Titel:
Urteilsgründe, Berichtigungsantrag, Nichtzulassungsbeschwerde, Kostenentscheidung, Arrestbefehl, Unternehmenskennzeichen, Tatbestandsberichtigung, Insolvenzverwalter, Berufungsurteil, Berichtigung Beschlüsse, Kommanditanteil, Beschwerdesumme, Rechtsschutzbedürfnis, Kostenrechtliche, Rechtskräftige Urteile, Besonderer Vertreter, Akteninhalt, Zurückweisung der Berufung, Sachverhaltsdarstellung, Drittwiderklage
Schlagworte:
Berichtigungsantrag, Rechtsmittelzulässigkeit, Sachverhaltsdarstellung, Tatbestandsberichtigung, Prozessstoff, Berufungsurteil, Kostenentscheidung
Vorinstanzen:
OLG Bamberg, Urteil vom 28.03.2024 – 11 U 54/22
LG Bamberg, Endurteil vom 23.12.2021 – 1 HK O 16/20
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe vom -- – II ZR 51/24
Fundstelle:
BeckRS 2024, 44420
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Urteils des Oberlandesgerichts Bamberg – 11. Zivilsenat – vom 28.03.2024 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
1
Der Berichtigungsantrag ist zulässig. Insbesondere fehlt den Beklagten nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil gegen die angefochtene Entscheidung partiell ein Rechtsmittel statthaft ist. Zwar ist gegen die Zurückweisung der Berufung kein Rechtsmittel gegeben, da die Revision nicht zugelassen wurde und die für die Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwerdesumme von mehr als 20.000,00 € nicht erreicht ist. Jedoch ist die Abweisung der Widerklage und Drittwiderklage als unzulässig (Ziff. 2 des Urteilstenors) einem Rechtsmittel zugänglich.
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In der Sache bleibt der Antrag aber ohne Erfolg.
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1. Entgegen der Ansicht der Beklagten enthält die Sachverhaltsdarstellung in den Urteilsgründen keine Ausführungen zur Wirksamkeit der Pfändung des Kommanditanteils. Tatsächlich wurde, was auch die Beklagten nicht bestritten haben, auf Grundlage des Arrestbefehls des Landgerichts Nürnberg-Fürth eine Pfändung vorgenommen. Ob diese wirksam war, ist eine Rechtsfrage, die im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung nicht zu erörtern ist und auch nicht erörtert wurde. Die Gründe sind daher insoweit nicht unrichtig im Sinne des § 320 ZPO.
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Dass der Arrestbefehl an „eine Mitarbeiterin“ namens K. übergeben wurde, ist nicht als unstreitiger Sachverhalt dargestellt, sondern als im Konjunktiv gehaltene Wiedergabe der erstinstanzlichen Urteilsbegründung. Dort ist K. tatsächlich als Mitarbeiterin (nämlich der A. GmbH) bezeichnet. Bewusst wurde im Berufungsurteil die Formulierung „einer Mitarbeiterin“ (und nicht etwa einer Mitarbeiterin der Klägerin) gewählt. Genauere Ausführungen waren insoweit nicht erforderlich, weil die Mitarbeitereigenschaft der K. für das Landgericht – und nur dessen Begründung wurde wiedergegeben – im Ergebnis keine Bedeutung hatte (vgl. Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 23.12.2021, UG S. 11).
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2. Die in den Urteilsgründen enthaltene Passage, der Insolvenzverwalter J. habe am 20.05.2020 erklärt, keine Rechte aus dem Arrestbefehl mehr herzuleiten, ist auch nach der Antragsbegründung zutreffend. Die Beklagten begehren lediglich die Darstellung der Vorgeschichte zu dieser Erklärung. Dabei übergehen sie allerdings, dass ihr diesbezüglicher Vortrag an späterer Stelle, nämlich auf S. 9 der Urteilsgründe, seinem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben und zudem auf S. 22 f. der Urteilsgründe gewürdigt worden ist. Einer detaillierteren Darstellung bedurfte es nicht. Die Aufgabe des Tatbestands und demnach auch der Sachverhaltsdarstellung in einem Berufungsurteil besteht in der knappen Darstellung des Prozessstoffs ihrem wesentlichen Inhalt nach (§ 313 Abs. 2 S. 1 ZPO). Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands kann auf den Akteninhalt Bezug genommen werden (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO), was vorliegend geschehen ist. Die weitere Vorgeschichte der Erklärung des Insolvenzverwalters ist damit aufgrund der Bezugnahme zum Gegenstand des Berufungsurteils geworden, ohne dass es ihrer ausdrücklichen Wiedergabe bedurfte.
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3. Auch die Darstellung der Ausführungen der Klägerin zur Bestellung eines besonderen Vertreters gem. § 46 Abs. 8 Alt. 2 GmbHG ist nicht unrichtig. Die Beklagten behaupten selbst nicht, die Klägerin habe diese Äußerung nicht getätigt. Vielmehr begehren sie die Aufnahme ihres gegensätzlichen Vorbringens. Dass die Beklagten den Vortrag der Klägerin nicht zugestanden haben, ergibt sich aus der Verwendung des Konjunktivs in der Wiedergabe des Klägervortrags. Die Einzelheiten ihres Vortrags mussten nach den Maßstäben des § 313 Abs. 2 ZPO nicht wiedergegeben werden, zumal sie, wie auf S. 15 f. der Urteilsgründe ausgeführt ist, für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich waren.
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4. Die unter Ziffer 4 des Antrags (Bl. 634 d. A.) gerügte Formulierung „wie sich aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Bamberg im Verfahren 2 HK O 9/17 vom 09.03.2018 (Anlage K 22) ergebe, habe der Beklagte zu 5) versucht, das Unternehmenskennzeichen der Firma A. auf sich selbst eintragen zu lassen“ gibt erkennbar nur den Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren wieder. Durch die Stellung im streitigen Teil ist ausreichend deutlich gemacht, dass die Beklagten eine andere Auffassung vertreten. Die gesonderte Darstellung ihrer Rechtsansicht, das (unstreitig) rechtskräftige Urteil sei „zu Unrecht ergangen“, war angesichts dessen nicht erforderlich. Dass die Beklagten der Ansicht der Klägerin widersprechen, beim Beklagten zu 5) handele es sich um eine in der Gesellschaft nicht tragbare Person, diese Frage also ebenso wie die zugrundeliegende Tatsachenbasis zwischen den Parteien streitig ist, wurde zudem auf S. 25 f. der Urteilsgründe berücksichtigt.
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5. Dass die Rechtsansicht der Beklagten zum Spannungsfeld zwischen der Ausscheidensregel des § 10 GesVertr und der Beteiligungsidentität des § 13 GesVertr nicht ausdrücklich in den Urteilsgründen dargestellt wurde, begründet keine Unrichtigkeit im Sinne des § 320 ZPO. Eine Aufnahme der rechtlichen Wertung war nach den Maßstäben des § 313 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich, zumal die entscheidenden Passagen der insoweit maßgeblichen Vertragsvereinbarungen in den Urteilsgründen wörtlich wiedergegeben wurden.
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Das Verfahren der Tatbestandsberichtigung gehört kostenrechtlich zu der Instanz, deren Urteil berichtigt werden soll (MüKoZPO/Musielak, 6. Aufl. 2020, ZPO § 320 Rn. 13; Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 320 Rn. 15). Eine gesonderte Kostenentscheidung ist damit insoweit nicht veranlasst.