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LG Augsburg, Urteil v. 20.11.2024 – J NBs 570 Js 4904/22 jug
Titel:

Fristgerechte Berufung, Verhandlungsunfähigkeit, Genügende Entschuldigung, Vertretungsvollmacht, Hauptverhandlungstermin, Unentschuldigtes Ausbleiben, Entschuldigtes Ausbleiben, Nichterschienene, Jugendschöffengerichts, Belehrung, Attest, Urteilsformel, Verwerfung, Termin, Amtsgerichte, Arzt, Kostenpflichtiger, Gericht, Tenor, Schriftliche

Schlagworte:
Berufungseinlegung, Hauptverhandlungstermin, Ladungszustellung, Ausbleiben des Angeklagten, Verhandlungsunfähigkeit, Vertretungsvollmacht, Verwerfung der Berufung
Vorinstanz:
AG Augsburg, Urteil vom 29.02.2024 – 31 Ls 570 Js 4904/22 jug
Rechtsmittelinstanz:
BayObLG, Beschluss vom 07.04.2025 – 206 StRR 105/25
Fundstelle:
BeckRS 2024, 44469

Tenor

Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengerichts – Augsburg vom 29.02.2024 wird kostenpflichtig gem. § 329 Abs. I StPO verworfen.

Entscheidungsgründe

1
Der Angeklagte hat gegen das in der Urteilsformel bezeichnete Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
2
Die Ladung zum heutigen Hauptverhandlungstermin, welche eine Belehrung über die Folgen eines nicht bzw. nicht genügend entschuldigten Ausbleibens enthielt, wurde an den Angeklagten V… Heinz Friedrich ordnungsgemäß zugestellt am 27.08.2024.
3
Der Angeklagte ist ordnungsgemäß zum heutigen Termin geladen worden. Er ist ohne genügende Entschuldigung zu dem Termin nicht erschienen. Eine Nachfrage bei der das Attest über eine angebliche Verhandlungsunfähigkeit ausstellenden Ärztin ergab, dass diese den Angeklagten nicht untersucht hat. Folglich stellt dieses keine hinreichende Entschuldigung dar. Der Verteidiger ist nicht im Besitz einer schriftlichen Vertretungsvollmacht.
4
Daher war die Berufung des Angeklagten gemäß § 329 I StPO zu verwerfen.