Polizei- und sonstigen Einsatzfahrzeugen zu ermöglichen, zieht die Beschwerde nicht substantiiert in Zweifel.
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Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren ausführt, die Zwischenkundgebung könne so verlegt, dass sie nicht direkt vor der Polizeistation stattfinde, sondern am Rand der vor der Polizeistation beginnenden Parkverbotszone, bezieht sich dies offensichtlich nicht auf eine Konstellation, dass die Versammlung die B. straße nicht durchqueren kann, sondern nach der Zwischenkundgebung wieder (nach Osten oder Westen) umkehren müsste. Dementsprechend hat der Antragsteller auch den vermittelnden Vorschlag der Antragsgegnerin auf Seite 4 der Beschwerdeerwiderung vom 19. Februar 2024 als für ihn nicht gangbaren Weg abgelehnt. Der Senat kann und muss seine Prüfung daher auf den von den Beteiligten bisher ins Auge gefassten Ablauf der Versammlung mit einem vollständigen Durchqueren der B. straße beschränken.
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Demzufolge ist auch der Einwand der unzureichenden Berücksichtigung fehlenden Sichtkontakts aller Versammlungsteilnehmer nicht durchgreifend.
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Durchgreifende Ermessens- oder Abwägungsfehler wurden auch im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt. Unzutreffend ist die Aussage in der Beschwerdebegründung, das Verwaltungsgericht habe naheliegende mildere Mittel, nämlich die Verlegung der Zwischenkundgebung an einen anderen Ort innerhalb der B. straße, nicht geprüft, vielmehr hat es sich ausdrücklich mit alternativen Orten für die Zwischenkundgebung befasst (Beschlussausfertigung Rn. 27).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG. Die den Beschluss des Verwaltungsgerichts abändernde Streitwertfestsetzung beruht auf dem Umstand, dass die begehrte Entscheidung die Hauptsache im Wesentlichen vorwegnimmt. Daher ist der Auffangwert in Höhe von 5.000 Euro nicht gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu mindern.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).